Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 25. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ meldete sich am 29. März 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle traf daraufhin medizinische, erwerbliche und berufliche Abklärungen, holte am 8. November 2005 einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 10/17) ein und liess die Versicherte am 24. Juli 2006 von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ (vgl. Gutachten vom 9. August 2006, Urk. 10/22) und am 27. September und 3. Oktober 2006 von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik W.___ (vgl. Expertise vom 17. Juli 2007, Urk. 10/28) untersuchen. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 7. November 2007 (Urk. 10/33) verfügte sie in der Folge am 15. Januar 2008 - unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens - die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/41).
1.2 Nachdem die Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde von X.___ die IV-Stelle am 25. Juni 2010 um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/41) ersucht (Urk. 10/45) und sich die Versicherte am 26. Mai 2010 abermals zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) angemeldet hatte (Urk. 10/49), verneinte die IV-Stelle nach weiteren medizinischen Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/57) den Leistungsanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2) erneut.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 25. Januar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. Dezember 2010 sei aufzuheben.
2. Es sei der Versicherten ab Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren."
Die IV-Stelle schloss am 2. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die erneute Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin - nach wie vor - keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, infolge einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Erstanmeldung sei sie lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig und habe demnach - angesichts ihrer nun vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - Anspruch auf eine auf einem 50%igen Invaliditätsgrad beruhende halbe Rente (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/41) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
Die Ärzte der Klinik V.___, Neurochirurgie/Schmerztherapie, stellten am 1. Juni 2005 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 1):
- Rückenschmerzen
- Diskopathie L5/S1
- Spondylodese L5/S1 am 18. April 2005
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit dem operativen Eingriff vom 18. April 2005 stationär (Urk. 10/12 S. 2).
3.1.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 21. Juni 2005 eine Spondylolyse L5 sowie eine starke Diskopathie L5/S1 mit progredientem Verlauf und therapieresistenten Rückenschmerzen (Urk. 10/13 S. 1). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar; die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hänge vom Erfolg der weiteren Behandlung an der Klinik V.___ ab. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 10/13 S. 1 und S. 4).
3.1.3 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin hielten die Ärzte der Klinik V.___, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, am 25. Juli 2005 fest, die Ursache der - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigenden - Gelenk- und Brustschmerzen sei bis anhin unklar (Urk. 10/15).
3.1.4 Am 16. März 2006 stellten die Ärzte der Klinik V.___, Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19 S. 5 = Urk. 10/21 S. 5):
- Chronifiziertes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach transforaminaler intersomatischer Stabilisation mit Devox-Cage und transpedikulärer Verschraubung L5/S1 mit Moss Max System am 18. April 2005 wegen Spondylolyse L5
- selektiver Diskopathie L5/S1 mit starken Veränderungen der Boden- und Deckplatten von L5 und S1, Modic-Veränderungen Typ I auf dieser Höhe (MRI vom 24. Mai 2004)
- multisegmentalen spondylarthrotischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Thorakovertebrogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach links thorakal vorne submammär, regredient
- Diffuse Arthralgien seit zirka drei bis vier Monaten, insbesondere von Finger-, Hand-, Ellbogen- und Schultergelenken, Halswirbelsäule (HWS) und insbesondere rechtes Grosszehengrundgelenk
Angesichts der mangelnden Compliance der Beschwerdeführerin betreffend infiltrative Massnahmen und in Anbetracht der Tatsache, dass Beschwerden bestünden, die sich mit den festgestellten degenerativen Veränderungen nicht hinreichend erklären liessen, könne keine Prognose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich am besten aufgrund einer EFL-Testung beziehungsweise im Rahmen einer stationären Rehabilitation beurteilen (Urk. 10/19 S. 6).
3.1.5 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 24. Juli 2006 stellten die Ärzte der RehaClinic Y.___ in ihrem Gutachten vom 9. August 2006 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/22 S. 7):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links
- Status nach transforaminaler intersomatischer Stabilisation und transpedikulärer Verschraubung L5/S1 am 28. April 2005
- Überbelastung L4/5
- Risiko: Hypermobilität nach Beighton 8/9
- Status nach Morbus Scheuermann
- Periarthropathia humero-scapularis beidseits mit Verdacht auf chronische Bursitis subacromialis und klinischen Hinweisen für eine AC-Gelenksarthrose
- Heberden-Arthrosen und Rhizarthrose rechts
- Grosszehengrundgelenksarthrose rechts
Aufgrund der Veränderungen im Bereich des Rückens seien der Beschwerdeführerin schwere Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 25 kg nicht mehr zumutbar. Als ungünstig erwiesen sich - wegen der Grosszehengrundgelenksarthrose - auch Beschäftigungen, die lange Gehstrecken beinhalteten. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe indes - jedenfalls seit der Operation vom 28. April 2005 (Urk. 10/22 S. 9) - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/22 S. 8).
3.1.6 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 27. September und 3. Oktober 2006 untersucht hatten, diagnostizierten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik W.___ in ihrer Expertise vom 17. Juli 2007 eine leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 10/28 S. 7).
3.1.7 Gestützt auf die Akten gelangte Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2007 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen, keine schweren Arbeiten beinhaltenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 10/31 S. 7).
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
Dr. Z.___ berichtete am 20. Oktober 2009, die Beschwerdeführerin, die sich schon äusserst ausgedehnten rheumatologischen Untersuchungen an spezialisierten Kliniken unterzogen habe, klage nach wie vor über - aktuell starke - therapieresistente Schmerzen im Bereich der LWS, nun mit Ausdehnung bis in die Brustwirbelsäule (BWS), und gebe an, sich nicht bewegen, nichts tragen und nicht sitzen zu können (Urk. 3).
3.2.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Bezirksarzt, hielt, nachdem er die Beschwerdeführerin am 3. März 2010 im Auftrag der Sozialdienste ihrer Wohnsitzgemeinde untersucht hatte, am 7. März 2010 fest, aufgrund der medizinischen Vorakten seien die Diagnosen klar (Urk. 10/46 S. 1); weitere Abklärungen seien nicht indiziert (Urk. 10/46 S. 3). Wegen des chronifizierten Schmerzsyndroms sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, rücken- und gelenkschonenden Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/46 S. 3).
3.2.3 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer im Juni und Juli 2010 durchgeführten Untersuchungen (Arbeitsassessment, Basistest, psychologische Exploration) stellten die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 18. August 2010 folgende arbeitsrelevante Diagnosen (Urk. 10/54 S. 2):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.4
- bei Status nach Diskushernie L5/S1 mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS, betont L5/S1, mit Spondylodese L5 und S1-Syndrom links (MRI der LWS vom 24. Mai 2004)
- Status nach transforaminaler intersomatischer Stabilisation mit Devox-Cage und transpedikulärer Verschraubung L5/S1 mit Moss Max System am 18. April 2005 (Klinik V.___)
- anhaltende, teils panvertebral und spondylogen ausstrahlende Schmerzen bei ausgeprägter Facettengelenksirritation und ausgeprägter muskulärer Dysbalance
- Polyarthrosen mit diffusen Polyarthralgien mit/bei
- Arthrose im rechten Grosszehengrundgelenk
- geringfügigen Heberden- und Rhizarthrosen der Langfinger beidseits
- diskreter Impingement-Symptomatik des linken Schultergelenkes
- ohne Hinweise auf entzündliche Genese
Überdies bestünden nachstehende Diagnosen (Urk. 10/54 S. 2):
- Leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- Status nach Borreliose vor etwa 17 Jahren (Erythema chronicum migrans)
- folgenlos abgeklungen mit Seronarbe
Die angestammte Tätigkeit als Barfrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, weil dabei zu hohe Anforderungen betreffend das Hantieren mit Gewichten bestünden (Urk. 10/54 S. 3). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch zu 60 % arbeitsfähig (25%ige Leistungsreduktion durch vermehrte Pausen im Tagesverlauf, zusätzliche Leistungseinbusse von 20 % durch sich im Wochenverlauf kumulierende Beschwerden, die einen zusätzlichen freien Tag pro Woche erforderten, und zirka 5%ige Leistungseinbusse infolge eines verlangsamten Arbeitstempos). Wahrscheinlich lasse sich diese Leistungsfähigkeit durch medizinisch-rehabilitative Massnahmen noch verbessern (Urk. 10/54 S. 3).
3.2.4 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 6. und 7. September 2010 Urk. 10/55 S. 3 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. A.___ fest, abgesehen von der Facettengelenksirritation bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung, welche sich durch Training und andere Massnahmen beheben oder zumindest behandeln lasse und damit verbesserbar sei, sei es zu keiner Veränderung der Leiden gekommen. Eine dauerhafte beziehungsweise andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demnach nicht ausgewiesen (Urk. 10/55 S. 4).
4.
4.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach Lage der Akten seit Erlass der ursprünglichen (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/41) nicht erheblich verschlimmert. Die in physischer Hinsicht - bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Diagnosen und Befunden - im Zusammenhang mit dem anhaltenden chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom neu festgestellte Facettengelenksirritation bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung (vgl. Bericht Universitätsspital U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. August 2010, Urk. 10/54 S. 2) stellt, wie die IV-Stelle zu Recht konstatierte (Urk. 2, Urk. 10/55 S. 3 f.), keine revisionsrechtlich bedeutsame Verschlechterung dar. Während die muskuläre Dekonditionierung sich mittels Training ohne Weiteres beheben lässt, ist betreffend die Facettengelenksirritation, soweit sich diese mittels therapeutischer Massnahmen nicht zumindest bessern lässt, jedenfalls von keiner daraus resultierenden Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens auszugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Eine Leistungseinbusse ist auch aufgrund der geltend gemachten - in den aktenkundigen medizinischen Berichten nicht erwähnten - Nasennebenhöhlen- und Reizdarmbeschwerden (Urk. 1 S. 5) nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin legte denn auch gar nicht dar, inwiefern sie diese - eher geringfügigen - Leiden bei einer Arbeitstätigkeit einschränken würden (Urk. 1 S. 5). Schliesslich gibt es auch für eine anspruchsrelevante Depression (Urk. 1 S. 5) beziehungsweise eine anderweitige erhebliche Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes keine Anhaltspunkte in den Akten. So ergab die im Rahmen des Arbeitsassessments am 22. Juli 2010 im Universitätsspital U.___ durchgeführte psychologische Exploration im Gegenteil, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich unter einer - explizit als nicht arbeitsrelevant eingestuften - leichten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet (Urk. 10 S. 54 S. 1 und S. 2). Anzumerken bleibt, dass keiner der aktuell behandelnden Ärzte über eine seit anfangs 2008 eingetretene - physische oder psychische - Verschlechterung berichtete (vgl. Bericht Dr. Z.___ vom 20. Oktober 2009 [Urk. 3], Bericht Dr. B.___ vom 7. März 2010 [Urk. 10/46] sowie Bericht Universitätsspital U.___ vom 18. August 2010 [Urk. 10/54]), wobei Dr. B.___ gar ausdrücklich festhielt, dass die Diagnosen bereits bekannt und weitere Abklärungen nicht notwendig seien (Urk. 10/46 S. 3). Anlässlich ihrer Neuanmeldung gab die Beschwerdeführerin, der nicht erst nach der erstmaligen Rentenverweigerung mit Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 10/41), sondern bereits zuvor von verschiedenen Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. Urk. 10/13 S. 1 und S. 4, Urk. 10/15), im Übrigen auch selbst an, die gesundheitliche Beeinträchtigung, für die sie Leistungen beantrage, bestehe bereits seit zirka dreizehn Jahren (Urk. 10/49 S. 7).
4.2 Da der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der ersten rechtskräftigen Rentenablehnung demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint und die lediglich unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes kein Grund für eine Revision bildet (vgl. E. 1.5), erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2) als rechtens. Ausführungen zur Frage, ob die - ursprünglich als zu 92 % erwerbstätig taxierte (Urk. 10/31 S. 7) - Beschwerdeführerin nun ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich arbeitstätig wäre (Urk. 1 S. 7), erübrigen sich demnach.
5.
5.1 Da die - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 8 S. 1) - Beschwerdeführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde vom 8. Februar 2011, Urk. 8 S. 8) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote 28. April 2011 (Urk. 12) machte die unentgeltliche Rechts-vertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 9,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 37.70 sowie eine Entschädigung für die noch anstehenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Studium und der Erläuterung dieses Urteils geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Einbezug des noch anfallenden Zeitaufwandes und unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr 37.70 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm mit einem Betrag von Fr. 2'300.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Januar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Winterthur, wird mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- HOTELA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).