Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00046
IV.2011.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, angelernter Bauarbeiter, verheiratet, Vater von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, war nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 14. Juli 2008 ab dem 26. Januar 2009 bei der Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Bauarbeiter angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. März 2010, Urk. 8/11). Dr. med. univ. (H) Z.___, '___', attestierte ab dem 10. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Zeugnisse vom 15. Juni 2009, Urk. 8/1/1, 15. Januar 2010, Urk. 8/1/2 und Urk. 8/6/2; Bericht vom 15. April 2010 [Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 7. Februar 2011], Urk. 8/13). Am 16. März 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung nach der Früherfassung vom 18. Februar 2010 (Urk. 8/2) wegen eines seit Mai 2009 bestehenden Rückenleidens mit zweimaliger Diskushernienoperation zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/12) und medizinische Berichte (Urk. 8/13-14) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 18. November 2010 (Urk. 8/33, unter Beilage eines Arztberichts von Dr. Z.___ vom 12. November 2010, Urk. 8/32) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben, worin er um Zusprache einer ganzen Invalidenrente und eventualiter um eine medizinische oder berufliche Abklärung vor einem erneuten Rentenentscheid bat (vgl. Urk. 8/33/1). Die IV-Stelle verfügte am 8. Dezember 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, mit Eingabe vom 21. Januar 2011 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8.12.10 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine halbe Rente auszurichten.
3. Eventuell sei der Beschwerdeführer medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor erneut über eine Rente befunden wird.
4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Radiologie am Spital '___', berichtete am 12. Juni 2009, eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule nativ am Berichtstag habe eine mediane subligamentäre Diskushernie L1/2 sowie L5/S1, multiple breitbasige Diskusprotrusionen sowie eine moderate Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/5, degenerativ und diskal bedingt bei mehrsegmentalen Spondylarthrosen und Osteochondrosen, ergeben (Urk. 8/13/7).
2.2     In seinem Bericht vom 23. Juni 2009 nannte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, '___', als Diagnose ein spondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei multisegmentaler lumbaler Stenose auf L3/4 und L4/5 betont (Urk. 8/13/8). Gemäss Dr. B.___ zeigte das MRI vom 12. Juni 2009 (E. 2.1) massive degenerative Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule. Es kämen multiple breitbasige Diskusprotrusionen sowie mittelmässige subligamentäre Diskushernien L1/2 und L5/S1 zur Darstellung. Es finde sich eine erhebliche spondyloarthrotische Einengung des Spinalkanals auf Höhe L3/4 und L4/5 (Urk. 8/13/9). Die angegebenen Beschwerden und die objektiven Befunde - hinkendes Gangbild, Zehenspitzengang mit Falltendenz nach links, Fussbodenabstand von 20 cm, Hypästhesie L5 links, Fussheberparese M4- links und Fusssenkerparese M4+ links, Lasègue beidseits bei 45° positiv sowie schmerzhafte Klopfdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule - seien ganz eindeutig auf die lumbale Stenose L3-L5 zurückzuführen (Urk. 8/13/8-9). Beim Beschwerdeführer bestünden Claudicatio-Symptome, die durch die erhebliche Stenose auf Höhe L4/5 und die etwas moderatere, jedoch deutliche Stenose auf Höhe L3/4 verursacht seien (Urk. 8/13/9).
2.3     In seinem Bericht vom 18. März 2010 diagnostizierte Dr. B.___ einen Status nach postero-lateraler Spondylodese L3/5 am 24. Februar 2010 bei Status nach selektiver mikrochirurgischer Dekompression L3/5 am 10. August 2009 bei dekompensierter lumbaler Stenose. Die präoperativen Rückenschmerzen hätten sich bereits um etwas mehr als die Hälfte zurückgebildet, eine weitere Besserung der Rückenschmerzen sei zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13/15).
2.4     Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. April 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 7. Februar 2011) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach postero-lateraler Spondylodese L3/5 am 24. Februar 2010 bei Status nach selektiver mikrochirurgischer Dekompression L3/5 am 10. August 2009 bei dekompensierter lumbaler Stenose fest (Urk. 8/13/1). Als Strassenbauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Infolge der Rückenschmerzen könne er schwere körperliche Arbeit nicht mehr ausführen. Aufgrund dessen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit. Diese Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/13/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Rahmen von ca. sechs Stunden leichterer körperlicher Arbeit zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/13/3). Rein sitzende, rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, das Kauern, das Knien, die Rotation im Sitzen bzw. Stehen, das Heben bzw. Tragen von Lasten sowie das Steigen auf Leitern bzw. Gerüste seien nicht mehr zumutbar, das Treppen-Steigen nicht mehr ganztags. Diese Angaben gälten seit dem 17. Februar 2010 (Urk. 8/13/4). Die Prognose sei gut (Urk. 8/13/2).
2.5     Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 27. April 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 7. Februar 2011) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dekompensierte degenerative lumbale Stenose an, die diesbezüglichen Beschwerden seien seit ca. Sommer 2007 bekannt. Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (Urk. 8/14/2). Am 10. August 2009 sei mikrochirurgisch eine selektive Dekompression mittels Fenestration, Flavektomie und Rezessotomie L3/4 und L4/5 beidseits, am 24. Oktober 2010 eine postero-laterale Spondylodese L3-L5 erfolgt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund der starken Rückenschmerzen körperlich nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/14/3). Beim Beschwerdeführer sollte jegliche körperliche Belastung ausgeschlossen werden. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/14/4). Rein stehende, wechselbelastende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, das Kauern, das Knien, die Rotation im Sitzen bzw. Stehen, das Heben bzw. Tragen von Lasten, das Steigen auf Leitern bzw. Gerüste sowie das Treppen-Steigen seien nicht mehr zumutbar. Die Belastbarkeit sei eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit Mitte des Jahres 2009 (Urk. 8/14/5).
2.6     In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2010 erachtete der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule als nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Strassenbauarbeiter sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2009, in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 ausgewiesen. Dem Belastungsprofil entspreche eine leichte körperliche Tätigkeit in sitzender Körperhaltung (Urk. 8/29/3).
2.7     Dr. Z.___ schrieb der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2010, der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der Rückenschmerzen in den vergangenen Wochen berichtet. Deswegen sei er vorläufig mindestens während zwei bis drei Monaten noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17).
2.8     Am 24. September 2010 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ ergänzend Stellung, die von Dr. Z.___ am 17. Juli 2010 (E. 2.7) beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustands werde nicht durch objektive Befunde gestützt, die eine Funktionsbeeinträchtigung belegen würden. Nach telefonischer Bestätigung des unveränderten Gesundheitszustands durch Dr. B.___ (Telefon vom 7. September 2010, vgl. Urk. 8/26) bestehe keine Veranlassung, an der Stellungnahme vom 20. Mai 2010 nicht festzuhalten (Urk. 8/29/4).        
2.9     Am 12. November 2010 berichtete Dr. Z.___, seit der zweiten Operation am 24. Februar 2010, die aufgrund persistierender Beschwerden habe vorgenommen werden müssen, seien die Rückenschmerzen unverändert geblieben. Sie seien bei körperlichen Belastungen zunehmend. Der Beschwerdeführer sei zu 70 % arbeitsunfähig, wobei er nur leichte körperliche Arbeit verrichten könne (Urk. 8/32).
2.10   In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 hielt RAD-Arzt Dr. C.___ fest, es sei seit der letzten RAD-Stellungnahme (E. 2.8) keine Veränderung des Gesundheitsschadens aufgrund objektiver Befunde zu erkennen (Urk. 8/35/2).
2.11   In ihrem Fax vom 19. Januar 2011 attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei nur leichte körperliche Arbeit möglich sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 3/4).
2.12   Am 20. Januar 2011 bestätigte Dr. B.___, dass beim Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten höchstens zu 50 % möglich sei. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 3/5).

3.       Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.1     Der Beschwerdeführer erklärte der Beschwerdegegnerin, sich infolge der gesundheitlichen Probleme momentan nicht in der Lage zu fühlen, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/24). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die medizinischen Berichte von Dr. B.___ (E. 2.2-3; E. 2.5) und Dr. Z.___ (E. 2.4; E. 2.7; E. 2.9) (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 8/29; Urk. 8/35). Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter infolge einer dekompensierten degenerativen lumbalen Stenose (E. 2.5). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ indessen nicht (vgl. E. 2.2-3; E. 2.5). Er erachtete eine behinderungsangepasste, leichte körperliche Tätigkeit offenbar als zumutbar, ohne sich jedoch zum Umfang der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (vgl. E. 2.5). Seine Bestätigung der Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Tätigkeit in einem Umfang von höchstens 50 % (E. 2.12) erst nach Verfügungserlass kann vorliegend dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren deckt sich seine Beurteilung des MRI vom 12. Juni 2009 (E. 2.2) nicht mit derjenigen von Dr. A.___ (E. 2.1), ohne dass er dies näher begründet hätte. Seines Erachtens wies die gesamte Lendenwirbelsäule massive degenerative Veränderungen auf und war die Einengung des Spinalkanals auf Höhe L4/5 erheblich, während Dr. A.___ die Einengung als moderat betrachtete und sich darüber hinaus in Bezug auf den Schweregrad der degenerativen Veränderungen nicht äusserte. Dr. A.___ äusserte sich ihrerseits weder in Bezug auf die bisherige noch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit zur dauerhaft zumutbaren Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.1). Dr. Z.___ hinwiederum ist die Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 8/7/8; Urk. 8/14/2). Sie hielt bloss noch eine leichte körperliche Arbeit für zumutbar (vgl. E. 2.4; E. 2.9), zunächst in einem Umfang von ca. sechs Stunden (E. 2.4), dann - nach einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch hier (vgl. E. 2.7) - in einem solchen von 30 % (E. 2.9). Die Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 2.11) erfolgte ebenfalls nach Verfügungserlass. Die 100%ige und die 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit begründete sie allein mit subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.7; E. 2.9). Dies zeigt, dass Dr. Z.___ bei ihrer Einschätzung auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers abstellte. Bezüglich der Aussagen von Dr. Z.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Demgemäss kann auf ihre Aussagen für die Entscheidfindung nicht abgestellt werden. Auch auf die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes Dr. C.___ schliesslich kann nicht abgestellt werden, weil er den Beschwerdeführer nie selber untersucht hatte und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine nähere Begründung vermissen lässt.  
3.3         Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - allenfalls gutachterlich - die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit genau abkläre und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
         Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
4.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).