IV.2011.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nach Einsicht in das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2009 (IV.2007.00662; Urk. 8/130), mit welchem die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), vom 12. April 2007 betreffend Einstellung der dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23./24. Juni 2004 (Urk. 8/27-28) seit Oktober 2003 ausgerichteten ganzen Invalidenrente aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/130),
         die neue Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2010, mit welcher diese - nach getätigten Abklärungen (bidisziplinäres Gutachten der Abklärungsstelle B.___; Urk. 8/146) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148 ff.) - sinngemäss an der Rentenaufhebung festgehalten hat (Urk. 2),
         die dagegen gerichtete Beschwerde vom 14. Januar 2011 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler, die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2010 sowie die Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente beantragen lässt (Anträge 1 und 2) und eventualiter die Anträge stellt, es sei zur Frage, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verbessert habe, zunächst ein korrektes und umfassendes psychiatrisches Gutachten zu erstellen; subeventualiter seien dem Beschwerdeführer wenigstens berufliche Massnahmen zu gewähren (Anträge 3 und 4),
         der Versicherte in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Stadler als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt sowie die Zusprache einer Parteientschädigung (Anträge 5 bis 7),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Februar 2011 (Urk. 7),
         sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;

in Erwägung, dass
         hinsichtlich des Sachverhalts, der rechtlichen Ausführungen zum Invaliditätsbegriff, zu den gesetzlichen Rentenabstufungen sowie zur Rentenrevision auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. März 2009 verwiesen werden kann (Urk. 8/130, insbes. E. 1),
         zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten,
         hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.);

in weiterer Erwägung, dass
         sich im vorliegenden Revisionsverfahren die Frage stellt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache (Verfügungen vom 23./24. Juni 2004) soweit verbessert hat, dass dies eine Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente rechtfertigt (vgl. so schon Urteil vom 26. März 2009, E. 2.4),
         den Verfügungen vom 23./24. Juni 2004 im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Februar 2004 zugrunde lag, worin dieser gestützt auf die Vorakten und die Untersuchung des Versicherten vom 26. Januar 2004 ausgeführt hatte, es liege seit 1996 ein psychiatrisch relevantes Zustandsbild vor, und angegeben hatte, die ursprüngliche Störung sei am ehesten als Anpassungstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion als Folge einer Fehlverarbeitung der ehelichen Ereignisse zu verstehen, wobei rein symptomatisch auch eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom in Betracht falle; Dr. C.___ den Versicherten in Übereinstimmung mit dem Hausarzt in der bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet hatte, er aber davon ausgegangen war, dass durch eine intensive stationäre psychotherapeutische Behandlung und/oder berufliche Wiedereingliederung eine Restarbeitsfähigkeit, die wahrscheinlich 100 % betrage, etwa innerhalb eines Jahres mobilisiert werden könne (Urk. 8/16, vgl. auch E. 3.3 des Urteils vom 26. März 2009, Urk. 8/130),
         der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. November 2010 das von der IV-Stelle in Nachachtung des Rückweisungsurteils veranlasste (undatierte) Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ zugrunde liegt, in welchem die verantwortlichen Fachärzte, gestützt auf die Vorakten sowie die Exploration des Versicherten vom 11. Dezember 2009 (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) beziehungsweise vom 24. Februar 2010 (Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Rhematologie), folgende Diagnosen erhoben hatten (Urk. 8/146 S. 25):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichte bis höchstens mittelschwere depressive Störung (F32.0),
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Verhaltensstörung (F69) mit der subjektiven Gewissheit der vollen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund sozialer und familiärer Probleme, Verdacht des schädlichen Gebrauchs von Alkohol (F10.1), nicht näher spezifizierbares, somatisch-rheumatologisch nicht erklärbares chronisches Schulterschmerzsyndrom links mit/bei unauffälligem Untersuch der linken Schulterregion respektive des linken Schultergelenkes sowie einem Status nach Tuberculum majus-Fraktur (Abrissfraktur) am 2.3.2005 mit Abheilung und Konsolidation in anatomischer Stellung,
         als weitere den Gesundheitszustand beeinflussende Faktoren Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3), beim Herauslösen aus dem Elternhaus (Z61.6), einmaliger sexueller Missbrauch in der Kindheit (Z61.5), Probleme bei körperlicher Misshandlung (Z61.6), Familienzerrüttung durch Scheidung (Z63.5) genannt wurden,
         die verantwortlichen Ärzte in ihrer Beurteilung im Wesentlichen ausführten, der Versicherte präsentiere sich psychiatrisch leicht depressiv mit einer im Vordergrund stehenden Verhaltensstörung; er der subjektiven Gewissheit sei, schwer krank und arbeitsunfähig zu sein, wobei sich weder von psychiatrischer noch somatischer Seite ein entsprechendes Krankheitsbild diagnostizieren lasse; die belastenden Lebensereignisse für sich keine Arbeitsunfähigkeit begründeten und eine posttraumatische Belastungsstörung nicht diagnostiziert werden könne; die rheumatologische Untersuchung ein nicht näher spezifizierbares, somatisch-rheumatologisch nicht erklärbares Schulterschmerzsyndrom links mit unauffälligem Untersuchungsbefund ergebe, wobei der Rheumatologe analog zum auffälligen Verhalten bei der psychiatrischen Untersuchung finde, dass der Explorand im abgelenkten Zustand weder eine Schmerzreaktion noch eine Bewegungshemmung während des Untersuchs zeige,
         die für das Gutachten verantwortlichen Ärzte dafür hielten, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle zeitliche Arbeitsfähigkeit mit 20 % Leistungsminderung gegeben (Urk. 8/146 S.18) und aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten grundsätzlich als zu 100 % ausgewiesen und zumutbar sei; da der Versicherte eine Fraktur gehabt habe, früher eine Schleimbeutelreizung mit Tendinopathie beschrieben worden sei und die Gefahr für eine Reaktivierung bestehe, könne man eine monoton gewichtsbelastende Tätigkeit mit Überkopfarbeiten nicht empfehlen (Urk. 8/146 S. 24);

in weiterer Erwägung, dass
         mit diesem Gutachtensergebnis eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung nicht nachgewiesen ist,
         nämlich nachvollziehbare Angaben dazu fehlen, inwiefern im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, was jedoch um so erforderlicher gewesen wäre, als die mittelschwere depressive Störung (wenn auch "höchstens") noch immer in den Diagnosen erscheint, nunmehr aber eine volle zeitliche Arbeitsfähigkeit mit 20 % Leistungsminderung bescheinigt wird,
         Dr. D.___ zwar festhielt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch Betrogen- und Verlassenwerden hervorgerufene Krisen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten und die vom Exploranden beschriebene gegenwärtige zufriedene partnerschaftliche und Familiensituation (mit der zweiten Ehefrau) den Schluss zuliessen, das Trennungserlebnis sei ins Leben integriert und zu einem grossen Teil bewältigt, weshalb es im heutigen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen vermöge (Urk. 8/146 S. 26),
         eine Verbesserung aufgrund dieser Angaben gleichwohl nicht ausgewiesen ist, hatte der Versicherte doch bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahre 2004 über eine gute eheliche Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau, welche er im Jahre 2002 geheiratet hatte, berichtet (vgl. Urk. 8/16 S. 7 und 9), weshalb die zufriedenstellende partnerschaftliche und Familiensituation mit der zweiten Ehefrau kein Indiz für eine Verbesserung darstellt, zumal Dr. D.___ (nach wie vor) eine starke affektive Beteiligung des Versicherten im Zusammenhang mit seiner ersten Ehe, namentlich dem Ende der Ehe, konstatierte, die anhaltende Beschäftigung des Versicherten mit der Exfrau als überwertig bis gar paranoid und als im Widerspruch zu dessen Aussage, trotzdem mit seiner zweiten Ehefrau ein gutes und zufriedenes Eheleben zu führen, stehend erachtete (Urk. 8/146 S. 13),
         sich aus dem Vergleich der psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vielmehr ergibt, dass anlässlich beider Begutachtungen die psychische Fehlverarbeitung und gedanklichen Zwänge hinsichtlich der ehelichen Ereignisse (von der Trennung im Jahr 1996 bis zur Scheidung der ersten Ehe im Jahr 2000) sowie auch die Überzeugung des Versicherten, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, zentral waren (Urk. 8/16 S. 10 ff. sowie Urk. 8/146 S. 15 und 25 ff.), wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, zumal der Versicherte bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ klinisch nicht schwer depressiv gewesen war (Urk. 8/16 S. 8, Urk. 8/146 S. 14 ff),
         mangels nachvollziehbarer objektiver Anhaltspunkte für eine Veränderung in den massgeblichen Verhältnissen daher vielmehr davon ausgegangen werden muss, dass der Einschätzung von Dr. D.___ eine revisionsrechtlich unbeachtliche (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis) - unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde liegt,
         dies denn auch daraus zu schliessen ist, dass Dr. D.___ angegeben hatte, es sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte während 13 Jahren keiner Arbeit habe nachgehen müssen (Urk. 8/146 S. 16), und er dafür hielt, dass die belastenden Lebensereignisse für sich keine Arbeitsunfähigkeit begründeten, selber aber immerhin von einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten ausging,
         schliesslich auch in den Stellungnahmen des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle keine Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben wird (vgl. Urk. 8/147 S.4 und Urk. 8/157), obwohl bereits im Rückweisungsurteil vom 26. März 2009 festgehalten wurde, die Revision der Rente setze eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes (oder dessen erwerblichen Auswirkungen) voraus, und der IV-Stelle in der Folge diesbezügliche Abklärungen aufgegeben worden waren,
         die Annahme eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes letztlich auch mit der Einschätzung des seit dem Jahr 2000 behandelnden Psychotherapeuten Dr. F.___ in seiner Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten in Übereinstimmung steht (Urk. 8/155),
         zusammenfassend demnach von der unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes ausgegangen werden muss, womit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht, der die Aufhebung der dem Versicherten bisher ausgerichteten Rente rechtfertigte,
         der Versicherte eine ganze Rente bezieht, weshalb offen bleiben kann, inwieweit seit der Rentenzusprache allenfalls in rheumatologischer Hinsicht gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugetreten sind, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, und ob die Mitwirkungsrechte des Versicherten verletzt wurden, indem die Person des begutachtenden rheumatologischen Experten vorgängig lediglich ihm selber angezeigt wurde, nicht aber dessen Rechtsverteter (vgl. Urk. 1 S. 7);

in weiterer Erwägung, dass
         die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) in der Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind und diese zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
         sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit als gegenstandslos erweist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Versicherte auch nach dem 1.  Juni 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).