IV.2011.00060
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Susan Maurer
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, schloss 2001 seine Lehre als Automechaniker ab (Urk. 8/1) und arbeitete in der Folge bis Ende Oktober 2006 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. September 2006, vgl. Urk. 8/2/5) in seinem Beruf. Am 30. Januar 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, vgl. Urk. 8/2/6). Deren medizinische Abklärungen ergaben, dass der Versicherte zufolge eines Rückenleidens als Automechaniker voraussichtlich dauernd über 40 % arbeitsunfähig bleiben werde, in einer wechselbelastenden angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 10. April 2007, vgl. Urk. 8/24/1-2). Dementsprechend prüfte die Berufsberatung der IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) die Möglichkeiten einer Umschulung des Versicherten (Urk. 8/24/3-5). Als Ergebnis dieser Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 29. April 2008 Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Informatiker mit Fähigkeitsausweis Richtung Applikations-Entwicklung ab 21. August 2008 bis 9. Juli 2010 (Urk. 8/34). Am 8. Mai 2008 (Urk. 8/36) und 5. Februar 2010 (Urk. 8/48) ergingen Verfügungen über den Taggeldanspruch während der Ausbildungsdauer. Am 6. Mai 2010 passte die IV-Stelle ihre Kostengutsprache im Sinne einer Ergänzung der Umschulung bis zum 30. September 2010 mit integriertem Praktikum an (Urk. 8/50). Am 2. Juli 2010 erhielt der Versicherte den Notenausweis seiner Abschlussprüfung mit einer knapp genügenden Gesamtnote (Urk. 8/52/1). Das Fähigkeitszeugnis wurde ihm jedoch verweigert, weil seine während des Praktikums erstellte Abschlussarbeit als ungenügend bewertet worden war (Urk. 8/57/3). Bei dieser Sachlage teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. November 2010 mit, dass mit dem Schulabschluss auch die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien (Urk. 8/56). Auf Ersuchen des Versicherten vom 22. November 2010 (Urk. 8/58) hin erging am 6. Dezember 2010 eine entsprechende Verfügung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Januar 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1). Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift präzisierte er dies sinngemäss als Antrag auf Vermittlung einer Praktikumstelle, an welcher er während eines Semesters noch einmal eine Abschlussarbeit zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses verfassen könne.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 mitgeteilt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, darunter Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anlässlich der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für (eingliederungsfähige) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4), genügt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005 4565). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, erfüllt sein müssen (BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 17. März 2010 E. 4.1).
Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht grundsätzlich, sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80; AHI 2003 S. 268) erfüllt sind. Solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen K. vom 22. Dezember 2004, I 412/04, Erw. 2.4). Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (Urteil des EVG in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Beschwerdegegnerin die Verweigerung weiterer beruflicher Massnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährte Ausbildung zum Informatiker mit dem Abschluss der Schulung sowie des integrierten Praktikums per 30. September 2010 absolviert habe, weshalb er ohne weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (Urk. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er noch nicht vollständig reintegriert sei, da er den Ziel der Umschulung bildenden eidgenössischen Fähigkeitsausweis wegen seiner ungenügenden Abschlussarbeit nicht erhalten habe und deshalb eine Arbeitsstelle brauche, welche es ihm erlaube, die Abschlussarbeit berufsbegleitend zu wiederholen. Ohne den Fähigkeitsausweis erweise sich die Umschulung als unzweckmässig (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, dass die Frage der Zweckmässigkeit der Umschulung prospektiv zu beurteilen war und sich eine Weiterführung dieser Massnahme erst recht verböte, wenn sie sich nachträglich als unzweckmässig erweisen würde (Urk. 7).
3.
3.1 Im Lichte der Parteivorbringen ist zunächst die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Zweck einer Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG sich nicht (im Sinne der Schadenminderung) darin erschöpft, die versicherte Person in die Lage zu versetzen, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips - eine grösstmögliche Reintegration anstrebt, d.h. einer vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit ermöglichen will (vgl. E. 1.2).
Ob der Beschwerdeführer allein aufgrund der absolvierten Schulung auch ohne den ihm noch fehlenden Fähigkeitsausweis eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit hätte, ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich und könnte deshalb höchstens dann ohne Weiteres bejaht werden, wenn der bei Erlass der angefochtenen Verfügung als arbeitslos gemeldete (vgl. Urk. 2) Beschwerdeführer eine auch arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbare Stelle bereits angetreten hätte.
3.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch eine erfolgreich umgeschulte Person, welche im neuen beruflichen Umfeld noch nicht effektiv erwerblich tätig wurde, im Sinne von Art. 18 IVG arbeitsunfähig bleibt, und dass ihre arbeitsmarktlichen Probleme des Einstiegs in den neuen Beruf eine Folge dieser Arbeitsunfähigkeit darstellen. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer selbst dann, wenn - was nicht feststeht (vgl. E. 3.1) - er auch ohne den ihm noch fehlenden Fähigkeitsausweis als erfolgreich umgeschult anzusehen wäre, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes durch die Invalidenversicherung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG). Dass dieser Anspruch durch die Integrationsbemühungen der Arbeitslosenversicherungsorgane nicht abgedeckt wird und deshalb Arbeitsvermittlung als spezifische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), hat die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin selbst richtig erkannt (vgl. Besprechungsnotiz vom 3. November 2010, Urk. 8/57/4).
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer über den 6. Dezember 2010 Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat.
4. Ausgangsgemäss sind die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer entsprechend der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).