IV.2011.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, ist gelernter Reproduktionsfotograf und arbeitete in diesem Beruf, in welchem er sich wegen des Wandels des Berufsbildes auch im EDV-Bereich weiterbildete. Ab 1997 arbeitete er bei der Y.___ AG, welche aber das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2003 auflöste (vgl. Urk. 7/7). Seitdem war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig; bis im Februar 2005 bezog er auf der Basis einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/5), danach Leistungen der Fürsorge. Im Jahre 2005 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), welches Gesuch die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Juli 2005 abwies (Urk. 7/11). Im März 2008 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/20-21) und veranlasste eine bidisziplinäre (internistische/psychiatrische) Abklärung des Versicherten durch das Z.___ (Z.___; Gutachten vom 2. April 2009; Urk. 7/27). Nachdem die behandelnde Psychiaterin der IV-Stelle am 1. Juni 2009 unter Hinweis darauf, dass der Versicherte auf ein Aufgebot der IV-Stelle mit Angst und Panik reagiert habe, eine erheblich abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingereicht hatte (Urk. 7/29), veranlasste die IV-Stelle eine nochmalige psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 29. Oktober 2009 [Urk. 7/38] einschliesslich ergänzende Angaben vom 11. Dezember 2009 [Urk. 7/40]). Gestützt auf die eingeholten Gutachten sowie den durchgeführten Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von 30 % ergab, erliess die IV-Stelle am 15. Juli 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/51). Daran hielt sie auf erfolgten Einwand hin (Urk. 7/57) mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 fest (Urk. 7/60).

2.       Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, hierorts am 24. Januar 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2010 aufzuheben und das Leistungsbegehren gemäss den nachfolgenden Erwägungen gutzuheissen sowie dem Beschwerdeführer auch eine Rente zuzusprechen (1.), eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; in prozessualer Hinsicht liess der Versicherte die unentgeltliche Prozessführung sowie die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf beantragen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet; gleichzeitig wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Vertreter bestellt (Urk. 12). Mit Replik vom 26. Mai 2011 liess der Versicherte im Wesentlichen an Anträgen und Ausführungen festhalten (Urk. 14-15). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 15. Juni 2011 auf Duplik (Urk. 18), was dem Versicherten am 21. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Verwaltung führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss den durchgeführten Abklärungen sei der Versicherte sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund des Einkommensvergleichs, bei welchem bei beiden Vergleichseinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen sei, resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten des Z.___ sowohl in somatischer wie auch psychiatrischer Hinsicht ungenügend sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Dr. A.___ bestätige alsdann eine 70%ige Arbeitsfähigkeit nur zum Zeitpunkt der Begutachtung. Zudem seien die von der Verwaltung angenommenen Vergleichseinkommen unzutreffend. Der korrekt durchgeführte Einkommensvergleich ergebe Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente (Urk. 2; vgl. auch Urk. 14).
2.3     In ihrer Vernehmlassung hält die Verwaltung im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest, führt aber aus, dass die Kritik am Valideneinkommen gerechtfertigt sei. Hierfür sei nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf den zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Verdienst (unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung) abzustellen (vgl. Urk. 6).

3.
3.1     In ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 9. Mai 2008 diagnostizierte die den Versicherten seit Februar 2008 behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen unfallbedingten Verlust von drei Fingern der rechten Hand, eine schwere koronare Herzkrankheit sowie eine depressive Episode, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sie gab im Wesentlichen an, nach dem Verlust der Arbeitsstelle sei es dem Versicherten nie mehr gelungen, in der Branche Fuss zu fassen. Seit 2004 sei es zu zunehmenden depressiven Verstimmungen gekommen, der Versicherte habe Ängste entwickelt, habe kaum mehr schlafen können und über einen Suizid nachzudenken begonnen. Seit der Versicherte krankgeschrieben sei, sei von der psychischen Seite her eine deutliche Beruhigung eingetreten. Dr.  B.___ schlug vor, im geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 50 % aufzubauen, bevor festgelegt werde, wieweit der Versicherte überhaupt fähig sei, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeit zu bewältigen. Da die depressive Symptomatik nach der Entlastung vom Druck, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, sich deutlich verbessert habe, habe sie vorerst auf eine antidepressive Medikation verzichtet. In der angestammten Tätigkeit erachtete sie den Versicherten als vollständig arbeitsunfähig, eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 10 bis 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/21).
         Am 16. Januar 2009 berichtete Dr.  B.___ gegenüber der IV-Stelle, dass sich die medizinische Situation seit Mai 2008 geändert habe. Nachdem sich der Zustand stabilisiert habe und der Versicherte regelmässig in die Kontrolle gekommen sei, sei seitens der Wohnsitzgemeinde ein Arbeitsversuch gemacht worden. Der Versicherte habe sich zunächst sehr gefreut, doch als er erfahren habe, dass die Arbeit eher ein Training sei (fiktive Formulare erstellen) sei er so verletzt gewesen, dass er nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Er habe sich nicht mehr gemeldet und in der Wohnung verkrochen, habe seine Blutdruckmedikamente nicht mehr genommen in der Hoffnung, dass er an einem Herzinfarkt sterbe. Sie, Dr.  B.___, sei daher zur Feststellung gelangt, dass die Persönlichkeitsstörung viel ausgeprägter und einschränkender sei als zuerst angenommen. Es bestehe eine pathologische Kränkbarkeit im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie eine schizoide Störung. Bei Belastungen träten die depressiven Symptome schlagartig wieder auf, der Versicherte könne dies nicht wahrnehmen, beisse sich durch, bis er Suizid begehe. Insgesamt habe die Persönlichkeitsstörung zur Folge, dass der Versicherte in den meisten sozialen Situationen nicht funktionsfähig sei. Die psychiatrische Störung sei eindeutig ausschlaggebend für die Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ erhob neu folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem schizoiden und narzisstischen Anteilen (F61.0), Depressive Episode F32.1, rezidivierend mit akuter Suizidalität (Urk. 7/24).
3.2     Die für das Gutachten des Z.___ verantwortlich zeichnenden Fachärzte Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erhoben in ihrem Gutachten vom 2. April 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27 S. 14 und 22):
- Schwere Funktionsstörung der rechten Hand mit/bei
- Status nach traumatischer Amputation der Digiti I bis IV 1966 bei Rechtsdominanz
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), anamnestisch schwergradige Episode mit Suizidalität.
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Koronare Dreigefässerkrankung mit/bei
- Erstdiagnose im Herbst 1999
- Status nach fünffacher koronarer Revaskularisation am 20.10.1999
- Status nach PTCA und Dilatation eines verschlossenen LIMA-Bypass und eines subtotalen Verschlusses der distalen Anastomose auf dem RIVPO am 02.03.2000
- stabiler Angina pectoris Stadium I der CCS - Klassifikation
- pathologischer Ergometrie
- szintigraphisch nachgewiesener belastungsinduzierter Myocardischämie infero-postero-lateral und anterior
- Hypo- bis Akinesie antero-septal apikal bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (globale EF: 65%)
- kardiovaskulären Risikofaktoren, positiver Familienanamnese, Status nach Nikotinkonsum (bis 1999 kumulativ 30 pack years), Adipositas, Diabetes mellitus, Hypertonie, Dyslipidämie
- Metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 32.9 kg/m2)
- arterieller Hypertonie
- Dyslipidämie
- Diabetes Mellitus Typ 2
- Bekannte Laktoseintoleranz
- Asymptomatische Cholezystholithiasis
- Akzentuierte schizoide Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73).
         In somatischer Hinsicht führte Dr. C.___ zusammengefasst aus, der Versicherte sei aus internistisch-kardiologischer Sicht [sowohl] in der zuletzt ausgeübten körperlich leichten Tätigkeit als EDV-Spezialist in einer Druckerei nicht eingeschränkt, körperlich schwere bis sehr schwere Tätigkeiten seien ihm hingegen nicht mehr zumutbar. Bei der Arbeitssuche zu berücksichtigen sei die doch erhebliche Funktionsstörung der rechten Hand bei Status nach traumatischem Verlust mehrerer Finger vor Jahren. Der Versicherte habe sich an das Handicap gewöhnt und sei dadurch im Alltag wenig eingeschränkt. Feinmotorische Tätigkeiten, die den Einsatz beider Hände erforderlich machten, seien ihm jedoch nicht zumutbar. Sonst ergäben sich aus internistischer Sicht keine Einschränkungen; die anamnestische Laktoseintoleranz und die asymptomatische Cholezystholithiasis seien versicherungsmedizinisch nicht arbeitsrelevant (Urk. 7/27 S. 16).
         Der begutachtende Psychiater führte im Wesentlichen aus, der Versicherte berichte, in psychischer Hinsicht bis Anfang 2008 immer gesund gewesen zu sein; dann sei es aufgrund seiner aktuellen beruflichen Situation und der fehlenden Perspektive zunehmend zu psychischen Beschwerden und schliesslich zu Suizidgedanken gekommen. Der Gutachter gab an, der Versicherte wirke glaubhaft motiviert hinsichtlich einer beruflichen Reintegration, bei anamnestisch wiederholt aufgetretenen Suizidwünschen vor dem Hintergrund dessen aktueller Lebenssituation (fehlende berufliche Perspektive) müsse jedoch von einer latenten dauernden Eigengefährdung ausgegangen werden. In diagnostischer Hinsicht seien dem Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, und akzentuierte schizoide Persönlichkeitszüge zu attestieren. Das Ausmass einer versicherungsmedizinisch relevanten schizoiden Persönlichkeitsstörung werde nicht erreicht; da Persönlichkeitsstörungen in der Regel früh erworben würden und der Versicherte über Jahrzehnte ohne gravierende Schwierigkeiten einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft habe nachgehen können, spreche auch die Anamnese gegen das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung. Doch habe im Rahmen der im Jahr 2008 aufgetretenen psychosozialen Belastungssituation diese "psychiatrische Komorbidität" die Entstehung der depressiven Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begünstigt. Aktuell könne hinsichtlich der affektiven Problematik von einer weitestgehenden Remission ausgegangen werden. Insbesondere in der Längsschnittbetrachtung müsse jedoch von einer die Arbeitsfähigkeit tangierenden und relevanten rezidivierenden depressiven Störung trotz der aktuell nur leichtgradigen Episode ausgegangen werden. Die eigene diagnostische Einschätzung stehe weitestgehend im Einklang mit den Anführungen der ambulant behandelnden Psychiaterin des Versicherten. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung könne hingegen nicht bestätigt werden, aktuell könnten auch narzisstische Anteile nicht eruiert werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie für jegliche Verweistätigkeiten sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Unter Weiterführung der psychotherapeutisch-psychopharmakologischen Behandlungsoptionen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (7/27 S. 21 ff).
3.3     Dr. A.___ erhob in dem von der IV-Stelle ergänzend veranlassten Gutachten vom 29. Oktober 2009 aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom 7. Oktober 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/38 S. 13):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-kränkbaren und schizoiden Anteilen (Z73.1); DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung
- Übermässiger regelmässiger Alkoholkonsum
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde und der mit Einfluss nehmenden pathologischen Persönlichkeitszüge sowie vor dem Hintergrund der erlittenen Belastungen und bislang nicht verarbeiteten Kränkungen müsse beim Versicherten von einem hochfragilen Gleichgewicht ausgegangen werden. Ausgehend von den Bedingungen der aktuell durch die Entlastung aufgrund der Krankschreibung als geschützt zu bezeichnenden Lebenssituation mit Remission des depressiven Krankheitsgeschehens liege die medizinisch-theoretisch maximal erreichbare Arbeitsfähigkeit aufgrund der weiterhin vorliegenden emotionalen Vulnerabilität und affektiven Instabilität vor dem Hintergrund der mit Einfluss nehmenden Persönlichkeitspathologie bei 70 %. Der Versicherte zeige erkennbare Ressourcen für eine erfolgreiche Integration in einen Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft, was auch durch die jahrelange Arbeitsanamnese belegt werde. Gleichzeitig müsse von einer stark reduzierten Frustrationstoleranz im Rahmen der erlebten Belastungen und angesichts der deutlich kränkbaren Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität und der hohen Gefahr der erneuten Dekompensation im Falle erneuter Belastungen/Kränkungen bis hin zu akuter Suizidalität ausgegangen werden. Dieser Aspekt müsse im Umgang mit dem Versicherten durch die involvierten Personen/Ämter unbedingt berücksichtigt werden. Aus gutachterlicher Sicht wünschenswert erscheine in diesem Zusammenhang die Begleitung des Versicherten durch einen Job-Coach, von dem sich der Versicherte ernst genommen fühlen könne und der Kränkungen in Zusammenarbeit mit dem Versicherten und unter Einbezug der behandelnden Psychiaterin zu vermeiden suche (Urk. 7/38 S. 14).

4.
4.1     Die IV-Stelle ist gestützt auf die getätigten Abklärungen, namentlich das bidisziplinäre Gutachten des Z.___ wie auch das Gutachten von Dr. A.___, davon ausgegangen, dass der Versicherte sowohl in der angestammten (körperlich leichten) Tätigkeit wie auch in einer (solchen) Verweistätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Dass die IV-Stelle auf die genannten Gutachten abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, erfüllen diese doch die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. E. 1.7 hievor). Die Expertisen überzeugen umso mehr, als sie bezüglich der psychiatrischen Diagnosen, welche vorliegend für die Frage der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind, weitestgehend und bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gänzlich zum nämlichen Ergebnis gelangen.
4.2     Soweit der Versicherte das Gutachten des Z.___ als medizinische Grundlage  insoweit beanstandet, als darin in somatischer Hinsicht auf die Rückenbeschwerden nicht näher eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 5), vermag er die Beweiskraft der somatischen Abklärung nicht in Frage zu stellen. So hatten zwar der Hausarzt sowie die behandelnde Psychiaterin auf vom Versicherten beklagte Rückschmerzen "bei mehrheitlich stehender Tätigkeit" beziehungsweise "bei längerem Stehen" hingewiesen (vgl. Urk. 7/20-21) und hatte der Versicherte im Rahmen der Systemanamnese denn auch berichtet, dass es zu Kreuzschmerzen gekommen sei, als er im Jahr 2007 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms stehend an einem Tisch gearbeitet habe. Doch gab der Versicherte gleichzeitig an, seither nie wieder Probleme seitens des Bewegungsapparates gehabt zu haben (Urk. 7/27 S. 9), und berichtete er bezüglich des aktuellen (somatischen) Leidens neben - ausschliesslich bei schwerer körperlicher Tätigkeit auftretenden - kardialen Beschwerden über keine weiteren körperlichen Einschränkungen. Probleme seitens des Bewegungs- und Haltungsapparates verneinte er sogar ausdrücklich (Urk. 7/27 S. 9 und 10). Sodann ergaben sich auch im klinischen Untersuch keinerlei Hinweise auf Gesundheitsschäden am Bewegungsapparat (Urk. 7/27 S. 12). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht zu beanstanden, dass bezüglich des Rückens keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden, woran auch das replicando eingereichte Schreiben der MEDAS E.___ vom 10. September 2009 (Urk. 15), welches nicht den hier zu beurteilenden Fall betrifft, nichts zu ändern vermag.
4.3     In psychiatrischer Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ wie auch Dr. D.___ vom Z.___ und Dr. A.___ im Wesentlichen die nämlichen Befunde erheben. Die jeweiligen Diagnosen unterscheiden sich hauptsächlich insoweit, als dass Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2009 von einer die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Persönlichkeitsstörung ausging (Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem schizoiden und narzisstischen Anteilen [F61.0]; vgl. Urk. 7/24), während Dr. D.___ und Dr. A.___ diesbezüglich übereinstimmend (lediglich) akzentuierte Persönlichkeitszüge attestierten (Z73.1) . Doch überzeugt die Einschätzung der beiden Gutachter mehr, weisen sie doch übereinstimmend und nachvollziehbar darauf hin, dass der Versicherte bis zur Krankheitsentwicklung infolge Kündigung im Jahr 2003 diesbezüglich unauffällig gewesen sei und über mehrere Jahrzehnte ohne gravierende Schwierigkeiten einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft habe nachgehen können, was gegen das Bestehen einer in der Regel früh erworbenen Persönlichkeitsstörung spreche. Damit ist in psychiatrischer Hinsicht sowohl bezüglich der Diagnosen als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf das Ergebnis der eingeholten und übereinstimmenden Gutachten abzustellen. Soweit Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen postuliert (vgl. Urk. 7/29) ist festzustellen, dass nicht nur die Gutachter dem Versicherten aufgrund dessen Vorbringen und seiner Erwerbsbiographie übereinstimmend und nachvollziehbar erkennbare Ressourcen für eine erfolgreiche Re-Integration in einen Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft attestierten. Vielmehr zog auch der Versicherte selber anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ eine Einsatzmöglichkeit nur ausserhalb des geschützten Rahmens in Betracht (vgl. Urk. 7/38 S. 9). Was die Arbeitsfähigkeitseinschätzung betrifft, ist alsdann auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt schliesslich auch der Umstand, dass Dr. A.___, wie der Versicherte geltend machen lässt, bei seiner Beurteilung davon ausging, dass sich der Versicherte infolge der seit längerem erfolgten Krankschreibung durch die behandelnde Psychiaterin zum Zeitpunkt der Begutachtung in einer als geschützt bezeichneten Lebenssituation befand. Denn auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Persönlichkeitszüge des Versicherten hielt Dr. A.___ grundsätzlich dafür, dass der Versicherte - wenn auch in reduziertem Umfang - arbeitsfähig sei. Den akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie der Gefahr einer Dekompensation im Falle erneuter Belastungen/Kränkungen hat Dr. A.___ schliesslich Rechnung getragen, indem er eine Begleitung des Versicherten im beruflichen Reintegrationsprozess durch eine geschulte Fachperson in Zusammenarbeit mit der behandelnden Psychiaterin empfahl.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf die getätigten Abklärungen durch die IV-Stelle, namentlich das Gutachten des Z.___ sowie das bezüglich der psychiatrischen Problematik damit übereinstimmende Gutachten von Dr. A.___, abgestützt und davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls in körperlich nicht schweren Arbeiten von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % auszugehen ist. Davon ist nach Lage der Akten ab Februar 2008 auszugehen (vgl. Urk. 7/21; vgl. auch unbestritten gebliebene Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, S. 3 oben). Ob gestützt auf die vorhandenen Unterlagen - namentlich mit Blick auf die Angaben von Dr. A.___, welcher dies nicht ausdrücklich festhält - auch in der angestammten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht, wie der Versicherte bestreiten lässt (Urk. 1 S. 6 unten), braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da so oder anders der Anspruch auf die nämliche Rente resultiert (vgl. E. 5.5 hienach).
         Bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b). Das Valideneinkommen ist dabei auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln (BGE 129 V 222 E. 4.3.1), mithin vorliegend auf das Jahr 2009.
         Ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG per Juli 2003 aus wirtschaftlichen und/oder gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. einerseits Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 28. Mai 2003, welches allein wirtschaftliche Gründe nennt, und andererseits der Hinweis im Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2005 auf die aus gesundheitlichen Gründen fehlende Flexibilität, Urk. 7/7 S. 3 und 4) ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilbar, kann aber letztlich aber offenbleiben. Denn der durch die Y.___ AG betriebene Druckereibetrieb wurde in der Folge eingestellt (vgl. eigene Ausführungen des Versicherten [Urk. 7/27 S. 7] wie auch der im Internet abrufbare Auszug aus dem Handelsregister des Kantons F.__, wonach der Zweck der Gesellschaft [Betrieb der Druckerei und Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art] per 2008 gelöscht wurde), womit der Versicherte im hier massgebenden Zeitpunkt (2009) auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der früheren Arbeitgeberin tätig gewesen wäre. Demnach ist für die Bestimmung des Valideneinkommens - entgegen der Auffassung beider Parteien (vgl. E. 2.2. und 2.3 hievor) - nicht auf das zuletzt bei der Y.___ AG erzielte Einkommen, sondern auf Tabellenlöhne abzustellen.
         Gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor im Bereich Verlag, Druck und Vervielfältigung (Ziff. 22), Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Jahr 2008 Fr. 6'608.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (vgl. E. 1.5 hievor) sowie der Nominallohnentwicklung von 2,6 % per 2009 (für die Bereiche Papier, Karton, Verlags- und Druckgewerbe; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2006-2010, Ziff. 21-22) errechnet sich somit ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 7'051.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 84'612.-- entspricht.
         Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 30. Mai 2005 der Versicherte seit Juli 1997 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Juli 2003 ein Monatssalär von jeweils unverändert Fr. 6'500.-- bezogen hatte, woraus sich ergibt, dass die ehemalige Arbeitgeberin nie Anpassungen an die Lohnentwicklung vorgenommen hat. Zudem hielt diese ausdrücklich fest, im Jahre 2005 würde der Versicherte natürlich nicht mehr so viel verdienen (vgl. Urk. 7/7 S. 3). Ein Anknüpfen an den bei der Y.___ AG zuletzt erzielten Verdienst (unter Berücksichtigung der statistisch durchschnittlichen Lohnentwicklung), wie Beschwerdeführer und Verwaltung dies als richtig erachten, fällt daher auch aus diesem Grunde ausser Betracht.
5.2     Hat ein Versicherter - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der LSE zu bestimmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Vorliegend verfügt der Versicherte über eine abgeschlossene Berufslehre, langjährige Berufserfahrung und hat sich gute Kenntnisse im EDV-Bereich angeeignet. Zudem befasste er sich nach eigenen Angaben auch nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses regelmässig mit Fachliteratur (vgl. Urk. 7/27 S. 7). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7 f.) - nicht, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das Einkommen gemäss dem Anforderungsniveau 4 ("einfach und repetitiv") abzustellen. Vielmehr ist unter diesen Umständen mit der Verwaltung auch beim Invalideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 auszugehen.
         Gemäss LSE 2008 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor, Anforderungsniveau 3, im Jahr 2008 Fr. 5'789.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. wiederum E. 1.5 hievor) sowie der Nominallohnentwicklung von 2,1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2006-2010, Total) errechnet sich somit ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 6'147.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 73'764.-- entspricht. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 51'635.--.
5.3     Was den leidensbedingten Abzug vom statistischen Durchschnittslohn betrifft (vgl. E. 1.6 hiervor), ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer infolge eines im Jahr 1966 erlittenen Unfalls vier Finger an der dominanten rechten Hand amputiert werden mussten. Andererseits gelang es ihm trotz dieser Behinderung, eine Lehre als Reproduktionsfotograf zu absolvieren und jahrelang in diesem Beruf zu arbeiten sowie auch Tätigkeiten im EDV-Bereich auszuüben. Weiter ist er nach Lage der Akten im Alltag und in Arbeiten, die nicht feinmotorische Tätigkeiten mit beiden Händen voraussetzen, nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 7/27 S. 16). Jedoch dürfte der Versicherte im Vergleich mit nichtbehinderten Arbeitnehmern gleichwohl mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen zu rechnen haben. Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der Versicherte nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist und teilzeitbeschäftigte Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89 % (auf allen Anforderungsniveaus) in der Regel weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. dazu statt vieler: unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2009, 9C_980/2008, E. 3.1.2.). Es rechtfertigt sich daher, vom Tabellenwert einen Abzug von insgesamt 15 % vorzunehmen. Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'890.--.
5.4     Aus der Gegenüberstellung zwischen einem Valideneinkommen von Fr. 84'612.-und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'890.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 48 % (genau: 48.12 %), was Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
         Anzumerken ist, dass kein anderes Resultat resultierte, wenn davon ausgegangen würde, dass der Versicherte auch in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist. Diesfalls errechnet sich aufgrund des vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Prozentvergleichs) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein IV-Grad von 45 % und damit auch ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich teilweise, weshalb - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.- zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.2     Nach Einsicht in die Kostennote vom 17. August 2012 (Urk. 21), mit welcher Rechtsanwalt Tomas Kempf einen der Sache angemessenen zeitlichen Aufwand von 7.6 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 44.-- geltend macht, wird die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Fr. 1'163.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, mit Fr. 1'163.10.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).