IV.2011.00063
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit 2003 als Saisonnier bei der Y.___ AG, Z.___, als Maler tätig (Urk. 10/9; Urk. 10/7 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 6. März 2005 erlitt er einen Unfall und zog sich eine Rückenverletzung zu (Urk. 10/3 Ziff. 7.2 und 7.3). Am 19. September 2007 meldete er sich aufgrund der Folgen dieses Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 10/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/9; Urk. 10/30; Urk. 10/31) sowie Arztberichte (Urk. 10/12; Urk. 10/13/7-8; Urk. 10/15; Urk. 10/19; Urk. 10/21/9-14; Urk. 10/22/7-9; Urk. 10/29) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bei (Urk. 10/33/3-105). Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten am Institut A.___, dessen Gutachten am 26. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 10/41).
Mit Urteil vom 28. November 2008 bestätigte das hiesige Gericht den leistungsverneinenden Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Juli 2007 (Prozess-Nr. UV.2007.00342; Urk. 10/33/4-13).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/43-48), in dessen Rahmen weitere medizinische Unterlagen eingereicht worden waren (Urk. 10/46/1-24), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/51), hob diese jedoch am 4. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf, da dem Versicherten das A.___-Gutachten vor Erlass der Verfügung nicht zugestellt worden war (Urk. 10/57). Nach dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten (Urk. 10/64; Urk. 10/73) und der Gutachter (Urk. 10/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 10/76 = Urk. 2).
Seit 2. Juni 2010 arbeitet der Versicherte in einem Pensum von 50 % bei der B.___ AG (Urk. 10/74/2-4).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprache einer halben Invalidenrente und eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, S. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Begriff der Invalidität betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dem Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht ab 6. April 2005 die bisherige Tätigkeit als Maler wieder voll zumutbar; unfallfremde invaliditätsrelevante Leiden bestünden nicht. Es sei auf das A.___-Gutachten abzustellen (Urk. 2 S. 1 f, Urk. 9).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei als Hilfsbauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Bereich setze eine Umschulung voraus. Da es sich bei seiner jetzigen Fliessbandtätigkeit bei der B.___ AG in einem Pensum von 50 % nicht um eine zumutbare Arbeit im Sinne des Gesetzes handle, seien auch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den von ihm eingereichten Arztberichten befasst habe (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 6. Dezember 2006 (Urk. 3/3) diagnostizierte Dr. med. C.___, Klinik D.___, Orthopädie, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom und hielt fest, dieses sei seit einem Sturz progredient. Bildgebend seien keine Traumafolgen oder höhergradige degenerative Veränderungen erkennbar. Im Moment lasse sich aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit attestieren; es sei eine Leistungstestung notwendig (Urk. 3/3 S. 1-2).
3.2 Im Januar und Februar 2007 unterzog sich der Beschwerdeführer einem Arbeitsassessment an der Rheumaklinik des Spitals L.___. Mit Bericht vom 2. März 2007 (Urk. 10/46/3-12) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumbovertebrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf das Gesäss am 6. März 2005 und Degeneration der Bandscheibe L5/S1 (S. 1). Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Eine Aussage bezüglich der arbeitsbezogenen relevanten Probleme oder funktionellen Limiten sei deshalb nicht möglich. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer vorwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit. Leichte Tätigkeiten bis 5 kg und Arbeiten über Kopf (bis 5 ½ Stunden täglich) seien bei einer Anwesenheit von 100 % möglich (S. 3 und 4). Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv (S. 6).
3.3 Vom 10. Mai bis 6. Juni 2007 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Klinik E.___. Mit Austrittsbericht vom 19. Juni 2007 (Urk. 10/21/11-14) wurde ein chronisches lumbovertebrales lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Processus spinosus Fraktur LWK 5 am 6. März 2005 diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer sei selbst im Rahmen der physiotherapeutisch kontrollierten Trainingsprogramme nur in der Lage gewesen, minimale Gewichte bis 5 kg zu bewegen, und habe bezüglich der schmerzbedingten und psychosozialen Problematik ein katastrophisierendes Krankheitserleben gezeigt. Er sei auf die Rückenproblematik fixiert geblieben (S. 2).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 12. Oktober 2007 (Urk. 10/12) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach Unfall vom 6. März 2005 mit Processus spinosus Fraktur und kompliziertem Heilverlauf sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Diese Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit des häufigen Wechselns der Körperlage und häufigen Ruhepausen sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % wahrscheinlich gegeben, problematisch sei aber die Selbstlimitierung aufgrund der Schmerzerkrankung, die eine Maximalbelastung verhindere (S. 1). Eine psychiatrische Behandlung sei zwar indiziert, wolle vom Beschwerdeführer jedoch nicht weiter wahrgenommen werden, da ihn Dr. F.___ in seinem Rentenbegehren nicht unterstütze (S. 2).
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im August 2008 (richtig: 2007) zu 40 % und in der Folge bis auf weiteres zu etwa 60 % arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit laufend neu beurteilt werden müsse (S. 5).
3.5 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Oktober 2007 (Urk. 10/15) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach Unfall vom 6. März 2005 mit Processus spinosus Fraktur LWK 5 sowie eine depressive Entwicklung (Ziff. 2.1). Als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer seit 18. September 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten sollten mindestens halbtags möglich sein. Nachteilig sei die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers (Ziff. 4.7). Seine psychischen Ressourcen seien infolge der Depression eingeschränkt (Ziff. 6.1).
3.6 Die Ärzte des Departements für Innere Medizin am Spital L.___ diagnostizierten mit Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 10/21/9-10) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Processus spinosus Fraktur LWK 5 am 6. März 2005, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Auswirkung sei eine Nephrolithiasis links mit Steinabgang im September 2007 (S. 1). Aus internistischer Sicht bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 2).
3.7 Die Ärzte der Klinik E.___ wiederholten mit Bericht vom 22. Januar 2008 (Urk. 10/22/7-9) die bereits gestellte Diagnose und hielten fest, der Beschwerdeführer sei als Maler seit 29. September 2006 nicht mehr arbeitsfähig (S. 1). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (S. 2).
3.8 Mit Bericht vom 26. März 2008 (Urk. 10/29/6-9) stellten die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital L.___ folgende Diagnose (S. 3):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- linksseitiges Panvertebralsyndrom
- muskuläre Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
- Status nach Processus spinosus Fraktur LWK 5 nach Sturz am 6. März 2005
- bildgebend Degeneration der Bandscheibe L5/S1, keine ossären Läsionen abgrenzbar
3.9 Dr. G.___ stellte mit Bericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 10/29/2-5) zusätzlich zu den bereits von den Ärzten der Schmerzsprechstunde (vgl. vorstehend E. 3.7) gestellten Diagnosen diejenige einer Depression (Ziff. 1.1). Insgesamt seien die Beschwerden gegenüber 2007 in einen erträglichen Rahmen zurückgegangen. Der Beschwerdeführer sei jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Maler und Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.4). Rückenbelastende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich (Ziff. 1.7).
3.10 Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem nach Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Berücksichtigung der Akten am 26. Mai 2009 erstatteten Gutachten (Urk. 10/41) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 12 f):
- Status nach Sturzverletzung am 6. März 2005 mit Abrissfraktur des Prozessus spinosus LWK 5 und subjektiv mitgeteilter seither anhaltender chronischer zerviko-lumbospondylogener Schmerzsymptomatik, annähernd im Sinne eines Panvertebralsyndroms ohne korrelierende orthopädische, radiologische, neurologische und psychopathologische Pathomorphologie. Organisch-neurologisch nicht erklärbare subjektive Hemihypästhesie links
- Knick-Senk-Spreizfüsse
- ekzematöse Veränderungen der linken ulnaren Handinnenfläche
- Schmerzverarbeitungsstörung, Selbstlimitierung und sekundäre Symptomausweitung
Hinweise für ein vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom seien weder orthopädisch noch neurologisch auszumachen. Der bildgebende Befund sei im Wesentlichen unauffällig. Bei der kritischen retrospektiven Sicht sei der Aspekt einer Dornfortsatzabrissfraktur LWK 5 als blandes Bagatellereignis zu werten. Die Fraktur sei inzwischen konsolidiert. Insgesamt seien keine orthopädischen Befunde im Bereich des Bewegungsapparates auszumachen, welche den Umfang und die Intensität der vorgetragenen Beschwerden befriedigend erklären könnten. Neurologisch sei ein linksseitiges Panvertebralsyndrom und Zervikalsyndrom ohne Hinweise für objektive Defizite formuliert worden. Links bestehe eine organisch-neurologisch nicht erklärbare subjektive Hemihypästhesie. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung sei unter anderem auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Selbstlimitierung sowie auf eine sekundäre Symptomausweitung hingewiesen worden. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht in der Lage, jegliche seinem Ausbildungsstand angemessene Arbeiten vollschichtig zu verrichten (S. 13 f.).
Insgesamt lägen die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht ausreichend vor. Weder seien die psychosozialen Belastungsfaktoren mit Migrationsproblematik derart gravierend, dass aus ihnen eine Begründung für die Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abgeleitet werden könne, noch handle es sich um konflikthaft erlebte schwerwiegende Belastungssituationen. Die psychiatrische Symptomatik spreche eher für eine sekundäre Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung (S. 14 f.).
Der im Begutachtungszeitpunkt 30-jährige Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Maler und Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig, dies auch für alle Arbeiten mit einfachen und durchschnittlichen Verantwortungsgraden und durchschnittlichen psychischen Belastungen. Auch in alternativen Tätigkeiten sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Folgen des Unfalles vom 6. März 2005 seien bei dem ansonsten gesunden jungen Beschwerdeführer nach einem Zeitraum von vier Wochen als abgeklungen zu interpretieren, weshalb gemäss Akten ab dem 6. April 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit eingetreten sei (S. 15 f).
Es lägen keine relevanten psychosozialen Faktoren und keine psychosomatischen Leiden von Krankheitswert vor. Alle hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit vom Gutachten abweichenden Angaben seien aktuell retrospektiv nicht mehr nachvollziehbar (S. 19).
Zu seinem aktuellen durchschnittlichen Tagesablauf befragt, teile der Beschwerdeführer mit, zwischen 6 und 7 Uhr aufzustehen. Nach dem gemeinsamen Frühstück mit der Familie besuche er von 7 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 einen Kurs des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums. Nach dem gemeinsamen Abendessen schaue er fern. Zwischen 22 und 23 Uhr begebe er sich zu Bett. Als Hobby nenne er Computertechnik; er habe zahlreiche soziale Kontakte mit Freunden, Kollegen und Verwandten (S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielt der psychiatrische Konsilius fest, der psychopathologische Befund lasse keine nachhaltigen depressiven Phänomene mehr erkennen. Eine hemmende depressive Symptomatik lasse sich nicht mehr ausmachen. Hinsichtlich der Frage der somatoformen Schmerzstörung würden zwar die angegebenen Beschwerden nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklärt, aber ein nachhaltiger innerseelischer Konflikt oder eine konflikthaft erlebte schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation mit daraus resultierender und eng verknüpfter somatoformer Schmerzstörung lasse sich nicht nachweisen. Die psychiatrische Symptomatik spreche eher für eine sekundäre Symptomausweitung bei Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung. Letztere werde in der Diskrepanz zwischen dem angegebenen Beschwerdebild und den erhaltenen Fähigkeiten zur sozialen Interaktion sehr deutlich (S. 27).
Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung fest (Urk. 10/71).
3.11 Eine bildgebende Untersuchung vom 6. Januar 2011 ergab eine Chondrose bei L5/S1 mit Riss des anulus fibrosus und einer medialen Hernie (Urk. 8/22).
4.
4.1 Dr. C.___ vermochte im Dezember 2006 angesichts der klinischen und radiologischen Untersuchung und bei der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms ohne Traumafolgen oder höhergradige degenerative Veränderungen keine Arbeitsunfähigkeit festzustellen (vgl. vorstehend E. 3.1). Das daraufhin durchgeführte Arbeitsassessment (vgl. vorstehend E. 3.2) ergab bei vier von fünf positiven Waddell-Zeichen eine so deutliche Selbstlimitierung, dass keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der funktionellen Limiten möglich war. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit erachteten die Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar, was angesichts der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndroms mit Bandscheibendegeneration grundsätzlich nachvollziehbar ist.
4.2 Auch in der Klinik E.___ wurde ein deutlicher Unterschied zwischen den angesichts der Diagnose körperlich zumutbaren Belastungen und den tatsächlich gezeigten Fähigkeiten des Beschwerdeführers festgestellt. So sei er auf seine Rückenproblematik fixiert gewesen und habe ein katastrophisierendes Krankheitserleben gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies weist auf eine möglicherweise psychische Beeinträchtigung im Umgang mit den körperlichen Beschwerden hin, was jedoch nicht zu bedeuten hat, dass diese invalidisierend ist (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).
4.3 Diesbezüglich stellte Dr. F.___ fest, die Selbstlimitierung aufgrund der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung verhindere eine Maximalbelastung des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 bis 60 % (vgl. vorstehend E. 3.9).
Nebst dem Umstand, dass eine somatoforme Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise invalidisierend ist (dazu vorstehend E. 1.4) und für eine solche Ausnahme vorliegend keine Anzeichen ersichtlich sind, muss aufgrund der Feststellungen von Dr. F.___ vor allem von einem Rentenbegehren des Beschwerdeführers ausgegangen werden: Dr. F.___ hielt ausdrücklich fest, es sei eine psychiatrische Behandlung indiziert, wolle aber vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden, da Dr. F.___ ihn in seinem Rentenbegehren nicht unterstütze (vgl. vorstehend E. 3.4). Dass ein solches nicht ausgeschlossen werden kann, folgt aus dem Umstand, dass Dr. F.___ mit Bericht vom 12. Oktober 2007 zwar den Beschwerdeführer höchstens zu 60 % arbeitsfähig hielt, dieser aber ab 7. Januar 2008 - somit kurz nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 19. September 2007 und kurz nach der Beurteilung durch Dr. F.___ - ganze Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. Urk. 10/53/7-8). Er selbst erachtete sich demnach nach Lage der Akten mindestens gegenüber der Arbeitslosenversicherung als voll arbeitsfähig. Für die Annahme einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit, sei es aus körperlichen oder aus psychischen Gründen, besteht deshalb wenig Raum. Es ist vielmehr von einem versicherungstechnisch beeinflussten Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, was keinen Schutz verdient.
4.4 In diesem Licht sind auch die weiteren ergangenen Arztberichte (vgl. vorstehend E. 3.5 - 3.8) zu betrachten, zumal den beteiligten Ärzten nicht bekannt gewesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggeld bezog. Diese Berichte sind deshalb unvollständig und vermögen über die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend schlüssig Auskunft zu geben.
4.5 Demgegenüber entspricht das Gutachten des Instituts A.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.5): Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Akten. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen wurden ausreichend begründet. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht gestellt und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wurde ausdrücklich verneint. Die Gutachter kamen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jegliche seinem Ausbildungsstand angemessene Arbeit in einem Pensum von 100 % verrichten kann. Alle hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit vom Gutachten abweichenden Angaben seien retrospektiv nicht mehr nachvollziehbar und es bestehe in psychischer Hinsicht eine deutliche Diskrepanz zwischen dem angegebenen Beschwerdebild und den erhaltenen Fähigkeiten zur sozialen Interaktion (vgl. vorstehend E. 3.9). Dass dem tatsächlich so ist, folgt wie vorstehend ausgeführt aus der aktiven Stellensuche des Beschwerdeführers. Zudem führte er gegenüber den Gutachtern aus, täglich während 8 Stunden einen Kurs des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums zu besuchen (Urk. 10/41 S. 6), was die Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit des mit Jahrgang 1979 noch jungen Beschwerdeführers sowohl aus medizinischer wie auch aus versicherungsrechtlicher Sicht bestätigt.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig gilt. An dieser Beurteilung vermag auch der nachträglich eingereichte Bericht über die bildgebende Untersuchung vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/22) nichts zu ändern, da darin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist zudem nicht ersichtlich; die Beschwerdegegnerin hat sich sowohl mit den Arztberichten wie den Vorbringen des Beschwerdeführers genügend befasst.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer antrags- gemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es ist ihm Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und nach Einsicht in die Honorarnote vom 25. Mai 2012 (Urk. 14) ist Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, mit Fr. 2'826.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Januar 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 2'826.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).