Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, verfügt über einen kaufmännischen Lehrabschluss und arbeitete zuletzt von März 1995 bis Juni 2001 bei der Y.___ als Sachbearbeiterin in einem 70%-Pensum (Urk. 8/2). Berufsbegleitend absolvierte sie die Maturitätsschule für Erwachsene und erlangte 2001 den eidgenössischen Maturitätsausweis (Urk. 8/1/1-2). Am 14. August 2001 erlitt sie in Kanada einen Autounfall, als sie von einem anderen Automobilisten auf ihrer Fahrbahn frontal gerammt wurde (Urk. 8/10/113). Nach medizinischen Erstbehandlungen in Kanada (Urk. 8/10/78-87 und 99-101 und 107-110) und Rückkehr in die Schweiz im November 2001 gewährte ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/10/1-10). Am 19. Juni 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma sowie Rückenverletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche (Urk. 8/11) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/12, Urk. 8/14) getätigt sowie die Akten der SUVA beigezogen hatte (Urk. 8/10), gewährte sie der Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Anglistikstudiums an der Z.___ ab dem 21. Oktober 2002 (Urk. 8/20, Urk. 8/43, Urk. 8/64, Urk. 8/93, Urk. 8/115) samt Taggeldern (Urk. 8/46, Urk. 8/47, Urk. 8/50, Urk. 8/65, Urk. 8/66, Urk. 8/72, Urk. 8/79, Urk. 8/96, Urk. 8/98, Urk. 8/117, Urk. 8/122). Mit Mitteilung vom 25. November 2008 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als beendet (Urk. 8/131). Nach zwischenzeitlich erfolgten weiteren medizinischen Abklärungen sowohl durch die IV-Stelle (Urk. 8/75, Urk. 8/95, Urk. 8/104, Urk. 8/139) als auch die SUVA (Urk. 8/123, Urk. 8/133, Urk. 8/136, Urk. 8/141) liess die IV-Stelle die Versicherte durch das A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 9. Mai 2010, Urk. 8/152). Anschliessend führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Vorbescheid vom 30. September 2010, Urk. 8/157; Einwand vom 2. November 2010, Urk. 8/170). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 wies sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Hiegegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Martin Keiser am 25. Januar 2011 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der SUVA vom 19. Mai 2011 ins Recht (Urk. 11). Eingabe wie Bericht der SUVA wurden der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdeführerin seit wenigen Monaten nach dem Verkehrsunfall 2001 sowohl die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % in einem vollschichtigen Pensum zumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden ein Anglistikstudium absolviert hätte, weshalb das Durchschnittseinkommen einer studierten Anglistin massgebend sei. Üblicherweise gingen Absolventen dieses Studienganges in die Lehre, so wie es auch die Beschwerdeführerin getan habe. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 betrage der Lohn für Frauen im Unterrichtswesen für das Jahr 2009 Fr. 94'584.--. Die Beschwerdeführerin unterrichte acht Stunden Englisch an einer Handelsschule und sei Stellvertreterin an einer Kantonsschule. Damit schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Daher sei auch für die Berechnung des Invalideneinkommens von der LSE 2008 auszugehen, was bei einem 80%-Pensum Fr. 75'667.-- ergebe. Ein Leidensabzug sei nicht notwendig, da die Einschränkungen (erhöhter Pausenbedarf) bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Da aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die verschiedenen medizinischen Berichte bewiesen in ihrer Übereinstimmung mit den Verlaufsberichten des Case Managers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass sie mit dem zur Zeit bewältigten Pensum von knapp 50 % ihre gesundheitliche Belastungsgrenze erreicht habe. Dem wirren A.___-Gutachten sei nicht der Vorrang vor den unzähligen Berichten und Beurteilungen von Spezialärzten zu geben (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 11. Juli 2008 zuhanden der SUVA (Urk. 8/123/8-10), beim Verkehrsunfall mit Frontalkollision am 14. August 2001 habe wohl vor allem ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und auch der unteren Rückensegmente im Vordergrund gestanden. Durch die Abwehrreaktion beim Aufstützen auf das Steuerrad sei es wahrscheinlich auch zu einem leichten Loge de Guyon-Syndrom gekommen, welches im Januar 2002 durch Dr. med. C.___ (Spezialarzt für Neurologie FMH, Bericht vom 21. Januar 2002, Urk. 8/10/72-74) neurographisch dokumentiert worden, in der Zwischenzeit nun vollständig abgeklungen sei. Weiter habe sich ein cervico-spondylogenes und cervico-cephales Schmerzsyndrom gezeigt (vgl. Bericht des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Bericht vom 14. Januar 2002, Urk. 8/10/65-66), welches mit den verschiedenen Therapiemodalitäten deutlich gebessert habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch unter einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung gelitten (vgl. Bericht des E.___ vom 17. Januar 2002, Urk. 8/10/61-62), die von psychiatrischer Seite her behandelt worden und mittlerweile verarbeitet sei (Urk. 8/123/9). Anfänglich hätten auch erhebliche neuropsychologische Defizite bestanden (vgl. Bericht von Dr. phil. F.___ vom 2. Oktober 2002, Urk. 8/14/1-11), mit denen die Beschwerdeführerin aber mittlerweile in ihrem anspruchsvollen Studium gut zurechtkomme. In letzter Zeit stünden vor allem die hartnäckigen posttraumatischen Kopfschmerzen im Vordergrund. Diese präsentierten sich als eine Mischung von cervical getriggerter Migräne ohne Aura und eines Cluster-Kopfschmerzes. Mit Neuraltherapie habe der Kopfschmerz phasenweise in der Frequenz deutlich gesenkt werden können. In ihrem angestammten Beruf als Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin wohl nicht arbeitsfähig, da sie durch die raschere Ermüdbarkeit und die Beschwerden immer wieder selbst gewählte Pausen einschalten müsse, was sie im jetzigen Studium problemlos machen könne. Der weitere Verlauf, insbesondere die Behandlung der Kopfschmerzen, werde zeigen, inwiefern sie später als Lehrerin arbeiten könne. Mindestens könne sie sich dort die unterrichtsfreie Zeit selber einteilen. Eine weiterführende neuropsychologische Abklärung hielt Dr. B.___ nicht für notwendig, da die kognitiven Einschränkungen kaum alltagsrelevant seien (Urk. 8/123/10).
3.2 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, hielt im Bericht vom 30. September 2008 an die SUVA (Urk. 8/123/1-7) die Diagnosen Zervicovertebral- und Lumbovertebral-Syndrom sowie geringes Zervikozephal-Syndrom nach HWS- und LWS-Distorsionstrauma sowie Periarthrosis coxae und positives Impingement an der Hüfte links fest (Urk. 8/123/6). Weitere Therapiemöglichkeiten seien nicht angezeigt. Es empfehle sich bei dem guten Ansprechen, die bisherige medikamentöse und physikalische sowie die Neuraltherapie fortzusetzen. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Therapieverlauf sehr zufrieden und fühle sich gut (Urk. 8/123/7).
3.3 SUVA-Kreisärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, vermerkte im Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/133) die bereits bekannten Verletzungsfolgen und überwies die Beschwerdeführerin zu einem Kontroll-MRI (magnetic resonance imaging) der HWS in die Radiologie des I.___ (Urk. 8/133/5). Dem Bericht des I.___ vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/141/2-3) kann entnommen werden, dass sich gegenüber März 2002 keine Befundunterschiede im Bereich der HWS mit angehobener, partieller Blockwirbelbildung C4/C5 und leichter Kyphosierung von C3 bis zur Deckenplatte C6, aber nach wie vor ohne Hinweis auf eine Spinalkanal- oder Foraminalstenose zeigten. Immer noch bestünden weder eine Diskushernie noch eine Nervenwurzelkompression und höchstens minime degenerative Veränderungen der HWS. Der LWS-Befund sei altersentsprechend.
3.4 Im Bericht vom 5. Mai 2009 an die SUVA führte Dr. phil. J.___, Neuropsychologie, an, die vorliegenden Befunde hätten sich gegenüber der Untersuchung von 2002 (Urk. 8/136) akzentuiert, das heisst die reduzierten Leistungen seien gleich geblieben und die intakten Funktionen hätten sich leicht verbessert; sie entsprächen immer noch einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Wegen dem sehr hohen generellen Leistungsvermögen würden die vorhandenen Störungen für die Beschwerdeführerin stark ins Gewicht fallen. Betroffen seien immer noch Funktionen in Konzentration, Aufmerksamkeit, Bearbeitungstempo und Leistungskonstanz. Die Beschwerdeführerin habe das Anglistikstudium zeitlich leicht verlangsamt, aber regulär absolviert; sie werde das Lizentiat mit grösster Wahrscheinlichkeit erreichen. Das Lerntraining habe für die intakten Funktionen noch eine Steigerung der bereits guten Befunde gebracht. Die Störbereiche hätten aber nicht verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bei der praktischen Arbeit als Englischlehrerin überfordert. Die gleichzeitigen Antworten der Schüler, aber auch das Strukturieren und schnelle Umstellen beim Führen der Klasse, machten ihr zu schaffen. Aus neuropsychologischer Sicht könne eine Spontanremission nicht mehr erwartet werden, und zur Verbesserung der Störbefunde müssten gezielte therapeutische Massnahmen erfolgen, damit die Beschwerdeführerin den erreichten Stand halten und die Lehrtätigkeit längerfristig ausüben könne. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin anspruchsvolle Leistungen erbringen, wenn die Anforderungen entsprechend angepasst seien (Arbeitsdauer, Erholungspausen...). Eine detaillierte Beurteilung und Erarbeitung von Vor- und Nachteilen verschiedener Arbeitsgebiete müsse zudem die körperlichen Einschränkungen berücksichtigen (Rückenprobleme, Migräne...). Wesentlich für die Arbeitsfähigkeit sei eine flexible Arbeitsstelle mit der Möglichkeit, Verbesserungsmöglichkeiten zu erproben und den Arbeitseinsatz gezielt zu steigern (Urk. 8/136/5-6).
3.5 Im Gutachten des A.___ vom 9. Mai 2010 (Urk. 8/152) sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Migräne mit autonomer Begleitsymptomatik (ICD-10 G43.1) sowie (2) ein chronisches zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, ICD-10 M54.5) und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Verkehrsunfall mit Frontalkollision vom 14. August 2001 festgehalten (Urk. 8/152/22). Es bestehe eine etwas verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und gelegentlichen Ausfallens aufgrund der Migränekopfschmerzen. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht über die Zeit gemittelt um 20 % reduziert. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose im engeren Sinne festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei folglich auch nicht eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden. Es müsse mit einem täglichen Pausenbedarf gerechnet werden. Daneben bestehe über die Zeit gemittelt eine gewisse Ausfallsfrequenz bei Migräneattacken, so dass zusammen die 20%ige Leistungseinbusse zuzuordenen sei. Diese Einschätzung gelte sowohl für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch als Gymnasiallehrerin (Urk. 8/152/22-23).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten (Urk. 8/152) abgestellt (Feststellungsblatt vom 30. September 2010, Urk. 8/155). Dieses Gutachten basiert auf internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Glaubwürdigkeit des A.___ sei arg ramponiert, die Beweiskraft des Gutachtens des A.___ grundsätzlich in Frage stellen wollte, bleibt unklar. Ihr ist jedenfalls entgegenzuhalten, dass das nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten selbst nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht per se seinen Beweiswert verliert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 6). Dem Gutachten des A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4)
4.2 In psychischer Hinsicht ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis an einer mittlerweile ausgeheilten posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat, aktuell jedoch keine psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt werden können und damit keine psychiatrischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen.
4.3 In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen des A.___-Gutachtens mit den übrigen medizinischen Akten im Wesentlichen überein (Urk. 8/123/10, Urk. 8/123/6, Urk. 8/168) und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Streitig und zu prüfen bleibt hingegen die Auswirkung der körperlichen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.4 Im Gutachten des A.___ wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Gymnasiallehrerin lediglich zu 20 % eingeschränkt ist. So ersah Dr. med. L.___, Allgemeine innere Medizin FMH, einen im Wesentlichen unauffälligen internistischen Status (Urk. 8/152/12). Dr. med. K.___, FMH Neurologie, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall ein hartnäckiges Beschwerdebild mit im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen entwickelt. Daneben würden Nacken- und Kreuzschmerzen beklagt. Zeitweise seien diffuse Schmerzausstrahlungen in den linken Arm und in das linke Bein vorhanden. Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche sie durch gewisse neuropsychologische Strategien (Notizen machen) recht gut kontrollieren könne. Die kognitiven Störungen zeigten eine erhebliche Abhängigkeit vom jeweiligen Schmerzniveau, so dass diese Störungen sehr wahrscheinlich dem chronischen Schmerzsyndrom untergeordnet werden könnten. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert habe. Die aktuellen Angaben zu den Kopfschmerzen liessen eine Zuordnung gemäss IHS-Kriterien zu einer Migräne zu. Es bestehe eine recht ausgeprägte autonome Mitbeteiligung (Tränen des Auges und verstopfte Nase), ohne dass ein Cluster Headache oder eine andere Form eines trigenimalen autonomen Kopfschmerzes vorhanden sei. Ebenfalls fehlten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aurasymptomatik. Bedingt durch das häufige Auftreten der Kopfschmerzattacken (aktuell zweimal pro Woche) habe die Beschwerdeführerin einen hohen Konsum von Triptanen entwickelt. Somit bestehe die Möglichkeit, dass zusätzlich eine analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente vorhanden sei. Dagegen spreche jedoch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass es auch immer wieder zu längeren Phasen komme, wo sie nicht unter Kopfschmerzen leide. So verspüre die Beschwerdeführerin während den Ferien eine deutliche Abnahme der Kopfschmerzfrequenz. Trotz der erheblichen Beschwerden sei es der Beschwerdeführeirn gelungen, im Lehrerberuf Fuss zu fassen. Sie müsse nur sehr selten ihre Unterrichtsstunden wegen der Beschwerden unterbrechen. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von etwas über 50 %. Zusätzlich sei sie jedoch auch noch mit dem Studiumsabschluss (Lizentiatsarbeit) beschäftigt (Urk. 8/152/19). Im Weiteren beklage sich die Beschwerdeführerin über gelegentlich auftretende Schwindelbeschwerden, welche während der ersten Monate nach dem Unfall deutlich stärker ausgeprägt gewesen seien. Bei der aktuellen Untersuchung fänden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zentral-vestibulären Störung. Ebenfalls fehlten Hinweise auf eine peripher-vestibuläre Störung. Hinsichtlich der Nacken- und Rückenschmerzen ergebe die aktuelle klinische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- bzw. sensomotorischen Ausfallssymptomatik. Wie bereits anlässlich der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. G.___ vom 30. September 2008 festgestellt, könne heute lediglich ein unspezifisches Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom festgestellt werden. Weder klinisch noch bildgebend fänden sich im Verlauf nach dem Unfall Hinweise für eine Fraktur oder anderweitige strukturelle Läsion im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 8/152/20-21).
Diese Feststellungen von Dr. K.___ stehen mit den von ihm erhobenen Befunden (Urk. 8/152/18-19) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aus somatisch-neurologischer Sicht in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch in ihrer aktuellen Tätigkeit als Englischlehrerin auf Gymnasialstufe in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Im Vordergrund stünden die nachvollziehbaren Angaben über Migränekopfschmerzen, welche einen Einfluss auf das Leistungsniveau hätten. Dabei seien die oben diskutierten, wahrscheinlich sekundären neuropsychologischen Defizite mitberücksichtigt (Urk. 8/152/21).
4.5 Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, überzeugt nicht.
4.5.1 Insofern sie unter Hinweis auf die Berichte von Dr. B.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/123/8-10), Dr. J.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 8/136) und 15. November 2010 (Urk. 3/8), Hausärztin pract. med. M.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Juli 2009 (Urk. 8/139) und 9. November 2009 (Urk. 3/7), Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. September 2009 (Urk. 8/166) sowie Dr. med. O.___, Innere Medizin FMH, vom 10. März 2005 (Urk. 8/75) geltend macht, ihr sei lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin zumutbar, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Weder die Berichte von Dres. B.___ und J.___ noch derjenige von Dr. O.___ enthalten Angaben zur Arbeitsfähigkeit, aus denen eine 50%ige Einschränkung abgeleitet werden könnte. Zu den Berichten von Dres. M.___ und N.___ ist auszuführen, dass sie keine objektiven Befunde enthalten und sich sowohl Dr. M.___ als Allgemeinpraktikerin als auch Dr. N.___ als Spezialarzt für Rheumaerkrankungen mit ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit, welche aktenkundig aufgrund neurologisch-neuropsychologischer Beschwerden eingeschränkt ist, zudem ausserhalb ihrer Fachgebiete befinden, was zumindest Zweifel am Beweiswert ihrer Berichte aufkommen lässt. Kommt hinzu, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Ferner ist auszuführen, dass Dr. K.___ die Einschätzungen von Dres. B.___ vom 11. Juli 2008, J.___ vom 5. Mai 2009, O.___ vom 10. März 2005 und M.___ vom 29. Juli 2009 vorlagen, weshalb er seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit in Kenntnis von (Urk. 8/152/4-8) und Auseinandersetzung mit diesen (Urk. 8/152/20) gezogen hat. Weiter sind den medizinischen Akten diverse Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine weit über 50%ige Restarbeitsfähigkeit schliessen lassen. So vermerkte Dr. F.___ im Bericht vom 2. Oktober 2002, aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ca. 10 bis 20 % reduziert (Urk. 8/14/10). Selbst der behandelnde Neurologe Dr. med. P.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, formulierte im Bericht vom 12. Mai 2006 die Aussicht, dass auf längere Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im neuen Beruf auf 100 % steige (Urk. 8/95). Im Bericht vom 22. Oktober 2007 hielt er zudem die Prognose fest, dass eine volle Reintegration in der zweiten Hälfte 2008 äusserst wahrscheinlich sei (Urk. 8/104). Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern das A.___-Gutachten im Lichte der gesamten medizinischen Aktenlage als wirr, willkürlich oder aktenwidrig zu qualifizieren sein soll.
4.5.2 Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die langjährigen Leistungen der SUVA und die von der Beschwerdegegnerin finanzierte Umschulung ohne versicherungsmedizinische Grundlage erfolgt wären, würde auf das A.___-Gutachten abgestellt. Aus dem Umstand, dass die SUVA während Jahren grosszügig Heilbehandlung gewährte, kann nicht abgeleitet werden, sie habe damit auch eine Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Gegenteiliges kann im Übrigen auch nicht dem erst nachträglich eingereichten Bericht der SUVA vom 19. Mai 2011 entnommen werden (Urk. 11). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Damit begibt sich die IV-Stelle mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell zu lediglich 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, nicht in Widerspruch mit der verfügten Umschulung. Nur am Rande sei vermerkt, dass die gewährte Umschulung von einer kaufmännischen Sachbearbeiterin zu einer studierten Anglistin samt Gymnasiallehrerausbildung angesichts der im Verfügungszeitpunkt vom 26. Februar 2003 (Urk. 8/20) vorhandenen medizinischen Akten (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/14) äusserst grosszügig war.
4.5.3 Auch nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus der Korrespondenz der Q.___ mit der SUVA ableiten, zumal die Q.___ keine medizinische Fachstelle ist, sondern die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA vertritt (Urk. 8/14/21) und damit eine auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhende und damit die subjektive und nicht objektive Leistungseinschätzung wiedergibt.
4.5.4 Im Übrigen ist zu vermerken, dass sich den Akten genügend Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Lehrtätigkeit ab August 2008 und ihrem gleichzeitigen Studiumsabschluss zeitweise ein ca. 80%-Pensum versah. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab August 2008 mit zwei bis acht Lektionen Englischunterricht an der R.___ begann und ab Januar 2009 zusätzlich sechs bis 12 Lektionen an der Kantonsschule in S.___ erteilte (Urk. 8/126, Urk. 8/152/11 und 15, Urk. 3/7). Daneben verfasste sie die Lizarbeit, wobei deren Abgabetermin im ersten Quartal 2009 war, oder lernte auf die Abschlussprüfungen als Gymnasiallehrerin im September 2009 (Urk. 8/123/7 und 9, Urk. 8/126, Urk. 8/133/3, Urk. 8/152/11, Urk. 3/7). Im Jahre 2010 arbeitete sie zwischen 6 bis 21.75 Unterrichtsstunden (Urk. 8/162) und bereitete sich gleichzeitig auf die Lizentiatsprüfung im Herbst 2010 vor (Urk. 8/163), welche sie im Herbst 2009 verschoben hatte (Urk. 3/7). In der zweiten Hälfte 2009 und 2010 ist daher bei einer Anzahl von ca. 20 Unterrichtsstunden pro Woche gemessen an einem 100%-Pensum von 26 Wochenstunden (Urk. 8/125) von einer 76%igen Tätigkeit auszugehen. Dass es dabei bei gleichzeitiger Vorbereitung auf die genau in derselben Zeit angesetzten Prüfungen zu einer Überbelastung kam, ist verständlich, jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen. Vielmehr kann eine Doppelbelastung in diesem Umfange nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei ansonsten beschwerdefreien Personen zu einer Überbelastung mit einhergehender Studiumsverzögerung führen. Wie Dr. J.___ im Bericht vom 15. November 2010 denn auch sinngemäss festhielt, sind Prüfungsbelastung und Arbeitsbelastung nicht zu vergleichen (Urk. 2/8). Erstere ist erfahrungsgemäss um einiges intensiver als Zweitere. Zu Recht führte daher die Beschwerdegegnerin aus, im vorausgehenden Lebenslauf habe die Beschwerdeführerin kein vergleichbares Studium absolviert, weshalb die Verzögerung des Studiumsabschlusses nicht zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 50 % hindeute.
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören.
4.6 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des A.___ somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 80 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit und damit einer Tätigkeit als Englischlehrerin nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen).
5. Da die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre derzeitige Tätigkeit als Englischlehrerin im Umfange von 80 % zu versehen, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ohne Behinderung und einem solchen von 80 % mit Behinderung eine Einschränkung von 20 %, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % entspricht.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).