IV.2011.00038
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 30. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ war als Hilfsarbeiter im Strassenbau tätig und verletzte sich am 10. Juni 1999 bei einem Arbeitsunfall (Urk. 11/2 S. 14). Am 29. Januar 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der Unfallfolgen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 11/21 und 11/28).
Am 25. Januar 2005 ersuchte der Versicherte um Überprüfung der Rente infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 11/45). Nach Abklärung des Sachverhalts hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 die Rente wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 11/59). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2006 fest (Urk. 11/71). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2008 bestätigt (Urk. 11/75).
Am 7. April 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 11/81). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Verneinung eines Rentenanspruchs legte der Versicherte einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.___ vom 16. Februar 2009 auf (Urk. 11/80). Sodann zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/83) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/84 und 11/85) ein. Zusätzlich ordnete sie eine Begutachtung an der Rheumaklinik des Spitals Y.___ an (Urk. 11/87). Gestützt auf das darauf am 14. April 2010 erstattete Gutachten (Urk. 11/89) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. November 2010 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 11/102]).
2. Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 24. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Spitals Y.___ könne von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. Seit Januar 2009 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein eingeschränktes Spektrum von Arbeitsplätzen zumutbar sei, werde ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt, sodass das Invalideneinkommen Fr. 55'115.-- ausmache. Unter Berücksichtigung eines Nebenverdiensts betrage das Valideneinkommen Fr. 69'491.--, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % ergebe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, vor dem Hintergrund der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie der attestierten Leistungsverminderung erweise sich die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 55'115.-- als unrichtig. Es sei ein Leidensabzug von mindestens 25 % sowie eine Leistungsverminderung von 20 % zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen betrage daher höchstens Fr. 36'743.40. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei auf den im Jahre 1998 erzielten Gesamtlohn aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 68'593.-- abzustellen. Die Erwerbseinbusse betrage folglich mehr als 50 %, sodass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Gutachter am Spital Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellten in ihrem Gutachten vom 2. Oktober 2005 folgende Diagnosen:
- lumbales Schmerzsyndrom
- mit Ausstrahlungen nach zervikal
- mit Ausstrahlungen ins linke Bein
- bei degenerativen Veränderungen der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule
- bei medianer Diskusprotrusion L4/5 ohne Nervenwurzelalteration
- bei Wirbelsäulen-Fehlhaltung (verstärkte lumbale Lordose, leichte lumbal links-konvexe Skoliose und ausladendes Abdomen [BMI 29.39 kg/m2])
- Diabetes mellitus Typ II
Sodann attestierten die Gutachter aufgrund der mit bildgebenden Verfahren darstellbaren degenerativen Veränderungen und der depressiven Stimmungslage des Beschwerdeführers eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Strassenbau. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit, insbesondere ohne schweres Heben und Tragen und wechselnder Köperpositionen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine ganztägig volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/54).
3.2 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals Y.___ erstatteten ihr Gutachten am 14. April 2010 (Urk. 11/89). Daraus gehen die folgenden Diagnosen hervor (Urk. 11/89 S. 31 ff.):
I. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Undifferenzierte Polyarthritis betont der MCP-Gelenke beidseits
2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der LWS
3. Periarthropathia humeroscapularis beidseits (wechselnd) mit myofaszialer Komponente
4. Diabetische Cheiropathie
5. Schmerzverarbeitungsstörung
II. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
6. Diabetes mellitus Typ II
7. Vitamin D-Mangel
8. Varikosis an den Beinen beidseits
9. Nierenaplasie links
10. Pollinosis (Frühblüher)
Die Gutachter führten aus, bei der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe das arbeitsrelevante Problem nicht definitiv beurteilt werden können, da sich der Beschwerdeführer bei den meisten Tests selbst limitiert habe. Bei den Tests seien jedoch Anzeichen für eine verminderte Belastungstoleranz des Rückens und des linken Beines, eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Lendenwirbelsäule und eine verminderte Armkraft beobachtet worden. Die Leistungsbereitschaft des Probanden sei nicht zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch in den nicht betroffenen Bereichen nicht bis an eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten lassen und habe bei Steigerung der Belastung bis zum Testabbruch keine relevante Zunahme der Herz- oder Atemfrequenz gezeigt. Es hätten mehrere Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten nachgewiesen werden können. So könne der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen seine Hände kaum bewegen. Bei den Tests hätten sich jedoch nur minime Bewegungseinschränkungen gezeigt. Beim PACT-Test (Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit, maximale Punktzahl 200) habe sich der Beschwerdeführer im Vergleich zu den beobachteten funktionellen Fähigkeiten deutlich zu tief eingeschätzt (gemäss Beschwerdeführer 47 Punkte, ein Wert unter 100 werde als minimal bezeichnet). Des Weiteren bestehe eine Diskrepanz zwischen Gehtempo im Gangtest und beim spontanen Gehen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne nicht länger als 20 Minuten sitzen bleiben. Bei der Befragung sei er jedoch über 90 Minuten, ohne dass eine körperliche Anstrengung, Ausweichbewegungen oder Unruhe ersichtlich gewesen wären, auf dem Stuhl gesessen. Klinisch nicht nachvollziehbar sei ausserdem gewesen, dass beim Heben horizontal das maximale Gewicht nicht höher gewesen sei als beim Heben unten, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, in Rückenlage mit nach oben gestreckten Armen während zwei Minuten beidseits je eine drei Kilogramm schwere Hantel zu halten und dass der Beinhebetest im Liegen (30°) im Vergleich zur sitzenden Position (fast bis 90°) deutlich diskrepant gewesen sei. Zudem habe eine Diskrepanz zwischen der Handkraft beidseits und dem Test "Tragen einhändig" bestanden, wobei die Handkraftwerte deutlich tiefer gewesen seien als beim Tragen einhändig. Trotz Angabe einer schmerzbedingten Schonung des rechten Armes sei keine Muskelatrophie am rechten Arm nachweisbar gewesen. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung mit nicht adäquatem Schmerzverhalten und undifferenzierter Schmerzbeschreibung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können (Urk. 11/89 S. 43 f.).
Die Gutachter führten weiter aus, sie würden die Beschwerden lumbal zusammenfassend als chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, welche im Anschluss an einen Arbeitsunfall am 10. Juni 2009 mit Rippenserienfraktur rechts aufgetreten seien, beurteilen. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik in Ruhe oder unter Belastung (während der EFL) würden keine bestehen. Es würde auch keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Schmerzkomponente im Sinne einer Spondarthropathie geben. Es würden Zeichen einer verminderten Belastungstoleranz des Rückens und einer verminderten muskulären Stabilisierung der Lendenwirbelsäule bestehen. Trotz Angabe einer subjektiven Verschlechterung der Beschwerden hätten sich die Rückenbeschwerden seit dem rheumatologischen Gutachten vom 2. Oktober 2005 nicht signifikant verändert (Urk. 11/89 S. 44 f.).
Die Beschwerden in den Händen beurteilten die Gutachter primär im Rahmen einer undifferenzierten Polyarthritis mit Befall der MCP-Gelenke beidseits. Die Handfunktion würde ausserdem durch eine leichtgradige diabetische Cheiropathie beeinträchtigt. In den Tests der EFL habe auch bezüglich der Handfunktion eine Selbstlimitierung bestanden. Dennoch sei es aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Händen Beschwerden habe. Die Impingementsymptomatik in den Schultern beidseits mit seitenwechselnder Intensität würde als Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit myofaszialer Komponente beurteilt. Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rheumatologischen Gutachten des Spitals Z.___ vom 2. Oktober 2005 verschlechtert, indem neu eine undifferenzierte Polyarthritis und eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits aufgetreten seien (Urk. 11/89 S. 45 f.).
Die Gutachter berichteten schliesslich, für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau bestehe seit 1. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine behinderungsangepasste, mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis maximal 20 Kilogramm sei mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Spezielle Einschränkungen würden beim Hantieren von Gewichten über 20 Kilogramm und bei Zwangspositionen bestehen. Eine leichtgradige Leistungsminderung aufgrund entzündlicher Aktivität der Polyarthritis sei nicht auszuschliessen, überschreite 20 % aber nicht (Urk. 11/89 S. 48 ff.).
3.3 Das Gutachten der Ärzte an der Rheumaklinik des Spitals Y.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 11/89 S. 47 ff.), beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/89 S. 24 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/89 S. 22 f. und 42), wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 11/89 S. 2 ff.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält Schlussfolgerungen, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können, sodass auf deren Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit abzustellen ist.
3.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung durch die Gutachter der Rheumaklinik des Spitals Y.___ - auch in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten - mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Abweisung seines Rentenbegehrens im Jahre 2005 verschlechtert hat. Seine Arbeitsfähigkeit hat sich allerdings einzig dahingehend verändert, dass ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer behinderungsangepassten, mittelschweren Tätigkeit ist er weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, allerdings ist eine Leistungsminderung von maximal 20 % nicht ausgeschlossen.
4.
4.1
4.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.1.2 Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 E. 2c; ZAK 1980 S. 593 E. 2a; vgl. ferner Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2010, S. 305 ff., sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 539/00 vom 8. August 2001 E. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hierfür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer ging während seiner Erwerbszeit in unterschiedlichem Ausmass einer Nebenerwerbstätigkeit nach und erzielte relativ stark variierende Einkünfte. Aufgrund der Einträge im individuellen Konto (Urk. 11/11, 11/50, 11/76 und 11/83) kann geschlossen werden, dass es sich regelmässig um befristete Einsätze (Ferienvertretungen und ähnliches) gehandelt haben musste. Sodann ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Anmeldung zum Rentenbezug im Jahr 2001 nicht angegeben hatte, dass er einer regelmässigen und unbefristeten Nebenerwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 11/6); der auf dieser Basis durchgeführte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren bemängelt. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht gesagt werden, dass es mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin regelmässige Nebenerwerbseinkünfte erzielt hätte.
4.2.2 In Übereinstimmung mit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 18. Juli 2008 kann daher für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Arbeitgeberbericht abgestellt werden, woraus ein jährliches Einkommen von Fr. 57'850.-- abgelesen werden kann. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1'902 Punkten im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft 06-2002, S. 81 Tabelle B 10.3) auf 2136 Punkte im Jahre 2009 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 64'967.--.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vergleiche etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Neigungen offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'806.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'092 Punkten im Jahre 2008 auf 2'136 Punkte im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'240.--.
4.4.2 Gestützt auf das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Y.___ ist eine Leistungsverminderung des Beschwerdeführers von 20 % zu berücksichtigten (Urk. 11/89 S. 51), sodass das Bruttoeinkommen Fr. 48'992.-- beträgt.
4.4.3 Da dem Beschwerdeführer bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Juli 2008, Urk. 11/75). Entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden wirken sich das noch nicht allzu fortgeschrittene Alter und die fehlende Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus kaum auf das erreichbare Lohnniveau aus. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'093.-- zugrundezulegen.
4.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44'093.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 64'967.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'874.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32 % entspricht (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer unter Verrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (Urk. 7) zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).