IV.2011.00034
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war bis zum 31. Juli 2008 als Küchenhilfe bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 29. Februar 2008 war (vgl. Urk. 8/9 Ziff. 5.4, Urk. 8/14-15, Urk. 8/21 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3), und meldete sich am 26. April 2010 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/17, Urk. 8/23), Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/20) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/2-4, Urk. 8/18) ein und klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab (Urk. 8/15, Urk. 8/19, Urk. 8/21-22, Urk. 8/26-27, Urk. 8/39).
Mit Vorbescheid vom 15. September 2010 (Urk. 8/30) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2010 Einwände (Urk. 8/32), welche er am 8. November 2010 ergänzte (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 8/37 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen zuzusprechen; eventuell seien eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen sowie berufliche Massnahmen durchzuführen und dann erneut zu entscheiden (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) bewilligt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und errechnete auf Basis der Tabellenlöhne unter Vornahme eines Abzuges von 27 % aufgrund eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens sowie eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 34'167.--. Bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 44'556.-- ergab dies einen Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 4 ff. Ziff. 7-12). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von lediglich 25 % sei willkürlich, es sei ein viel höherer Abzug zu gewähren (S. 6 Ziff. 11). Zudem bestehe zusätzlich eine depressive Symptomatik, welche einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 7 Ziff. 13-14). Eventuell sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 8 Ziff. 15).
2.3 Mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch und nicht über berufliche Massnahmen entschieden. Diese bilden somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Folgenden ist daher lediglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu prüfen.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 26. März 2008 (Urk. 8/20/111 = Urk. 8/23/15) als Diagnose einen Verdacht auf eine alte vordere Kreuzband-Ruptur des rechten Kniegelenks sowie einen Status nach erneuter Kniedistorsion am 3. März 2008. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich nur eine geringe Schwellung des rechten Kniegelenkes. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer angebe, seien nicht nachvollziehbar. Auch im MRI sei kein Hinweis auf eine Korbhenkelläsion ersichtlich, welche die Schmerzen erklären könnte. Klinisch habe keine Instabilität nachgewiesen werden können. Im MRI sei ein aufgetriebenes vorderes Kreuzband zu sehen, was gegen eine frische vordere Kreuzbandruptur spreche (S. 1).
3.2 Die Ärzte der Uniklinik A.___ nannten in ihrem Bericht vom 13. August 2008 (Urk. 8/20/109-110 = Urk. 8/23/13-14) als Diagnosen unklare Knieschmerzen rechts bei einem Status nach Kniekontusionstrauma im März 2008 und im Juni 2005 mit aufgetriebenem vorderen Kreuzband im MRI (S. 1 Mitte).
Nach Angaben des Beschwerdeführers könne er das Knie nicht komplett strecken, habe aber keine Nacht- bzw. Ruheschmerzen. Er habe zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet. Das Gangbild sei stark hinkend mit Entlastung rechts. Im Liegen sei eine aktive Streckung unmöglich, dabei mache der Beschwerdeführer ein schmerzverzerrtes Gesicht. Passiv habe er stärkste Schmerzangaben geäussert beim Versuch der Durchstreckung. Unter Ablenkung sei eine Durchstreckung problemlos möglich gewesen (S. 1). Der Durchmesser beider Oberschenkel sei gleich, auch beim Anspannen sei keine Muskulaturdifferenz erkennbar. Die Ärzte führten aus, dass sie nach wie vor kein klares pathomorphologisches Korrelat zu den Beschwerden sähen, wie sie der Beschwerdeführer angebe (S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 9. März 2009 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/20/93-95) als Diagnose unklare Knieschmerzen rechts bei einem Status nach Kniekontusionstrauma im März 2008 und im Juni 2005. Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen unterhalb der rechten Patella und in der Kniekehle. Er könne das rechte Bein subjektiv nicht ganz strecken, habe aber keine Nacht- und Ruheschmerzen (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3). Die subjektiven Beschwerden liessen sich nicht mit den objektiven Befunden erklären. Die Beschwerden seien trotz Physiotherapie und analgetischer Therapie immer gleich (S. 2 Ziff. 5-6). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. März 2008 in seiner angestammten Tätigkeit als Casserolier zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ führte aus, dass eine sitzende Tätigkeit seines Erachtens möglich sei. Aktuell sehe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Küchenhilfe (S. 2 Ziff. 10-12). Grundsätzlich sei das Leiden des Beschwerdeführers heilbar (S. 3 Ziff. 17).
3.4 Die Ärzte des Universitätsspitals C.__ (C.___) stellten in ihrem Bericht vom 30. April. 2009 (Urk. 8/23/10-12) folgende Diagnosen (S.1):
- Periarthropathia genu rechts
- Verdacht auf laterale Meniskusläsion rechts mit wenig intraartikulärem Begleiterguss und Hyperextensionsschmerz
- Status nach Kontusion im Juni 2005 und aktuell Rezidiv nach Sturz aus dem Tram am 3. März 2009
- MRI Knie rechts vom 12. März 2009: rupturiertes Kreuzband
Die Ärzte führten aus, die aktuellen Schmerzen seien rein belastungsabhängig. Beim Gehen und Aufstehen finde eine Schmerzzunahme statt, beim Liegen und Sitzen eine Schmerzabnahme. Der Beschwerdeführer habe keine nächtlichen Schmerzen und keine Störung der Sensibilität oder der Kraft (S. 1). Aufgrund der Anamnese und Klinik werde von einer symptomatischen Knie-Binnenläsion ausgegangen, bei jedoch schwieriger Untersuchung auf Grund einer starken Schmerzdemonstration (S. 2).
3.5 Die Ärzte der Gutachterstelle D.__ („D.___") nannten in ihrem zuhanden des Unfallversicherers erstellten interdisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/20/13-52) als Diagnose zusammenfassend einen Schmerzzustand des rechten Knies bei radiologisch feststellbarer alter Läsion des vorderen Kreuzbandes, ohne erhebliche klinische Instabilität (Witteck-Heilung), bei degenerativen Veränderungen des Innen- und Aussenmeniskus sowie eine Patelladysplasie Wyberg II-III mit Tendenz zu lateraler Subluxation der Patella. Das Ausmass der subjektiv präsentierten Beschwerden sei durch die somatischen Befunde nicht erklärbar. Zum Teil groteske Inkonsistenzen sprächen für eine schwere bewusstseinsnahe Aggravation. Es bestehe ein Status nach Stolpersturz auf das rechte Knie am 3. März 2008, Kniekontusion/Patellakontusion rechts mit vorübergehender Verschlimmerung des Vorzustandes. Diesbezüglich habe zwischenzeitlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Ausheilung stattgefunden, respektive sei der Vorzustand erreicht worden (S. 32 Ziff. 4).
Zur Zeit der aktuellen Untersuchung lägen vom somatischen Standpunkt aus keine Folgen des Unfalls vom 3. März 2008 mehr vor (S. 33 Ziff. 6), weshalb auch keine somatischen Befunde mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass in der Heilungsphase nach dem Bagatelltrauma vom 3. März 2008 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, welche sich jedoch auf maximal wenige Wochen beschränkt habe (S. 34 Ziff. 6.2). Aufgrund der unfallkausalen Befunde könne der Beschwerdeführer sämtliche Körperbelastungen, Verrichtungen und Arbeiten vollbringen (S. 35 Ziff. 7.1).
Aufgrund sprachlicher Probleme des Beschwerdeführers könne das allfällige Vorliegen einer psychischen Störung nicht schlüssig beurteilt werden (S. 36 Ziff. 1.1). Aus der Aktenlage seien keine Hinweise auf eine vorbestehende psychische Problematik ersichtlich (S. 36 Ziff. 2.1).
Es bestehe aus somatischen Gründen für eine leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit, insbesondere in wechselnder Belastung teils sitzend, teils stehend oder gehend, die volle zeitliche und leistungsmässige Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit. Bei den wiederholt radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen im rechten Knie sei wohl eine weitere Tätigkeit im Service respektive in der Gastronomie eher ungünstig. Ebenfalls ungünstig, wenn auch grundsätzlich möglich, seien wiederholtes Treppen- und Leiternbesteigen sowie Tätigkeiten in unebenem, schwierigem Gelände (S. 31 Ziff. 5 oben).
3.6 PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 13. April 2010 (Urk. 8/23/8-9) als Diagnose unklare Knieschmerzen rechts mit fortgeschrittener Kreuzbanddegeneration bei einem Status nach Kniekontusionstrauma im März 2008 und Juni 2005 mit aufgetriebenem vorderen Kreuzband im MRI.
Dr. E.___ führte aus, dass im MRI eine fortgeschrittene Kreuzbanddegeneration zu erkennen sei und das gesamte Kreuzband massiv signalalteriert erscheine. Dies würde sowohl das gute Ansprechen auf die Infiltration als auch die diffusen nach vorne ausstrahlenden Schmerzen relativ gut erklären. Hingegen spreche die überaus kräftige Schmerzreaktion bei jeglicher Form der Untersuchung für eine mögliche funktionelle Überlagerung der an sich nachvollziehbaren Grundsymptomatik. Aufgrund der massivsten Schmerzangabe sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig (S. 1 f.).
Dr. E.___ wiederholte in seinem Bericht vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/17/6-7) die im April 2010 gestellte Diagnosen und gemachten Ausführungen.
3.7 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2010 (Urk. 8/23/1-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklare Knieschmerzen rechts mit fortgeschrittener Kreuzbanddegeneration, bestehend seit dem 22. Juni 2005 (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Juni 2005 bis auf weiteres bei ihm in ambulanter Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. April 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe vom 12. Dezember 2005 bis zum 11. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig und anschliessend bis zum 29. September 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 3. März 2008 bis zum 31. März 2010 sei er erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei durch seine Knieschmerzen körperlich sehr eingeschränkt und es sei nur eine Arbeit im Sitzen möglich (Ziff. 1.7).
4.
4.1 Unbestritten geblieben ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar, respektive diese eher ungünstig ist (vgl. E. 3.3, E. 3.5-7). Anzumerken ist jedoch, dass aus den vorliegenden Arztberichten mehrfach hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv dargelegten Beschwerden sich nicht in objektivierbaren Befunden widerspiegeln und der Verdacht auf Aggravation besteht (vgl. E. 3.1-3, E. 3.5-6). Dennoch ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
4.2 Explizit zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserten sich lediglich die begutachtenden Ärzte der „D.___” und Dr. B.___, während Dr. E.___ den Beschwerdeführer generell für arbeitsunfähig befand.
Die begutachtenden Ärzte der „D.___” erachteten den Beschwerdeführer als in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach ihrer Einschätzung besteht aus somatischen Gründen für eine leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit, insbesondere in wechselnder Belastung teils sitzend, teils stehend oder gehend eine volle zeitliche und leistungsmässige Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5).
Auch Dr. B.___ sah den Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit als arbeitsfähig an (vgl. E. 3.3, E. 3.7). Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund massivster Schmerzangaben eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, wobei unklar blieb, ob sich diese nur auf die angestammte Tätigkeit oder auch auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht (vgl. E. 3.6).
4.3 Vorliegend kann dem Gutachten der „D.___” vom Dezember 2009 gefolgt werden. Das Gutachten berücksichtigt die Vorakten und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich eingehend mit ihnen auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der körperlichen Situation des Beschwerdeführers ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollziehbar. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
In Bezug auf die generelle Attestierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ ist zu sagen, dass diese sich primär auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers stützte und somit nicht die von den begutachtenden Ärzten der D.___ und Dr. B.___ getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entkräften vermag.
4.4 Im Ergebnis ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeübt werden kann, zu 100 % zumutbar ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte depressive Symptomatik (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 13-14) ist nicht ausgewiesen. Wohl wurde im Gutachten (Urk. 8/20/13-51) ausgeführt, wegen sprachlicher Probleme könne das allfällige Vorliegen einer psychischen Störung nicht schlüssig beurteilt werden (S. 36 Ziff. 6.B.1.1). Dabei handelt es sich jedoch um die verkürzte und damit missverständliche Fassung des andernorts weit genauer beschriebenen Sachverhalts, nämlich dass die Beurteilung aus neuropsychiatrischer Sicht - die mit Hilfe einer Dolmetscherin erfolgte (S. 19 f.) - aufgrund der Tatsache „erschwert” gewesen sei, dass sie nicht auf einer direkten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer basiert habe; aufgrund verschiedener, näher dargelegten Überlegungen drängte sich die Annahme auf, dass es sich primär um eine psychosozial determinierte Störung handle (S. 28). Dafür dass eine relevante psychische Beeinträchtigung vorliegen könnte, bestehen bei dieser Sachlage zu wenige Anhaltspunkte, welche eine weitere Sachverhaltsabklärung indizieren würden.
5.
5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Küchenhilfe bei der Y.___ im Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 41'872.-- (vgl. IK-Auszug; Urk. 8/18/3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von jeweils 2.2 % in den Jahren 2008 und 2009 und von 0.7 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95 Tabelle B. 10.2, lit. G-H) resultiert für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 44'041.-- (Fr. 41'872.-- x 1.022 x 1.022 x 1.007).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 61'728.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021 x 1.008).
5.6 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6).
5.7 Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 44'041.-- erzielen können. Das durchschnittliche Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Wirtschaftszweig „Gastgewerbe“ belief sich für Männer im Jahr 2010 auf Fr. 48’701.-- (LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1, Ziff. 55; Fr. 3’729.-- x 12 : 40 x 42.3 x 1.022 x 1.007). Der Beschwerdeführer hätte also auch ohne Gesundheitsschaden ein um rund 10 % unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen erzielt. Demzufolge ist das Invalideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 61'728.-- um 5 % (10 % minus 5 %) auf rund Fr. 58’642.-- (Fr. 61’728.-- x 0.95) zu kürzen.
5.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.9 Die Beschwerdegegnerin gewährte in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2010 den maximal möglichen Leidensabzug von 25 % (Urk. 2 S. 2), wobei dahingestellt bleiben mag, ob dies aufgrund der Umstände tatsächlich gerechtfertigt ist. Dies muss aber nicht weiter geprüft werden, da selbst bei Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 43'981.-- (Fr. 58’642.-- x 0.75) resultiert, was bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'041.-- (vgl. E. 5.3) mit weniger als 1 % ohnehin keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hat, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Honorarnote vom 19. April 2012 (Urk. 17) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von total 10 Stunden geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, mit Fr. 2'160.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2’160.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).