IV.2011.00035
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh
Advokaturbüro
Oberer Graben 26, Postfach 223, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 11. August 2008 unter Hinweis auf einen Status nach einem Schädelbruch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, insbesondere Umschulung) an (Urk. 8/2). Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 stellte er ausserdem den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/41). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/7, 8/40, 8/84 und 8/89) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/6, 8/11, 8/16, 8/42, 8/98). Zusätzlich ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/44), welcher sein Gutachten am 26. Oktober 2009 erstattete (Urk. 8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2 [=Urk. 8/97]).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen und es seien geeignete Integrationsmassnahmen anzuordnen; eventualiter sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. März 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 57'187.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe ihre Verfügung erlassen ohne den Eingang des Berichts des behandelnden Psychiaters abzuwarten. Dieser attestiere eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer besuchte am 16. April 2008 eine Bar. Dabei wurde er gemäss Unfallmeldung von einem anderen Besucher tätlich angegriffen (Urk. 8/7 S. 12) und erlitt einen Schädelbruch, welcher am 18. April 2008 von Dr. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, operativ versorgt wurde (Urk. 8/6 S. 7 ff. und 8/7 S. 6 ff.).
3.2
3.2.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, stellte am 26. August 2008 die folgenden Diagnosen:
- Commotio cerebri mit Fraktur Os frontal links + linkes Orbitadach + Supra- orbialregion nach Schlägerei am 16. April 2008
- Reposition und Osteosynthese am 18. April 2008
- aktuell: postcommotionelles Syndrom
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. April 2008 bis auf weiteres (Urk. 8/6).
3.2.2 Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 30. Januar 2009, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch-organisch nicht mehr begründbar sei, ausgenommen seien Einschränkungen bei Arbeiten mit Höhenexposition und erhöhten Anforderungen an eine gute Gleichgewichtsfunktion. Vorbehalten bleibe auch eine allfällige Kompromittierung durch eine psychiatrisch bedingte Erkrankung. Eine formale psychiatrische Exploration während des Aufenthalts des Beschwerdeführers habe leider nicht stattfinden können; dies aufgrund der Unzuverlässigkeit bezüglich des Erscheinens. Die Tätigkeit als Bauspengler sei aktuell nicht zumutbar wegen Gleichgewichtsstörungen. Zumutbar seien mittelschwere Arbeiten ohne Höhenexposition und Steigen auf Leitern (Urk. 8/16).
3.2.3 Nach eigenen Angaben erlitt der Beschwerdeführer am 22. April 2010 einen Verkehrsunfall. Er habe sich dabei den Kopf angeschlagen und an der Schulter verletzt. Zurzeit sei nur noch die Schulter etwas schmerzhaft (Urk. 8/84 S. 20). Kurze Zeit später, am 27. April 2010, wurde eine Magnetresonanztomographie des Schädels des Beschwerdeführers im Zentrum C.___ durchgeführt. Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, dass keine posttraumatischen intracraniellen Veränderungen und keine intracranielle Raumforderung hätten festgestellt werden können (Urk. 8/84 S. 21).
3.2.4 Der für die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA tätige Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, führte am 30. Juni 2010 aus, dass sich der Beschwerdeführer von der peripheren vestibulären Funktionsstörung rechts als Folge des Kopftraumas wieder vollständig erholt habe. Eine unfallbedingte relevante Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems bestehe nicht mehr. Somit sei auch die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt. So lange jedoch auch nur subjektiv Schwindelbeschwerden bestünden (phobischer Schwindel), sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem gemieden werden. Sonst würden sich jedoch keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen ergeben (Urk. 8/84 S. 12).
3.2.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 29. Juli 2009 aus, dass er aus rein psychiatrischer Sicht im Moment keine schlüssige Diagnose stellen könne. Möglicherweise habe nach dem Unfall eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) bestanden, die lediglich passager vorhanden gewesen und nun zumindest zum grössten Teil abgeklungen sei. Den von Dr. G.___ geäusserten Verdacht auf Schizophrenie könne er nicht bestätigen. Es bestünden keine objektiv feststellbaren psychopathologischen Auffälligkeiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konzentrationsprobleme und depressiven Symptome sehe er nicht. Die geltend gemachte massive Vergesslichkeit stehe in krasser Diskrepanz zur Alltagstauglichkeit. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit regte Dr. F.___ die Einholung eines Gutachtens an (Urk. 8/42).
3.2.6 Am 26. Oktober 2009 erstattete Dr. Y.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/54). Der Beschwerdeführer habe gemäss Akten am 16. April 2008 eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten und klage seitdem vorwiegend über neuropsychologische Defizite (Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen), welche aber objektiv von den behandelnden Ärzten nicht hätten bestätigt werden können. Gegen objektive mnestische Defizite spreche auch die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers (Führerscheinentzug wegen zu schnellen Fahrens vor zwei Monaten). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Unfall objektiv in einer belastenden psychosozialen Situation nach dem Verlust der Arbeitsstelle. Ausserdem sei er auch vor dem Unfall emotional vorbelastet gewesen, weil er eine langjährige Beziehung vor seinen Eltern geheim gehalten habe. Trotz der veränderten Lebenssituation des Beschwerdeführers seien bei ihm weder aufgrund der vorhandenen Akten noch aufgrund der anamnestischen Angaben und der Untersuchung vom 20. Oktober 2009 die Kriterien einer psychiatrischen Krankheit nach ICD-10 vorhanden. Der Beschwerdeführer habe die Tagesstruktur verloren, was zur Dekonditionierung und Lustlosigkeit geführt habe. Er könne aber sehr gut schlafen, was auch gegen schwerwiegende psychische Probleme spreche. Während der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, wobei testpsychologisch schwere Konzentrationsstörungen und stark verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt werden konnten, was mit den objektiven Befunden überhaupt nicht übereinstimme. Eine so grosse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und Testergebnissen diskriminiere die Testergebnisse selbst. In den vorhandenen Akten sei beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine wahnhafte Störung oder sogar Schizophrenie geäussert worden, was er aber nicht bestätigen könne. Der Beschwerdeführer berichte über Gefühle, von anderen Menschen negativ beeinflusst zu werden, wobei er das Phänomen selber als realitätsfremd betrachte, was gleichzeitig ein psychotisches Erleben ausschliesse. Zusammenfassend könne beim Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Akten, der anamnestischen Angaben sowie der aktuellen psychiatrischen Befunde keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 gestellt werden und damit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht weder in der angestammten noch in jeder anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Am 17. September 2010 nahm Dr. Y.___ zu den im Einwand erhobenen Vorwürfen betreffend Ablauf der Begutachtung Stellung und wies diese zurück. Er könne sich kaum vorstellen, dass er bei einer einstündigen Verspätung des Beschwerdeführers im Bericht dokumentiert habe, dass dieser pünktlich erschienen sei und es sei schlicht nicht möglich, alle anamnestischen Angaben in nur zehn Minuten zu erheben (Urk. 8/90).
3.2.7 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 16./30. Dezember 2010 von einer anhaltend wahnhaften Störung und einer Zwangsstörung, mit vorwiegend Wahngedanken beim Beschwerdeführer. Dieser schildere Konzentrationsstörungen, Frustintoleranz und ein Gefühl der Gefühlslosigkeit. Unter grösster Zurückhaltung berichte er von wahnhaften Gedanken, Schlafstörungen und Albträumen. Körperlich leider er unter Kopfschmerzen, Übelkeit mit Erbrechen und Drehschwindel. Dr. G.___ führte weiter aus, dass körperlich keine Einschränkungen bestehen würden. Es bestehe aber eine starke Absorption durch Gedankenbildung im wahnhaften, teilweise zwanghaften Bereich, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie im psychischen Bereich teilweise massive Ängste psychotischer Art. Die bisherige Tätigkeit sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar (Urk. 8/98 [= Urk. 3]).
4.
4.1 In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten der Klinik B.___, Dr. E.___ und dem RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/16, 8/58 und 8/84 S. 12), kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.2 Zu prüfen bleibt damit, ob psychische Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers führen.
Vom Beschwerdeführer wird in dieser Hinsicht hauptsächlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, indem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung erlassen habe, ohne den Eingang des Berichts von Dr. G.___ abzuwarten.
4.2.1 Das Untersuchungsprinzip bringt im Wesentlichen mit sich, dass die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen sind (vergleiche Art. 43 ATSG). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst hat also der Versicherungsträger abzustecken, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. In der Folge hat er im Rahmen des so begrenzten Bereichs den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 N 12, 2. Auflage, Zürich 2009).
Da das Gutachten von Dr. Y.___ die gestellten Fragen umfassend beantwortet (Urk. 8/54 S. 6 ff.), auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/54 S. 5 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/54 S. 4), in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 8/54 S. 2 f.), in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und Schlussfolgerungen enthält, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dessen Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___ seinen Bericht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung erst mehr als acht Monate nach der ersten Aufforderung eingereicht hat (Urk. 8/86). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher nicht vor.
4.2.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. Y.___, welche mit der Einschätzung von Dr. F.___ übereinstimmt, und den Berichten der Ärzte der Klinik B.___ und der Dres. E.___ und H.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Dieses Ergebnis vermag auch durch die Beurteilung des Dr. G.___ nicht in Zweifel gezogen zu werden, da er die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern allein mit den Schilderungen des Beschwerdeführers begründete. Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit erscheint daher als nicht nachvollziehbar. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens ist somit nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des EVG in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 11. September 2008 (Urk. 8/9) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein jährliches Einkommen von Fr. 57'200.-- erzielen könnte. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2'092 Punkten im Jahre 2008 auf 2'136 Punkte im Jahre 2009 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 58'403.--.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vergleiche etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Neigungen offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'806.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'092 Punkten im Jahre 2008 auf 2'136 Punkte im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'240.--.
5.4 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Vor dem Hintergrund, dass dem noch jungen Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar ist und gemäss Dr. E.___ nur noch subjektiv Schwindelbeschwerden bestünden (phobischer Schwindel), ist dieser Abzug als wohlwollend zu betrachten. Das solchermassen festgelegte Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 55'116.--.
5.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'116.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58'403.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'287.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 6 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
6. Vom Beschwerdeführer wird weiter beantragt, es seien geeignete Integrationsmassnahmen anzuordnen. Hierbei übersieht er, dass schon mit Entscheid vom 21. April 2009 eine Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen verfügt wurde (Urk. 8/23), wobei diese Massnahme mangels Teilnahme des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Juli 2009 wieder abgebrochen wurde (Urk. 8/38). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht im angefochtenen Entscheid kein weiteres Mal über Integrationsmassnahmen entschieden. Da von der Beschwerdeinstanz nur Punkte überprüft werden können, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren, fehlt es vorliegend am Anfechtungsobjekt. Auf die in diesem Punkt erhobene Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Personen, welche in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind, ohnehin keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
9.
9.1 Mit seiner Beschwerde vom 17. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Da er die behauptete Mittellosigkeit in seiner Eingabe nicht begründete, wurde ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2011 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und eine 30-tägige Frist angesetzt, um dieses ausgefüllt zu retournieren. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5).
9.2 Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen ist, kann seinem Gesuch mangels Substantiierung nicht entsprochen werden kann.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).