IV.2011.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der aus Spanien stammende, 1950 geborene X.___ war vom 1. Februar 1998 bis 19. Mai 2003 als Kabelmonteur bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/6, Urk. 8/26/3) und meldete sich am 11. November 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Wirbelsäulenbeschwerden zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, Urk. 8/2) an.
         In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ AG (Urk. 8/6) und die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 24. Dezember 2003 (Urk. 8/9) sowie der A.___ vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/10) bei und veranlasste eine berufliche Abklärung durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) B.___ (Schlussbericht vom 27. September 2004, Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen (Urk. 8/27), und mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 den Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab (Urk. 8/30).
         Nach einer dagegen von X.___ erhobenen Einsprache betreffend Rente (Urk. 8/32, Urk. 8/38) holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Z.___ vom 6. April 2005 (Urk. 8/44) ein, liess ein Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie und manuelle Medizin, vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/49) erstellen und sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 ab 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 41 %) und für den Monat Dezember 2003 bei allfälligem Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Rente zu (Urk. 8/57). Dieser Einspracheentscheid und die nachfolgende Rentenfestsetzungsverfügung vom 5. April 2006 (Urk. 8/63) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Nach Einleitung einer amtlichen Rentenrevision (Fragebogen vom 19. Januar 2009; Urk. 8/73) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 8/74) sowie einen Arbeitgeberbericht bei der E.___ GmbH (Urk. 8/75) ein und zog die Berichte von Dr. med. F.___, Chiropraktor SCG, vom 28. April 2009 (Urk. 8/76), von Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie Sport Innere Medizin, vom 20. Mai 2009 und 29. Juli 2009 (Urk. 8/79, Urk. 8/84) sowie der A.___ vom 31. August 2009 (Urk. 8/86) bei. Anschliessend gab sie bei Dr. D.___, (Spital H.___), ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/99), welches am 10. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 8/102).
         Mit formloser Mitteilung vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/108) eröffnete die IV-Stelle X.___, dass bei der Überprüfung seines Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 41 %).
         Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, am 1. November 2010 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 8/118), verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2010 darüber, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 41 %) bestehe (Urk. 8/121 = Urk. 2).
2.       Am 24. Januar 2010 erhob X.___ durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und stellte unter Beilage eines Berichts von Dr. G.___ vom 14. Januar 2011 (Urk. 3/4) die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
 2.   Es sei festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit spätestens seit 20.12.2008 erheblich verschlimmert haben.
  3.  Der IV-Invaliditätsgrad sei mit Wirkung ab 20.3.2009 auf mindestens 71 % zu erhöhen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ganze IV-Invalidenrenten auszurichten.
  4.  Eventualiter sei ein Arbeitstraining anzuordnen, bevor über den Invaliditätsgrad neu entschieden wird.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. März 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass aufgrund des rheumatologischen Gutachtens des H.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/102) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden könne, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 41 %) bestehe (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm sei heute höchstens noch ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Er habe seit 20. Dezember 2008 nicht mehr erwerbstätig sein können, weshalb der Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 20. März 2009 zu erhöhen sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 85'170.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 24'885.-- resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 60’285.-- und ein Invaliditätsgrad von 71 %. (Urk. 1 S. 6-7).
2.2     Streitig und zu prüfen ist hier, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 5. Januar 2006 (Urk. 8/57) beziehungsweise der Verfügung vom 5. April 2006 (Urk. 8/63), welche auf einem Invaliditätsgrad von 41 % beruhten, und der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründet.

3.      
3.1     Beim Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (Urk. 8/57) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 Dr. Z.___ gab im Bericht vom 24. Dezember 2003 (Urk. 8/9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervikospondylogenes Syndrom beidseits, linksbetont seit mindestens 2001, Schulterschmerzen beidseits seit mindestens 2001 sowie Schmerzen im Daumengrundgelenk links unklarer Zuordnung seit einem Jahr und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Hyperlipidämie und eine Follikulitis seit Oktober 2003 an. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Dezember 2002 bis 12. Januar 2003 und vom 27. Januar bis 13. Februar 2003, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 13. bis 22. März 2003 sowie wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis 21. Oktober 2003 (Urk. 8/9/5). Unter der medikamentösen Therapie mit Celebrex, Dafalgan und Sirdalud sowie pflanzlicher Psychotherapeutika und Physiotherapie mit Massage habe keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Aufgrund des chronischen Verlaufes seit gut zwei Jahren und zusätzlich sehr grosser psychosozialer Belastungssituation (Ehefrau sei im Sommer 2003 an Pankreaskrebs verstorben, Sohn sei im Gefängnis gewesen) sei von einem schwierigen, langsamen Verlauf auszugehen. Entgegen der Einschätzung der A.___ bezüglich fehlender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei Dr. Z.___ der Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen familiären Situation Zeichen einer psychogenen Reaktion zeige (Urk. 8/9/6).
          Der Arzt legte diesem Bericht sodann einen Bericht der A.___ vom 9. Dezember 2003 (Urk. 8/9/7-10) bei, über die Hospitalisation vom 22. Oktober bis 13. November 2003 wegen cervikospondylogenem Syndrom (Urk. 8/9/7). Unter intensiver physiotherapeutischer Behandlung habe subjektiv keine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Vom 22. Oktober bis 19. November 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab 20. November 2003 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen; aus rheumatologischer Sicht sei dieser voraussichtlich ab 1. Dezember 2003 für ergonomisch günstige Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/10).
3.1.2 In einem Bericht vom 6. Januar 2004 (Urk. 8/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigten die Ärzte der A.___ die bereits bekannten Diagnosen sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Oktober bis 19. November 2003 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2003 bis voraussichtlich 30. November 2003 (Urk. 8/10/4). Klinisch-neurologisch lasse sich kein neurogenes Defizit objektivierten. Auch lasse sich aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht kein Zustand erheben, der für sich allein einen psychiatrischen Krankheitswert hätte; insbesondere liege keine Depression vor. Für eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit empfahlen die Ärzte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/10/5).
3.1.3 Aus dem Bericht der BEFAS B.___ vom 27. September 2004 (Urk. 8/26) geht eine berufliche Abklärung vom 5. bis 23. Juli 2004 hervor und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gezeigten Leistungen bei Elektronikmontagearbeiten zu 80 % leistungsfähig sei. Eine höhere Leistungsfähigkeit bestehe bei besser angepassten Arbeiten in einem Kleinteillager (mehr Bewegung-, Rüst- und Verpackungsarbeiten, Eingang- und Ausgangskontrollen etc.) oder bei Kurierdiensttätigkeiten. Ebenso wären ihm Reparatur- und Revisionsarbeiten von Elektrogeräten nach einer Einarbeitungszeit vollumfänglich möglich (Urk. 8/26/7).
3.1.4 In einem Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 8/44/1-2) bestätigte Dr. Z.___ die bisherigen Diagnosen und führte dazu ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom L3 rechts mit radikulärem Reizsyndrom L3 rechts, eine mediolaterale Diskushernie L4/5 rechtsseitig sowie intraforaminale Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts mit Kontakt zur Wurzel L5, eine diskrete Retrolisthesis L2/3 und L3/4, eine Spondylose LWS, L2/3 und L3/4 betont sowie eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 auf.
3.1.5 Am 7. Juni 2005 fand die rheumatologische Begutachtung durch Dr. D.___ statt mit den folgenden Diagnosen (Urk. 8/49/9):
- chronisches generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom
- cervicovertebrales Schmerzsyndrom
- diffuse idiopathische Hyperostose (DISH)
- Diskusprotrusion C4/5
- lumbospondylogenes Syndrom rechts
- mediolaterale Diskushernie L4/5 rechts mit Kontakt zur L5 Wurzel (MRI vom 03.03.05)
          Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabelmonteur im Tiefbau bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Juli 2004 sei eine sorgfältige BEFAS-Abklärung durchgeführt worden. Die damalige Beurteilung gelte auch unter Einbezug der neuen Aspekte. Die neu geschilderten Schmerzen an Rücken und Knien stellten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Eine leichte Arbeit sitzend oder in wechselnden Positionen sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 8/49/10 Ziff. 6). Es seien bereits viele verschiedene Therapien sowie ein stationärer Aufenthalt durchgeführt worden. Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über das oben genannte Ausmass hinaus bestünden nicht (Urk. 8/49/10 Ziff. 7). Die subjektive Schmerzempfindung habe zugenommen; eine objektivierbare Zunahme des Gesundheitsschadens sei jedoch nicht dokumentierbar (Urk. 8/49/10 Ziff. 8.1).
3.2     Nach dem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (Urk. 8/57) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.2.1 Dr. F.___ gab in seinem Bericht vom 28. April 2009 (Urk. 8/76/7) eine ambulante Behandlung vom 14. September 2007 bis 18. Februar 2009 an und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikalsyndrom, ein Thorakalsyndrom, ein Lumbalsyndrom, eine Wirbelsäulen-Fehlform, eine Osteochondrose, eine Spondylarthrose, eine Unkarthrose, eine foraminale Rezessusstenose HWS, Diskushernie (DH) LSW, ein Verdacht auf DISH sowie eine Costovertebralarthrose (alle seit ca. 2003) auf. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als TV-Monteur bestehe vom 18. Februar bis 2. März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.2 Aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 8/79/6-7) gehen eine Behandlung bei ihm seit 31. Dezember 2008 bis zum damaligen Zeitpunkt und eine stationäre Behandlung in der Klinik A.___ vom 24. Februar bis 20. März 2009 hervor. Als Diagnosen stellte er (1) ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom, (2) ein chronisches thorakospondylogenes Syndrom und (3) Begleitdiagnosen: idiopathische Urticaria, ein erhöhtes Serum-Eisen, differentialdiagnostisch eine sekundäre Siderose und eine Dyslipidämie (Urk. 8/79/6). Der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als TV-Monteur und müsse dabei teilweise Gewichte heben. Vom 23. Dezember 2008 bis 3. April 2009 (Entlassung aus der Klinik A.___) sei er arbeitsunfähig gewesen; inwieweit ihm die bisherige Tätigkeit des TV-Monteurs noch zumutbar sei, sei aus Praxissicht sehr schwierig zu sagen (Urk. 8/79/7).
          In einem Bericht vom 29. Juli 2009 (Urk. 8/84) wiederholte Dr. G.___ seine bisherigen Diagnosen und hielt fest, dass seit seinem letzten Bericht im Mai weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit persistiere, die bei anhaltenden, starken, belastungsabhängigen cervikospondylogenen Schmerzen, welche weiterhin psychotherapeutisch, mit Dry-Needling und Kräftigung behandelt würden. Eine Arbeitsfähigkeit sei theoretisch weiterhin denkbar. Wie weit sich diese im angestammten Beruf als TV-Monteur noch realisieren lasse, sei im Moment jedoch nicht festzulegen (Urk. 8/84/3).
3.2.3 Dem Bericht der Klinik A.___ vom 31. August 2009 (Urk. 8/86) sind zwei Hospitalisationen vom 22. Oktober bis 13. November 2003 sowie vom 24. Februar bis 20. März 2009 (Urk. 8/86/2) zu entnehmen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Ärzte ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont, ein chronisches thorakospondylogenes Syndrom rechts und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine idiopathische Urticaria, ein erhöhtes Serumeisen und eine Dyslipidämie (Urk. 8/86/1). Sie hätten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis 30. April 2009 attestiert. Aus rheumatologischer Sicht sei ab 30. April 2009 eine initial 50%ige und im Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit bei wechselbelastender Tätigkeit realistisch. Für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 8/86/2).
3.2.4 Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ein rheumatologisches Gutachten von Dr. D.___, Spital H.___, vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/102). Der Gutachter diagnostizierte (1) ein cervikospondylogenes Syndrom, (2) ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom, (3) ein intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts, (4) eine beidseitige Rhizarthrose, (5) beginnende Coxarthrosen beidseits und (6) ein chronisches generalisiertes myofaszialbetontes Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch eine Fibromyalgie (Urk. 8/102/19 Ziff. 4). In allen Wirbelsäulenabschnitten liessen sich klinisch und radiologisch Veränderung nachweisen. Klinisch und radiologisch könnte eine Verschlechterung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule nachgewiesen werden. Neu hinzugekommen seien seit der letzten Begutachtung von 2005 Veränderungen an den Fingergelenken, die einer beginnenden Fingerpolyarthrosen entsprochen hätten, und Schmerzen in der Leistengegend rechts, die einer beginnenden Coxarthrose zugeordnet werden könnten (Urk. 8/102/19 Ziff. 5). Aufgrund der sowohl klinisch als auch radiologisch nachgewiesenen Progredienz der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule könne als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Folgendes festgehalten werden: Arbeiten, die repetitiv über Schulterhöhe und unter wiederholter Rotation des Kopfes durchgeführt werden müssen, seien nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die in Zwangshaltung des Oberkörpers und des Kopfes über mehr als zwei Stunden ausgeübt werden müssen, seien ebenfalls nicht zumutbar. Aufgrund der degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule seien Arbeiten, die mit wiederholtem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, ebenfalls nicht zumutbar. Für alle anderen Arbeiten bestehe medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/20 Ziff. 6).
3.2.5 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. G.___ vom 14. Januar 2011 (Urk. 3/4) ein. Daraus ergibt sich, dass angesichts der objektivierbaren, zunehmenden Schmerzsituation und der damit verbundenen muskulären Kraftverminderung davon ausgegangen werden müsse, dass auch in einer angepassten Tätigkeit ein normales Arbeitspensum zu einer raschen Ermüdung und damit zu einer verstärkten Fehlbelastung, mit noch schnellerem Fortschreiten der degenerativen Veränderung führen müsse. Angesichts der Ausgangslage sei Dr. G.___ der Meinung, dass dem Beschwerdeführer dies nicht zugemutet werden könne.
3.3     In erwerblicher Hinsicht trat seit der Rentenzusprache (Januar 2006) insoweit eine Änderung ein, als der Beschwerdeführer seine Stelle als Kabelmonteur bei der Y.___ AG verlor (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Mai 2003; letzter Monatslohn Fr. 5'650.-- x 13; Urk. 8/26/3) und am 1. August 2005 eine Stelle als Servicetechniker im Bereich Wartung/Unterhalt bei der E.___ AG (vormals GmbH) im Stundenlohn antrat, welche aus gesundheitlichen Gründen per 30. September 2009 gekündigt wurde (Urk. 8/93). Gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung erzielte er hierbei in den Jahren 2006 Fr. 96'030.--, 2005 Fr. 52'622.-- und 2008 Fr. 48'000.-- (Urk. 8/73/3-5). Im Arbeitgeberbericht vom 23. März 2009 nannte die Arbeitgeberin einen Jahresverdienst 2006 bis und mit 2008 von jeweils Fr. 44'308.80 (Urk. 8/75/4). Im IK-Auszug vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/74) sind für das Jahr 2006 Fr. 86'803.--, 2007 Fr. 52'622.-- und für das Jahr 2008 (Januar bis Mai) Fr. 20'000.-- eingetragen.

4.      
4.1     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-6) ist das Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/102) für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a und b). Der Gutachter berücksichtigte namentlich die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und kam zum Schluss, dass zwar eine Verschlechterung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und hinzugekommene Veränderungen an den Fingergelenken nachgewiesen werden können, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 8/102/20 Ziff. 6). Dem kann gefolgt werden.
         Die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit stimmen mit den Einschätzungen der A.___ vom 31. August 2009 (Urk. 8/86/2) überein. Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 28. April 2009 lediglich für den Zeitraum vom 18. Februar bis 2. März 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als TV- Monteur fest (Urk. 8/76). Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 29. Juli 2009 (Urk. 8/84) ebenfalls davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit theoretisch weiterhin denkbar sei (Urk. 8/84/3). Damit wiederspricht sein kurz begründeter Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 3/4) diesen Angaben und genügt deshalb nicht, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit - sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten - nachzuweisen, zumal daraus nicht ersichtlich ist, was dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann. Mangels einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung kann damit auf diese Meinungsäusserung vom 14. Januar 2011 (Urk. 3/4) nicht abgestellt werden. In den Akten finden sich zudem keine anderen Berichte, die dem Beschwerdeführer nach der amtlichen Rentenrevision vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/73) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestieren oder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen. Bei den Angaben von Dr. G.___ gilt auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist damit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 (Urk. 8/57) in revisionsrechtlich erheblicher Weise nicht verschlechtert hat und ihm eine angepasste Tätigkeit (mit den umschriebenen Einschränkungen, Urk. 8/86/2 und Urk. 8/102/20 Ziff. 6; vgl. auch Urk. 2 S. 1) weiterhin zumutbar ist.
4.2     In erwerblicher Hinsicht liegt ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtlich zu beachtende Veränderung vor, auch wenn der Beschwerdeführer erneut seine Stelle wegen längerer, krankheitsbedingter Abwesenheit verlor (vgl. Erwägung 3.3). Es ist ihm mit Hinweise auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000) unverändert zumutbar, eine seinen Belastungseinschränkungen entsprechende, ärztlich umschriebene angepasste Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht des umschriebenen Profils der angepassten Tätigkeiten besteht auch kein Anspruch auf das im Beschwerdeverfahren beantragte Arbeitstraining.
         Ob zwischen der Rentenzusprache und den nachmaligen erwerblichen Verhältnisse bzw. seit Verlust der letzten Arbeitsstelle (September 2009) wiederum eine Änderung eingetreten ist, ist nicht Anfechtungsgegenstand, sondern es sind einzig die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Januar 2006) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (7. Dezember 2010) zu vergleichen.

4.3     Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/107/5) ist an sich nicht strittig (vgl. Urk. 1 S. 7) und gibt angesichts der unveränderten Verhältnisse zu keiner Korrektur Anlass. Unter diesen Umständen besteht weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 41 %), was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).