Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00023
[9C_402/2012]
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IV.2011.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1956, erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 15. Juni 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente samt der akzessorischen Kinderrenten für die Töchter Z.___, geboren 1981, und A.___, geboren 1990, sowie für den Sohn B.___, geboren 1992, zugesprochen (Urk. 8/10). Mit Fax vom 11. Juli 2001 wurde - versehen mit der Unterschrift "X.___" - der IV-Stelle mitgeteilt, dass sie die Kinderrente von Y.___ auf das Konto E.___ von X.___ bei der C.___ D.___ überweisen könne (Urk. 8/16). Bei X.___ handelt es sich um den geschiedenen Ehemann von Y.___. Die Kinder wurden gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts F.___ vom 10. Oktober 1997 unter seine elterliche Sorge gestellt, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass er einstweilen auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichtete (Urk. 8/13). Am 13. Juli 2001 stellte die IV-Stelle einen Check über den Betrag von Fr. 10'000.-- zu Gunsten von X.___ aus (Urk. 8/14/3). Mit Verfügungen vom 10. September 2001 entschied die IV-Stelle sodann, dass die Kinderrente für B.___ an die "C.___, G.___, X.___ FÜR B.___, Konto-Nr. E.___" und die Kinderrente für A.___ an die "C.___, H.___, X.___ FÜR A.___, Konto-Nr. E.___" überwiesen werden (Urk. 8/12).
1.2 In der Folge wurde aber nur die Kinderrente für B.___ dauerhaft an X.___ überwiesen, während diejenige für A.___ wieder an Y.___ ausbezahlt wurde. Die IV-Stelle stellte diesen Umstand fest, weil Y.___ mit Schreiben vom 11. März 2005 darum ersuchte, die Kinderrente von A.___ wie die Hauptrente auf ihr Bankkonto bei der I.___ statt wie bisher per Post bar zu überweisen (Urk. 8/26). Dementsprechend forderte die IV-Stelle am 15. März 2005 Y.___ auf, ihren Antrag zu begründen und sie über den Aufenthaltsort der Kinder A.___ und B.___ zu informieren (Urk. 8/27). Y.___ teilte daraufhin am 17. März 2005 telefonisch mit, das Sorgerecht für die Kinder sei dem Vater (X.___) zugesprochen worden, damit sie nicht im J.___ zur Schule gehen müssten. Die Kinder könnten aber selbst wählen, bei wem sie gerade wohnen wollten, und sie würden von beiden Eltern gemeinsam aufgezogen. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis. Warum die Kinderrenten getrennt ausbezahlt würden, wisse sie nicht. Eigentlich spiele es keine Rolle, an wen sie bezahlt würden, denn auch finanziell sei das Verhältnis gut. Die Renten könnten je an einen oder beide an den gleichen Elternteil ausbezahlt werden (Urk. 8/29). Die IV-Stelle richtete die Kinderrente für A.___ daraufhin weiterhin an Y.___ und die Kinderrente für B.___ an X.___ aus.
1.3 Im Jahre 2008 erhielt die IV-Stelle anonym eine Mitteilung, wonach Y.___ zu 100 % in einer den Eltern ihres Lebenspartners gehörenden Bäckerei bzw. einem Kiosk arbeite (Urk. 7/41). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine Personenobservation an (Urk. 8/42-43). Anlässlich einer Besprechung mit der IV-Stelle am 25. Februar 2009 gab Y.___ zu, dass sie nun schon seit sechs Jahren arbeite. Anfänglich sei sie nur aushilfsweise im Laden der Eltern ihres Lebenspartners tätig gewesen, seit ca. fünf Jahren mache sie es täglich, wobei sie unter der Woche neun Stunden pro Tag und am Samstag fünf Stunden arbeite. Sie habe jeweils einfach das Geld behalten dürfen, das übrig geblieben sei. Geschätzt sei sie auf ein Einkommen zwischen Fr. 1'100.-- bis Fr. 2'100.-- pro Monat gekommen. Ihr Gesundheitszustand habe sich gebessert, wobei sie am Anfang erst einmal habe abwarten wollen, bevor sie sich bei der IV-Stelle melde. Dann habe sie aber den Moment für die Meldung verpasst, und sie habe es einfach für sich behalten, obwohl sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Sie habe eine Meldepflichtverletzung begangen, wofür sie sich entschuldige. Es sei ein grosser Fehler gewesen. Sie sehe ein, dass die Rente aufgehoben werden und sie den Betrag auch zurückzahlen müsse. Wenn sie jemand einstelle, sehe sie es schon so, dass sie im Verkauf arbeiten könnte. Auf Nachfrage bestätigte sie ausserdem, dass sie nicht erst vor 6 Jahren, sondern schon im Dezember 2000 - somit also vor gut 8 Jahren - mit der Arbeit im Laden begonnen habe. Es sei deshalb richtig, wenn die Rente per 1. Dezember 2000 aufgehoben werde (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente von Y.___ per sofort (Urk. 8/49), und mit Verfügung vom 12. Mai 2009 stellte sie die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2000 ein, wobei sie festhielt, dass vom 1. Dezember 2000 bis 28. Februar 2009 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege und die für diese Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien (Urk. 8/54).
1.4 Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Invalidenrente seiner geschiedenen Frau und damit auch die Kinderrenten für A.___ und B.___ per 1. Dezember 2000 aufgehoben habe. Die IV-Stelle müsse die an X.___ zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 144'660.-- zurückfordern (Urk. 8/57). Nachdem X.___ dagegen keine Einwände erhoben hatte, verpflichtete die IV-Stelle ihn mit Verfügung vom 28. August 2009, zu viel ausbezahlte Kinderrenten von Fr. 144'660.-- innert 30 Tagen zurückzuerstatten (Urk. 8/59). Am 2. September 2009 meldete sich die Tochter A.___ telefonisch bei der IV-Stelle und teilte ihr mit, ihr Vater könne sich nicht um die Rückforderungsverfügung kümmern, da er gegenwärtig hospitalisiert sei. Ausserdem sei ihre Kinderrente nicht dem Vater, sondern der Mutter ausgerichtet worden (Urk. 8/60). Die IV-Stelle anerkannte diesen Einwand als richtig und erliess am 16. September 2009 einen neuen Vorbescheid, wonach X.___ lediglich noch den Betrag von Fr. 87'823.-- (Kinderrenten für B.___ vom 1. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2009 und Kinderrenten von A.___ vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. September 2002) zurückzuerstatten habe (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 28. August 2009 wiedererwägungsweise auf und verpflichtete X.___, den Betrag von Fr. 87'823.-- innert 30 Tagen zurückzuerstatten (Urk. 8/63 = Urk. 2/1). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (Eingang bei der IV-Stelle am 20. Oktober 2009, vgl. Urk. 8/64) erhob X.___ "Einsprache" gegen die Verfügung (richtig: Vorbescheid) vom 16. September 2009. Er habe die Kinderrenten nie erhalten, weil seine Ex-Frau Y.___ das ganze Geld von seinem Konto gestohlen habe. Ausserdem habe er nie entsprechende Leistungen beantragt, sondern es gehe offensichtlich um solche seiner Ex-Frau, und er könne nicht verstehen, wieso er für ihr Fehlverhalten bestraft werden sollte (Urk. 8/65). Die IV-Stelle nahm in der Folge den Standpunkt ein, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsen und auf die Einwände von X.___ nicht weiter einzugehen sei (vgl. Aktennotiz vom 25. Februar 2010, Urk. 8/66). Am 16. November 2010 sandte sie X.___ eine Mahnung betreffend der Rückzahlung der Fr. 87'823.-- zu (Urk. 8/67).
2. Mit Eingabe an das hiesige Gericht vom 7. Januar 2010 (richtig: 2011) verwies X.___ auf seine "Einsprache" vom 15. Oktober 2009 und ersuchte um „Erlass der gestellten Forderung“ (Urk. 8/69). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. März 2011 wurde X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort gegeben, und er wurde aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob er gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009 Beschwerde erheben oder lediglich ein Erlassgesuch stellen wolle (Urk. 9). Mit Replik vom 18. Mai 2011 stellte X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Bohren folgende Anträge (Urk. 14 S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2009 (AHV-Nr. K.___) sei ersatzlos aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das Erlassgesuch liess X.___ mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zurückziehen. Die IV-Stelle verzichtete am 10. Juni 2011 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1.2 Die angefochtene Rückforderungsverfügung datiert vom 20. Oktober 2009 (Urk. 2/1). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde erst am 10. Januar 2011 (Urk. 1) eingereicht hat, stellt sich die Frage, ob die 30tägige Beschwerdefrist eingehalten ist. Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, die angefochtene Verfügung sei ihm frühestens am 8. Dezember 2010 zugegangen, womit unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2010 bis zum 2. Januar 2011 die Beschwerdefrist gewahrt sei (Urk. 14 S. 2). Aufgrund der Akten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in irgend einer Form auf die bei ihr am 20. Oktober 2009 (Urk. 8/64-65) eingegangenen Einwände gegen den Vorbescheid reagiert hätte, insbesondere hat sie ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Einwände verspätet erfolgt seien und er sie nun beschwerdeweise gegen die zwischenzeitlich erlassene Verfügung vorzubringen habe. Auf die am 16. November 2010 (Urk. 8/67) ergangene Mahnung reagierte der Beschwerdeführer offensichtlich, indem er die IV-Stelle anrief und diese ihm dann am 7. Dezember 2010 die angefochtene Verfügung zustellte (Urk. 8/68). Insgesamt ist damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu bejahen und auf sie einzutreten.
2.
2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegation hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71
ter
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten."
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c), rückerstattungspflichtig werden.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
2.3 Laut Art. 77 IVV hat der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88
bis
Abs. 2 lit. b IVV).
3.
3.1 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zurückgeforderten Kinderrenten sind dem Beschwerdeführer auf sein Konto ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand nicht, er macht jedoch geltend, seine geschiedene Ehefrau habe ohne sein Wissen während all den Jahren nicht nur die Kinderrenten, sondern weitere Fr. 120'000.-- von seinem Konto abgezogen, wovon vermutlich auch der neue Lebenspartner und seine Eltern profitiert hätten, jedenfalls würden diese nach Kenntnis der Kinder in L.___ erhebliche Vermögenswerte (Land, Villa, Fahrzeuge, Pferde, etc.) besitzen. Es erscheint einerseits als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während all den Jahren nicht bemerkt haben will, dass die Kinderrenten auf seinem Konto eingegangen sind, erhielt er doch von seiner Bank als Kontoinhaber erfahrungsgemäss regelmässig Kontoauszüge zugestellt. Andererseits wäre es ihm selbst anzulasten, wenn er es effektiv zugelassen haben sollte, dass seine geschiedene Ehefrau Jahre lang aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht Geld von seinem Konto hat abheben können, ohne dass er davon Kenntnis erlangt hat. Ausserdem erscheint es als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits mit seiner geschiedenen Ehefrau nach der Scheidung ein sehr gutes Verhältnis gehabt haben soll, so dass man die Kinder weiterhin gemeinsam aufgezogen und der Beschwerdeführer ihr die Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten angeblich vollständig überlassen hat, andererseits er trotz des nach wie vor engen Kontakts nichts davon gewusst haben will, dass seine Ex-Frau trotz des Bezugs einer ganzen Invalidenrente mit einem Pensum von 100 % einen Laden führt.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe als geschiedener Ehegatte gar nicht zum Kreis der Drittempfänger gemäss Art. 20 ATSG gehören können, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kinderrenten gestützt auf diese Bestimmung auch nicht auf sein Konto habe bezahlen können. Hierzu gilt es anzumerken, dass diesfalls erst recht Anlass für eine Rückforderung bestehen würde, da die Zahlungen dann offensichtlich ohne Rechtsgrund an den Beschwerdeführer erfolgt wären und er damit - unabhängig davon, ob seine Ex-Frau Anspruch darauf hatte - unrechtmässiger Bezüger dieser Leistungen wäre. Die Auszahlung der Kinderrenten war aber im Lichte der unter Erwägung Ziffer 2.1 hiervor erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer von seiner rentenberechtigten Ehefrau geschieden war, das Sorgerecht über die Kinder ihm zustand und diese bei ihm wohnten. Ob der Antrag auf Auszahlung an den Beschwerdeführer von ihm selbst oder von seiner geschiedenen Frau ausging, spielt diesbezüglich keine Rolle. Es kann dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht darin gefolgt werden, dass er als blosse Inkassostelle für seine geschiedene Frau fungiert habe. Es stand ihm das Sorgerecht für die Kinder zu, und diese wohnten auch bei ihm. Dementsprechend wurden die Kinderrenten zu seinen Gunsten ausgerichtet. Soweit der Beschwerdeführer es zugelassen hat, dass seine geschiedene Frau das Geld vom Konto abgehoben und allenfalls gar nicht zu Gunsten der Kinder verwendet hat, ändert das nichts daran, dass ihm die Renten ausbezahlt worden sind und er absolut nicht verpflichtet gewesen ist, diese als deren Inkassostelle an seine geschiedene Frau weiterzuleiten.
3.3 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nicht rückerstattungspflichtig, da eine Rückerstattung nur verlangt werden könne, wenn der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt habe oder die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV verletzt worden sei. Eine solche Meldepflicht habe ihn nicht getroffen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht zu den meldepflichtigen Dritten gehört, da er die Kinderrenten bezogen hat (vgl. Erwägung 2.3). Soweit er vom Umstand wusste, dass seine geschiedene Frau trotz Bezugs einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachging, hätte er dies der Beschwerdegegnerin melden müssen. Wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf BGE 118 V 214 selber ausgeführt hat, ist ein Dritter dann nicht rückerstattungspflichtig, wenn er bloss als Inkassostelle fungiert hat. Sind die Leistungen hingegen zu seinen Gunsten ausgerichtet worden, trifft ihn die Rückerstattungspflicht auch dann, wenn nicht er, sondern eine andere - namentlich die eigentlich leistungsberechtigte - Person die Meldepflicht verletzt hat. Vorliegend ist die Meldepflicht jedenfalls von der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers verletzt worden, was auch für eine Rückerstattungspflicht für die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen als genügend erscheint.
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückforderung als solche sei nicht gerechtfertigt, da seine geschiedene Frau zwar gegenüber der Beschwerdegegnerin falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand sowie ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gemacht habe, objektiv aber nicht erstellt worden sei, dass sich ihr Gesundheitszustand relevant verbessert und sie keinen Rentenanspruch mehr habe. Y.___ habe der rückwirkenden Rentenaufhebung zugestimmt, weil sie von der Beschwerdegegnerin als Lügnerin entlarvt und damit konfrontiert worden sei, sich vermutlich gar strafbar gemacht zu haben. Unter diesem Druck habe sie rückwirkend auf sämtliche Leistungen verzichtet, obwohl es für eine Rentenrevision keine objektiv hinreichende Tatsachengrundlage gegeben habe.
Y.___ ist am 25. Februar 2009 (Urk. 8/47) von der Beschwerdegegnerin zu einem Standortgespräch eingeladen worden. Dabei gab sie vorerst an, sie habe einfach jeden Tag Schmerzen und ihr Gesundheitszustand sei eher schlimmer geworden. Sie hätte Lust zu arbeiten, sie wisse aber nichts, was ihrem Gesundheitszustand entsprechen würde. Sie habe früher unter anderem auch als Verkäuferin gearbeitet, was heute aber nicht mehr gehe. Es sei vor allem am Anfang schlimm gewesen, sie habe sich aber mittlerweilen daran gewöhnt, immer zu Hause zu sein. Sie könne einfach nicht länger als 2 - 3 Minuten stehen und sie liege eigentlich, wenn sie könne. Im Haushalt würden ihr die Kinder fast alles abnehmen und sie mache nur noch ganz wenig. Seit 1997 habe sie nie arbeiten können, weder im Service, noch in einer Wäscherei und schon gar nicht als Verkäuferin. Einen Arbeitsversuch habe sie nie machen können. Nachdem Y.___ von der Beschwerdegegnerin damit konfrontiert worden war, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sie bereits seit längerer Zeit wieder zu 100 % arbeite, räumte sie ein, dass sie tatsächlich ab und zu arbeite, und auf weiteres Nachfragen gab sie zu, dass sie unter der Woche neun und am Samstag fünf Stunden am Tag arbeite. Der Gesundheitszustand sei besser geworden und sie habe dann abwarten wollen. Schliesslich habe sie aber den Moment für die Meldung an die Beschwerdegegnerin verpasst und sie habe während Jahren gearbeitet, obwohl sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Wenn sie jemand einstellen würde, könnte sie im Verkauf arbeiten. Sie habe seit Dezember 2000 den Laden geführt. Nachdem Y.___ zugegeben hat, dass sie seit Dezember 2000 mit einem vollen Pensum als Verkäuferin tätig gewesen ist und ihr Gesundheitszustand es zulassen würde, dass sie auch weiterhin eine solche Erwerbstätigkeit ausüben könnte, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass Y.___ gesundheitlich ohne Weiteres in der Lage war und ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen und damit ab Dezember 2000 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hatte. Die Vornahme weiterer Abklärungen hat sich unter diesen Umständen erübrigt. Es handelt sich nicht um einen Verzicht im Sinne von Art. 23 ATSG, denn Y.___ hat nicht auf ihr zustehende Versicherungsleistungen verzichtet, sondern sie hat lediglich anerkannt, dass sie gar keinen Anspruch darauf hat. Im Weiteren liegt auch eine offensichtliche Meldepflichtverletzung vor, da Y.___ verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin zu melden, dass sie erwerbstätig ist.
3.5 Zu prüfen ist ausserdem die Frage, ob Y.___ mit diesem Verhalten nicht nur eine Meldepflichtverletzung begangen, sondern auch den Straftatbestand des Betrugs erfüllt hat (vgl. BGE 113 V 256).
Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Nebst dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass diese Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe gilt. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen, wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge, einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Für den Bereich der Sozialversicherungen muss diesbezüglich dasselbe gelten.
Y.___ wurde am 10. November 2003 ein Fragebogen für Rentenrevision zugestellt (Urk. 8/19). Darin gab sie an, sie sei nicht erwerbstätig und erziele dementsprechend kein Erwerbseinkommen. Ausserdem machte sie offensichtlich auch bei der Untersuchung durch ihren Hausarzt Dr. M.___ am 4. Februar 2004 keine Angaben über ihren verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 8/22), obwohl ihr bewusst sein musste, dass der Arzt zur richtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf wahrheitsgemässe Angaben seiner Patientin angewiesen ist. Y.___ konnte damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Angaben angesichts der grossen Zahl von Rentenbezügern nicht weiter überprüfen wird. Ausserdem waren die Angaben durch die Beschwerdegegnerin auch kaum oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand überprüfbar, zahlte Y.___ doch auf dem von ihr erzielten Erwerbseinkommen keine Sozialabgaben und keine Steuern, es hätte also weder die Einforderung zusätzlicher Unterlagen noch die Nachfrage bei den entsprechenden Behörden einen Hinweis darauf ergeben, dass Y.___ erwerbstätig ist. Da Y.___ ihre Erwerbstätigkeit bei den Eltern ihres Lebenspartners ausübte, durfte sie davon ausgehen, dass auch diese keine Informationen an die Beschwerdegegnerin weitergeben würden. Es steht sodann auch fest, dass Y.___ der Beschwerdegegnerin diese Informationen wissentlich und willentlich nicht angegeben hat. Insgesamt hat sich Y.___ damit des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht, womit die Verfolgungsverjährung nach 15 Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
3.6 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber für eine allfällige Rückforderung die fünfjährige Verwirkungsfrist gelte, da die Verlängerung über diese fünf Jahre hinaus gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im Falle einer strafbaren Handlung nur gegenüber demjenigen Gültigkeit haben könne, welcher die strafbaren Handlung begangen habe. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht entscheidend ist, dass die rückerstattungspflichtige Person selbst die strafbare Handlung begangen hat, sondern bloss gefordert wird, dass sich der Rückerstattungsanspruch als solcher aus einer strafbaren Handlung herleitet. Die Regelung von Art. 25 Abs. 2 ATSG lehnt sich an den früheren Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG) an (BBl 1991 II 258). Es ist den historischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Rückerstattung von strafbar erlangten Leistungen auf denjenigen beschränken wollte, der sich selber strafbar gemacht hat (vgl. Voten von Ständerat Petrig und Bundesrat Stampfli in Bulletin Ständerat 1946 V 409). Es erscheint denn durchaus als gerechtfertigt, dass auch Dritte, welchen die durch strafbare Handlungen erlangten Leistungen zugeflossen sind, diese für die verlängerte Frist zurückzuerstatten haben.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer die an ihn ausbezahlten Kinderrenten von insgesamt Fr. 87'823.-- zurückgefordert hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).