IV.2011.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Z.___
Frau Dr. med. B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1997, leidet am infantilen Psychoorganischen Syndrom (POS), welches erstmals am 3. Juni 2005 diagnostiziert wurde (Urk. 10/5). Am 6. Dezember 2005 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 3. April 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 ab 3. Juni 2005 bis 31. Dezember 2010 (Urk. 10/6). Am 7. November 2006 erging die Mitteilung bezüglich Übernahme der Kosten durch die IV-Stelle für ambulante Psychotherapie vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008 (Urk. 10/11), welche mit Mitteilung vom 6. Januar 2009 bis 30. September 2009 verlängert wurde (Urk. 10/15). Mit Eingabe vom 17. November 2009 ersuchte der Z.___ unter Hinweis darauf, dass die Versicherte dort zur teilstationären Behandlung aufgenommen worden sei, um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und der Transportkosten mit dem Sammeltaxi (Urk. 10/18). Nachdem die IV-Stelle den Arztbericht des Z.___ vom 19. Februar 2010 erhalten hatte (Urk. 10/20), erteilte sie am 30. März 2010 Kostengutsprache für die teilstationäre Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ab 19. Oktober 2009 bis 30. April 2010 (Urk. 10/22). Diese Kostengutsprache wurde am 26. Mai 2010 bis 31. Mai 2010 verlängert (Urk. 10/24). Die Ärztinnen des Z.___ teilten der IV-Stelle am 27. Mai 2010 mit, dass X.___ jeweils mit dem Taxi zur Therapie und wieder nach Hause gefahren worden sei (Urk. 10/25), woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte (Urk. 10/26) und den Bericht des Z.___ vom 18. August 2010 (Urk. 10/27) einholte. Nach der Behandlung im Z.___ wurde die Versicherte zur weiteren psychotherapeutischen Behandlung an die Psychotherapeutin A.___ überwiesen (Urk. 10/28, Urk. 10/30). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für diese ambulante Psychotherapie (Urk. 10/29). Mit Vorbescheid vom 2. November 2010 lehnte die IV-Stelle Beiträge an die Taxikosten ab (Urk. 10/32). Dagegen erhob die Mutter von X.___ durch Dr. med. B.___, Oberärztin im Z.___, am 26. November 2010 Einwände (Urk. 10/34). Die IV-Stelle prüfte diese Einwände und verfügte am 16. Dezember 2010 die teilweise Übernahme der Taxikosten im Umfang von Fr. 4'519.80 (Urk. 2).
2. Hiergegen führte die Mutter der Versicherten durch Dr. med. B.___ am 14. Januar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Taxikosten zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-37). Mit Eingabe vom 30. März 2011 (Urk. 13/1) reichte die Beschwerdeführerin u.a. die Quittungen für die Taxi-Sammeltransporte ein (Urk. 14/1-10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. April 2011 unter Beilagen von Kopien dieser Quittungen zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Dazu liess sie sich nicht mehr vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin lässt die Übernahme der Taxikosten im Umfang von insgesamt Fr. 14'842.20 beantragten (Urk. 10/31, Urk. 14/1-10). Mit angefochtener Verfügung vom 16. Dezember 2010 sprach ihr die Beschwerdegegnerin einen Beitrag von Fr. 4'519.80 zu (Urk. 2). Damit liegt der Restbetrag von Fr. 10'322.40 im Streite. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die IV-Stelle erbrachte ihre Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 404. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf die Übernahme des Restbetrags für die Taxikosten im Umfang von Fr. 10'322.40 hat.
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GbV).
2.3 Bei der Frage, ob die Kosten eines Sammeltaxis für den Transport der Beschwerdeführerin zu deren teilstationären Therapie im Z.___ zu übernehmen sind, prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel und zog dabei Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln über die Invalidenversicherung (HVI) heran (Urk. 2). Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner besteht für eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Hierbei geht es somit um Eingliederungsbereiche, welche die Erwerbstätigkeit und gleichgestellte Bereiche sowie die Sozialrehabilitation umfassen (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 217-219) und nicht um Transportkosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen. Damit sind Art. 21 IVG sowie die entsprechenden Verordnungsbestimmungen vorliegend nicht einschlägig.
2.4 In BGE 109 V 266 hatte das Bundesgericht das Begehren eines Versicherten um Übernahme der Transportkosten für Therapiebesuche durch die Invalidenversicherung zu beurteilten. Es prüfte dies unter dem Titel des Anspruchs auf Ersatz der Reisekosten nach Art 51 Abs. 1 IVG. Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstandenen Kosten ersetzt (Art. 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
3. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2010 erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht habe die Beschwerdeführerin die öffentlichen Verkehrsmittel auch mit einer Begleitperson nicht benützen können. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätten indes die Eltern die Beschwerdeführerin zur Therapie bringen und dort wieder abholen können. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin zusätzlich noch weitere Kinder zu betreuen gehabt habe, könne dabei nicht berücksichtigt werden, handle es sich dabei doch um einen invalidenversicherungsfremden Faktor. Damit zeige sich, dass die Taxikosten aus invalidenversicherungsfremden Gründen entstanden seien, weshalb sie nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Den Eltern seien aber Kosten für die zurückgelegten Strecken (C.___ - Z.___) zu vergüten. Pro Tag seien dies 81 km (vier Mal 20.25 km), was für die streitigen 124 Tage bei einer Entschädigung von Fr. 0.45/km Fr. 4'519.80 ergebe (Urk. 2 S. 2).
4. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Reisekosten gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG erfüllt, umstritten ist jedoch, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin diese zu übernehmen hat. War es der Beschwerdeführerin auch in Begleitung von anderen Personen nicht möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützten, so ist zu prüfen, ob die Transporte mit dem Sammeltaxi der Beschwerdegegnerin nötig waren. Die Vertreterin der Mutter der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Oberärztin am Z.___, macht geltend, es hätte die Beschwerdeführerin zu sehr irritiert und wäre somit zu belastend gewesen, wenn sie von der Mutter begleitet worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe jedes Mal auf unbekannte Umstände mit vermehrter motorischer Unruhe, Orientierungsproblemen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten reagiert (Urk. 1 S. 2). Im Arztbericht des Z.___ vom 18. August 2010 wird über die Frage, ob es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, ausgeführt, dass die Kindsmutter im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in die Tagesklinik des Z.___ grossen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Wenn sie ihre Tochter jeden Tag in die Klinik hätte bringen und sie dort wieder abholen hätte müssen, wäre der Druck auf die Mutter gestiegen, was zu einer Zunahme der Spannungen zuhause geführt hätte. Dies hätte sich wiederum negativ auf die den Zustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt (Urk. 10/27/10). Diese Ausführungen beziehen sich auf die Begleitung der Mutter beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmittel. Aufgrund der Aktenlage ist es nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, vor allem wenn sie mit häufigem Umsteigen verbunden sind, zu Spannungen zwischen Mutter und Tochter hätten führen können. Das wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung anerkannt. Somit war die Beschwerdeführerin auf einen Transport mit dem PW angewiesen. Zwar trifft auch die Eltern eine Schadenminderungspflicht, aber wenn diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sind, die Fahrten durchzuführen, hat das nichts mit IV-fremden Gründen zu tun. Vorliegend ist von der Beschwerdegegnerin nicht widerlegt worden, dass die Kindsmutter nicht im Stande war, die Fahrten durchzuführen. Unter diesen Umständen war es sinnvoll und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar, dass die Fahrten mit einem Sammeltaxi durchgeführt wurden. Demnach ist die Beschwerdegegnerin hierfür grundsätzlich kostenpflichtig.
5. Da nunmehr die Rechnungen für die Taxi-Sammeltransporte vorliegen (Urk. 14/1-10), ist die Beschwerdegegnerin in der Lage, ihre Leistungspflicht definitiv festzulegen. Die Sache ist hierzu an sie zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2010 aufgehoben wird, soweit damit ein Anspruch auf einen Kostenbeitrag von mehr als Fr. 4’519.80 verneint wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um die Vergütung an die Transporte mit dem Sammeltaxi definitiv festzusetzen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).