Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___ war vom 1. März 2007 bis am 31. Oktober 2008 bei der Y.___ AG als Telesales Inbound Call Agent angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 25. April 2008 war (Arbeitgeberbericht vom 6. November 2008, Urk. 7/13). Am 4. September 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 12. September 2008, Urk. 7/10), holte Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Berichte vom 26./29. September 2008, Urk. 7/12/7-9, und vom 2. März 2009, Urk. 7/28/6) und der Klinik A.___ (Bericht vom 31. Dezember 2008, Urk. 7/23/5-8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) ein, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz), bei (Urk. 7/20 und Urk. 7/42) und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 9. Juli 2009 erstattete (Urk. 7/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juni 2010, Urk. 7/55, und Einwand vom 12. Juli 2010, Urk. 7/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 21. Januar 2010 durch Guido Bürle Andreoli, Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe des bei ihm bestehenden Invaliditätsgrades auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Der Anspruch auf berufliche Massnahme ist demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Verfügung vom 3. Dezember 2010 diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik K.___, diagnostizierte am 11. Juni 2008 beim Beschwerdeführer eine akute Lumboischialgie rechts, eine Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1 und eine Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1. Beim Beschwerdeführer bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche je nach Verlauf steigerbar sei (Urk. 7/12/12-13).
2.2 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 18. August 2008 (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, zurzeit kein Hinweis für zusätzliche lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik S1 rechts, (2) eine Adipositas, (3) eine Polyallergie und (4) einen Folsäurenmangel. Weder aufgrund der Anamnese noch des klinischen Befundes bestünden eindeutige Hinweise für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik, insbesondere auch nicht S1 rechts. Elektromyographisch fänden sich in den untersuchten Kennmuskeln der Wurzel L4 bis S1 rechts keine Denervationszeichen (Urk. 7/12/35-36).
2.3 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 15. August 2008 im Spital E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. Dieses hielt mit Bericht vom 20. August 2008 als Diagnosen (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglich intermittierendem lumboradikulärem Schmerzsyndrom S1 rechts bei (a) medianer Diskushernie L5/S1 mit Tangierung S1 beidseits, (b) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen (Spondylarthrosen L4-S1) und nicht kompressiver Diskushernie L4/5, (c) Tractusmyosen rechts und (d) Facettenüberlastung L3-S1 rechts und ISG-Dysfunktion rechts, (2) Polyarthralgien bei Tendenz Hyperlaxität der Gelenke, (3) eine kleine Einrissblutung im Musculus rectus links, Differentialdiagnose Muskelfaserriss, (4) eine Adipositas und (5) eine Polyallergie fest. Es liege bis heute, 20. August 2008, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In Zukunft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit rascher Steigerung im Verlauf (Urk. 7/12/37-43).
2.4 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 26./29. September 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bestehend seit August 2008 und (2) ein seit 31. März 2008 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit (a) vollständiger Therapieresistenz, (b) Status nach stationärer Behandlung auf der Abteilung Rheumatologie des Spitals E.___, (c) medialer Diskushernie L5/S1 mit Tangierung S1 beidseits und (d) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen (Spondylarthrosen L4 bis S1) und nicht kompressiver Diskushernie L4/5. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Adipositas und eine Polyallergie an. Der Beschwerdeführer sei vom 31. März bis 8. Juni 2008 zu 100 % und vom 9. bis 13. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 14. Juni 2008 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne er noch nicht abschätzen (Urk. 7/12/7-9).
2.5 Die Klinik A.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 22. September bis 20. Oktober 2008 hospitalisiert war, hielt mit Bericht vom 31. Dezember 2008 an die Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit (a) Bandscheibendegeneration und Protrusion L4/5 und L5/S1 geringgradig, (b) Facettengelenks-Schmerzen rechtsbetont L2/L3 und (c) Therapieresistenz, (2) einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) eine Polyallergie (Polle, Hausstaub, Nüsse, Mehlstaub) (ICD-10 T78.4) mit gehäuften Sinusitiden und sonstigen HNO-Infekten und (4) ein Asthma bronchiale vom extrensic Typ seit dem 5. Lebensjahr (ICD-10 J45.0) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Leistenhernienoperationen rechts etwa in den Jahren 1995 und 2005, eine Adipositas und weitere Diagnosen wie Migräne zweimal pro Monat. Ab 27. Oktober 2008 bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, zuvor habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/23). Mit Bericht vom 25. November 2008 an Dr. Z.___ hatte die Klinik A.___ zuvor bereits identische Angaben gemacht (Urk. 7/28/7-14).
2.6 Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 2. März 2009, da der Beschwerdeführer ein Symptommuster zeige, das er vor allem aufgrund der bisher vorliegenden weitgehend unauffälligen organischen Untersuchungen nicht einordnen könne und es ihm entsprechend auch schwer falle eine Arbeitsfähigkeit festzulegen, habe er den Beschwerdeführer beim Spital F.___ zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angemeldet (Urk. 7/28/6). Das von Dr. Z.___ in Auftrag gegebene Arbeitsassessment am Spital F.___, welches am 21./22. Januar 2009 durchgeführt worden war, ergab für die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ungefähr 75 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine solche von ungefähr 85 % (Urk. 7/28/15-24).
2.7 Dr. med. Dr. phil. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Allianz am 10. Mai 2009, die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziere heute aus psychiatrischer Sicht für eine der körperlichen Problematik angepasste Arbeit, nach adaptiver Rekonditionierung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/42/4-5).
2.8 Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 9. Juli 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei akzentuierten, histrionisch gefärbten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) fest. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit und für alle anderen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/30).
2.9 Das Institut H.___ führte am 9./10. Juli 2009 im Auftrag der Allianz mit dem Beschwerdeführer eine EFL durch. Das Institut H.___ hielt dabei mit Bericht vom 25. September 2009 (1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen rechtsseitig (wahrscheinlich spondylogen) bei (a) Differentialdiagnose: intermittierend radikulär bei Diskopathien L4/L5 und L5/S1, (b) Kopfprotraktion, langgezogene BWS-Kyphose, ungünstiger Statik durch muskuläres Ungleichgewicht im Bereich der LWS durch das Bauchgewicht sowie durch eine unphysiologische Schonhaltung und (c) auffälligem Schmerz- und Bewegungsverhalten während dynamischen und statischen Belastungen, unter anderem auch beim Gehen, Sitzen und Liegen, (2) Tachykardien und (3) Polyarthralgien bei Tendenz zu Hyperlaxität ohne Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Gelenkserkrankung. Aufgrund der in den Belastungstests erhobenen Befunde sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als PC-Verkäufer zumutbar. Für eine körperlich leichte und knapp mittelschwere Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Sie würden nochmalige diagnostische Abklärungen, allenfalls vorgängig ein MRI, mit infiltrativen Interventionen und eine Abklärung der erhöhten Herzfrequenz empfehlen. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen sei für höchstens drei Monate von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Massnahmen blieben ohne unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, welche theoretisch bereits zum heutigen Zeitpunkt gegeben sei (Urk. 7/42/6-23).
2.10 Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, hielt mit Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 8. März 2010 fest, für die von diesem angegebenen Beschwerden bestehe ein morphologisches Korrelat in der Gestalt einer positionsabhängigen Spinalkanalstenose L4/5 und einer Kompression der Nervenwurzeln L5. Dieser Befund sei auf den Voraufnahmen in dieser Ausprägung nicht erkennbar und lasse sich aufgrund seines dynamischen Charakters einzig auf den Aufnahmen unter Belastung in Schmerzpositionen reproduzieren (Urk. 7/61).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch in einem Pensum von 80 % verrichten könne (Urk. 2). Sie stützte sich dabei aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des Instituts H.___ und aus psychiatrischer Sicht auf diejenigen von Dr. B.___ (Feststellungsblatt, Urk. 7/53 und Urk. 7/63).
3.2
3.2.1 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer für jedwelche Tätigkeiten eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ erklärte hierzu, dass in diagnostischer Hinsicht aus psychiatrischer Sicht eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung angenommen werden muss. Abgesehen von einer vorhandenen akzentuierten, histrionisch gefärbten Persönlichkeit liegt gemäss Dr. B.___ keine Komorbidität in Form einer psychischen Störung vor. Zwar seien die bisherigen Rehabilitations- und Behandlungsversuche allesamt gescheitert, wobei jedoch seit der Manifestation dieser Schmerzen erst 15 Monate vergangen seien. Weiter erklärt Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer durch die Fixierung auf die Schmerzproblematik sowohl in seiner Durchhaltefähigkeit als auch in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen gemäss Hauptfähigkeitsstörungen Mini-ICF-P eingeschränkt ist. Gemäss Dr. B.___ finden sich keine weiteren Hauptfähigkeitsstörungen, weshalb aus rein psychiatrischer Sicht eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit angenommen werden könne (Urk. 7/30/17-18). Diese Erläuterungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Da Dr. B.___ zudem sämtliche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers notwendigen Fragen beantwortet hat, bildet sein Gutachten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
3.2.2 Das Institut H.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht grundsätzlich für eine körperlich leichte und knapp mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Institut H.___ stützt seine Einschätzung auf eine umfassende EFL. Als Belastungslimite führte das Institut H.___ an: Heben Boden zu Taillenhöhe bis maximal 17,5 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 12,5 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 20 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis maximal 20 Kilogramm und Tragen linke Hand ebenfalls bis maximal 20 Kilogramm. Das arbeitsbezogene Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der LWS rechtsbetont. Der Beschwerdeführer zeige ein sehr auffälliges Schmerz- und Bewegungsverhalten mit Schonhinken rechts, eine verstärkte Atmung und ein Ganzkörperzittern. Das Institut H.___ qualifizierte die Konsistenz der Test als gut und die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als zuverlässig (Urk. 7/42/7-8). Die von Dr. I.___ im Nachgang zur Untersuchung festgestellte Spinalkanalstenose L4/5 und die Kompression der Nervenwurzeln L5 (E. 2.10) vermögen die Einschätzung des Instituts H.___ nicht in Frage zu stellen. So qualifizierte das Institut H.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden der LWS ausdrücklich als arbeitsrelevant und legte dem Leistungsprofil die tatsächlich im Rahmen der EFL erreichten Werte zu Grunde. In diesem Sinne hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädiosche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, denn auch fest, dass die Befunde von Dr. I.___ bezüglich der klinisch funktionellen Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit nichts Neues aussagten. Die Einschätzung des Instituts H.___ bildet nach dem Gesagten ebenfalls eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. Juni 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war erstmals am 31. März 2008 aufgrund der in Frage stehenden Beschwerden arbeitsunfähig (Urk. 7/13/4 und E. 2.4). Der hypothetische Rentenbeginn ist daher frühestens am 31. März 2009. Da der Bericht von Dr. C.___ vom 11. Juni 2008 mehr als ein Dreivierteljahr vor diesem Zeitpunkt verfasst wurde, bildet er für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Dies gilt umso mehr, als Dr. C.___ ausdrücklich darauf hinwies, dass die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich steigerbar sei.
3.4 Dr. D.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 18. August 2008 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 2.2). Da sie in ihrem Bericht auch keine Befunde oder Diagnosen nennt, welche der Einschätzung von Dr. B.___ bzw. des Instituts H.___ widersprächen, stellt ihr Bericht die Einschätzung der Letztgenannten nicht in Frage.
3.5 Das Spital E.___, in welchem der Beschwerdeführer vom 4. bis 15. August 2008 hospitalisiert war, attestierte ihm bis am 20. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 21. August 2008 attestierte ihm das Spital E.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass diese rasch gesteigerte werden könne (E. 2.3). Die Einschätzung des Spitals E.___ steht aufgrund dieser prognostizierten Steigerung der Arbeitsfähigkeit denjenigen des Instituts H.___ und von Dr. B.___ nicht entgegen.
3.6 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 26./29. September 2008 eine seit dem 31. März 2008 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese vom 9. bis 13. Juni 2008 durch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unterbrochen war. Dr. Z.___ attestierte jedoch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 31. Oktober 2008 (E. 2.4). Er hielt hierzu fest, dass diese Arbeitsunfähigkeit zumindest auch durch die momentane stationäre Behandlung verursacht sei. Den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne er nicht abschätzen (Urk. 7/12/9). Im Bericht vom 2. März 2009 machte Dr. Z.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 2.6). Da Dr. Z.___ lediglich für einen Zeitraum, welcher mehrere Monate vor dem für den Rentananspruch relevanten Zeitpunkt liegt, eine Arbeitsunfähigkeit festhält, stehen seine Berichte ebenfalls nicht im Widerspruch zur Einschätzung des Instituts H.___ und von Dr. B.___.
3.7 Die Klinik A.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit des stationären Aufenthalts bei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 27. Oktober 2008 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.5). Gleichzeitig hielt sie jedoch zuhanden von Dr. Z.___ fest: Eine Arbeitsstelle wie die bisherige als Computerverkäufer mit Wechsel zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit wäre an sich gut geeignet. Eine geringe Einschränkung ergibt sich durch die Polyallergie, welche schon zur beruflichen Einstellung und Aufgabe der Arbeit als Koch geführt hatte (Urk. 7/28/10). Hieraus lässt sich schliessen, dass die Klinik A.___ lediglich kurzfristig von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeht. Jedenfalls begründet die Klinik A.___ nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb andauernd eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll. Ihr Bericht vermag daher die Einschätzung von Dr. B.___ und des Instituts H.___ nicht in Frage zu stellen.
3.8 Das Spital F.___ hielt im Bericht vom 28. Februar 2009 für die angestammte Tätigkeit aufgrund der Notwendigkeit vermehrter Pausen noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 85%ige Arbeitsfähigkeit fest (E. 2.6). Zur Erklärung führte das Spital F.___ unter anderem an, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den vorliegenden bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 7/28/17). Hieraus geht hervor, dass die vom Spital F.___ attestierten Einschränkungen nicht mit der tatsächlich erbrachten Leistung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Da die vom Institut H.___ festgestellte Leistungsfähigkeit demgegenüber auf tatsächlich erbrachten Leistungen beruht, vermag die Einschätzung des Spitals F.___ diejenige des Instituts H.___ nicht in Frage zu stellen.
3.9 Dr. G.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest: Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziert heute aus psychiatrischer Sicht für eine der körperlichen Problematik angepassten Arbeit, nach adaptiver Rekonditionierung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit (100 % AF) (Urk. 7/42/5). Dr. G.___ erklärt nicht, wie diese adaptive Rekonditionierung aussehen soll und in welchem Zeitrahmen mit einer solchen zu rechnen ist. Da er zudem auch keine Befunde nennt, ist sein Bericht nicht nachvollziehbar.
3.10 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ und die Einschätzung des Instituts H.___ abgestellt hat und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer war erstmals ab 31. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im März 2009, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Da die vom Institut H.___ festgehaltene vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht durch eine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung begründet ist, ist im März 2009 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
4.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit März 2009. Gemäss Arbeitgeberauskunft verdiente der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung im März 2008 Fr. 5'052.65 pro Monat inklusive Anteil 13. Monatslohn (Urk. 7/13/8), was einem Einkommen von Fr. 60'631.80 (12 x Fr. 5'052.65) pro Jahr entspricht. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 61'843.45 (Fr. 60'631.80: 120,1 x 122,5; Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T.1.93, G, H).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruf-lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit seine angestammte Tätigkeit verloren hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 11 - 2011 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T.1.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'228.45 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41,6 : 120 x 122,5) für ein 100%-Pensum und Fr. 48'982.75 für ein 80% Pensum.
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.3 Da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten kann und zudem nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, das heisst Heben Boden zu Taillenhöhe bis maximal 17,5 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 12,5 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 20 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis maximal 20 Kilogramm und Tragen linke Hand ebenfalls bis maximal 20 Kilogramm, ausüben kann, ist ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 44'084.50 (Fr. 48'982.75 x 0.9).
4.3.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'843.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'084.50 resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'758.95 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (Fr. 17'758.95 : Fr. 61'843.45). Bei einem Invaliditätsgrad von 29 % besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).