IV.2011.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 1. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1970, gelernter Plattenleger, war vom 10. November 1990 bis am 31. Dezember 1991 als Anlage- und Apparatebauer bei der Y.___ AG, '___', tätig (Urk. 11/3/3). Am 15. Dezember 1991 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines Rückenleidens erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Am 5. Februar 1993 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (nachfolgend IV-Stelle des Kantons Zürich) dem Versicherten mit, wegen Verzichts auf berufliche Massnahmen seien derzeit keine Leistungen erforderlich (Urk. 11/8).
1.2     Vom 1. Juni bis am 13. Juli 1998 war X.___ selbständig Erwerbender als Kollektivgesellschafter/Unterakkordant bei der Firma „Z.___ & X.___“, '___', tätig (Urk. 11/17/2; Urk. 11/22/4; Urk. 11/61/1). Am 13. Juli 1998 erlitt er einen Motorradunfall mit offener Unterschenkelfraktur rechts (Urk. 3/1; Urk. 11/4/2; Urk. 11/11/1). Anschliessend war er in seiner am '___' ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Einzelfirma „B.___“ selbständig erwerbend tätig (Urk. 11/17/7). Am 14. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen des rechten Fussgelenks erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/22). Mit Verfügung vom 18. September 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, (nachfolgend IV-Stelle des Kantons St. Gallen) berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Technischen Kaufmann vom 23. Oktober 2000 bis am 25. März 2001 zu (Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 11/57). Der Versicherte teilte der IV-Stelle des Kantons St. Gallen danach mit Schreiben vom 6. und 7. Mai 2001 den Abbruch der Umschulung infolge seiner elterlichen Sorgepflichten mit (Urk. 11/73).
1.3         Nachdem sich die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erfolglos bemüht hatte, den Versicherten zur Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme zu bewegen (Urk. 11/74-76), da dieser nach Asien abreiste (Urk. 11/83-84), wies sie das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rentenleistungen) des Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2002 ab, weil er "sich nach wie vor der zumutbaren Abklärungsmassnahme" widersetze. Er wurde darauf hingewiesen, dass er ein neues Gesuch einreichen könne, wenn er mit der angeordneten beruflichen Massnahme einverstanden sei (Urk. 11/86).
1.4     Am 1. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen des rechten Fussgelenks ein weiteres Mal zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 11/92). Nachdem der Versicherte sein Gesuch um berufliche Massnahmen vorbehaltlos zurückgezogen hatte, teilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten am 21. Oktober 2003 mit der Bestätigung der Rückzugserklärung die Abschreibung dieses Gesuchs zufolge Gegenstandslosigkeit mit (Urk. 11/113).
1.5     Am 7. Juli 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines Rückenschadens im Bereich Lendenwirbel, eines steifen hinteren Sprunggelenks rechts und eines um 2.5 cm kürzeren Beins für berufliche Massnahmen an (Urk. 11/121). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten gedenke (Urk. 11/130). Nachdem der Versicherte am 22. November 2010 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/132), verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 9. Dezember 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
 
2.         Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine berufliche Umschulung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 10. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.3        Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1      Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG (Abs. 2).
3.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
          a.       medizinischen Massnahmen;
abis.     Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
          d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
3.3     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. April 2001, I 527/00).

4.
4.1     Die versicherte Person oder ihre Vertretung kann die Anmeldung zurückziehen oder auf Leistungen verzichten, sofern nicht schutzwürdige Interessen der versicherten Person selbst oder anderer beteiligter Personen dem entgegenstehen (Art. 23 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rückzugserklärung bzw. der Leistungsverzicht muss schriftlich und vorbehaltlos erfolgen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: ab 1. Januar 2010, Rz 1024).
         Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden. Bei Widerruf des Verzichts können die Leistungen aber nur für die Zukunft ausgerichtet werden (KSVI, Rz 1026).
4.2     Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.).

5.         Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2010 um berufliche Massnahmen nicht eingetreten ist.
5.1     Nach seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. Dezember 1991 verzichtete der Beschwerdeführer im Jahre 1993 vor Verfügungserlass auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/8; Sachverhalt Erw. 1.1). Rund sieben Jahre später wurden dem Beschwerdeführer dann zwar mit Verfügung vom 18. September 2000 rechtskräftig berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Technischen Kaufmann zugesprochen (Sachverhalt Erw. 1.2). Der Beschwerdeführer brach die Umschulung jedoch ab, da er alleinerziehend sei und seinen elterlichen Sorgepflichten bezüglich seiner im Primarschulalter stehenden beiden Kindern nachkommen müsse (Urk. 11/73; Sachverhalt Erw. 1.2). Das mit Verfügung vom 29. Januar 2002 entschiedene Begehren um berufliche Massnahmen wurde wegen Abreise des Beschwerdeführers nach Asien bzw. nach wie vor bestehender Widersetzung gegen die zumutbare Abklärungsmassnahme abgewiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen konnten nicht abschliessend geprüft werden (Urk. 11/86/1; Sachverhalt Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ein neues Gesuch einreichen könne, wenn er mit der angeordneten beruflichen Massnahme einverstanden sei (Urk. 11/86/1). Das erneute Gesuch um berufliche Massnahmen im Jahre 2002 zog der Beschwerdeführer vorbehaltlos zurück (Sachverhalt Erw. 1.4).
5.2     Auf den ausdrücklichen Hinweis der IV-Stelle St. Gallen, in der Verfügung vom 29. Januar 2002, dass er ein neues Gesuch einreichen könne, wenn er mit der angeordneten beruflichen Massnahme einverstanden sei (Erw. 6.1), durfte der Beschwerdeführer berechtigterweise vertrauen. Die Voraussetzungen des Schutzes dieses Vertrauens (Erw. 4.2) sind erfüllt: Die von vom Beschwerdeführer nach diesem Hinweis getroffenen nachteiligen Dispositionen in Form fehlenden unmittelbaren Bemühens um Inanspruchnahme der zugesprochenen beruflichen Massnahmen können nicht mehr rückgängig gemacht werden, und den privaten Interessen überwiegende öffentliche Interessen bestehen vorliegend nicht. Damit ist insbesondere das Vertrauen des Beschwerdeführers, ein erneutes Gesuch einreichen zu können, geschützt.
5.3     Nach der Rechtsprechung erwachsen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts nach Art. 43 Abs. 3 ATSG und der daraus folgende Aktenentscheid nicht in formelle Rechtskraft. Vielmehr ist ein daran anschliessendes erneutes Leistungsgesuch wie eine erstmalige Neuanmeldung zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 in Sachen B., 8C_733/2010, Erw. 5.6). Dasselbe muss auch bei einem erneuten Gesuch nach Rückzug der Anmeldung gelten. Die rechtlichen Konsequenzen eines Rückzugs der Anmeldung können nicht einschneidender sein als diejenigen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und des daraus folgenden Nichteintretens- oder Aktenentscheids, zumal auch ein Verzicht auf Leistungen jederzeit - mit Wirkung allerdings nur für die Zukunft - widerrufen werden kann (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Rz 1026).
5.4     Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. Februar 2002 zugesichert worden war, jederzeit ein erneutes Gesuch einreichen zu können, und da dem daran anschliessenden Rückzug der erneuten Anmeldung ebenfalls keinerlei formelle Rechtskraft zuzumessen ist, handelt es sich vorliegend bei der Anmeldung vom 7. Juli 2010 (Sachverhalt Erw. 1.5) bezüglich der Rechtsfolgen um eine erstmalige Anmeldung. Entsprechend muss der Beschwerdeführer keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen, wie die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Unrecht verlangt hat (vgl. Urk. 2; Urk. 10).
5.5         Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Anmeldung eintrete. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Anmeldung eintrete.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).