Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 24. April 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte am 12. Dezember 2006 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts V.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 26. Februar 2007, Urk. 9/25). Nachdem sie die Versicherte am 19. März 2007 - unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht - aufgefordert hatte, eine psychopharmakologische respektive psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen oder weiterzuführen (Urk. 9/28), verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2007 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. März 2007 (Urk. 9/30) - mit Wirkung ab 1. April 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % beruhende ganze Rente (Urk. 9/38).
1.2 Im Rahmen des im Frühjahr 2008 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 9/40) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte am 28. Januar 2009 durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 5. März 2009 [Urk. 9/58] und ergänzende Stellungnahme vom 24. März 2009 [Urk. 9/60]). Mit Vorbescheid vom 15. April 2009 (Urk. 9/63) teilte die IV-Stelle X.___ daraufhin mit, dass die ganze Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf eine - auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierende - Dreiviertelsrente herabgesetzt werde. Daran hielt sie - auf Einwand der Versicherten (Urk. 9/71) hin und nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. Y.___ (Urk. 9/77) - mit Verfügung vom 17. Februar 2010 (Urk. 2/2) fest. Den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung), um welche die Versicherte am 5. März 2009 ersucht hatte (Urk. 9/56), hatte die IV-Stelle bereits mit Vorbescheid vom 14. Mai 2009 (Urk. 9/72) beziehungsweise Verfügung vom 23. Juni 2009 (Urk. 9/76) verneint.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2010 (Urk. 2/2) liess X.___ am 22. März 2010 im Prozess Nr. IV.2010.00290 mit folgenden Anträgen Beschwerde am hiesigen Gericht erheben (Urk. 2/1 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2010 sei aufzuheben;
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis am 30. April 2010 einzuräumen.
Mit Beschluss vom 16. April 2010 (Urk. 2/5) trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese den in Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Anforderungen nicht genüge und sich das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung als offenkundig rechtsmissbräuchlich erweise. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 2/7) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2011 (Urk. 1) gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ansetze und nach deren Eingang materiell entscheide.
2.2 In der Folge stellte die Beschwerdeführerin - innert der ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Urk. 3) gewährten Frist - mit Eingabe vom 21. Februar 2011 zusätzlich nachstehende Anträge (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei ein unabhängiges Gutachten im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und bezüglich der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zu erstellen;
2. Für Replik und Duplik sei eine öffentliche Verhandlung anzuordnen;
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Die IV-Stelle schloss am 28. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenherabsetzung im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. März 2009 (Urk. 9/58) - damit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder in der Lage sei, der angestammten oder einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit im Pensum von 40 % nachzugehen und damit ein 60 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2/2 S. 2 f., Urk. 8 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass sie nicht nur an einer - noch genauer abzuklärenden - depressiven Symptomatik (Urk. 5 S. 3), sondern insbesondere auch an einem ADS leide (Urk. 5 S. 4 ff.) und daher ausserstande sei, zu 40 % als Serviceangestellte zu arbeiten (Urk. 5 S. 8).
3.
3.1
3.1.1 Die Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 26. Juli 2007 (Urk. 9/38) beruhte auf folgenden medizinischen Berichten:
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 6. Juni 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/8 S. 1):
- Psychophysische Asthenie
- Chronische Rückenschmerzen
- Nervosität und Schlafstörungen
Die Beschwerdeführerin, die früher ein erhebliches Alkoholproblem aufgewiesen habe, sei aufgrund der psychosozialen und finanziellen Situation in eine zunehmende Depression und eine finanzielle Notlage geraten (Urk. 9/8 S. 2). Dennoch sei es ihr seit 1. April 2005 noch zumutbar, im Pensum von 50 % der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/8 S. 2 und S. 4).
3.1.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte am 18. März 2006 nachstehende Diagnose (Urk. 9/14 S. 3):
- Rezidivierendes lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom links bei
- funktioneller Beinverlängerung rechts bei leichter Spitzfussstellung rechts (Status nach Sprunggelenksfraktur 1980)
Eine Arbeitsunfähigkeit habe er der Beschwerdeführerin, die ihn letztmals im Januar 2003 konsultiert habe, nie attestiert (Urk. 9/14 S. 3). Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer geeigneten Tätigkeit eine volle und im Servicebereich wohl zumindest eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14 S. 4).
3.1.3 Am 12. Mai 2006 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 S. 3):
- Dysthymia
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Trotz intensiver Psychotherapie habe sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2005 nicht wesentlich verändert. Weiterhin bestehe eine Angstproblematik mit Schwindel und Beeinträchtigung der Konzentration. Es habe ein Arbeitsversuch im Teilzeitpensum stattgefunden. Betreffend die genauen Hintergründe und Ursachen der Arbeitsunfähigkeit könne der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ Auskunft geben (Urk. 9/15 S. 4).
3.1.4 Dr. Z.___ diagnostizierte am 13. Oktober 2006 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und hielt fest, die Depression manifestiere sich in Konzentrationsstörungen, verminderter Belastbarkeit, einem Mangel an Selbstwertgefühl, Schlafschwierigkeiten, einer Angstproblematik mit Schwindel und Beeinträchtigung der Konzentration bei starker Angst sowie in Schwierigkeiten, sich abzugrenzen und emotionelle Nähe zuzulassen. Die bisherige - psychotherapeutische und psychopharmakologische - Behandlung habe eine Besserung gebracht, ohne dass sich die Problematik habe überwinden lassen. Die derzeit zu 100 % arbeitsunfähige Beschwerdeführerin werde auf längere Sicht wohl wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit erlangen (Urk. 9/21 S. 1).
3.1.5 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer polydisziplinären Untersuchung vom 12. Dezember 2006 stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts V.___ in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2007 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/25 S. 14 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, ICD-10 F33.1
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung oder akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und ängstlichen Strukturen, ICD-10 F61
- Verdacht auf instabile posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts (ICD-10 M19.1) bei Status nach Sprunggelenksfraktur zirka 1980 mit anamnestisch Osteosynthese
- sekundäre nicht redressierbare Spitzfussstellung
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M54.5)
- vorwiegend sekundär im Rahmen einer chronischen Fehlbelastung mit Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie sekundärer funktioneller Beinverlängerung rechts im Rahmen der differentialdiagnostisch festgestellten Arthrose des rechten OSG
- anamnestisch Status nach Diskopathie lumbal
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 9/25 S. 15):
- Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0
- Allgemeine Bandlaxizität
- Spreiz-Senkfussdeformität, ICD-10 M21.4, M21.9
- Leichte Hyperthyreose, ICD-10 E03
- im Rahmen einer subklinischen Hypothyreose
- Laborfehler
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit 1. April 2005 in jeglicher Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch für den Fall, dass sich der psychische Zustand durch geeignete Massnahmen stabilisieren lasse, sei - im derzeit nicht bezifferbaren Ausmass - von einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sollte es in psychischer Hinsicht zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit kommen, würden die aufgrund der Beeinträchtigung des Bewegungsapparates bestehenden Beeinträchtigungen (50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte beziehungsweise 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) bedeutsam (Urk. 9/25 S. 16). Da medizinische Massnahmen noch eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes erwarten liessen, sei - primär aus psychiatrischer Sicht - eine gutachterliche Reevaluation in 12 bis 15 Monaten angezeigt. Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht indiziert, könnten aber zu einem späteren Zeitpunkt geeignet sein, um die Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 9/25 S. 17).
3.2
3.2.1 Die Verfügung vom 17. Februar 2010 (Urk. 2/2) erging vor dem Hintergrund folgender medizinischer Akten:
Dr. Z.___ stellte am 6. Mai 2008 folgende Diagnosen (Urk. 9/42 S. 1 = Urk. 9/45 S. 1):
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), ICD-10 F90.0
- Dysthymia, ICD-10 F34.1
Die Beschwerdeführerin leide unter Depressionen sowie einer Angstproblematik mit Schwindel und Beeinträchtigung der Konzentration und habe Schwierigkeiten, sich abzugrenzen, emotionelle Nähe zuzulassen und Wut zu erleben. Das Auffassungsvermögen wie auch die Anpassungsfähigkeit seien beeinträchtigt und das Konzentrationsvermögen sowie die Belastbarkeit stark eingeschränkt. Seit einem Klinikaufenthalt (vgl. hiezu auch Urk. 9/44) gehe es ihr relativ gut, solange sie nicht unter Stress stehe. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Sobald sich die Beschwerdeführerin länger als ein paar Minuten konzentrieren sollte, werde sie unruhig bis hin zur Erschöpfung. Es trete eine unbewusste Angst auf, welche die Unruhe verursache. Den Haushalt sei sie allein zu bewältigen imstande; für eine regelmässige Arbeitstätigkeit fehle ihr die Energie (Urk. 9/42 S. 1 f.).
3.2.2 Dr. A.___ stellte am 16. Mai 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/43 S. 2):
- Psychophysische Asthenie
- Depression, ADHS Hyperaktivität
Die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Hyperaktivität und der Depression nicht in der Lage sei, ruhig zu sitzen und sich zu konzentrieren (Urk. 9/43 S. 3), sei als Serviceangestellte noch zu 10 bis 20 % arbeitsfähig (Urk. 9/43 S. 2). Der Gesundheitszustand sei stationär; allenfalls lasse sich die Arbeitsfähigkeit durch eine langjährige Psychotherapie noch verbessern (Urk. 9/43 S. 4). Nebst gewissen physischen seien sämtliche psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) eingeschränkt. Eine Fahrtauglichkeit bestehe nur für kurze Strecken (Urk. 9/43 S. 4 f.).
3.2.3 Am 12. Januar 2009 berichtete Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin habe sich von einer vor den Weihnachtsferien aufgetretenen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) nur teilweise erholt. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Ritalin (6 x 10mg) und Efexor (150mg) ermüde sie weiterhin schnell und sei schwach und ängstlich. Sie getraue sich nicht, für die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Begutachtung nach V.___ zu reisen, und bitte daher um Untersuchung durch einen in U.___ ansässigen Experten (Urk. 9/54).
3.2.4 Aufgrund der Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung vom 28. Januar 2009 stellte Dr. Y.___ in seiner Expertise vom 5. März 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/58 S. 9):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit neurasthenischen, abhängigen, ängstlichen und emotional instabilen Anteilen, ICD-10 F61.0
- Dysthymia, ICD-10 F34.1, bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung, ICD-10 F33
Die kombinierte Persönlichkeitsstörung bedinge eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/58 S. 13 und S. 17).
3.2.5 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hielt Dr. Y.___ am 24. März 2009 fest, die aus der mittel- bis schwergradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung resultierende 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der Jugend (Urk. 9/60 S. 1). Es sei davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts V.___ bestandene, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bedingende, leichte depressive Episode im April 2008 in eine Dysthymia übergegangen sei, die die Leistungsfähigkeit gemäss der aktuellen Rechtsprechung nicht einschränke (Urk. 9/60 S. 2).
3.2.6 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 31. März 2009 gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit April 2008 verbessert habe (Urk. 9/61 S. 4).
3.2.7 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 5. März 2009 (Urk. 9/58) hielt Dr. Z.___ am 2. Mai 2009 fest, die in der Expertise gestellten Diagnosen seien unzutreffend. Tatsächlich seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression beziehungsweise eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) erfüllt, und es liege ein ADS (ICD-10 F90.0) vor. Eine Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 9/70 S. 5 f.).
3.2.8 Dr. Y.___ hielt am 28. Oktober 2009 fest, die von Dr. Z.___ geäusserte Kritik erweise sich als unbegründet, er halte an seiner Beurteilung vom 5. März 2009 (Urk. 9/58) fest (Urk. 9/77).
4.
4.1 Die am 26. Juli 2007 verfügte ganze Rente basierte auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund sowohl körperlich als auch - insbesondere - psychisch bedingter Beeinträchtigungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/38). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand in physischer Hinsicht seither wesentlich verändert hat, gibt es in den medizinischen und auch in den weiteren Akten keine.
Was die psychische Symptomatik anbelangt, ging die IV-Stelle - gestützt auf die Beurteilung des Gutachters Dr. Y.___ (Urk. 9/58, Urk. 9/60, Urk. 9/77) - davon aus, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts V.___ - in damals mittelgradigem Ausmass - bestandene rezidivierende depressive Störung zwischenzeitlich in eine Dysthymia übergegangen sei und sich der Arbeitsfähigkeitsgrad infolge dieser Verbesserung des Gesundheitszustandes um 20 Prozentpunkte erhöht habe. Die depressive Symptomatik, die schon im Gutachten vom 26. Februar 2007 lediglich als depressive Verstimmung beschrieben worden war (Urk. 9/25 S. 9), wurde von den Ärzten des Begutachtungsinstituts V.___ indes als Teil einer komplexen psychischen Störung betrachtet, der gegenüber der kombinierten Persönlichkeitsstörung lediglich sekundäre Bedeutung zugemessen wurde (Urk. 9/25 S. 9). Die genannten Experten gingen denn auch nicht davon aus, dass eine allfällige Verbesserung der Symptomatik ohne Weiteres eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit sich brächte. Vielmehr hielten sie fest, dass im Falle einer Stabilisierung eine Arbeitsabklärung erforderlich sei, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können (Urk. 9/25 S. 9 und S. 17). Dass Dr. Y.___, ohne dass zwischenzeitlich eine derartige Abklärung stattgefunden hätte, lediglich aufgrund des Übergangs der schon zuvor wenig erheblichen, von ihm rückblickend als leichte depressive Episode qualifizierten (Urk. 9/60 S. 2) depressiven Symptomatik in eine Dysthymia (wie sie Dr. A.___ bereits am 12. Mai 2006 angenommenen hatte [vgl. Urk. 9/15 S. 3]) von einer um 20 Prozentpunkte höheren Arbeitsfähigkeit ausging, vermag insofern nicht zu überzeugen. Anzumerken ist, dass sich entgegen Dr. Y.___ (Urk. 9/60 S. 2) aus den Ausführungen der Gutachter des Begutachtungsinstituts V.___ nicht ergibt, dass diese von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Störung und von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit infolge der Persönlichkeitsstörung ausgegangen waren. Im Gegenteil geht aus deren Erörterungen hervor, dass sie eine derartige gesonderte Beurteilung der aus den beiden psychischen Beeinträchtigungen je resultierenden Leistungseinbusse aufgrund der Komplexität der Symptomatik für gar nicht möglich hielten. Schliesslich kann auf Dr. Y.___s Beurteilung auch deshalb nicht abgestellt werden, weil der genannte Arzt das sowohl von Dr. Z.___ (Urk. 9/42) als auch von Dr. A.___ festgestellte (Urk. 9/43) und von den Ärzten des Begutachtungsinstituts V.___ - unter Hinweis auch auf die anlässlich einer dreimonatigen stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik - zumindest differentialdiagnostisch in Betracht gezogene (Urk. 9/25 S. 8 und S. 9) Vorliegen eines ADHS beziehungsweise ADS verneinte, ohne darzulegen, weshalb er die erforderlichen Kriterien nicht für erfüllt halte (Urk. 9/58 S. 12 f., Urk. 9/77 S. 3). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gutachter des Begutachtungsinstituts V.___ in der vermuteten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gar die Erklärung dafür sahen, dass die Beschwerdeführerin an ihren (diversen) Arbeitsstellen stets in Schwierigkeiten geraten sei und offensichtlich keine genügende Leistung erbracht habe (Urk. 9/25 S. 9). Dass sie die fragliche - an sich explizit als relevant erachtete (vgl. Urk. 9/25 S. 10) - (Differential-)Diagnose unter den Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anführten (Urk. 9/25 S. 15), ist wohl damit zu erklären, dass die (nicht aktenkundigen und auch Dr. Y.___ offensichtlich nicht bekannten) Ergebnisse der damals in der Klinik D.___ laufenden entsprechenden fundierten Abklärungen (Urk. 9/25 S. 10) im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht vorlagen und eine höhergradige als die ohnedies bescheinigte 80%ige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls keinen Einfluss auf die Höhe des Rentenanspruch gehabt hätte.
4.2 Da eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 26. Juli 2007 (Urk. 9/38) nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist und die ursprüngliche Rentenzusprache nach Lage der Akten nicht zweifellos unrichtig war (vgl. hiezu BGE 125 V 368 E. 2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), entbehrt die Rentenherabsetzung per 1. April 2010 (Urk. 2/2) einer rechtlichen Grundlage. Ist die Beschwerde demnach gutzuheissen, kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 5 S. 2) abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff; Bundesgerichtsurteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
5.3 Die gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweisen sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).