IV.2011.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, in der Türkei angelernte Bankkauffrau, bezog vom 1. Februar 2005 bis am 6. Juni 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (vgl. Bericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 14. Mai 2009, Urk. 10/21/1). Danach war X.___ vom 2. Februar bis am 30. März 2007 bei der Y.___ SA, Zweigniederlassung '___', '___', in einem Pensum von rund 21.9 % als Unterhaltsreinigerin angestellt, wobei sie effektiv nur bis am 15. Februar 2007 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2008, Urk. 10/20). Seither ging X.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 1 S. 4). Am 2. Februar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Fibromyalgie, chronischer lymphatischer Leukämie, Entfernung von Magen und Darm zu drei Vierteln, Verdauungsstörung sowie Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 10/8), medizinische Berichte (Urk. 10/10-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/20) und einen Bericht der Arbeitslosenversicherungskasse (Urk. 10/21) ein und liess die Versicherte bei Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, '___', internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 12. September 2009, Urk. 10/28) sowie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt an der Klinik W.___ für ambulante psychosomatische Rehabilitation, psychiatrisch (Gutachten vom 18. September 2009, Urk. 10/30) begutachten. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 10/32). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 (Urk. 10/34) und 17. Dezember 2009 (Urk. 10/44, unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. B.___, Leiter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer an der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___, vom 17. November 2009, Urk. 10/43) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter Neuentscheidung nach einer psychiatrischen Oberbegutachtung bat (vgl. Urk. 10/44/2). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte daraufhin durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hatte psychiatrisch untersuchen lassen (Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2010, Urk. 10/49) und die Versicherte zum Untersuchungsbericht Stellung genommen hatte (Stellungnahmen vom 16. August 2010, Urk. 10/53, und vom 1. September 2010, Urk. 10/56, unter Beilage eines medizinischen Berichts von E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 24. August 2010, Urk. 10/54), verfügte die IV-Stelle am 30. November 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Rechtsdienst SOD, Elisabeth Rüegg, mit Eingabe vom 14. Januar 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Es sei die in Aussicht gestellte Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt betreffend die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung ab Oktober 2010 zu prüfen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 14. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt, Dr. med. G.___, stellvertretende Oberärztin, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt an der Chirurgischen Klinik des Spitals I.___, stellten in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2008 folgende Diagnosen (Urk. 10/12/13):
1. rezidivierende Oberbauchschmerzen bei:
- bridenbedingter Striktur des aboralen Dünndarmschenkels zirka 80 cm ab Gastrojejunostomie;
- offener Petersen- und Intermesenteriallücke;
- Status nach laparoskopischer Magenpouch- und Magenfundusresektion bei grossem Funduspouch (Rendez-vous-Manöver unter gastroskopischer Kontrolle) im Juni 2008;
- Status nach dreimaliger Ballondilatation bei Anastomosestenose postoperativ am 1. April 2008;
- Status nach laparoskopischer Magenbypassoperation mit Seit-zu-End-Gastroenterostomie und Seit-zu-Seit-Enteroenterostomie (Common channel von einem Meter) mit ausgedehnter Adhäsiolyse am 7. Dezember 2007;
- Status nach Heliobacter pylori Eradikationstherapie im Jahre 2007;
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie im Jahre 2002;
- Status nach laparoskopischer Appendektomie im Jahre 2003;
- Status nach offener vertikaler Gastroplastie und Fundoplicatio im Jahre 1999 bei Adipositas per magna;
2. chronisch lymphatische Leukämie, Erstdiagnose im Februar 2007, aktuell ohne medikamentöse Therapie, aber mit regelmässigen hausärztlichen Blutbildkontrollen;
3. Depression;
4. lumbovertebrales Schmerzsyndrom.
         Vom 8. Oktober bis am 1. November 2008 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 10/12/14). Während sechs Wochen bestehe eine Hebekarenz für Gewichte schwerer als 5 kg (Urk. 10/12/15).
2.2     Dr. B.___ von der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Juli 2005 in ambulanter Behandlung ist, nannte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode gemäss ICD-10 F32.11 und einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4, bestehend seit dem Jahre 2005. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Adipositas, chronisch lymphatische Leukämie (CLL) sowie einen Status nach Magen-Bypass-Operation an (Urk. 10/10/1). Aufgrund der depressiven Symptomatik sei sie wenig belastbar und fehle ihr die Energie und der Antrieb, auch leide sie rasch an Schmerzen. Zudem sei sie sehr häufig krank und habe sie verschiedene somatische Probleme wie z.B. die CLL. Der Zustand sei seit einiger Zeit auf mittlerem Funktionsniveau mehr oder weniger konstant. In Bezug auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/10/3). Sie könne nicht ausdauernd und körperlich voll leistungsfähig längere Zeit konstant arbeiten. Derzeit sei die Beschwerdeführerin arbeitslos. Das Konzentrationsvermögen sei leichtgradig, die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit dem 17. Februar 2009 (Urk. 10/10/2).
2.3     In ihrem Bericht vom 14. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, '___', folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- fibromyalgieformes Schmerzsyndrom, bestehend seit Jahren;
- Thorakolumbovertebralsyndrom;
- Depression;
- Adipositas mit Status nach multiplen operativen Eingriffen und Komplikationen, bestehend seit dem Jahr 2001;
- Gonarthrose rechts.
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. J.___ eine seit Januar 2007 bestehende chronische lymphatische Leukämie sowie eine Adipositas an (Urk. 10/12/2). Die Beschwerden seien seit Jahren ähnlich. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin durch eine verminderte Wirbelsäulen- und Kniebelastbarkeit eingeschränkt, was sich bei langem Stehen und Sitzen auswirke (Urk. 10/12/3). Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar, ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit. In diesem Umfang könne ab sofort mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 10/12/4). Haushaltstätigkeiten könnten hingegen zu 100 % durchgeführt werden (Urk. 10/12/2). Die Prognose sei schlecht, es liege eine Schmerzchronifizierung vor (Urk. 10/12/3). Rein sitzende, rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien nur noch zu 25 %, wechselbelastende Tätigkeiten lediglich noch zu 50 %, das Heben und Tragen von Lasten bloss noch bis maximal 5 kg und in 25%iger Leistung, das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, die Rotation im Sitzen bzw. Stehen und das auf Leitern bzw. Gerüste Steigen überhaupt nicht mehr zumutbar. Diese Angaben gälten seit dem 19. Februar 2007 (Urk. 10/12/5).
2.4     Dr. Z.___ hielt in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 12. September 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/28) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gab Dr. Z.___ folgende an (S. 22):
- Verdacht auf niedrig malignes Non-Hodgkin-Lymphom;
- am ehesten im Sinne einer B-CLL mit eher günstiger Prognose;
- aktuell ohne Anämie bei bekannter chronisch lymphatischer Leukämie (B-CLL, Erstdiagnose im Januar 2007);
- ausgedehnte chronische Schmerzen mit Thorakovertebralsyndrom mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule mit/bei geringen degenerativen Veränderungen und ohne radikuläre Zeichen;
- Adipositas Grad I (Body-Mass-Index 32.5 kg/m2) und Status nach gastric banding im Februar 1999 wegen Adipositas Grad III und Magenbypass-Operation im Dezember 2007 mit dreimaliger Ballon-Dilatation zwischen Januar und April 2008 und Re-Operation am 9. Oktober 2008 mit Dünndarmsegmentresektion;
- Vitamin D-Mangel (18 nmol/l), seit Jahren bekannt mit oraler Substitution;
- Ferritin knapp unterhalb des normalen Bereichs (16 mg/l), seit Jahren bekannt;
- Fussnagelmykose beidseits.
         Die Adipositas Grad I sei der wichtigste klinische Befund. In der Blutuntersuchung finde sich als Hauptbefund ein niedrig malignes Non-Hodgkin-Lymphom mit günstiger Prognose bei bekannter chronisch lymphatischer Leukämie. Was die Schmerzen anbelange, seien 18 der 18 Tender Points wie auch acht der acht dolorimetrischen Kontrollpunkte pathologisch. Es bestehe keine wesentliche lumbale Erkrankung oder wesentliche Gonarthrose (S. 23). Weder die thorakolumbalen Beschwerden noch die Knieschmerzen zeigten einen wesentlichen pathologischen Befund in der klinischen Untersuchung (S. 26). Zwar habe die Beschwerdeführerin eine maximale Handkraft von 46 % der Norm rechts und knapp 32 % links gezeigt. Diskrepant dazu seien jedoch der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits. Hier liege wohl eine Selbstlimitierung vor. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft (S. 23). Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Medikamentengebrauch seien wenig genau. Von den Schmerzmitteln habe sie nur etwa 15 % der Menge bezogen, welche sie angeblich brauche. Die beiden Schmerzmittel Irfen und Dafalgan seien im Blut überhaupt nicht vorhanden. Auch das Antidepressivum Paroxetin sei im Blut lediglich deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar (S. 24). Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten. Die chronische lymphatische Leukämie habe bisher nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (S. 23). Die angestammte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei adaptiert. Die Beschwerdeführerin könne diese und andere adaptierte Tätigkeiten zu 100 % ausüben. Aus rheumatologischer Sicht sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die erlernte Tätigkeit Bankfachfrau sei für sie sehr geeignet (S. 25). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die angestammte oder eine andere adaptierte Tätigkeit bis zu ihrer Pensionierung zu 100 % ausüben könne (S. 26).
2.5     Dr. A.___ gab in seinem psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer psychiatrisch-rheumatologischer Zusammenfassung vom 18. September 2009 (Urk. 10/30) zuhanden der Beschwerdegegnerin, welches er bezüglich der Schlussfolgerungen im Einvernehmen mit Dr. Z.___ erstellte, keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), schleichend entwickelt seit dem Jahr 2003 im Rahmen der Anpassungsproblematik, psychiatrisch behandelt seit Juli 2005, gegenwärtig remittiert (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2003 mehrere psychische Belastungen inkl. massiver Eheprobleme, Tod des Bruders und Tod der Mutter erlebt, was im Rahmen einer Anpassungsproblematik zur Entwicklung einer depressiven Störung geführt habe. Während der Exploration vom 31. August 2009 habe sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, testpsychologisch habe sie durchschnittliche Konzentrations- und Tempoleistungen aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin fühle sich immer noch überempfindlich und phasenweise gereizt, was aber häufig im Rahmen von chronischen Schmerzen zu sehen und gegenwärtig [nicht] auf eine psychiatrische Krankheit zurückzuführen sei. Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig keine psychischen Symptome mit Krankheitswert, derzeit könne man bei ihr keine Diagnose nach ICD-10 stellen. Damit ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig sei von einer günstigen Prognose aus psychiatrischer Sicht auszugehen, was sicherlich auf die vielen Ressourcen seitens der Beschwerdeführerin - sehr gute Deutschkenntnisse, gute Integration, fachlich kompetente Behandlung - zurückzuführen sei. Für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nie über längere Zeit aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig gewesen (S. 6). Auch für jegliche Tätigkeiten ihrem Bildungsniveau entsprechend sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Gleichzeitig könne die Frage nach zumutbarer Willensanstrengung trotz Einschränkungen zu arbeiten klar bejaht werden. Einschränkungen bezüglich Tätigkeiten bestünden keine. Die Prognose sei günstig. Die Beschwerdeführerin sei phasenweise depressiv bedingt arbeitsunfähig gewesen. Sie fühle sich vorwiegend aus körperlicher Sicht, teilweise auch aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig. Die depressive Störung habe sich indes offensichtlich vollständig zurückgebildet (S. 7).
         Aus bidisziplinärer Sicht gaben Dr. A.___ und Dr. Z.___ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus bidisziplinärer Sicht die bereits von Dr. Z.___ allein angegebenen (E. 2.4) an. Auch interdisziplinär betrachtet könne die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin zu 100 % ausüben. Sie sei weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Auch in anderen adaptierten Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters dem Bildungsniveau entsprechend üblicherweise machen könnten. Die erlernte Tätigkeit Bankfachfrau sei für sie sehr geeignet (S. 8). Die Prognose sei günstig (S. 9).
2.6     Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 fest, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es könne von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/31/4).
2.7     Dr. B.___ bemerkte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2009, die bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ unterdurchschnittlich ausgefallenen Testergebnisse im Bereich der Konzentration und der Aufmerksamkeit könnten auf das Vorliegen einer klinisch relevanten depressiven Symptomatik schliessen lassen (Urk. 10/43/1-2). Es liege weiterhin eine klinisch relevante Depressivität vor. Diese zeige sich bei ihr weniger in vordergründiger Bedrücktheit, Blockiertheit oder Niedergeschlagenheit, als vielmehr in einem sozialen Rückzug, einer Antriebslosigkeit, Energielosigkeit und körperlicher Ermüdbarkeit. Die gesamte psychosoziale Situation sei im Gutachten von Dr. A.___ zu wenig beziehungsweise zu oberflächlich und daher viel zu optimistisch eingeschätzt worden. Man dürfe nicht übersehen, dass die aktuelle reale Lebenssituation der Beschwerdeführerin absolut desolat sei. Sie habe einerseits kürzlich Familienangehörige durch Tod verloren, andererseits ihre eigene Lebensperspektive nach mehreren Fehlgeburten und schliesslich der für sie sehr kränkenden und - finanziell ruinösen - Scheidung von ihrem Ehemann verloren, habe beruflich in der Schweiz nie Fuss fassen können, sei sozialhilfeabhängig und verfüge als sexuell traumatisierte, alleinstehende Frau mit geringer Integration über ein sehr tiefes Selbstwertgefühl, das sie durch joviales fassadäres Verhalten kaschiere. Zudem sei im Gutachten von Dr. A.___ auch zu wenig berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin einerseits mehrere, teilweise belastende und letztlich auch nicht erfolgreiche bariatrische und andere gastroenterologische Eingriffe über sich habe ergehen lassen, ausserdem an einer zwar möglicherweise nicht hoch malignen, aber doch potentiell gefährlichen und subjektiv schwer belastenden und schwer einschätzbaren chronischen Krankheit (CLL) leide. Bei der Beschwerdeführerin lägen deutlich krankheitswertige Symptome im Sinne einer mittelschweren Depression sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung vor, welche die Möglichkeiten einer Arbeitstätigkeit relevant einschränkten (Urk. 10/43/2).
2.8     In seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 22. Juni 2010 stellte RAD-Arzt Dr. D.___ die Diagnose einer leichten depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.0 (Urk. 10/49/5). Die Merkfähigkeit sei leicht eingeschränkt, auch die Konzentration sei leicht reduziert. Das Langzeitgedächtnis sei leicht beeinträchtigt. Im affektiven Rapport sei allenfalls eine leichte Niedergestimmtheit eruierbar. Im Abstand von mehreren Monaten bestünden Suizidgedanken. Die Verminderung von Energie und Vitalität führe zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Die Beschwerdeführerin habe leichte Stimmungsschwankungen mit Morgentief angegeben. Es bestünden Gefühle von Sinnlosigkeit (Urk. 10/49/4). Sie bezeichne sich selbst als krank und sehe sich als depressiv an (Urk. 10/49/5). Bei der jetzigen detaillierten psychiatrischen Untersuchung hätten sich im psychopathologischen Befund allenfalls leichte kognitive und affektive Defizite gezeigt, die mit der Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) vereinbar seien. Krankheitswertige Symptome im Sinne einer mittelschweren Depression sowie einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung hätten nicht bestätigt werden können, zumal die Beschwerdeführerin mit keinem Wort die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung - intrusive Rekolektionen, Vermeidungsverhalten, vegetative Überregbarkeit - angegeben habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführerin eine beruflich zu verwertende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 100 % zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sollte der Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft sukzessive erfolgen (Urk. 10/49/6).
2.9     E.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Januar 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand, führte in seiner Stellungnahme vom 24. August 2010 als Diagnose eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) an. Der fröhliche Eindruck stelle sich bei Nachfragen als fassadär und oberflächlich dar. Es bestünden leichte Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin leicht umständlich, gehemmt und grübelnd, in der Affektivität mittelgradig deprimiert. Es sei ein deutlicher sozialer Rückzug vorhanden. Die Beschwerdeführerin zeige ein mittelgradiges depressives Zustandsbild, welches sich durch bedrückte Stimmungslage, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, sozialen Rückzug, Schlafstörungen und Hoffnungslosigkeit äussere (Urk. 10/54/1). Die erlittenen Traumatisierungen - körperliche Gewalt - hätten schwerwiegende Folgen bezüglich der Führung des Alltagslebens gehabt, insbesondere Misstrauen, Hypervigilanz, Schuld- und Schamgefühle. Es bestünden Symptome aus allen drei Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung: Intrusion, Vermeidung, Übererregung. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine zusätzliche somatische Symptomatik mit Schmerzen an diversen Stellen. Aktuell bestehe daher aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 10/54/2).
2.10   In seiner Stellungnahme vom 20. November 2010 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ fest, die für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome von Intrusionen - Flashbacks, Albträume -, Vermeidungsverhalten und Hyperarausal seien von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden beziehungsweise seien sie nicht beobachtbar gewesen. Insbesondere sei auch keine Störung der Schlafqualität durch Albträume beschrieben worden. Der Beschwerdeführerin sei während der RAD-Untersuchung genügend Zeit eingeräumt worden, ihre Beschwerden zu schildern (Urk. 10/57/5).
2.11   Dr. med. L.___, Oberarzt, und lic. phil. M.___, Psychologin, beide tätig in der Integrierten Psychiatrie N.___, '___', wo die Beschwerdeführerin vom 4. Oktober bis am 24. Dezember 2010 hospitalisiert war, berichteten am 30. Dezember 2010 folgende Austrittsdiagnosen (Urk. 3/5 S. 2):
1. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
2. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11);
3. chronisch lymphatische Leukämie im Januar 2007, stabil und derzeit nicht behandlungsbedürftig;
4. Adipositas (Body-Mass-Index 32.5 kg/m2);
5. Status nach gastric banding im Februar 1999;
6. Status nach Magenbypassoperation im Dezember 2007.
         Bezüglich der traumatisierenden Ereignisse im Mai 1990 - Folterung mit elektrischem Strom und sexuelle Misshandlung - sei ein akuter Belastungszustand anzunehmen. In den Monaten danach habe sich ein Teil der Symptome - vor allem Flashbacks und Dissoziationen - wohl zurückgebildet, während andere Symptome durch bewusstes Vermeiden von Gedanken und Gefühlen in den Hintergrund gedrängt worden seien. Die Nacken- und Gelenkschmerzen seien während der Inhaftierung erstmals aufgetreten und seither nie mehr ganz verschwunden (Urk. 3/5 S. 1). Die somatischen Beschwerden seien zwar bestehen geblieben, hätten indes ebenfalls kompensiert werden können. Nach dem Wegfall wichtiger Bezugspersonen durch Tod - Mutter und einer der Brüder -, nach zwei Fehlgeburten und nach Scheidung der Ehe auf Betreiben des Ehemannes sei das psychische Gleichgewicht ab dem Jahre 2003 und verstärkt ab dem Jahr 2005 aus dem Lot geraten (Urk. 3/5 S. 2). Ab dem Jahr 2003 habe sich schleichend eine depressive Symptomatik entwickelt (Urk. 3/5 S. 1). Lange kompensiert, seien die Symptome teilweise maskiert durch eine Depression wieder in den Vordergrund getreten (Urk. 3/5 S. 2). Am 4. Oktober 2010 sei eine erhebliche depressive Symptomatik mit vorherrschend Hoffnungslosigkeit, Verlust von Freude und Interessen, Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühlen, erheblicher Gefühllosigkeit, Affektarmut, Erschöpfbarkeit und sozialem Rückzug vorgelegen. Zudem habe die Beschwerdeführerin unter Ein- und Durchschlafproblemen sowie Albträumen gelitten. Ferner habe sie notorische Schmerzen im Nacken und in den Gelenken berichtet (Urk. 3/5 S. 1). Dass bei der Beschwerdeführerin aktuell - anders als noch im Jahre 2009 - eine posttraumatische Belastungsstörung im Vollbild zu diagnostizieren sei, stehe ausser Zweifel. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen des Essener Trauma-Inventars deckten sich mit dem klinischen Bild einer Patientin, welcher es ‚dank’ jahrelange geübter Vermeidungstechniken und dank ihrer Ressourcen gelungen sei, ihre drohende Traumafolgestörung im Griff zu haben. Unter diesen Voraussetzungen gelinge es nicht, im Rahmen einer Befragung durch völlig unbekannte Personen die Sicherheit versprechenden Vermeidungstechniken aufzugeben. Die Beschwerdeführerin sei am 24. Dezember 2010, dem Ende des stationären Aufenthalts, nicht arbeitsfähig gewesen. Mit Blick auf die weiterhin manifeste Depression, die weiterhin bestehenden Schmerzen und die desolate psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin sei die 100%ige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich (Urk. 3/5 S. 3).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. September 2009, jenes von Dr. A.___ vom 18. September 2009 sowie den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 22. Juni 2010 ab (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 10/31; Urk. 10/57).
3.2
3.2.1   In somatischer Hinsicht betrachtete Dr. Z.___ die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als leidensangepasst und sie darin wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten als von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit betroffen (E. 2.4-5). Dieses Gutachten entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (E. 1.6). Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, und die Beschwerdeführerin wurde eingehend in internistisch-rheumatologischer Hinsicht abgeklärt. Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So fiel der Gutachterin insbesondere die Pathologie von 18 der 18 Tender Points und acht der acht dolorimetrischen Kontrollpunkte, die Diskrepanz zwischen der gemessenen Handkraft und dem übrigen Handeinsatz, die Diskrepanz zwischen angegebenem und effektivem Medikamentengebrauch auf. Die Expertin nahm detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin und würdigte diese entsprechend. Der Gutachterin waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Expertin sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit bislang nie langfristig eingeschränkt war. Für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit, welche Frauen im Alter der Beschwerdeführerin üblicherweise ausüben, sah die Expertin begründet und nachvollziehbar keinerlei somatische Grundlage.
3.2.2   Die Beurteilung von Dr. Z.___, die im Übrigen nicht bestritten wird, wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert. Prof. Dr. F.___, Dr. G.___ und Dr. H.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend, nämlich vom 8. Oktober bis am 1. November 2008, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.1). Dr. J.___ attestierte zwar, dass die bisherige Tätigkeit bloss noch zu 50 % zumutbar sei, während Haushaltstätigkeiten zu 100 % durchgeführt werden könnten (E. 2.3). Zur Frage, welche Tätigkeiten leidensangepasst wären, zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, zur Arbeitsunfähigkeit im Verlauf und zur Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit findet sich in den Akten jedoch keine Stellungnahme von Dr. J.___.
3.3    
3.3.1   In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. A.___ die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit für leidensangepasst und sie darin wie auch in jeglichen anderen Tätigkeiten, welche ihrem Bildungsniveau entsprächen, für von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit betroffen (E. 2.5). Er begründete die fehlende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit, dass gegenwärtig keine psychischen Symptome mit Krankheitswert vorhanden seien. Der Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) sei gegenwärtig remittiert. Die Beschwerdeführerin sei jeweils lediglich phasenweise depressiv bedingt arbeitsunfähig gewesen, aus psychiatrischer Sicht habe nie über längere Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. E. 2.5). RAD-Arzt Dr. D.___ kam zu einer im Wesentlichen übereinstimmende Einschätzung: Er erachtete die Beschwerdeführerin als in der bisherigen und angepasster Tätigkeit als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei er eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10 F32.0 diagnostizierte (E. 2.8). Dr. A.___ wie auch RAD-Arzt Dr. D.___ konnten beide einen wesentlichen Teil der psychischen Leiden auf die psychosozialen Umstände zurückführen. Den Ärzten waren die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Die übereinstimmenden Aussagen, dass vorliegend von keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei, beruhen auf eigenen eingehenden, voneinander unabhängigen Untersuchungen, sind nachvollziehbar begründet sowie schlüssig und überzeugend.
         Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Sie beanstandete, dass das Gutachten von Dr. A.___ sehr kurz, in vielen Punkten wenig detailliert und zu oberflächlich vorgenommen worden, die psychopathologische Befundbeschreibung sehr knapp ausgefallen sowie das Testergebnis zu wenig berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 5). Ein Gutachten ist umfassend, wenn der Experte das Problem erfasst, die Fragestellung (nötigenfalls) mit den Auftraggebenden abgesprochen, unter Umständen auch korrigiert hat. Weiter müssen alle notwendigen Akten beigezogen, die Krankheitsgeschichte ausgewertet und die Vorakten berücksichtigt worden sein (Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 31. Januar 2011, N 19). Die eigenen Untersuchungen haben zwar allseitig zu sein (E. 1.6). Die allseitigen Untersuchungen können sich jedoch auf die aktenkundigen und die geklagten Beschwerden beschränken. Das Gutachten von Dr. A.___ ist in diesem Sinne umfassend. Psychologische Tests können zwar grundsätzlich zur Verbesserung der Objektivität eines Gutachtens beitragen. Die Rechtsprechung erkennt diesen Testverfahren jedoch höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 31. Januar 2011, N 14; Urteile des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 sowie I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Das Mass der Berücksichtigung von Testergebnissen ist daher nicht entscheidend. Was den medizinischen Ermessensbereich anbelangt, kann das Gericht nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 E. 5.1). 
3.3.2   Der auf Folteropfer spezialisierte Dr. B.___ sah die Beschwerdeführerin als in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig an (vgl. E. 2.2; E. 2.7). Zur Arbeitsunfähigkeit im Verlauf und zur Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ jedoch nicht. Zudem stützte sich Dr. B.___ offensichtlich auf subjektive Aussagen der Beschwerdeführerin, als er ihr mitunter attestierte, dass ihr die Energie und der Antrieb aufgrund der depressiven Symptomatik fehle, sie rasch an Schmerzen leide und sehr häufig krank sei (vgl. E. 2.2). Dr. B.___ bemängelte am Gutachten von Dr. A.___ hauptsächlich, die gesamte psychosoziale Situation sei zu wenig beziehungsweise zu oberflächlich und daher viel zu optimistisch eingeschätzt worden. Man dürfe nicht übersehen, dass die aktuelle reale Lebenssituation der Beschwerdeführerin absolut desolat sei (E. 2.7). Hierbei ist zu bemerken, dass Befunde, soweit sie in psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden begründen können (vgl. E. 1.2). Die lediglich graduell unterschiedliche Beurteilung Dr. B.___s vermag daher das Gutachten Dr. A.___s nicht zu erschüttern.
3.3.3   E.___ diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Obwohl er als Befunde lediglich leichte Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen und eine leichte Umständlichkeit im formalen Denken feststellte, attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aus psychiatrischer Sicht. Diese Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und attestierter Arbeitsunfähigkeit erklärt sich zwanglos mit der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.3.4   Der Bericht von Dr. L.___ (E. 2.11) wurde erst nach Verfügungserlass erstattet, bezieht sich aber - da die Hospitalisierung bereits am 4. Oktober 2010 erfolgte - auf den Gesundheitszustand noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2010, weshalb der Bericht von Dr. L.___ noch zu berücksichtigen ist. Seine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 ist nicht überzeugend, da nicht nur Dr. A.___ und RAD-Arzt Dr. D.___ keine solche Störung diagnostizierten, sondern auch der auf Folteropfer spezialisierte Dr. B.___ eine solche Störung zuerst nicht diagnostizierte (vgl. E. 2.2) und dann als bloss subsyndromal, das heisst unterschwellig, vorhanden erachtete (vgl. E. 2.7). Selbstbeurteilungsfragebögen wie der Essener Trauma-Inventar können nicht ausschlaggebend sein (vgl. E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_950/2009 E. 3 und I 391/06 E. 3.2.2), insbesondere weil die Beschwerdeführerin mit in der Türkei abgeschlossenem Gymnasium (vgl. Urk. 10/303) als intelligent einzustufen ist und bei ihr eine gewisse Rentenbegehrlichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, nachdem sie bei Dr. Z.___ angegeben hatte, sie würde in ihrem Alter keine Stelle auf einer Bank mehr finden und in der Türkei würde man pensioniert, wenn man 20 Jahre gearbeitet habe (Urk. 10/28/11). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber Einsicht in ihre medizinischen Akten genommen hat (vgl. ihre Stellungnahme vom 16. August 2010, Urk. 10/55, worin sie moniert, dass sie von Dr. D.___ nicht gefragt worden sei, ob sie unter Schlafstörungen, Albträumen, Ängsten, Panik, Schmerzen etc. leide), weshalb die von ihr ausgefüllten Fragebogen mit noch mehr Zurückhaltung zu würdigen sind.
         Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in der Regel innert etwa sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere, wie zum Beispiel einer Vergewaltigung oder einer mehrmonatigen Lagerhaft, auftritt (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.3-4). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Solche Fälle kommen allerdings selten vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 22. August 2007 E. 3.2.1). Das Aufbrechen einer posttraumatischen Belastungsstörung erst nach dem Jahre 2009, wovon Dr. L.___ ausgeht (E. 2.9), ist schon deshalb als höchst unwahrscheinlich zu betrachten, weil die biographischen "Schicksalschläge" der Beschwerdeführerin, die Dr. L.___ als auslösende Faktoren bezeichnet (Urk. 3/5 S. 3), schwergewichtig vor dem Jahre 2006 stattgefunden hatten (Beerdigungen von Bruder und Mutter in den Jahren 2003 und 2005, Urk. 10/30/4, Ehescheidung 2005, Urk. 10/2) und mit zunehmendem zeitlichen Abstand eher eine seelische Erholung - und nicht ein abrupter Abfall - zu erwarten wäre. Dr. L.___s These von "jahrelang geübter Vermeidungstechniken" (Urk. 3/5) ist im Übrigen nur schon deshalb nicht einleuchtend, weil die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahre 2001 offenbar wieder regelmässig in die Türkei reist (Urk. 10/30/4).
3.4         Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass den im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. A.___ und dem RAD-Arzt Dr. D.___ zu folgen ist, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sowie in sämtlichen leidensangepassten, insbesondere dem Bildungsniveau entsprechenden, Tätigkeiten keine dauerhaften Einschränkungen aufweist. Alle leidensangepassten Tätigkeiten sind voll zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist bloss in Bezug auf körperliche Schwerarbeit und für Frauen ihres Alters unübliche Arbeiten - welche sie indes bislang nicht verrichtete - dauerhaft eingeschränkt, und zwar mutmasslich zu 100 %.

4.       Somit ist davon auszugehen, dass weder in der angestammten Tätigkeit als Bankkauffrau noch in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ihr sind sowohl die angestammte Tätigkeit als Bankkauffrau und die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin - welche behinderungsangepasst sind - als auch eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Bei der von der Gemeindesozialhilfe unterstützten Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 14. Februar 2011 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.
5.2     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
5.3     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Februar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).