IV.2011.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 13. November 2009 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 11/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/16 und 11/36) bei und holte Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 11/17 und 11/22) ein. Zusätzlich liess sie den Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 11/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 ein Rentenanspruch verneint (Urk. 2 [= 11/35]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2011 Beschwerde und beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente rückwirkend ab Eintritt der Invalidität zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 44'162.33. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf das 2008 erzielte Einkommen abzustellen, welches Fr. 1'357.-- betrage. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei wegen seiner Rückenbeschwerden schon seit vielen Jahren arbeitslos. Er würde sehr gerne arbeiten und habe deswegen 2009 einen Arbeitsversuch unternommen, welchen er aber aufgrund seiner Schmerzen wieder habe abbrechen müssen. Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei auf den im Jahre 2001 erzielten Verdienst abzustellen, da er in diesem Zeitpunkt seine Arbeitstätigkeit aus den bekannten gesundheitlichen Beschwerden habe aufgeben müssen (Urk. 1).

3.      
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Januar 2010 ein lumboradikuläres Syndrom L3/L4 bei schwerster Osteochondrose L3 bis L5. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli 2009 bis am 9. August 2009 und vom 28. August 2009 bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer könne nur beschränkt während längerer Zeit sitzen; das Heben von Lasten sei gar nicht möglich (Urk. 11/17 [= 3/1]).
3.2     Dem Bericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 23. Juli 2010 kann als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen L3 - L5 ohne Nervenwurzelreizungen entnommen werden. Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Weg zum Untersuchungsraum zügig und unter seitengleicher Belastung zurückgelegt. Beim Entkleiden sei keine Schonhaltung ersichtlich gewesen. Die vom Beschwerdeführer geklagten subjektiv empfundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten durch die klinisch funktionelle Untersuchung teilweise objektiviert werden können. Aufgrund der untersuchungsmässig erhobenen Befunde und der vorliegenden Arztberichte erachte er eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer, vor allem unter Berücksichtigung der im Bericht von Dr. A.___ geschilderten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, als unzumutbar. In einer behinderungsangepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/25).
         Der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ beruht auf den erforderlichen Untersuchungen (Urk. 11/25 S. 3 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/25 S. 1 f.) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Da Dr. Z.___ die Einnahme von Schmerzmitteln durch den Beschwerdeführer bekannt war (Urk. 11/25 S. 1), ist der Einwand des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht stichhaltig.
3.3     Die abweichende Einschätzung von Dr. A.___ gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da er die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern mit den subjektiv empfundenen Beschwerden des Beschwerdeführers begründete. So führte Dr. A.___ aus, längeres Sitzen sei dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt möglich, währenddessen der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung im RAD ohne Probleme in derselben Sitzposition über 45 Minuten verharren konnte (Urk. 11/25 S. 5) und nachmittags jeweils für vier bis fünf Stunden angeln geht (Urk. 11/25 S. 2). Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit erscheint daher als nicht nachvollziehbar. Da auch in den beiden Berichten des Spitals C.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 3/2) und vom 12. November 2010 (Urk. 3/3) keine wesentlich anderen Befunde als im Bericht von Dr. Z.___ aufgeführt sind, dort ausserdem die Rede von Pseudo Lasègue-Zeichen ist (Urk. 3/2 S.2) und der Beschwerdeführer angibt, er nehme aktuell keine Schmerzmittel mehr ein (Urk. 3/3 S. 1), ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ abzustellen.
         In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.4     Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.

4.      
4.1
4.1.1   Bei der Prüfung des Rentenanspruchs stellt sich die Frage nach der im Einzelfall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b).
         Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.1.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     In seiner IV-Anmeldung gibt der Beschwerdeführer unter Punkt 5.4 einerseits an, er sei erwerbstätig, zugleich bezeichnet er sich unter Punkt 5.6 als nichterwerbstätigen Hausmann. Zu prüfen ist somit der Status des Beschwerdeführers.
         Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er möchte sehr gerne arbeiten, er einen nochmaligen Arbeitsversuch 2009 unternommen hat und seine drei Kinder längst erwachsen sind, rechtfertigt sich der Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Vollerwerbs-tätigen zukommt. Damit ist der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs festzusetzen.
4.3     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den 2008 erzielten Lohn des Beschwerdeführers in der Firma B.___ von Fr. 1'357.-- ab, wohingegen der Beschwerdeführer dafür hält, das im Jahr 2001 erzielte, aufgerechnete Einkommen von Fr. 39'108.-- sei zu beachten.
         Bei der Betrachtung des Auszuges aus dem individuellen Konto (Urk. 11/16 und 11/36) fällt auf, dass sich beim Beschwerdeführer schon seit längerem Phasen der Erwerbstätigkeit, der Arbeitslosigkeit und der Nichterwerbstätigkeit abwechseln. Sein Einkommen ist aus nicht invaliditätsbedingten Gründen stark schwankend - dies auch aufgrund der relativ kurzen Arbeitsverhältnisse - und es liegen aus finanzieller Sicht keine besonders stabilen Verhältnisse vor. So sind denn auch die Einkommenszahlen aus dem Jahre 2001 wenig aussagekräftig. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen und dabei den Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter einzustufen. Der nicht nach Branchen differenzierte standardisierte monatliche Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) betrug im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'092 Punkten im Jahre 2008 auf 2'150 Punkte im Jahre 2010 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'642.--.
4.4
4.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.4.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vergleiche etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Neigungen offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus auszugehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2010 und angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'642.--.
         Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht und er seit längerer Zeit nicht mehr ins Arbeitsleben eingegliedert ist, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 25 %, welcher unter Würdigung der gesamten Umstände als wohlwollend zu betrachten ist. Das solchermassen festgelegte Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 46'231.--.
4.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'231.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'642.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'411.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).