IV.2011.00045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Schweiz. Gehörlosenbund SGB-FSS
Rechtsdienst, Daniel Hadorn, Fürsprecher
Axenstrasse 3, 6440 Brunnen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1987 geborene A.___ leidet seit ihrer Geburt an einer beidseitigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, weswegen ihr durch das vormals zuständig gewesene Sozialversicherungsamt B.___ seit dem Kindesalter Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (u.a. Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Medizinische Massnahmen, Hilfsmittel [Hörgeräte], Sonderschulung). Von 1991 bis 2001 besuchte die Versicherte die Sonderschule C.___ und von 2001 bis 2004 die Sonderschule D.___. Nach Austritt aus der Schule im Jahr 2004 arbeitete sie zeitweise im elterlichen Betrieb (in der Gastronomie), in der Absicht, sich selbständig eine Lehrstelle (als Hundecoiffeuse) zu suchen (Urk. 11/112).
Im Mai 2005 beantragte die Versicherte bei der zwischenzeitlich zuständig gewordenen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Massnahmen (Berufsberatung; Urk. 11/114). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht, wobei sie namentlich einen Bericht des Universitätsspitals E.___, ORL-Klinik, einholte (Bericht vom 4. Juli 2006; Urk. 11/126 S. 5 ff.). Nach berufsberaterischen Abklärungsgesprächen und verschiedenen, teilweise aus unterschiedlichen Gründen durch die Versicherte abgebrochenen Schnupperlehren (vgl. Verlaufsprotokoll Berufberatung; Urk. 11/141) verfügte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Versicherte keine weitere Unterstützung bei der Suche nach einer Ausbildungsstätte im geschützten Rahmen wünsche, am 2. Oktober 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/143).
2. Mit Gesuch vom 23. November 2009 beantragte die Versicherte erneut berufliche Massnahmen (Urk. 11/161). Die IV-Stelle holte daraufhin beim behandelnden Hausarzt sowie bei der behandelnden Psychologin medizinische Berichte ein (Urk. 11/175 sowie Urk. 11/178 S. 6) und veranlasste die psychiatrische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. Juni 2010; Urk. 11/187). Mit Schreiben vom 8. April 2010 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie eventuell eine Ausbildungsmöglichkeit als Coiffeuse (bei der G.___) in Aussicht habe und diese Möglichkeit dringend besprechen möchte (Urk. 11/177). Nach erfolgter Berufsberatung (Gespräch vom 6. Oktober 2010; vgl. Urk. 11/198) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/199 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 den Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Coiffeuse (Urk. 11/203 = Urk. 2).
3. Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hadorn, Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS, hierorts mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Urk. 1), ergänzt durch Eingabe vom 24. Januar 2011 (Urk. 6), Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die behinderungsbedingten Mehrkosten der Erstausbildung zur Coiffeuse zu gewähren (2.), eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.). In prozessualer Hinsicht liess sie zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin gleichzeitig die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung in der Person von Fürsprecher Hadorn bewilligt (Urk. 12). Am 25. März 2011 liess die Versicherte Replik einreichen und im Wesentlichen an den Rechtsbegehren festhalten (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 5. April 2011 auf Duplik (Urk. 18), was der Versicherten am 6. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.4 Gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE; gültig ab 1. Januar 2010; zur Natur von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen), müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst, sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beruf als Coiffeuse aus ihrer Sicht nicht behinderungsangepasst sei (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass die Behauptung der Verwaltung, der Beruf der Coiffeuse sei grundsätzlich einer Hörbehinderung nicht angepasst, von der Realität seit Jahrzehnten widerlegt bzw. unhaltbar sei. Auch im konkreten Fall der Beschwerdeführerin erscheine diese Ausbildung sinnvoll (Urk. 1, vgl. auch Urk. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung als Coiffeuse besteht. Dabei hält die Versicherte nicht länger an der Ausbildung an der G.___ fest, sondern beantragt vielmehr die Übernahme der Mehrkosten einer regulären Berufslehre (verbunden mit einer hörgeschädigtenspezifischen Berufsschule; Urk. 1 Ziff. 7).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist zwischen den Parteien nicht streitig und steht aufgrund der Akten ohne Weiteres fest, dass die Versicherte an einer Schwerhörigkeit leidet, welche an Taubheit grenzt. So diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte der ORL-Klinik des E.___ in ihrem Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 11/126) eine hochgradige, beidseitige kongenitale sensorineurale Schwerhörigkeit, seit 1991 hörgeräteverorgt, welche Diagnose in Übereinstimmung mit den Vorakten steht (vgl. statt vieler: Urk. 11/9, Urk 11/15, Urk. 11/56, Urk. 11/61, Urk. 11/122). Ausser Frage steht sodann, dass die Versicherte aufgrund dieses Gesundheitsschadens in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt ist und ihr erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten erwachsen, welch letzterer Umstand von der IV-Stelle auch nicht in Frage gestellt wird. Dass die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig ist (vgl. E. 1.5 hievor), ist zu Recht ebenfalls nicht streitig, hielten doch nicht nur die Ärzte der ORL-Klinik des E.___ dafür, dass es der Versicherten sicherlich möglich sei, in einer keine verbale Kommunikation erfordernden Tätigkeit (zu 100 %) eine Ausbildung zu absolvieren (Urk. 11/126 S. 6). Auch ergab die im Auftrag der IV-Stelle durchgeführte psychiatrische Exploration durch Dr. F.___ im Jahre 2010 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten vom 14. Juni 2010; Urk. 11/187 S. 12). Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens - wie erwähnt - denn auch im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit als Coiffeuse nicht behinderungsangepasst sei.
3.2
3.2.1 Soweit die IV-Stelle in der nur knapp begründeten angefochtenen Verfügung die Eignung des Coiffeurberufs für hörgeschädigte Personen grundsätzlich verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Versicherte legt unter Bezugnahme auf verschiedene Schreiben von im Coiffeurberuf tätigen oder tätig gewesenen hörbehinderten (teilweise gehörlosen) Personen (vgl. insbes. Urk. 3/4-5, Urk. 15/1) einleuchtend dar, dass dieser Beruf auch mit einer mehr oder weniger ausgeprägten Hörbehinderung erlernt und erfolgreich ausgeübt werden kann. Dass der Coiffeurberuf für hörgeschädigte Personen nicht grundsätzlich ungeeignet ist, ergibt sich aber auch schon daraus, dass das Angebot an beruflicher Ausbildung an der Berufsschule H.___ auch den Coiffeurberuf umfasst (vgl. Angaben auf der Internetseite der H.___ , www.__.ch).
3.2.2 Wenn die IV-Stelle die Eignung dieser Tätigkeit konkret in Bezug auf die Versicherte verneint und in diesem Zusammenhang auf den Bericht der ORL-Klinik des E.___ vom 4. Juli 2006 verweist (Vernehmlassung, Urk. 10 S. 2), ist zwar einzuräumen, dass die verantwortlichen Ärzte darin ausgeführt hatten, bei der Versicherten sei das Sprachverständnis nicht vorhanden, so dass sie ausschliesslich auf die nonverbale Kommunikation angewiesen sei beziehungsweise dass eine Tätigkeit, die eine verbale Kommunikation erfordere, nicht möglich sei (Urk. 11/126 S. 6). Jedoch kann allein gestützt auf diese Angaben noch nicht geschlossen werden, der Coiffeurberuf sei im Falle der Versicherten nicht behinderungsangepasst. So steht die verbale Kommunikation bei dieser Tätigkeit nicht im Vordergrund und die Verwaltung hat überdies nicht abgeklärt (und es steht auch sonst aufgrund der Akten nicht fest), inwieweit die Versicherte die bei dieser Tätigkeit üblicherweise verbal geführte Kommunikation unter Berücksichtigung ihrer konkreten Fähigkeiten sowie unter Einsatz geeigneter Hilfsmittel (Frisurenhefte, Farbkarten, Schreibzeug; vgl. so denn auch die Stellungnahme von I.___, Urk. 15/1) realistischerweise durch nonverbale Kommunikation zu ersetzen vermag. Die nähere Prüfung der Frage, ob die Versicherte, welche zwar anlässlich verschiedener Abklärungen von einer Gebärdendolmetscherin begleitet war (vgl. etwa Urk. 11/187 S. 10 und Urk. 11/198 S. 2), insgesamt über hinreichende, namentlich kommunikative Fähigkeiten zur Erlernung und Ausübung dieses Berufs verfügt, erscheint aber umso unerlässlicher, als - wie vorerwähnt (E. 3.2.1) - die berufliche Tätigkeit als Coiffeuse einer Hörbehinderung nicht grundsätzlich unangepasst ist.
3.2.3 Soweit die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung in letzterem Zusammenhang einzig geltend macht, die Erfahrung der Berufsberaterin habe gezeigt, dass es der Versicherten nicht gelungen sei, im direkten Gespräch von den Lippen abzulesen (Vernehmlassung S. 2 unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll Berufsberatung; Urk. 10 und Urk. 11/198 S. 3), ist die daraus abgeleitete Schlussfolgerung (fehlende Behinderungsangepasstheit) zumindest in Frage zu stellen. So hatte die im Jahre 2007 zuständig gewesene Berufsberaterin der IV-Stelle im Gegensatz dazu vielmehr festgehalten, die Versicherte könne mit erstaunlichem Geschick Lippenlesen und scheine die Zusammenhänge zu verstehen (wenn sie auch offen liess, was die Versicherte im Detail verstanden hatte; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 11/141 S. 5). J.___, Inhaberin eines Hundesalons, wo die Versicherte im Jahr 2003 eine Schnupperlehre absolvierte, hat ihrerseits bestätigt, dass die Kenntnis des Lippenlesens hervorragend, die Artikulation stets verständlich und die allgemeine Konversation und Kundenbetreuung problemlos gewesen sei (vgl. Stellungnahme vom 18. Januar 2011; Urk. 7). Besteht aber hinsichtlich der Frage, ob die Versicherte über hinreichende (verbale und/oder nonverbale) kommunikative Kompetenzen verfügt, wie auch hinsichtlich der weiteren hörbehindertenspezifischen Fragestellungen (Möglichkeit des Einsatzes von Hilfsmitteln etc.) weiterer Abklärungsbedarf, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, auf welche Ursachen die von der Verwaltung angeführten Kommunikationsprobleme anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 6. Oktober 2010 letztlich zurückzuführen sind (vgl. Urk. 14 S. 3).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen in berufsberaterischer Hinsicht - vorzugsweise unter Einbezug einer auf hörgeschädigtenspezifische Fragestellungen spezialisierten Fachperson - und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Gehörlosenbund SGB-FSS
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).