Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00032
[9C_652/2012]
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IV.2011.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Ileri Spörri Schiavi, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 20, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist gelernter Maurer und führt seit 1990 als selbständigerwerbender Landwirt einen Bauernhof mit Pensionsstall und Pferdezucht (Urk. 3/9 S. 10). Am 22. April 2010 meldete er sich wegen eines Rückenleidens zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dazu zog sie unter anderem die Akten der E.___ Versicherung bei (Urk. 8/9/1-43), welche X.___ von 25. Februar 2008 bis 9. Februar 2010 Krankentaggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % erbrachte (vgl. Urk. 8/9/2, 8/9/41), holte einen Bericht des behandelnden Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 19. Mai 2010 ein (Urk. 8/10) und veranlasste einen landwirtschaftlichen Abklärungsbericht durch F.___ (Bericht vom 23. September 2010 [Urk. 8/18]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % - einen Rentenanspruch (Urk. 8/26 = 2; siehe auch Feststellungsblätter vom 15. Oktober 2010 [Urk. 8/20] und vom 1. Dezember 2010 [Urk. 8/21]).
2. Dagegen liess X.___ am 14. Januar 2011 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2010 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 54 % zu gewähren.
3. Es seien weitere betriebswirtschaftliche Abklärungen zu treffen.
4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 72 % auszurichten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dazu liess der Beschwerdeführer insbesondere das Betriebskonzept zu seinem Pensionsstall mit Pferdezucht 'Z.___' einreichen (Urk. 3/9). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-33]).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2
bis
IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27
bis
IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer, der gemäss den medizinischen Akten in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt zu 50 % arbeitsunfähig, in einer rückenadaptierten, körperlich leichten bis maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten dagegen voll arbeitsfähig sei, ein Berufswechsel in eine unselbständige Verweistätigkeit zumutbar sei. Dabei errechnete sie - in Anwendung der allgemeinen Invaliditätsbemessungsmethode des Einkommensvergleichs - einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig (Urk. 1 S. 17) und ein Berufswechsel könne von ihm nicht verlangt werden (Urk. 1 S. 12 ff.). Zudem bemängelt der Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.
3.1 Der seit April 2008 behandelnde Dr. Y.___ gab in seinem Bericht vom 10. April 2008 als Befund insbesondere Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und Parästhesien an (Urk. 8/9/31) und hielt in seinem letzten Bericht (vom 19. Mai 2010) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kreuzschmerzen bei multisegmentalen Diskusdegenerationen L1-S1 sowie (vor allem) eine Spondylolyse LWK 5 fest (Urk. 8/10/1 Ziff. 1.1). Dabei stellte er sowohl bezüglich der Arbeit als Landwirt als auch in Bezug auf eine angepasste Belastung eine kritische Prognose (Urk. 8/10/2 Ziff. 1.4); die bisherige Tätigkeit erachtete Dr. Y.___ als dem Beschwerdeführer zu maximal 50 % zumutbar (Urk. 8/10/2 Ziff. 1.7) und er bezeichnete einzig behinderungsangepasste 'wechselbelastende Tätigkeiten' als ganztags zumutbar (Urk. 8/10/4; siehe auch seinen Bericht vom 12. August 2008 [Urk. 8/9/24-27]).
Der beratende Arzt der E.___, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gab in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2008 in Bezug auf eine geeignete leichtere Tätigkeit an, dem Beschwerdeführer sei eine Büroarbeit in einem Pensum von 80 bis 100 % zumutbar (Urk. 8/9/19-20).
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verwies in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010 in Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben von Dr. Y.___ (Urk. 8/13/2, vgl. auch Bericht vom 20. Mai 2008 [Urk. 8/9/29]).
Schliesslich hielten die RAD-Ärzte Dres. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer leide an chronischen Kreuzschmerzen bei multisegmentalen Diskusdegenerationen L5-S1 bei Verdacht auf Spondylolyse LWK 5. Der Beschwerdeführer habe vor allem Schmerzen beim Gehen, Bücken, Heben und bei stärkeren körperlichen Belastungen. Für die körperlich schwere Tätigkeit als Landwirt bestehe seit Juli 2008 eine deutliche Einschränkung. Dabei sei die von Dr. Y.___ angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % plausibel. Für eine angepasste Tätigkeit sei ab gleichem Datum von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Hiebei sei folgendes Anforderungsprofil zu berücksichtigen: rückenadaptierte, körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule (Feststellungsblatt vom 15. Oktober 2010 [Urk. 8/20/3]).
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 1 S. 12 Mitte). Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei ist insbesondere die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. Y.___ nachvollziehbar und plausibel, welcher in seinem Bericht vom 19. Mai 2010 'wechselbelastende Tätigkeiten' als dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar bezeichnete (Urk. 8/10/4), welche Einschätzung mit derjenigen in seinem früheren Bericht vom 12. August 2008, gemäss welchem körperlich nicht belastende Arbeiten in jedem Fall zumutbar seien (Urk. 8/9/24 Ziff. 6), übereinstimmt. Die zuverlässige Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. Y.___ ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher geltend macht, auch in einer angepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 17 Ziff. 3.4 am Ende), durch die einzige abweichende (Akten-)Beurteilung des beratenden Arztes der E.___, Dr. A.___, welche ohne eigene Untersuchung erfolgte - und nach welcher dem Beschwerdeführer (lediglich) eine Büroarbeit und eine solche nur in einem Pensum von 80 bis 100 % zumutbar sei (vgl. Urk. 8/9/20 Ziff. 6) -, nicht in Frage zu stellen.
Damit ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit erstellt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist (Betätigungsvergleich oder allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [vgl. E. 1.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin erwog, dem Beschwerdeführer sei ein Berufswechsel zumutbar. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, ein Berufswechsel könne von ihm nicht verlangt werden.
Nach der Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstständigerwerbender Landwirt aus Sicht der Invalidenversicherung auf Grund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben. Die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit kann dann als zumutbar erscheinen, wenn eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 116/2003 vom 10. November 2003 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer ausserordentlich stark mit dem bereits von den Eltern und Grosseltern geführten Hof verbunden ist. Dies macht die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes aber nicht ohne weiteres unzumutbar, weil bei der Frage der Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit, und damit je nachdem eines Berufswechsels, eine objektive Betrachtungsweise Platz greift. Der 1966 geborene Beschwerdeführer, welcher gesundheitlich in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. dazu nachstehende E. 5), war im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 1. Dezember 2010 44 Jahre alt, was angesichts der noch langen Aktivitätsdauer von gut 20 Jahren für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht (vgl. Urteil I 643/2003 vom 17. August 2004 E. 3.3.1). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Prognose für die diagnostizierten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule übereinstimmend kritisch beurteilt wird. Der Beschwerdeführer macht dagegen unter anderem geltend, dass der selbst bewirtschaftete Familienbetrieb erhalten bleiben müsse, damit er später an seine Nichten oder Neffen beziehungsweise an etwaige eigene Kinder übergeben werden könne (Urk. 1 S. 13 am Ende). Diesem Umstand kann indes mit einer Verpachtung des Betriebs Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 1 S. 15). Was sodann die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen in seinen Betrieb anbelangt, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass eine Verpachtung oder ein Verkauf (vgl. Urk. 1 S. 15) nennenswerte finanzielle Nachteile mit sich bringen würde; dabei könnte der Betrieb auch ohne das Wohnhaus verpachtet werden. Schliesslich stellt die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiber eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs (mit insgesamt 200 bis 280 Stellenprozenten bis zum Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung [vgl. Urk. 3/9 S. 21; siehe auch Urk. 8/18/2]) objektiv betrachtet keinen derartigen sozialen Abstieg dar, welcher die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ausnahmsweise unzumutbar machen würde.
Zusammenfassend ist - bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers - insgesamt bedeutsam, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens in der Lage ist, bei noch langer Aktivitätsdauer voll erwerbstätig zu sein und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4 am Ende). Dementsprechend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Verweistätigkeit zu bejahen und es kommt der Einkommensvergleich zur Anwendung (vgl. E. 1.3 Abs. 1 hievor).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf den Abklärungsbericht des F.___ (Urk. 8/18/2, 8/18/10) einen ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 31'129.--, entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2009 (Urk. 2 S. 2; siehe auch Urk. 8/19), welcher vom Beschwerdeführer bestritten wird. Vorliegend rechtfertigt es sich - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 [am Ende] und S. 11) -, da bereits ab 2008 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (vgl. etwa ärztliche Zeugnisse von Dr. B.___ vom 5. März 2008 [Urk. 8/9/41] und vom 20. Mai 2008 [Urk. 8/9/29]; siehe auch Urk. 8/10/2 Ziff. 1.6), die in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Einkommen nicht zu berücksichtigen. Da sodann nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich weiterhin entsprechend höhere Einkommen hätte erzielen können, darf auf die im Vergleich höheren Einkommen in den Vorjahren (siehe auch IK-Auszug vom 3. Mai 2010 [Urk. 8/7]) abgestützt werden und entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers von einem höheren Valideneinkommen von rund Fr. 60'000.-- ausgegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.1.2.1 am Ende).
5.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 05-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Da der Beschwerdeführer seine ihm zumutbare (Rest-)arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, und das Finden einer leidensangepassten Stelle nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2011 vom 13. Juli 2011 mit Hinweisen), ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'978.90 pro Jahr. Unter Berücksichtigung eines angemessenen behinderungsbedingten Abzugs von 10 % auf dem LSE-Tabellenlohn (vgl. auch Urk. 8/19) führt dies bei einem zumutbaren vollen Pensum zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr 53'981.--. Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2010 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) ein statistischer Jahreslohn von Fr. 55'477.60 (Fr 53'981.-- : 2092 Pkte. x 2150 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010”).
5.3 Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von rund Fr. 60'000.-- und Fr. 55'477.60 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'522.40, respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %.
Selbst wenn - entsprechend den Einkommen 2003 bis 2007 im IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 8/7) - von einem höheren Valideneinkommen von Fr. 81'440.-- auszugehen wäre ([Fr. 85'300.-- + Fr. 89'700.-- + Fr. 88'500.-- + Fr. 96'100.-- + Fr. 47'600.--] : 5), führte dies verglichen mit dem obengenannten Invalideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 % ([Fr. 81'440.-- - Fr. 55'477.60] x 100 : Fr. 81'440.--), was ebenfalls unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).