Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00025
IV.2011.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder Fürpasz
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8620 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1984 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 7/1). Von 1985 bis April 1998 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. Juli 1997) arbeitete sie als Textilmitarbeiterin bei der Y.___ AG, Z.___ (Urk. 7/2). Am 18. August 1994 erlitt sie einen Unfall. Sie rutschte bei der Arbeit aus, wobei es zu einer Verdrehung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (OSG) kam (Urk. 7/6/127-128). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein, gewährte Taggeld sowie Heilbehandlung und schloss den Fall - nachdem eine weitere Behandlung aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr nötig war - am 27. April 1999 ab (Urk. 7/6/1). Am 3. Februar 1999 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit Juli 1997 bestehende starke Schmerzen nach dem Bänderriss am linken Fuss und im Rücken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess durch die MEDAS A.___ ein Gutachten erstellen, welches am 11. Juli 2000 erstattet wurde (Urk. 7/10). Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 9. Februar 2001 vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2000 eine ganze und ab 1. September 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 7/13, Urk. 7/24-25). Mit einer weiteren Anmeldung vom 17. Mai 2001 beantragte die Versicherte die Gewährung einer ganze Rente, da sie wegen der Verschlechterung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen („Depression, Schmerzen, Angst“) nunmehr zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/29). Die IV-Stelle holte darauf auch den Verlaufsbericht des Hausarztes von X.___, B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 18. Juni 2001 (Urk. 7/31) und den Arztbericht des Zentrums C.___ (C.___) vom 10. Juli 2001 (Urk. 7/32) ein. Hernach sprach sie X.___ mit Verfügung vom 10. September 2001 mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 7/39-40).
1.2     Nach einer revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades teilte die IV-Stelle X.___ am 30. April 2004 mit, da keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) (Urk. 7/46).
1.3     Mit Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 23. Mai 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/49) und zog den Verlaufsbericht des Hausarztes B.___ vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/51/7) bei. Am 15. September 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine bidisziplinäre (rheumatologisch/psychiatrisch) medizinische Abklärung durch die MEDAS D.___ notwendig sei (Urk. 7/52). Das D.___ erstattete sein Gutachten am 24. August 2009 (Urk. 7/57). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, sie werde wiedererwägungsweise die Verfügungen vom 9. Februar und 10. September 2001 und die Invalidenrente aufheben. Als Begründung führte sie an, die besagten Verfügungen seien als zweifellos unrichtig anzusehen (Urk. 7/69). Dagegen erhob X.___ am 5. Juli 2010 Einwand (Urk. 7/70) und liess die Stellungnahme ihres Hausarztes B.___ vom 16. Juli 2010 (Urk. 7/73) einreichen. Darauf holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 16. November 2010 ein (Urk. 7/76, Urk. 7/77/3). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 3. Dezember 2010 wie vorbeschieden die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. Februar und vom 10. September 2001 sowie die Aufhebung der Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, somit per 31. Januar 2011 (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 12. Januar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78), was der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen substituierten Begründung (Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Rentenerhöhung mit Verfügung vom 2001) Stellung zu nehmen (Urk. 9). Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Rechtsauskunftstelle Zürich Oberland RZO, mit Stellungnahme vom 26. April 2012, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein umfassendes Gutachten einzuholen (Urk. 14). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Mai 2012 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2011 rechtens ist.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, bei der Untersuchung durch die D.___ im Februar 2009 sei nur eine Stunde mit ihr gesprochen worden und es habe nur eine kurze Untersuchung stattgefunden. Seit Zusprache der Rente habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Vor rund vier Jahren habe sie im Spital F.___ wegen der Gallenblase notfallmässig operiert werden müssen. Sie habe immer noch Bauchschmerzen, Beschwerden an der linken Körperseite und am linken Arm sowie psychische Probleme (Urk. 1 S. 1-2). Seit den Gallenkoliken im Jahr 2004, die zu mehreren Operationen führten, leide sie unter rezidivierenden Schmerzen im Unterbauch. Sie sei diesbezüglich von den D.___-Gutachtern nicht untersucht worden (Urk. 14 S. 3).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/67) und die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügungen vom 9. Februar 2001, mit welcher der Beschwerdeführerin von Juli 1998 bis Oktober 2000 eine ganze und ab September 2000 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/24-25), vor allem auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Juli 2000 (Urk. 7/10) ab (Urk. 7/13/2).
3.1.2   Am Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Juli 2000 waren die Dres. med. G.___ und H.___, beide Fachärzte FMH Innere Medizin, I.___, Facharzt FMH Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, und J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, beteiligt (Urk. 7/10/19, Urk. 7/10/23, Urk. 7/10/26). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die erhobenen Befunde (Allgemeinstatus, Laborbefunde), die rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien vom 7. Juni 2000 und ihre Beurteilung der Befunde stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/17): (1) Hyperlaxität, (2) chronischer residueller Unterschenkel-Fussschmerz links bei Status nach Distorsion des OSG links im August 1994 und Status nach fibularer Bandplastik im September 1997, (3) chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links bei linkskonvexer Torsionsskoliose und erheblicher Beckentorsion, Beinlängendifferenz und Diskusprotrusion L4/5, (4) chronifizierte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, (5) anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Schmerzmittelabhängigkeit. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie Nikotinabusus und Übergewicht (Urk. 7/10/18).
3.1.3   Der medizinischen Beurteilung im Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Juli 2000 ist zu entnehmen, dass bei der Begutachtung zunächst einmal rasch offensichtlich geworden war, dass sich die Sprunggelenksschmerzen links vom Fuss bis zum Kopf zu einem diffusen, linksseitigen Schmerz-Hemisyndrom ausgeweitet hätten. Zum zweiten sei eine teilweise eindrückliche Hyperlaxität aufgefallen. Diese betreffe vor allem die Knie- und die Sprunggelenke. Die klinische Untersuchung zeige zunächst rätselhafte Befunde mit auffälligen Beinlängendifferenzen, wechselnden Haltungen der Wirbelsäule und ein auffälliges Gangbild, welches nicht alleine einer Sprunggelenksaffektion habe zugeschrieben werden können (Urk. 7/10/16). Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich zunächst ein unauffälliger postoperativer Status des linken, operierten Sprunggelenkes gefunden. In auffälligem Kontrast dazu sei das rechte obere Sprunggelenk (OSG) deutlich hyperlax. Dies gelte ebenfalls für die Kniegelenke. Eine gewisse Unsicherheit beim Gehen und eine Distorsionstendenz seien dieser Hyperlaxität zuzuschreiben. Zudem komme es auch zu einem auffällig schlenkernden Gang, weil die Knie rekurviert würden. Es habe eine Schmerzausweitung zu einem sensomotorischen Hemisyndrom der ganzen linken Körperseite stattgefunden. Die sensiblen Störungen entsprächen nicht einem organischen neurologischen Befund, z.B. einem Entrapement des Nervus peronaeus superficialis. Die Beschwerdeführerin weise ein Lumbovertebralsyndrom mit einer eindrücklichen Torsionsskoliose und einem ausgeprägten paralumbalen Hartspann links auf. Das Röntgenbild zeige eine erhebliche Beckentorsion. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder eine Instabilität lägen nicht vor. (Urk. 7/10/16-17). Anlässlich des bei der psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juni 2000 durchgeführten Gesprächs hätten sich keine Anhaltspunkte für das Bestehen kognitiver oder gar psychotischer Störungen gefunden. Das Vorliegen eines emotionalen Leidens sei aber unverkennbar gewesen (Urk. 7/10/25). Die Schmerztherapie, welche die Beschwerdeführerin betreibe, entspreche einer Abhängigkeit von Schmerzmitteln. Der Psychiater (Dr. J.___) habe der Beschwerdeführerin für alle ausserhäuslichen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/10/17).
3.1.4   Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS A.___ zusammenfassend fest, die angestammte Tätigkeit als Spinnereiarbeiterin sei der Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % zumutbar. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin könne alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 50 % verrichten (Urk. 7/10/18).
3.2
3.2.1   Bei der mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 verfügten Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente ging die Beschwerdegegnerin von den Einschätzungen im Verlaufsbericht des Hausarztes B.___ vom 18. Juni 2001 (Urk. 7/31) und im Arztbericht des C.___ vom 10. Juli 2001 (Urk. 7/32) aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juli 2001, Urk. 7/33/1).
3.2.2   Dem Verlaufsbericht von B.___ vom 18. Juni 2001 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Supinationstrauma linkes OSG im Jahr 1994, ein Status nach Bandplastik im September 1997, wobei wegen Instabilität anschliessend eine Entwicklung einer Fehlhaltung mit ausweichender Schiefhaltung der Wirbelsäule und Panventrebralsyndrom mit Armtendomyosen links sowie verspannte Schulter-Nacken-Schmerzen links mit generalisierter Schmerzausweitung eingetreten sei, eine massive Somatisierung und Entwicklung einer depressiven Grundstimmung sowie zunehmende familiäre und soziale Konflikte bestünden. Bezüglich der Beschwerden im Bewegungsapparat wäre die Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig, doch habe sich in den letzten Monaten eine massive Depression entwickelt, insbesondere da starke Ehekonflikte vorherrschen würden (Urk. 7/31/3).
3.2.3   Die Ärzte des C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. Juli 2001 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F.45.1) mit somatoformer autonomer Funktionsstörung und somatoformer Schmerzstörung seit 1995, Zunahme 1997, eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) seit ca. 1998, eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) seit 1999 (Urk. 7/32). Für die Ärzte des C.___ ist bei der Beschwerdeführerin von 1995 bis 1997 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie von 1997 bis 2001 von einer solchen von 100 % auszugehen. Seit dem Behandlungsbeginn am C.___ am 1. Februar 2001 bestehe für den Beruf als Textilmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/32/3).
3.3
3.3.1   Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Verfügungen vom 9. Februar und 10. September 2001 betreffend Gewährung einer (ganzen) Invalidenrente mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) in Wiedererwägung zu ziehen, gründete im Wesentlichen auf die Feststellungen im psychiatrisch/rheumatologischen Gutachten des D.___ vom 24. August 2009 (Urk. 7/57).
3.3.2   Das D.___-Gutachten vom 24. August 2009 wurde durch die Dres. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fallführender Arzt, L.___, Innere Medizin FMH, stellvertretender Chefarzt D.___ Begutachtung, sowie die Dres. med. M.___, Chefarzt, N.___, Oberarzt, O.___, Assistenzarzt, P.___-Spital, erstellt (Urk. 7/57/20, Urk. 7/57/16). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die Laboruntersuchungen, die vorliegende Bildgebung, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die erhobenen Untersuchungsbefunde (Urk. 7/57/11) diagnostizierten die Experten aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches residuelles Fussschmerzsyndrom linksseitig (ICD-10: M79.67) bei Status nach OSG-Distorsion im August 1994 und fibularer Bandplastik im September 1997, (2) chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.80) bei Diskusprotrusion L4/L5 links, (3) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit somatoformer autonomer Funktionsstörung und somatoformer Schmerzstörung sowie (4) Dysthymia (ICD-10: F34.1). Sie stellten keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gaben als Aktendiagnose jedoch einen Status nach mehrfacher Gallenblasenoperation im Jahr 2004 an (Urk. 7/57/17).
3.3.3   Der Beurteilung der Experten des D.___ im psychiatrischen Fachgutachten vom 11. August 2009 ist zu entnehmen, dass heutzutage bei der affektiven Symptomatik von einem dysthymen Endzustand ausgegangen werden müsse, der auch kaum mehr einer psychotherapeutischen Intervention zugänglich sein dürfte. Die Beschwerdeführerin sei zu sehr in ihren Ängsten um die eigene Befindlichkeit befangen und auch durch verschiedene Life-events (Erdbeben 1999, Verhaftung des Sohnes 2008) geprägt und habe ein katastrophisierendes Denken entwickelt, in dem sie immer nur auf den nächsten Schicksalsschlag warte. Dazwischen möge es jedoch auch Episoden von vergleichsweiser Normalität geben, respektive habe sich die Beschwerdeführerin mit dem chronifizierten Zustand arrangiert. Ihre Ängste bezüglich des eigenen Gesundheitszustandes würden anscheinend mitunter hypochondrische Züge annehmen. Vieles der jedoch recht unspezifischen Symptome könne noch unter die (im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2001 gestellten) Diagnosen undifferenzierte Somatisierungsstörung, mittelschwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung subsumiert werden. Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich in der diesmaligen Untersuchung nicht finden. Zusammenfassend bleibe aus psychiatrischer Sicht nur die Somatisierungsstörung als beständiges Symptombild im Längsschnittverlauf bestehen. Dabei sei jedoch kein Grund oder eine Komorbidität erkennbar, welcher bzw. welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichen sollte, einer Berufstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/57/9). Nach der Beurteilung im rheumatologischen Fachgutachten sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht organisch bedingt. Wesentlich wahrscheinlicher erscheine die Vordiagnose einer somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Anpassungsstörung (Urk. 7/57/15).
3.3.4   Für die D.___-Gutachter ist die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht für eine schwere körperliche Tätigkeit aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dies begründe sich durch die eingetretene allgemeine Dekonditionierung, da seit 11 Jahren keine regelmässige Erwerbstätigkeit mehr erfolgt sei. Auch der ausgeprägte Analgetikakonsum stelle hier aktuell ein Limit dar (Urk. 7/57/17). Für eine mittelschwere oder leichte körperliche Tätigkeit, wie zum Beispiel die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiterin in einer Spinnerei, sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht wegen der Dekonditionierung jedoch ein erhöhter Pausenbedarf. Dieser sei indes nach Rekonditionierung potentiell reversibel. Die sich daraus ergebende Einschränkung im Rendement sei auf maximal 10 % zu beziffern. Aufgrund des Fussschmerzensyndroms seien rein stehende Tätigkeiten eher ungeeignet, es sollte möglichst eine wechselbelastende Tätigkeit gewählt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Gemäss den D.___-Gutachtern ist der Beschwerdeführerin eine 80%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich und zumutbar. Durch die zeitliche Reduktion um 20 % sei genügend Freizeitkompensation gegeben, um dem vermehrten Pausenbedarf Rechnung zu tragen (Urk. 7/57/18).
3.4     Am 16. November 2010 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, er habe die Beschwerdeführerin lediglich ein Mal am 6. Juli 2010 zur Abklärung von Bauchbeschwerden mittels einer Abdomensonographie untersucht. Die damals beschriebenen Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seines Erachtens nicht einschränken (Urk. 7/76/5).
3.5
3.5.1   Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren zwei Arztberichte und die Stellungnahme ihres Hausarztes B.___ vom 27. Dezember 2010 ein (Urk. 3/1-3).
3.5.2   Eine auf Veranlassung von Dr. med. Q.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 25. Oktober 2010 bei der Röntgeninstitut R.___ AG durchgeführte Magnetresonanz (MRI)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab keine Diskopathien, Diskushernien oder Kompression der neuralen Strukturen, keinen engen Spinalkanal, keine degenerative Veränderungen, Raumforderungen oder Entzündungshinweise, jedoch eine diskrete Fehlhaltung bei Skoliose nach links, minimale Kippfehlstellung L1/2 (Urk. 3/2).
3.5.3   Dr. Q.___ stellte in seinem Bericht vom 9. November 2010 an den Hausarzt die Diagnose Lumbalgien, links pseudoradikulär ischialgieform, bei leichten Fehlhaltungen der LWS und muskulärer Dekonditionierung. Die klinische Untersuchung (vom 19. Oktober 2010 und 8. November 2010) sei, ausser gewissen muskulären Verspannungen, relativ unergiebig gewesen. Neurologische Symptome der unteren Extremitäten bestünden mit Sicherheit nicht, auch seien die peripheren Gelenke symmetrisch frei beweglich. Er habe eine Magnetresonanz (MRT)-Abklärung durchführen lassen (vgl. E. 3.6.2), speziell mit der Frage nach einer medialen Diskushernie und allfälliger Progredienz der bekannten Fehlhaltungen. Im Speziellen bestehe eine linkskonvexe Skoliosierung der oberen LWS, die Lendenlordose erscheine etwas abgeflacht (wahrscheinlich lagebedingt). Hinweise auf Kompressionen der neuronalen Strukturen, aber auch eine eigentliche Progredienz degenerativer Veränderungen seien nicht zu erkennen (Urk. 3/1).
3.5.4   In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 legt B.___ im Wesentlichen dar, die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin habe sich sowohl körperlich, psychisch wie auch sozial seit der Zusprache der Invalidenrente verschlechtert (Urk. 3/3).

4.      
4.1     Mit angefochtener Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Verfügungen vom 9. Februar und 10. September 2001 aus folgenden Gründen wiedererwägungsweise aufzuheben seien: Im Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Juli 2000 (Urk. 7/10) werde die Frage nach Ausmass und Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar beantwortet. Die Invaliditätsbemessung sei aufgrund einer nicht nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, womit die Verfügung vom 9. Februar 2001 zweifellos unrichtig sei (Urk. 2 S. 2). Bezüglich der medizinischen Unterlagen, welche Grundlage für die Rentenerhöhung mit Verfügung vom 10. September 2001 bildeten, wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Hausarzt B.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht mit 50 % beziffert habe, dies im Widerspruch zu den Gutachtern der MEDAS A.___, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert hätten. Zudem habe der Hausarzt B.___ festgehalten, dass sich in den letzten Monaten eine massive Depression entwickelt habe. Gemäss C.___ liege hingegen seit 1998 eine mittelschwere depressive Episode vor. Im Bericht des C.___ (vom 10. Juli 2001, Urk. 7/32) seien Diagnosen gestellt worden, welche bei der Begutachtung in der MEDAS A.___ nicht festgestellt worden seien. Dies stehe im Widerspruch zu den bisherigen Berichten und hätte eine nähere Abklärung nach sich ziehen müssen. Zudem sei mit Bericht des C.___ (vom 10. Juli 2001) die Frage nach der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nicht abschliessend beantwortet worden. Deshalb sei auch die Verfügung vom 10. September 2001 als zweifellos unrichtig anzusehen (Urk. 2 S. 3). Die Abklärungen zum aktuellen Rentenanspruch hätten einen anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ergeben (Urk. 2 S. 3).
4.2     Zur erstmaligen Rentengewährung mit Verfügung vom 9. Februar 2001 kam es gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Juli 2000 (Urk. 7/10). Darin wurde der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wie auch im Haushalt ab 28. Juni 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Zuvor habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/10/18). Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin legte damals das Gutachten und ihre Schlussfolgerung daraus, dass der Beschwerdeführerin ab 14. Juli 1998 bis 31. August 2000 eine ganze und anschliessend eine halbe Rente auszurichten sei, dem Medizinischen Dienst vor, dessen Frau Dr. med. S.___ dem Vorschlag zugestimmt habe (Urk. 7/11/1). Die Rentenerhöhung ab dem 1. Mai 2001 (IV-Grad 100 %) fusste auf dem Bericht des Hausarztes B.___ vom 18. Juni 2001 (Urk. 7/31/3-4) und auf dem Bericht des C.___ vom 10. Juli 2001 (Urk. 7/32/3-5). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juli 2001 (Urk. 7/33) eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % an mit der Folgerung, dass ab dem 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) ausgerichtet werden sollte. Die Sachbearbeiterin gelangte abermals an den Medizinischen Dienst mit der Frage, ob die Verschlechterung glaubhaft und der Vorschlag (ganze Rente) in Ordnung seien. Dr. med. T.___ vom Medizinischen Dienst erachtete den Vorschlag gemäss Stellungnahme vom 24. Juli 2001 als „akzeptabel" (Urk. 7/33/2). Die seinerzeitigen Abklärungen entsprachen mit der Einholung eines MEDAS-Gutachtens sogar mehr als dem durchschnittlichen Standard (E. 2.3). Die Verschlimmerung in psychischer Hinsicht war aufgrund des "längeren" Berichtes des C.___ hinreichend abgeklärt. Die Abklärungsergebnisse bzw. die Schlussfolgerungen daraus wurden jeweils dem Medizinischen Dienst vorgelegt und von diesem akzeptiert. Von zweifelloser Unrichtigkeit kann aus damaliger Sicht keine Rede sein, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. Februar und 10. September 2001 ausser Betracht fällt.

5.
5.1     Indes stellt sich die Frage, ob ein Revisionsgrund gegeben ist. Wie in E. 2.4 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 E. 5). Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 10. September 2001 (Urk. 7/40), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. Februar 2011 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung) keine Invalidenrente mehr zusteht. Die im Jahr 2004 durchgeführte Revision ist insofern nicht relevant, als sie am Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) nichts geändert hatte und der entsprechenden Mitteilung vom 30. April 2004 (Urk. 8/46) lediglich eine rudimentäre Verlaufskontrolle bei Hausarzt B.___ zugrunde lag. Dieser berichtete am 13. April 2004 zusammengefasst, es bestünden weiterhin eine depressive Grundstimmung und psychiatrische Behandlung. Nach Komplikationen im Zusammenhang mit der Gallenblasenentfernung vom 2. März 2004 im Spital F.___ sei die Beschwerdeführerin erneut in eine massive Depression verfallen (Urk. 7/44).
5.2     Der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per 1. Mai 2001 (Urk. 7/33) lagen der Verlaufsbericht des Hausarztes B.___ vom 18. Juni 2001 (E. 3.2.2) und den Arztbericht des C.___ vom 10. Juli 2001 (E. 3.2.3) zugrunde. Hausarzt B.___ weist im Verlaufsbericht von 18. Juni 2001 auf verschiedene Abklärungen durch Spezialisten hin, erwähnt aber namentlich auch, dass die durchgeführte Computertomogramm(CT)-Untersuchung einen Normalbefund gezeigt habe (Urk. 7/31/3). Neue Befunde, welche für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Hinsicht sprächen, ergeben sich aus diesem Bericht klarerweise nicht. Für den Allgemeinmediziner B.___ war die Beschwerdeführerin jedoch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, da sich in den letzten Monaten insbesondere aufgrund starker Ehekonflikte eine massive Depression entwickelt habe (E. 3.2.2). Er verwies diesbezüglich auf die Stellungnahme der Ärzte des C.___, welche bei der Beschwerdeführerin eine seit 1997 zunehmende Beeinträchtigung in den sozialen Aktivitäten, der Arbeitsfähigkeit und bei der Tätigkeit im Haushalt im Sinne einer depressiven Entwicklung erhoben. Die Beschwerdeführerin habe sich, so diese Ärzte weiter, im Jahre 1999 zum Zeitpunkt des schweren Erdbebens in U.___ aufgehalten. Seit dem Erdbeben in U.___ sei es zu eine deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen (Urk. 7/32/4). Nicht auszuschliessen ist, dass die Gesundheitsstörungen, welche zur im Gutachten der MEDAS A.___ vom 11. Juli 2000 gestellten Diagnose einer chronifizierten Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten führten (E. 3.1.2), von den Ärzte des C.___ als Depression gedeutet wurde. Grund für die Rentenerhöhung waren offensichtlich die durch den Bericht des C.___ vom 10. Juli 2001 dokumentierten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, wobei schon die Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 9. Februar 2001 auf einer von den Gutachtern der MEDAS A.___ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit wegen psychischen Gesundheitsstörungen gründete (Urk. 7/10-11).
5.3    
5.3.1   Im Zuge ihrer Abklärungen anlässlich der am 23. Mai 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/49) holte die Beschwerdegegnerin das D.___-Gutachten vom 24. August 2009 (Urk. 7/57) ein.
5.3.2   Die Würdigung des D.___-Gutachtens vom 24. August 2009 ergibt, dass es in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde, für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen, psychiatrischen und rheumatologischen, Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Die Einschätzungen der D.___-Gutachter erweisen sich als schlüssig und überzeugend. Das D.___-Gutachten vom 24. August 2009 erfüllt damit die von der Rechsprechung aufgestellten Anforderungen an eine medizinische Expertise (E. 2.4). Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwendungen gegen das D.___-Gutachten vom 24. August 2009. Sie kritisiert, die Schmerzen im Unterbauch seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht berücksichtigt worden, daher sei das Gutachten nicht vollständig (Urk. 14 S. 3). Der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Sie erwähnte den D.___-Gutachtern gegenüber die Gallenblasenoperation und ihre gastrointestinalen Probleme (Urk. 7/57/9). Der Umstand, dass die D.___-Gutachter dem keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben habe, macht deren Expertise nicht mangelhaft, zumal gemäss dem Gastroenterologen Dr. E.___ die bei der Untersuchung vom 6. Juli 2010 beschriebenen Bauchbeschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränken (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die psychiatrische Exploration durch D.___-Gutachter Dr. K.___ habe nur kurz gedauert. Nicht nachvollzogen werden könne daher, wenn er Konzentrationsminderungen und Aufmerksamkeitsdefizite ausschliesse (Urk. 14 S. 3). Diese Argumentation der Beschwerdeführerin schlägt bereits deswegen fehl, weil auch die Ärzte des C.___ im Bericht vom 10. Juli 2001 festhielten, bei der Beschwerdeführerin seien Konzentration und Gedächtnis subjektiv beeinträchtigt, in der orientierenden Prüfung jedoch unauffällig (Urk. 7/32/4). Dem D.___-Gutachten vom 24. August 2009 kommt damit voller Beweiswert zu.
5.3.3   Während die Ärzte des C.___ in ihrem Bericht vom 10. Juli 2001 noch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F.45.1) mit somatoformer autonomer Funktionsstörung und somatoformer Schmerzstörung seit 1995, Zunahme seit 1997, eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) seit ca. 1998 und eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) seit 1999 diagnostizierten (E. 3.2.3), stellte D.___-Gutachter Dr. K.___ auf S. 6 des psychiatrischen Fachgutachtens vom 11. August 2009 die Diagnosen (1) einer undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) mit somatoformer autonomer Funktionsstörung und somatoformer Schmerzstörung sowie (2) einer Dysthymia (ICD-10: F34.1). Gemäss den Ärzten des C.___ war die Beschwerdeführerin von 1995 bis 1997 zu 50 % und 1997 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.2.3), für D.___-Gutachter Dr. K.___ besteht aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/10). Die Ärzte des C.___ erhoben einen reduzierten Antrieb mit fehlender Kraft zur Erledigung der Alltagsangelegenheiten (Urk. 7/32/4). D.___-Gutachter Dr. K.___ stellte demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin psychomotorisch eher antriebsgesteigert sei, bei starker innerer Unruhe, Nervosität und teilweise auch Aggressivität (Urk. 7/57/8). Der Beurteilung von D.___-Gutachter Dr. K.___ ist sodann zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin mit Beginn ca. 1998 von einer Depression ausgegangen worden sei, heute bei der affektiven Symptomatik aber ein dysthymen Endzustand angenommen werden müsse. Der Fachexperte Dr. K.___ fand keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Er wies darauf hin, dass der Eindruck des Erdbebens zum Zeitpunkt der Diagnosestellung im Bericht des C.___ vom 10. Juli 2001 noch seine Nachwirkungen gezeigt haben möge. Im Untersuchungszeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nichts mehr darüber berichtet. Im Vordergrund stünden die eigenen Befindlichkeitsstörungen, wobei als erstes die Gallenblasenoperation und die beständigen gastrointestinalen Probleme erwähnt würden (Urk. 7/57/9). Diese Beurteilung ist überzeugend. Aufgrund der vom D.___-Gutachter Dr. K.___ erhobenen Befunde und seiner Beurteilung ist von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen, da bei der Untersuchung durch den Gutachter weder eine mittelschwere depressive Episode noch eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt werden konnten. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind somit erfüllt.
5.3.4   Die Beschwerdeführerin lässt sinngemäss vorbringen, dass die im D.___-Gutachten diagnostizierte Somatisierungsstörung nicht überwindbar sei. Asim-Gutachter Dr. K.___ stellte zwar eine undifferenzierte Somatisierungsstörung fest, verneinte indes eine Komorbidität oder andere Gründe, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichen sollten, einer Berufsausübung nachzugehen (Urk. 7/57/9). Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche Zweifel an der Einschätzung von D.___-Gutachter Dr. K.___ zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass aufgrund der Angaben in den Akten ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens geben sei. Ein solcher ist auch aufgrund des Berichtes ihres Hausarztes B.___ vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/51/7) nicht ausgewiesen. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin aus Unverständnis bzw. Kränkung darüber, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft befinde, mehr aus dem Alltagsleben zurückgezogen habe (Urk. 7/51/7).

6.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der zu einer Erwerbseinbusse von 20 % führte, (vgl. angefochtene Verfügung), ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2) und vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben sind (E. 5.3.3), hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen weiteren Rentenanspruch verneint. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder Fürpasz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).