Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Dorfgasse 36, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene X.___ leidet als Folge eines Motorradunfalls im Jahr 1976 an einer fortgeschrittenen, trikompartimentalen Ellbogenarthrose links mit Bewegungseinschränkung und einer Schmerzsymptomatik. Zusätzliche Beschwerden bestehen im Bereich des linken Femurs und des Unterschenkels (vgl. Urteil IV.1996.00327 vom 18. Januar 1999). Seit dem 1. Juni 1978 bezieht er eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei einem Invaliditätsgrad von 33 1/3 % (Urk. 7/40/373).
Der Versicherte verfügt über keinen Lehrabschluss. Er arbeitete hauptsächlich als Chauffeur bei diversen Betrieben (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/52). Nach mehrfacher Ablehnung von Rentenbegehren durch die Invalidenversicherung sowie nach Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Urteil IV.1996.00327 vom 18. Januar 1999 und Urk. 7/21-24) arbeitete er ab 1998 bis zu seiner Kündigung per 31. Januar 2009 (vgl. Urk. 7/54) als Chauffeur bei der Firma Y.___ (Urk. 7/25).
1.2 Am 16. Juni 2008 (Urk. 7/25) meldete sich der Versicherte erneut, dieses Mal zur Früherfassung, bei der Invalidenversicherung an, nachdem er seit dem 10. April 2008 aufgrund eines Lungenleidens erneut arbeitsunfähig geworden war (Urk. 7/34/2). Anlässlich des Früherfassungsgesprächs der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/26) kam man zum Schluss, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung notwendig sei, und forderte den Versicherten auf, diese vorzunehmen (Urk. 7/27).
Am 2. Juli 2008 (Urk. 7/28) meldete er sich daraufhin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der SUVA (Urk. 7/40/1-475) bei. Sie holte insbesondere auch einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Pneumologie, ein, der am 25. Oktober 2010 (Urk. 7/112) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2009 (Urk. 7/63) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 27. Juni 2009 (Urk. 7/73) Einwand erheben. Nach einer Eingliederungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 7/97) verfügte die IV-Stelle am 22. Dezember 2010 (Urk. 2) im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 24. Januar 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 10. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, beim Beschwerdeführer bestehe aus medizinischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, so zum Beispiel als Lagermitarbeiter, als Kurierfahrer oder als firmeninterner Postbote.
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, im April 2008 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Nachdem ihm per 31. Januar 2009 gekündigt worden sei, habe er Anfang 2010 einen Arbeitsversuch unternommen, der jedoch gescheitert sei. Die beruflichen Massnahmen der IV-Stelle seien per 25. März 2010 beendet worden, ohne dass es gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Er macht geltend, ein Rentenentscheid der IV-Stelle habe sich auf den neuesten Arztbericht zu stützen, weil sein Gesundheitszustand sich laufend verschlechtert habe und sich auch inskünftig verschlechtern werde. Es sei daher der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 25. Oktober 2010 zu folgen, der eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei bis vier Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar erachte. Andernfalls müsse ein Gutachten eingeholt werden, das die gesamte gesundheitliche Situation berücksichtige. Darüber hinaus beanstandet er die Berechnung des Validen- wie auch die Ermittlung des Invalideneinkommens und macht einen Leidensabzug von 25 % geltend.
3.
3.1 Anlässlich des Motorradunfalls am 17. Juni 1976 (Urk. 7/40/474) hatte der Beschwerdeführer eine Vorderarmschaftfraktur links, eine Radiusköpfchenfraktur links, eine distale Ulnaluxation links, eine Unterschenkeltrümmerfraktur sowie eine Schädelkontusion erlitten (Urk. 7/40/472). In der Folge stellte sich eine posttraumatische Arthrose des linken Ellbogens ein (Urk. 7/40/264). Die SUVA als zuständiger Unfallversicherer sprach ihm am 21. Juli 1978 (Urk. 7/40/373) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % zu.
3.2
3.2.1 Am 10. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Dyspnoe notfallmässig ins Spital A.___ eingewiesen, wo er sich bis zum 30. April 2008 aufhielt. Im undatierten Austrittsbericht (Urk. 7/37/7 f.) wurden eine Chronisch obstruktive Lungenkrankheit (Chronic obstructive pulmonary disease, COPD), GOLD IV, mit einer Infektexazerbation mit respiratorischer Partialinsuffizienz sowie ein Verdacht auf Cor pulmonale bei pulmonalarterieller Hypertonie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die ebenfalls diagnostizierte arterielle Hypertonie.
Am 20. Mai 2008 (Urk. 7/36) berichteten Dr. med. B.___, Co-Chefarzt, und Dr. med. H.___, Stationsärztin, von der an den Spitalaufenthalt anschliessenden Hospitalisation des Beschwerdeführers in der C.___ vom 30. April bis 10. Mai 2008. Diagnostiziert wurde eine Chronisch obstruktive Lungenkrankheit, GOLD III, mit BODE-Score 4, eine Infektexazerbation mit respiratorischer Partialinsuffizenz bei Nikotinabusus (70 pack/year) sowie eine arterielle Hypertonie. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % bis am 25. Mai 2008 angegeben, eine weitere Beurteilung erfolge durch den Hausarzt.
Am 8. August 2008 (Urk. 7/39) berichtete der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, mit Verweis auf die genannten Berichte, der Beschwerdeführer sei vom 10. April bis zum 10. August 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und ab dem 11. August 2008 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur. Zu einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.
Mit Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 7/56 = Urk. 7/110) stellte Dr. med. B.___, Chefarzt Pneumologie der C.___, fest, aufgrund der lungenfunktionellen Einschränkung mit einer Erstsekundenkapazität von lediglich 38 % des Solls bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 60 %. Daher bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten. Zudem sollten Arbeiten in Nässe, Kälte, Staub sowie in Gas- und Dampfentwicklung vermieden werden. In einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch seit Mai 2008 vollumfänglich arbeitsfähig.
Am 16. März 2009 (Urk. 7/57) berichtete der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ erneut, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, hielt jedoch ebenfalls fest, dass in einer körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit eine weitaus höhere Arbeitsfähigkeit möglich sei. Diesem Bericht war eine Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 9. September 2008 (Urk. 7/57/5 ff.) beigelegt. Darin wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer sei höchstens eine leichte körperliche Arbeit zumutbar, als Lastwagenchauffeur ohne weitere körperliche Anstrengung sei er aber zurzeit noch arbeitsfähig (Urk. 7/57/6).
3.2.2 Im Jahr 2010 musste der Beschwerdeführer zwei Mal aufgrund einer Infektexazerbation im Spital F.___ stationär aufgenommen werden (2. - 9. März 2010, Austrittsbericht vom 11. März 2010, Urk. 7/111/9 ff. und 3. - 6. August 2010, Austrittsbericht vom 6. August 2010, Urk. 7/111/11 f.). Weder den jeweiligen Austrittsberichten noch dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Oberarzt am Spital F.___, datiert mit 18. August 2009 (recte: wohl 18. August 2010, Urk. 7/111/6-7, vgl. Urk. 7/112), sind Aussagen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Auch der Hausarzt, der am 13. September 2010 über die Hospitalisationen berichtete (Urk. 7/111/1-3), äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit lediglich in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht.
Auf Nachfrage der IV-Stelle berichtete Dr. med. Z.___ am 25. Oktober 2010 (Urk. 7/112), die COPD habe mittlerweile einen Schweregrad von GOLD IV erreicht. Es bestehe seit Jahren eine Anstrengungsdyspnoe. In den letzten Jahren habe sich die Atemnot gesteigert. Die COPD sei als sehr schwer einzustufen. Es bestehe eine sehr schwere fixierte obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 (Erstsekundenkapazität) von einem Liter, was 29 % der Norm entspreche und die CO-Diffusionskapazität sei mit 41 % der Norm ebenfalls mittelschwer bis schwer eingeschränkt, was auf einen nicht unerheblichen Parenchymschaden im Sinne eines Lungenemphysems hinweise. Die Arbeitsfähigkeit sei für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten ausgeschlossen. Für eine rein sitzende Tätigkeit schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf zwei bis vier Stunden pro Tag, bestehend seit August 2010.
4.
4.1 Aufgrund der Arztberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. April 2008 in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeitsfähig war. Somit begann zu diesem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit zu laufen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der frühestmögliche (hypothetische) Beginn eines Rentenanspruchs war am 10. April 2009. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/56 = Urk. 7/110).
In Bezug auf den in der Bewegung eingeschränkten linken Arm ist ebenfalls lediglich von einer qualitativen Einschränkung auszugehen und nicht von einer quantitativen, das heisst in einer leidensangepassten Tätigkeit war der Beschwerdeführer auch diesbezüglich vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. 7/40/5 und 8).
4.2
4.2.1 Folglich ist die erwerbsmässige Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns eines Rentenanspruchs am 10. April 2009 zu berechnen.
4.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Juli 2008 (Urk. 7/34/3) wurde der Verdienst des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 und 2008 mit je Fr. 76'050.-- angegeben. Allerdings verdiente der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis für das Jahr 2007 (Urk. 7/34/9) tatsächlich Fr. 76'776.--. Auf diesem Betrag wurden auch die Sozialversicherungsabgaben entrichtet (IK-Auszug, Urk. 7/80/4). Der Beschwerdeführer verdiente dieses Jahreseinkommen trotz seiner Bewegungseinschränkung des linken Arms; es ist jedoch aufgrund der früheren Lohnentwicklung, wie auch aufgrund des Berufsumfelds, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, nicht davon auszugehen, dass er ohne diese Einschränkung einen höheren Lohn erzielt hätte. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden denselben Verdienst erzielt hätte Urk. 7/34/9).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 82'611.-- auszugehen, sei doch die IV-Stelle im Vorbescheid vom 23. Juni 1999 (Urk. 7/21) von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 72'400.-- ausgegangen und dieses sei entsprechend der Nominallohnentwicklung hochzurechnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das damals ermittelte Valideneinkommen nicht nachvollziehbar erscheint. Offenbar wurde darauf abgestellt, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Maler oder Maschinist verdient hätte (Urk. 7/17), wobei er weder über eine abgeschlossene Lehre in diesen Berufsfeldern verfügt noch je über längere Zeit in diesen Berufen gearbeitet hat (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/52). Im Jahr 1975, dem Jahr vor seinem Motorradunfall, verdiente der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 7/41) ein Jahreseinkommen von Fr. 28'345.--. Rechnet man dieses Einkommen hoch mit der Entwicklung der Nominallöhne (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex, Basis 1939=100, Männer, 1975: 859, 1999: 1'835, 2009: 2'135), ergäbe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 60'551.-- im Jahr 1999 und ein solches von Fr. 70'483.-- im Jahr 2009, also ein erheblich tieferes Einkommen als der zuletzt im Jahr 2007 erzielte Verdienst. Auch ein Abstellen auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS (vgl. LSE 2008, TA7, Ziff. 31 Transport von Personen, Waren und Nachrichten) ergäbe ein tieferes Einkommen.
Somit ist auf die tatsächlich verdienten Fr. 76'776.-- im Jahr 2007 abzustellen und dieses ist auf das Jahr 2009 hochzurechnen (Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Wirtschaftsbereich I, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, 2007: 102.7, 2009: 106.8). Das ergibt ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 79'841.--.
4.2.3 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des BFS zu ermitteln.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im gesamtschweizerischen Durchschnitt Fr. 4'806.-- (inklusive 1/12 des 13. Monatsgehalts; LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 59'979.-- (Fr. 4'806 : 40 x 41,6 x 12). Indexiert auf das Jahr 2009 (Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total, 2008: 105.0, 2009: 107.2) resultiert ein Betrag von Fr. 61'236.--.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10 %, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'112.-- führt. Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 79'841.-- für das Jahr 2009 ergibt sich damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'729.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 %. Angesichts der Zumutbarkeit eines vollen Arbeitspensums scheidet die Anwendung des maximalen Leidensabzugs von 25 %, wie ihn der Beschwerdeführer verlangt, von vornherein aus. Selbst bei Anwendung eines (maximal noch vertretbaren) Leidensabzugs von 20 % würde ein rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 39 % erreicht.
4.3 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns noch keinen rentenbegründenden Erwerbsausfall zu verzeichnen hatte. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer am 18. April 2011 (Urk. 9) ins Recht gelegte Arztbericht der G.___ vom 5. April 2011 (Urk. 10) nichts zu ändern, zumal diesem nicht zu entnehmen ob, in welchem Ausmass und ab wann die nach dem Verfügungserlass festgestellten Beschwerden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken.
5.
5.1 Allerdings ist dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/112) zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab August 2010 verschlechtert hatte. Der Arzt stellte fest, dass die COPD mittlerweile einen Schweregrad von GOLD IV erreicht habe, und die Erstsekundenkapazität, welche im März 2009 noch 38 % betragen hatte (Urk. 7/56 = Urk. 7/110), sei auf 29 % gesunken. Diese objektiv feststellbare Verschlechterung wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Feststellungsblatt Urk. 7/117/3) und von der IV-Stelle im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt.
Aus dem im Laufe des Verfahrens am 19. März 2012 (Urk. 14) ins Recht gelegten Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 13. März 2012 (Urk. 15) geht denn auch hervor, dass sich das Erstsekundenvolumen mittlerweilen gar auf 27 % verschlechtert hat.
5.2 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab August 2010 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit unter den gegebenen Umständen lediglich noch eine tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei bis vier Stunden (Urk. 7/112/2).
Dies entspricht zwischen 10 bis 20 Wochenarbeitsstunden und damit einer Arbeitsfähigkeit von 24 bis 48 % bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche.
Bei den medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich regelmässig um Näherungswerte. Wenn eine gewisse Bandbreite angegeben wird, rechtfertigt sich ein Abstellen auf den Mittelwert (Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 3.2 mit Hinweisen und 9C_226/2009 vom 19. August 2009, E. 3.2). Dementsprechend ist hier von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 36 % auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit erscheint unter den gegebenen Umständen auch als nachvollziehbar.
5.3
5.3.1 Somit ist zu ermitteln, welche erwerblichen Auswirkungen die im August 2010 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge hatte.
5.3.2 Das hypothetische Valideneinkommen betrug im Jahr 2010 Fr. 80'290.-- (Fr. 76'776.-- im Jahr 2007 [vgl. oben, E. 4.2.2] indexiert auf das Jahr 2010 mit dem Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Wirtschaftsbereich I, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, 2007: 102.7, 2010: 107.4).
5.3.3 Ausgehend von Fr. 59'979.-- im Jahr 2008 (vgl. oben, E. 4.2.3) resultiert für das Jahr 2010 ein auf der LSE basierendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62'693.-- (Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total, 2008: 105.0, 2010: 108.0). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 36 % und zufolge eines maximalen Leidensabzugs von 25 %, der aufgrund des Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und der geringen Restarbeitsfähigkeit nunmehr gerechtfertigt erscheint, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 16'927.--. Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 80'290.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 63'363.-- und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 79 %.
5.4 Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab August 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).