IV.2011.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (Urk. 2/2 = Urk. 8/282) mitgeteilt hatte, dass für die Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche durch die Y.___durchgeführt werde,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2011, mit welcher X.___ geltend machen liess, durch die Begutachtungsanordnung der Beschwerdegegnerin trete eine Rechtsverzögerung ein (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2011 (Urk. 6) sowie in die Replik vom 16. März 2011 (Urk. 11),
nach weiterer Einsicht in die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2011, in welcher diese darlegte, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. November 2004 (Urk. 8/171; mit Ergänzung vom 29. April 2004, Urk. 8/203) gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/156) mit Schreiben vom 8. April 2011 (Urk. 16) habe zurückziehen lassen, so dass die Verfügung vom 15. Oktober 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zugesprochen worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in der Duplik darauf hinwies, dass seit den letzten medizinischen Abklärungen einige Jahre vergangen seien, weshalb zur Abklärung des heutigen Gesundheitszustandes beziehungsweise einer zwischenzeitlichen Veränderung hinsichtlich einer allfälligen Rentenrevision eine polydisziplinäre Begutachtung dennoch notwendig sei und sie demgemäss sowohl an der angeordneten Begutachtung wie auch am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhalte (Urk. 15),
dass die Beschwerdeführerin nach telefonischer Rückfrage des Gerichts vom 29. April 2011 (Urk. 17) mit Schreiben vom 2. Mai 2011 trotz Rückzugs der Einsprache vom 15. November 2004 an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalten liess, da sie eine Revision beantragt habe (vgl. Revisionsgesuch vom 4. August 2009, Urk. 8/235), in deren Zusammenhang die Begutachtung erfolgen solle, und die Beschwerdegegnerin ohnehin eine Revision plane (Urk. 18),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie am 12. Januar 2011 eine medizinische Abklärung im Y.___ anordnete, anstatt - wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (Urk. 1, 11) - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über den Rentenanspruch zu befinden,
dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt,
dass ein solches Verhalten einer Behörde in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet wird, Art. 29 Abs. 1 BV aber auch verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung) und es für den Rechtsuchenden unerheblich ist, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist, sondern ausschliesslich entscheidend ist, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 133, 117 Ia 117 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 195 E. 3c),
dass eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden kann, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat, da der instruierenden Behörde im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein weiter Spielraum des Ermessens zuzugestehen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010 und I 91/07 vom 20. März 2007),
dass, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 15. November 2004 (Urk. 8/171) gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/156) während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 8. April 2011 (Urk. 16) hat zurückziehen lassen, die mit dieser Verfügung erfolgte Zusprache einer halben Invalidenrente rückwirkend per 1. April 2001 rechtskräftig geworden ist, da der  Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/202) am 13. Mai 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben worden war (Urk. 8/207),
dass demnach Prozessthema in diesem Verfahren nicht mehr die Frage bildet, ob durch die Anordnung der Begutachtung im nach der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 10. April 2002 (Urk. 8/87) neuerlich aufgenommenen Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung eingetreten ist,
dass vielmehr lediglich noch strittig ist, ob im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens, dessen Beginn auf den Zeitpunkt des Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. August 2009 (Urk. 8/235) zu datieren ist (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2009, Urk. 8/239), auch wenn dasselbe vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der irrigen Annahme, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2004 bereits rechtskräftig sei, gestellt worden war (vgl. Urk. 8/246), eine Rechtsverzögerung eingetreten ist,
dass eine Rente, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen und dass die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen), wogegen die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt,
dass zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid bildet, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen),
dass, sofern ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nach Art. 17 ATSG vorliegt und er nach den Grundsätzen des Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als eingetreten gilt, die Rentenanpassung gemäss Art. 88bis IVV grundsätzlich ex nunc et pro futuro zu erfolgen hat (BGE 110 V 284 E. 4),
dass der ursprünglichen Rentenzusprache vom 15. Oktober 2004 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der Z.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 8/132) zugrunde lag (vgl. Urk. 8/133, 8/148/3-5, 8/150), in welchem die Beschwerdeführerin bei der Hauptdiagnose einer Somatisierungsstörung, bei einem Status nach Sturz mit Bewusstlosigkeit 1992 mit konsekutiv chronischem Zervikalsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle, einem chronisch rezidiverenden, zervikocephalen sowie intermittierend zervikospondylogenen rechtsseitigen Syndrom bei/mit diskreten segmentalen Dysfunktionen der Halswirbelsäule (HWS) bei einem Status nach Verkehrsunfall mit möglicher HWS-Distorsion, migräniformem Kopfschmerz und einem Verdacht auf ein sensibles Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom links (vgl. Urk. 8/132/24 f.) in der angestammten Tätigkeit als Tramführerin seit 1996 als noch zu 50 %, in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung als zu 80 % arbeitsfähig erachtet wurde, wobei die Einschränkung in der angepassten Tätigkeit sich aus rein psychiatrischer Sicht, mithin der diagnostizierten Somatisierungsstörung ergebe (vgl. Urk. 8/132/29 f.),
dass die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch vom 4. August 2009 einen CT-Befund von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Juni 2009 (Urk. 8/234/1), ein von der SUVA eingeholtes orthopädisches Gutachten des B.___ vom 1. Dezember 2006 (Urk. 8/234/2-8) und einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 16. März 2009 (Urk. 8/234/9-10) einreichen und gestützt darauf eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes behaupten liess,
dass das orthopädische Gutachten des B.___ vom 1. Dezember 2006 für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Revisionsverfahren nicht aktuell ist, zumal die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit "mindestens zu 50 %" (Urk. 8/234/8) vage bleibt,
dass sich weder den Berichten von Dr. A.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 8/234/1) und von Dr. C.___ vom 16. März 2009 (Urk. 8/234/9-10) noch den übrigen von der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Revisionsgesuchs vom 4. August 2009 eingeholten respektive zu den Akten genommenen ärztlichen Berichten eine abschliessende Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen lässt (vgl. Urk. 8/243/14-21, 8/249-251, 8/252/15-18, 8/255/3, 8/255/65, 8/255/83, 8/255/148, 8/255/152-155, 8/255/161, 8/255/174-178, 8/255/182-192),
dass zudem sämtlichen aktuelleren ärztlichen Berichten einzig eine Auseinandersetzung mit den somatischen gesundheitlichen Problemen, nicht aber mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, die ursprüngliche Rentenzusprache jedoch wegen der festgestellten psychischen Einschränkung erfolgte (vgl. Urk. 8/150/1),
dass angesichts dessen der revisionsrechtlich erhebliche medizinische Sachverhalt weder in Bezug auf die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen noch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit als umfassend abgeklärt erscheint, weshalb von einer offensichtlichen Ermessensüberschreitung keine Rede sein kann, wenn die Verwaltung eine Begutachtung anordnet,
dass zudem eine polydisziplinäre Abklärung im Lichte der komplexen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin keinesfalls eine sinn- und nutzlose Form der Begutachtung im vorliegenden Fall darstellt, und im Rahmen der angeordneten Begutachtung im Y.___ auch eine orthopädische Abklärung vorgesehen ist (vgl. diesbezügliche Vorbringen der Parteien in Urk. 1 S. 7, Urk. 6 S. 3),
dass, nachdem das unfallversicherungsrechtliche Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA am 11. Dezember 2009 vergleichsweise und ohne Rentenanspruch erledigt wurde (vgl. Urk. 8/522-3), Weiterungen zu einer allfälligen Koordination mit dem Unfallversicherer obsolet sind,
dass eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung durch die Anordnung der polydisziplinären Expertise im Y.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens nach dem Gesagten zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kostenlos ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. September 2006, I 61/04),

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).