IV.2011.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965 in Y.___ und ohne erlernten Beruf, arbeitete zunächst seit 1999 als Saisonnier und danach festangestellt als Bauarbeiter bei der Z.___ AG. Daneben ging er noch bis im Jahr 2006 Reinigungsarbeiten nach, welche Tätigkeit er indes vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgab (vgl. Urk. 8/7-8, Urk. 8/17, Urk. 8/72 S. 8). Seit 2. November 2006 war er infolge einer am rechten Fuss bestehenden gesundheitlichen Problematik, die am 1. November 2007 zur Amputation des rechten Vorfusses führte, vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 12. November 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Morbus Buerger sowie die erfolgte Amputation des rechten Vorfusses zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei der Z.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) und bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/26, Urk. 8/33-34). Am 3. November 2008 veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 8/37; Gutachten vom 16. Januar 2009, Urk. 8/42) und liess den Versicherten zudem ergänzend durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abklären (Gutachten vom 2. August 2009, Urk. 8/49). Am 24./25. Februar 2010 wurde schliesslich eine ambulante Untersuchung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Bericht der Klinik C.___ vom 30. März 2010; Urk. 8/57). Gestützt auf diese medizinischen Abklärungen sowie die Angaben der Z.___ AG vom 2. August 2010 (Urk. 8/65), bei welcher der Versicherte seit Herbst 2008 wieder teilzeitlich einer (angepassten) Erwerbstätigkeit nachgegangen war, erliess die IV-Stelle am 5. August 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 die rückwirkende Zusprache einer befristeten abgestuften Rente in Aussicht stellte (ganze Rente vom 1. November 2007 bis 30. Oktober 2008, Dreiviertelsrente ab 1. November 2008 und ab 1. Dezember 2008 eine halbe Invalidenrente, welche sie bis zum 31. Mai 2010 befristete; Urk. 8/70). Am 21. Dezember 2010 (Urk. 8/94 = Urk. 2) verfügte die IV-Stelle nach erfolgtem Einwand hin (Urk. 7/81) in diesem Sinne.
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, hierorts mit Eingabe vom 25. Januar 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Versicherten bis zum 31. Oktober 2008 eine ganze Rente auszurichten (1. und 2.), mit Wirkung ab dem 1. November 2008 sei dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von über 60 % zuzuerkennen und demzufolge zumindest eine Dreiviertelsrente auf unbestimmte Zeit auszurichten (3.), eventuell sei eine neue medizinische und berufliche Abklärung anzuordnen, bevor über die Rente befunden werde (4.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (5.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 8. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.6     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Übt die versicherte Person hingegen nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.7     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.8     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.9     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass dem Versicherten nach Ablauf der Wartezeit am 1. November 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes habe der Versicherte beim bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit ausüben können, und zwar ab 13. Oktober 2008 im Umfang von 40 % und ab 24. November 2008 im Umfang von 50 %, wobei er ein Einkommen von Fr. 32'207.50 pro Jahr erreichte. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte er als Bauarbeiter ein Einkommen von Fr. 64'415.-- erzielen können; daraus resultiere der Anspruch auf eine halbe Rente. Alsdann sei dem Versicherten gemäss den aktuellen ärztlichen Unterlagen die Ausübung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ab 25. Februar 2010 in vollem Umfang zumutbar, wobei er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ein Einkommen von Fr. 52'150.-- pro Jahr erreichen könnte. Gestützt darauf errechne sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb die Rente bis zum 31. Mai 2010 zu befristen sei (Urk. 2).
2.2     Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig sei. Dies ergebe sich nebst aus den Berichten der behandelnden Hausärztin aus den Angaben der Arbeitgeberin, wonach die von ihm im Rahmen des 50 % Pensums erbrachte Leistung bei maximal 40 % liege (Urk. 1).

3.
3.1     Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ stellte aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten am 16. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42 S. 9):
    1. Thrombangitis obliterans, M. Winiwarter-Buerger (ICD-10: I73.1)
- Status nach transtarsaler Amputation (Chopart) am 1.11.2007 wegen diffusem Unterschenkelarterienverschluss mit Gangrän, bei residuellem Belastungsschmerz im Stumpf
- Status nach Ilomedin-Infusionen Januar bis März 2007
- Persistierende Ischämiesymptome/Claudicatio in beiden Händen und Beinen
         Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Adipositas Klasse I (BMI 30,1) sowie einen Status nach Nikotin-/Aethylabusus, beides glaubhaft sistiert.
         In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ im Wesentlichen aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Zumutbar erschienen körperlich leicht belastende Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zu längerdauerndem Stehen und Gehen, mit Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln aus sitzenden Körperhaltungen sowie ohne Überbelastung der Hände durch repetitive oder kraftfordernde manuelle Arbeiten oder durch Einsatz der oberen Extremitäten im Überkopfbereich. Die prozentuale Restarbeitsfähigkeit in derartigen Verweistätigkeiten sei aufgrund der einmaligen Untersuchung nicht stringent festzulegen; hiefür sei eine BEFAS-Abklärung empfohlen. Dr. A.___ bemerkte alsdann, der Versicherte stehe unter antidepressiver Behandlung mit Efexor, wirke bei der Thematisierung des Verlustes seiner körperlichen Integrität teils nachvollziehbar traurig und nachdenklich gestimmt und wappne sich mit einer äusserlich kräftigen und gedämpft optimistischen Schale. Eine reaktiv-depressive Verstimmung, möglicherweise unter Therapie remittiert, erscheine wahrscheinlich, doch sollte deren Ausprägung und namentlich die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzend durch einen des Portugiesischen mächtigen Psychiater beurteilt werden (Urk. 8/42 S. 42 ff).
3.2     Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ erhob aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom 20. Juli 2009 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine leichte depressive Verstimmung im Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung, ohne den Schweregrad einer leichten depressiven Episode zu erreichen, ebenso ein Alkohol- und Nikotinabhängigkeitssyndrom, jeweils gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20 und ICD-10: F17.20). Er ergänzte, die Medikation mit Efexor begründe nicht ein Vorhandensein einer depressiven Erkrankung mit daraus folgender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; selbst wenn eine depressive Störung vorläge, wäre sie aktuell insoweit remittiert, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Zudem sei es denkbar und im diesem Fall eher wahrscheinlich, dass mit der Medikation Begleitsymptome der Folgen jahrelanger Alkoholabhängigkeit und der Verstimmungen im Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung gelindert würden und nicht zuletzt auch, dass die Einnahme von Efexor zudem die Schmerzen und Stumpfbeschwerden deutlich verbessere (vgl. Urk. 8/49 S. 8 ff.).
3.3     Die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der Klinik C.___, wo am 24./25. Februar 2010 die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten durchgeführt worden war, benannten in ihrem Bericht vom 30. März 2010 (Urk. 8/57) schlussfolgernd als arbeitsrelevante Probleme einerseits belastungsverstärkte Schmerzen ventral am Vorfussstumpf rechts (insbesondere auch bei kalter Witterung) sowie Schmerzen in den Zeigefingern beidseits, vor allem links (bei kalter Witterung), ferner beim Tragen von Lasten sowie Arbeiten über Brusthöhe auch Schmerzen radial über beiden Vorderarmen (Urk. 8/57 S. 3). Sie gaben im Wesentlichen an, die frühere berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeiten seien ihm hingegen mit folgenden Einschränkungen ganztags zumutbar: Wechselbelastende Tätigkeit, aus Sicherheitsgründen ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (infolge der reduzierten Durchblutung der Hände verzögerte Wundheilung), kein Knien oder Kauern, keine Tätigkeiten länger dauernd über Kopfhöhe sowie mit häufig wiederholtem (Kraft-)Einsatz beider Hände, zudem keine Arbeiten mit Exposition der Hände gegenüber Kälte. Sie wiesen darauf hin, dass um unter gewissen Belastungen eine Mangeldurchblutung der Finger zu vermeiden, die zumutbare Arbeitsbelastung aus medizinisch-prognostischen Gründen im Vergleich zu den Testresultaten tiefer klassiert worden sei (Urk. 8/57 S. 3).
4.
4.1     In medizinischer Hinsicht ergibt sich aufgrund der Akten und ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass der Versicherte (ausschliesslich) aus somatischen Gründen, nämlich infolge der chronisch entzündlichen Gefässerkrankung, welche zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hat, sowie der persistierenden Beschwerden in beiden Händen und Beinen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Ebenfalls gehen die Parteien darin einig und ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Versicherte seit November 2006 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist.
4.2     Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrifft, ist aufgrund der Akten, namentlich der an zwei Tagen durchgeführten Belastbarkeitsabklärung in der Klinik C.___ davon auszugehen, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche dem im Bericht (vgl. Urk. 8/57) umschriebenen Belastungsprofil entspricht, ganztags arbeitsfähig ist. So beruht diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche bezüglich des Zumutbarkeitsprofils im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ umschriebenen (und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten) zumutbaren Tätigkeitsprofil übereinstimmt, auf einer einlässlichen, in Kenntnis der gesundheitlichen Problematik des Versicherten erfolgten Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht nichts Konkretes geltend, was die Zuverlässigkeit dieser Abklärungen an sich in Frage stellen würde. Soweit er vorbringen lässt, er habe bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine 50%ige leidensangepasste Anstellung erhalten, sei aber nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Leistung zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 3), vermag dies das Ergebnis der Testung nämlich nicht in Frage zu stellen: Denn es ergibt sich aufgrund der Angaben im erwähnten Bericht der Klinik C.___, dass die dem Versicherten vom bisherigen Arbeitgeber zugewiesenen „angepassten“ Arbeiten (auch) Tätigkeiten umfassten, die nicht dem geforderten Belastungsprofil entsprachen und somit nicht als vollumfänglich behinderungsangepasst bezeichnet werden können (vgl. Urk. 8/57 S. 5 und Urk. 8/72). Auch soweit der Versicherte auf die Angaben der behandelnden Hausärztin Dr. med. D.___, Ärztin FMH für Allgemeine Medizin, in deren Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/80 = Urk. 3/3) verweist, vermag dies die Massgeblichkeit der durchgeführten EFL nicht in Frage zu stellen. So überzeugt ihre dortige Angabe, wonach der Versicherte auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei, schon daher nicht, als der Versicherte im nämlichen Zeitraum durchaus in der Lage war, die ihm zugewiesenen Arbeiten - wenn auch zufolge lediglich teilweiser Leidensangepasstheit in einem verminderten Umfang - zu verrichten. In diesem Zusammenhang ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3     Insgesamt ist demnach für den vorliegend relevanten Beurteilungsspielraum bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 21. Dezember 2010 auf die vorhandenen ärztlichen Gutachten und das Ergebnis der durchgeführten EFL - welche überzeugen - abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit, die dem Belastungsprofil gemäss Gutachten von Dr. A.___ beziehungsweise den Angaben im Bericht der Klinik C.___ entspricht, jedenfalls ab Februar 2010 (Durchführung der EFL) zu 100 % arbeitsfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise einen neuen Bericht von Dr. D.___ vom 11. Januar 2011 einreichen lässt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht (vgl. Urk. 3/4), wird dieser, nachdem er keinen konkreten Hinweis auf den vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 21. Dezember 2010) enthält, im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung zu beachten sein.
         Zu prüfen sind demnach die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

5.
5.1     Die Parteien gehen zu Recht darin einig, dass der Versicherte nach Ablauf der Wartefrist im November 2007, als die Amputation des rechten Vorderfusses vorgenommen wurde, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und demnach ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente bestand. Grundsätzlich unstreitig ist alsdann auch, dass der Versicherte im Herbst 2008 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufnahm und dabei ein Einkommen erzielte, welches im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
         Streitig ist hingegen, in welchem Umfang trotz dieses erzielten Einkommens noch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.2     Bezüglich des Valideneinkommens (vgl. E. 1.5 hievor) geht aus den Angaben der Z.___ AG in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 2. August 2010 (Urk. 8/65) hervor, dass die Jahreslöhne des Versicherten bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit/Tätigkeit im Jahr 2008 Fr. 63'130.--, im Jahr 2009 Fr. 64'415.- und im Jahr 2010 Fr. 65'065.-- betragen hätten. Von diesem Valideneinkommen ist, zumal zwischen den Parteien unstreitig, auszugehen.
5.3    
5.3.1   Der Beschwerdeführer nahm bei seiner Arbeitgeberin faktisch per Oktober 2008 (vgl. Absenzenblatt der Arbeitgeberin, wonach der Versicherte im Monat September 2008 während 30 Tagen zu mindestens 90 % arbeitsunfähig war; Urk. 8/66 S. 7) eine adaptierte Tätigkeit auf, weshalb im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV die dadurch zum Ausdruck gelangende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung - erst ab Januar 2009 zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010, 9C_833/2009 E.3.3). Nicht strittig und daher nicht näher zu prüfen ist, dass dem Versicherten im Rahmen des ab Januar 2009 absolvierten 50%igen Pensums ein Lohn in Höhe von jeweils 50 % des in E. 5.2 aufgeführten Valideneinkommens vergütet wurde, wobei die Parteien zu Recht auch darin einig gehen, dass die von der Arbeitgeberin darüber hinaus freiwillig erbrachten Zusatzleistungen (aus der Personalfürsorgestiftung, vgl. Urk. 8/65) - da offensichtlich Soziallohn - von Vorneherein nicht zu berücksichtigen sind. Somit ist für das Jahr 2009 - wie in der angefochtenen Verfügung - von einem ausbezahlten Invalideneinkommen von Fr. 32'207. 50 auszugehen und für das Jahr 2010 von einem solchen in Höhe von Fr. 32'533.-- .
         Wie der Beschwerdeführer aber bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend machte (vgl. Urk. 8/81) und seitens der Arbeitgeberin bestätigt wird, vermochte er bei den ihm zugewiesenen Arbeiten auch im Rahmen eines 50 %igen Pensums nicht die volle Leistung zu erbringen. Die effektive Arbeitsleistung betrug gemäss Arbeitgeberin je nach Arbeit nur zwischen 30  und 40 % (vgl. Schreiben der Z.___ AG vom 6. September 2010, Urk. 8/80 S. 2). Unter diesen - von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellten, vor dem Hintergrund der fehlenden gänzlichen Leidensangepasstheit (vgl. E. 4.2 hievor) auch nachvollziehbaren - Umständen ist aber von einem Anteil Soziallohn auszugehen, der bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden darf. Somit ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen nur insoweit abzustellen, als es der erbrachten Leistung von durchschnittlich 35 % entspricht. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als das zumutbare Invalideneinkommen für diesen Zeitraum nicht anderweitig, namentlich anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werden kann; so gilt zu beachten, dass in medizinischer Hinsicht für die Zeit bis zur Abklärung in der Klinik C.___ im Februar 2010 aufgrund der Akten, namentlich dem Gutachten des Dr. A.___, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zuverlässig feststellbar ist (und mit Blick auf die Angaben von Dr. A.___, welcher die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch nicht stringent festzulegen vermochte, rückwirkend auch nicht mehr zuverlässig eruierbar sein dürfte, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen ist [sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b]). Somit ist - entsprechend einer Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 35 % - für das Jahr 2009 von einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 22'545.-- (Fr. 32‘207.50 : 5 x 3.5) und für das Jahr von Fr. 22'773.-- (Fr. 32‘533.-- : 5 x 3.5) auszugehen, was sowohl für das Jahr 2009 wie auch für das Jahr 2010 (bis Ende Mai 2010, vgl. hienach) einen Invaliditätsgrad von 65 % und demnach ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.
5.3.2   Gestützt auf die am 24./25. Februar 2010 durchgeführte EFL ist mit der Verwaltung davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten bis zu diesem Zeitpunkt insoweit verbessert hat, dass dieser in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nun vollständig arbeitsfähig ist. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 2010 Fr. 4'901.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (vgl. im Internet abrufbare Angaben des Bundesamtes für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt dies ein Einkommen von monatlich Fr. 5'097.-- , was einem Jahreseinkommen von Fr. 61'164.-- entspricht.
         Die Verwaltung hat dem Versicherten einen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 1.5 hievor) von 20 % zugestanden, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist und vor dem Hintergrund seiner behinderungsbedingten Einschränkungen (vgl. E. 3.1. und E. 3.3) angemessen erscheint. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'932.--.
         Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 65'065.-- (vgl. E. 5.2 hievor) mit dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 48'932.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 % (genau: 24.79 %, zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2), was keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente ergibt. Damit hat die Verwaltung die Dreiviertelsrente zu Recht per Ende Mai 2010 befristet (Datum der durchgeführten EFL plus drei Monate, vgl. wiederum Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
5.4     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Der Beschwerdeführer, welcher die unbefristete Ausrichtung einer Dreiviertelsrente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, weshalb entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- zu Fr. 750.--(entsprechend 5/6) dem Beschwerdeführer und zu Fr. 150.-- (entsprechend 1/6) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 750.-- sowie der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 150.-- auferlegt. Rechnungen und Einzahlungsscheine werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).