Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist sowohl für die Y.___ AG im Bereich Büroreinigung als auch für die Z.___ AG als Aushilfe im Bankettservice tätig (Urk. 9/19/2). Von Anfang Juli 2005 bis Ende Januar 2009 versah sie überdies eine Tätigkeit als Raumpflegerin für die A.___ AG (Urk. 9/3, Urk. 9/19/2). Am 4. September 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen im Kopf und Nacken sowie Rückenschmerzen nach Unfall am 2. Juni 2006 zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 9/6-8) und medizinischer Hinsicht (Urk. 9/5, Urk. 9/10) und zog die Akten der Zürich Versicherungen, der Unfallversicherung von X.___, bei (Urk. 9/9/1-126). Sie nahm ferner das psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ vom 3. April 2009 (Urk. 9/17) zu den Akten. Am 10. Juni 2009 liess sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Urk. 9/19). Hernach teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juli 2009 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 27 % (Erwerbstätigkeit: Anteil 70 %, Einschränkung 30 %, Teilinvaliditätsgrad 21 %; Haushalt: Anteil 30 %, Einschränkung 20 %, Teilinvaliditätsgrad 6 %) kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 9/23). Dagegen erhob X.___ am 28. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. C.___ Einwände (Urk. 9/25), welche sie mit Eingabe vom 17. September 2009 ergänzend begründen liess (Urk. 9/28). Die IV-Stelle holte darauf den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/32), der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 12. März 2010 (Urk. 9/33) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 24. April 2010 (Urk. 9/35) ein, welche sie der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitete (Urk. 9/36-37). Schliesslich nahm die IV-Stelle auch den IK-Auszug vom 26. Juli 2010 (Urk. 9/38) zu den Akten. Am 30. November 2010 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-43), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit dem Unfall vom 2. Juni 2006 spüre sie ständig starke Schmerzen im Wirbelbereich und habe sechs Monate lang Morphium einnehmen müssen, um die Schmerzen zu lindern. Ferner leide sie an starken Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Neurosys, Depression, sie sei ständig müde und habe sich auch aus dem sozialen Leben stark zurückgezogen. Alle behandelnden Ärzte hätten festgestellt, dass sie im Erwerbsleben stark eingeschränkt sei. Zur Zeit stehe sie in psychiatrischer Behandlung im G.___ in H.___. Dessen Ärzte hätten ihr mitgeteilt, dass ihre psychischen Leiden enorm seien und die Behandlung unbedingt fortgesetzt werden müsse (Urk. 1 S. 2).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung auf den Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 17. Juni 2009 (Urk. 9/19), auf die Stellungnahme des Dienstes I.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/40/6) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/32, Urk. 9/33 und Urk. 9/35). Es wären zwei Einkommensvergleiche notwendig gewesen, so die Beschwerdegegnerin weiter, einer für die Zeit mit einer Erwerbstätigkeit von 70 % sowie einer mit Bezug auf die Zeit davor. Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zwei Anstellungen gehabt habe (eine zu 26.25 % und eine zu 14.28 %), die unterschiedlich entlöhnt worden seien, könne das Valideneinkommen (basierend auf 70 %) nicht zuverlässig ermittelt werden, weshalb auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei (Urk. 8 S. 1). Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 28.57 %. Der Einkommensvergleich ab Juni 2009 (Erwerbsbereich: Anteil 70 %, Einschränkung 28.57 %, Teilinvaliditätsgrad 20 %; Haushaltsbereich: Anteil 30 %, Einschränkung 20 %, Teilinvaliditätsgrad 6 %) ergebe somit einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 8 S. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik B.___ vom 3. April 2009 (Urk. 9/17) sowie die Arztberichte von Dr. D.___ vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/32), der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 12. März 2010 (Urk. 9/33), sowie von Dr. F.___ vom 24. April 2010 (Urk. 9/35) ab (Urk. 9/40/2-5).
3.2 Dr. J.___ stützte sich auf den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration der Beschwerdeführerin vom 31. März 2009, die testpsychologische Untersuchung vom 31. März 2009 sowie die Akten der Beschwerdegegnerin. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, intermittierend seit 2006, zurzeit remittiert (ICD-10: F43.21). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit wie auch in einer anderen (adaptierten) Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 9/17/6-7). Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf reduzierte psychische Belastbarkeit sowie rasche geistige Ermüdbarkeit im Rahmen der chronischen Schmerzen zurückzuführen (Urk. 9/17/6). Der Beschwerdeführerin sei Schichtarbeit sowie die Arbeit mit vielen äusseren Reizen (z. B. Kälte, Lärm) nicht zu empfehlen (Urk. 9/17/7). Hierzu hielt Dr. J.___ im Weiteren fest, es sei - mit der Entwicklung der Anpassungsproblematik seit Juni 2006 - von einer anhaltenden rund 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin phasenweise stärkere depressive Symptome gehabt habe und ihre Arbeitsfähigkeit damit bis zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Anderseits habe sie intermittierend bessere Phasen gehabt, in denen die Arbeitsfähigkeit deutlich höher gewesen sei. Deshalb sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2006 von 30 % auszugehen (Urk. 9/17/6). Die Beschwerdeführerin brauche eine konsequente Durchführung der ambulanten Gesprächstherapie und der medikamentösen Therapie. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei innerhalb von drei Monaten mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu rechnen (Urk. 9/17/7).
3.3 Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2010 leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen cervicovertebralen Syndrom nach Kopfkontusion am 2. Juni 2008 sowie seither einer depressiven Verstimmung. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom links bei Diskushernie L3/4, rezidivierende Magenschmerzen bei Gastritis, rezidivierende Hämorrhoidalblutungen bei bekannten inneren Hämorrhoiden Grad I-II fest (Urk. 9/32/2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Büroreinigerin, vgl. Urk. 9/3) bestehe seit dem 24. April 2008 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/32/3).
3.4 Ab dem 17. März 2008 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik E.___ in Behandlung. Deren Ärzte diagnostizierten gemäss dem Bericht vom 5. März 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine organische emotionale labile (asthenische) Störung (ICD-10: F06.8) sowie eine sonstige spezifische Angststörung mit Panikattacken (ICD-10: F41.8), beides bestehend seit 2006 (Urk. 9/33/1). Für die Tätigkeit als Serviceangestellte attestierten sie der Beschwerdeführerin von September 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/33/3).
3.5 Dem Bericht von Dr. F.___ vom 24. April 2010 sind die Diagnosen posttraumatisches cervico-cepahles Syndrom, Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz, rückwärts auf den Boden, mit commotio cerebri und Peitschenhiebtrauma der HWS sowie cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule zu entnehmen (Urk. 9/35/1). Für Dr. F.___ bestand für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin und Raumpflegerin nach dem Unfall für sechs Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, seither sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/35/4).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss der Stellungnahme des Dienst I.___-Arztes Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 27. Mai 2010 ist unter Berücksichtigung somatischer und psychiatrischer Befunde und Diagnosen der 47-jährigen Beschwerdeführerin seit dem Sturz am 2. Juni 2006 auch für eine adaptierte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Wie sich aus den Ausführungen der Ärzte der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 12. März 2010 ergebe, sei entgegen der bisherigen Annahme, dass unter einer intensiveren fachpsychiatrischen Behandlung seit 2006 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit umsetzbar gewesen wäre, von einer psychopharmakologisch kaum noch zu beeinflussenden Situation auszugehen (Urk. 9/40/5).
4.1.2 Eine Würdigung der vorliegenden Arztberichte ergibt, dass sämtliche Ärzte von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, sei dies als Raumpflegerin oder als Serviceangestellte, ausgehen. Dem schloss sich die Beschwerdegegnerin an (Urk. 9/40/6), was aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selber darauf hin, dass sie in einem 50%-Pensum tätig sei (Urk. 1 S. 2).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der sog. gemischten Methode bestimmt (E. 2.4). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig (Urk. 2). Diese Qualifikation blieb unbestritten.
4.2.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenwerte der LSE ab. Das Anstellungsverhältnis mit der A.___ AG wurde aus unbekannten Gründen per Ende Januar 2009 aufgelöst (Urk. 8/19/3). Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin sowohl bei der besagten Gesellschaft als auch der Y.___ AG tätig gewesen wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1), womit für das Valideneinkommen der Beizug der lohnstatistischen Angaben gerechtfertigt ist. Für die Ermittlung des Valideneinkommes ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, somit der 1. September 2007 (Urk. 9/40/7), massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 25. Tabelle TA1) für weibliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Sektor 3 Dienstleistungen angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'011.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohns und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 12-2011, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 98 f.) resultiert ein jährliches Einkommen 2007 von Fr. 50'925.-- (Pensum 100 %), respektive Fr. 35'647.50 (Pensum 70 %).
4.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Gemäss der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 10. Juni 2009 stattfand, ist die Beschwerdeführerin neben ihrer Beschäftigung für die Y.___ AG nunmehr auch für die Z.___ AG als Aushilfe Bankettservice tätig. Für die Z.___ AG ist sie allerdings nur auf Abruf tätig (Urk. 8/19/2), so dass von unregelmässigen Einsätzen resp. Einkommen auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben im Bericht der Abklärungsperson vom 17. Juni 2009 (Urk. 9/19/2) ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Pensum von insgesamt 31.36 % (Y.___ AG: 18.27 %, Z.___ AG: 13.09 %) nicht vollständig verwertet. Damit ist auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte abzustellen. Damit resultiert bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'462.50 (Fr. 50'925.-- x 0.5).
4.2.4 Der Einkommensvergleich führt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'185.-- (Fr. 35'647.50 abzüglich Fr. 25'462.50) und damit im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von Fr. 28.57 %. Im Übrigen gibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 9, Urk. 9/40/7) zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat keine Einwände gegen die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 10. Juni 2009 (Urk. 9/19) erhoben. Bei einer Einschränkung von 28.57 % im Erwerbsbereich (Gewichtung 70 %) ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 20 %. Im Haushaltbereich besteht ein solcher von 6 % (Urk. 8 S. 2), womit sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % ergibt.
4.3 Da bei einem Invaliditätsgrad von 26 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Gemäss den eingereichten Kundenbelegen der Kantonalbank L.___ vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/1-2) erzielte die Beschwerdeführerin im Januar 2011 ein Einkommen von insgesamt Fr. 3'311.85 netto (Urk. 7/3-4) und verfügte sie im Februar 2011 über ein Guthaben von Fr. 42'000.-- (Urk. 7/2), womit sie ohne Weiteres im Stande ist, die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Damit fehlt es an der prozessualen Bedürftigkeit, weshalb das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 14. Januar 2011 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).