Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00074
IV.2011.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 16. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1966 geborene X.___, Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1993 und 2001 (Urk. 7/2), war zuletzt vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2005 bei der Y.___ Bank AG (Urk. 7/9) als Bankangestellte und vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 (letzter effektiver Arbeitstag: 24. März 2006) bei der Bank Z.___ AG als Sachbearbeiterin (Urk. 7/10) tätig. Am 22. Oktober 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer depressiven Episode und einem somatischen Syndrom zum Rentenbezug an (Urk. 7/2).
         In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) sowie Arbeitgeberberichte bei der Y.___ Bank AG (Urk. 7/9) und der Bank Z.___ AG (Urk. 7/10) ein und zog die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. März 2008 (Urk. 7/14-15), des Zentrums B.___ vom 30. April 2008 (Urk. 7/17), des Spitals C.___ vom 5./7. Mai 2008 (Urk. 7/18) sowie des Zentrums D.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/19) bei. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. September 2008 (Urk. 7/29) sprach sie X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente zu.
1.2     Am 11. Juni 2009 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (Urk. 7/32), holte einen IK-Auszug (Urk. 7/35) sowie einen Bericht von Dr. A.___ vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/36) ein und veranlasste bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 16. Juni 2010, Urk. 7/39). Mit Vorbescheid vom 20. September 2010 stellte sie aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/43).
         Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 7. Oktober, 15. November sowie 8. Dezember 2010 Einwände (Urk. 7/45, Urk. 7/50, Urk. 7/52) und reichte dabei einen Bericht des Zentrums D.___ vom 30. November 2010 (Urk. 7/51) ein. Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 3. Januar 2011 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 7/54).

2.       Hiergegen erhob X.___ durch ihre Rechtsvertreterin am 27. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Januar 2011 aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine erneute psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten und danach über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente neu zu verfügen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2011 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. Juni 2011 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Juli 2011 auf eine Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2011 angezeigt wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Während die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/39) davon ausgeht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprechung wesentlich gebessert und ab Juni 2010 bestehe in bisheriger Tätigkeit wieder eine 70%ige und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, beim Gutachten von Dr. E.___ handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes; gestützt auf eine 100%ige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als Folge einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach wie vor ausgewiesen (Urk. 1 S. 9). Auf das Gutachten von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden, da dieses widersprüchlich sei und es dem Gutachter an der notwendigen Objektivität und Neutralität fehle (Urk. 1 S. 9-15).
2.2     Streitig und zu prüfen ist damit, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2008 (Urk. 7/29), welche auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhte, und der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2011 (Urk. 2) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente per 28. Februar 2011 rechtfertigt. Weiter ist zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden kann und es - zusammen mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen - eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruches bietet.

3.      
3.1     Medizinische Grundlage für die Zusprache der ganzen Rente ab 1. Januar 2007 waren folgende Berichte:
3.1.1 Auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie sowie für Pharmazeutische Medizin, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein psychiatrisches Konsilium durch und diagnostizierte im Bericht vom 15. September 2006 (Urk. 7/15/11-14) eine mittelschwer ausgeprägte Depression mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F 32.11), welche im damaligen Zeitpunkt voll ausgeprägt gewesen sei (Urk. 7/15/12 Ziff. 4). Unter dem Titel „Anamnese“ führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe teilweise weinend über ihre momentane familiäre Situation berichtet, die auch Auswirkung auf die jetzige berufliche Lage gehabt habe; seit zwei bis drei Jahren habe sie „ständig Streit“ mit ihrem gleichaltrigen Ehegatten; zuvor habe sie nie „psychische Probleme“ gehabt, seither aber könne sie abends nicht einschlafen. Ihr Appetit sei in den vergangenen zwei Jahren schlecht gewesen, im letzten halben Jahr habe sie 10 kg an Körpergewicht abgenommen. Sie habe bereits „ab und zu“ an Selbstmord gedacht, könne sich jedoch mit Rücksicht auf die Kinder „auf keinen Fall“ etwas antun. Die Bewältigung ihres Haushaltes gelinge ihr seit einigen Monaten schlechter als früher, sie sei nun „nicht mehr so perfekt“. Ihr sei nun soeben nach Krankheitsabsenz seit März dieses Jahres der Arbeitsplatz per Ende September gekündigt worden. Seit 21. Juli 2006 befinde sich die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in hausärztlicher Behandlung. Die telefonische Rücksprache von Dr. F.___ mit Dr. A.___ habe ergeben, dass in den Monaten zuvor keine medikamentöse Behandlung stattgefunden habe (Urk. 7/15/11-12 Ziff. 1). Dr. F.___ hielt weiter fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, welche mindestens für die Dauer der damaligen antidepressiven Behandlung bleibe. Er gehe davon aus, dass sie bis Ende des Jahres weiterhin arbeitsunfähig sei; danach sollte über einen Zeitraum von zwei Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % erwogen werden, bis die Beschwerdeführerin voraussichtlich gegen Ende des Winters wieder voll arbeitsfähig sein dürfte (Urk. 7/15/13 Ziff. 5).
3.1.2 In einem Arztzeugnis vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/15/7) gab Dr. A.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Januar 2006 und für die bisher ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juli 2006 bis auf Weiteres an; eine andere zumutbare Arbeit käme nicht in Frage.
          Auf Veranlassung von Dr. A.___ wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2008 in einer ambulanten Sprechstunde im C.___ beurteilt. Im Bericht vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/15/8) wurden als Diagnosen Polyarthralgien und Myalgien unklarer Ätiologie, ein intermittierendes myofasziales Cerviko- und Lumbovertebralsyndrom, eine schwere Depression, ein Verdacht auf arterielle Hypertonie und eine Makrohämaturie unklarer Ätiologie aufgeführt.
         In einem Bericht vom 23. März 2008 (Urk. 7/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Januar 2006, Polyarthralgien, Myalgien sowie ein cervico-lumbovertebrales Syndrom seit Juli 2006 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/15/2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe von Januar 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15/2).
3.1.3 Aus dem Bericht des Zentrums B.___ vom 30. April 2008 (Urk. 7/17) ergibt sich eine erste Hospitalisation vom 17. Dezember 2007 bis 4. Januar 2008 und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (anamnestisch seit 2 Jahren). Die bisherige Berufstätigkeit sei aus medizinischer Sicht seit 17. Dezember 2007 nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre eventuell in 10 Wochen möglich (Urk. 7/17/7 Ziff. 6.2). Die Beziehung zum Ehemann und die Tagesstruktur beeinflussten als soziale Faktoren die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17/7 Ziff. 6.3).
3.1.4 Dem Bericht des Spitals C.___ vom 5./7. Mai 2008 (Urk. 7/18) sowie einem beigelegten ambulanten Bericht vom 18. Februar 2008 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/18/7, Urk. 7/18/10). Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Bankangestellte (ganztags sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen) aufgrund der aktuellen Befunde nicht eingeschränkt. Einschränkungen erklärten sich eventuell aufgrund der psychiatrischen Erkrankung; sie empfählen jedoch die Einholung einer Stellungnahme der behandelnden Fachärzte (Urk. 7/18/10).
3.1.5 In einem Bericht des Zentrums D.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/19) gaben med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe, und lic. phil. I.___, Psychologin FSP, als Behandlungsbeginn 12. März 2008 an und stellten seit 30. März 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 7/19/7). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/7 Ziff. 1) führten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) und einen Status nach Suizidversuch (X61) auf. Beim Behandlungsbeginn habe die Beschwerdeführerin geklagt, seit 2005 unter Depressionen zu leiden und einen Gewichtsverlust von 10 kg auf heute (63 kg bei 164 cm) sowie Traurigkeit, Weinen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen (kaum Schlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, häufig Kopfschmerzen zu haben. Suizidideen seien anamnestisch vorhanden, ebenfalls ein quasi Suizidversuch mit Alkohol im März 2006, jedoch keine akute Suizidalität wegen der Kinder (Urk. 7/19/8 Ziff. 3.4). Unter dem Titel „bisherige therapeutische Massnahmen/Prognose“ informierten sie, dass sich das psychische Befinden der Beschwerdeführerin seit 2 Jahren nicht wesentlich verbessert habe. Sie erscheine nach wie vor in mittelgradigem Ausmass depressiv aufgrund einer langjährigen generellen Überlastung und Überforderung (100%ige Berufstätigkeit und Arbeit als Hausfrau und Mutter, Perfektionismus) und langjähriger Partnerschaftsprobleme. Eine kurze- bis mittelfristige Veränderung des psychischen Zustandes sei aufgrund der bisherigen Entwicklung daher nicht zu erwarten (Urk. 7/19/9).
3.2     Die medizinische Grundlage für die Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2011 (Urk. 2) bildeten folgende Berichte und ein Gutachten:
3.2.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/36) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Januar 2006, Polyarthralgien, Myalgien und ein cervico-lumbovertebrales Syndrom seit Juli 2006 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie seit März 2008 (Urk. 7/36/1 Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe seit Januar 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/36/2 Ziff. 1.6). In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit welchem Belastungsprofil möglich sei, sei gemäss dem psychiatrischen Ambulatorium unklar (Urk. 7/36/3 Ziff. 1.7).
3.2.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/39) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aktuell Kopfschmerzen im Hinterkopf, Beinschmerzen beidseits, Ein- und Durchschlafstörungen (schlafe von 23:30 Uhr bis 7 Uhr) und Ausschläge an beiden Unterarmen beklagte; das grösste Problem seien jedoch ihre Eheprobleme; sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen, mit dem sie seit vielen Jahren zerstritten und seit 16 Jahren verheiratet sei. Beide Kinder (8-jährige Tochter und 16-jähriger Sohn) gingen in eine Privatschule. Sie bringe sie zur Schule und hole sie um 15 Uhr wieder ab. Um 18.30 Uhr werde das Abendessen ohne den Ehemann eingenommen, dieser weile den ganzen Tag im Restaurant. Nach dem Abendessen bringe sie ihre Tochter ins Bett und schaue noch fern (Urk. 7/39/3-5). Im Jahre 2006 habe sie besonders viele Eheprobleme gehabt und sei deshalb während der Arbeit unkonzentriert und immer stärker überfordert gewesen. Sie habe zu wenig mit ihrer damals fünfjährigen Tochter zusammen sein können. Wegen des chronischen Streites mit ihrem Ehemann habe sie auch 10 kg Gewicht abgenommen. Sie habe wenig Energie gehabt, sei lustlos geworden, habe unter Ein- und Durchschlafstörungen gelitten; am Morgen sei es ihr besonders schlecht gegangen. Seit 2008 werde sie ambulant von med. pract. G.___ betreut, wobei sie ihre Therapeutin alle ein bis zwei Monate konsultiere. Im Moment werde Seralin Mepha eingesetzt, sie nehme bis zu sechs Tabletten (50 mg) ein. Das Arbeiten sei ihr wegen ihrer Vergesslichkeit und mangelnder Konzentration unmöglich. Vielleicht könne sie doch arbeiten, vielleicht sogar 50 %. Seit zwei Monaten gehe es ihr besser, ihre Beine schmerzten weniger, da sie häufig Stretchingübungen mache (Urk. 7/39/7-8).
         Unter dem Titel „Befunde“ führte Dr. E.___ Folgendes auf (Urk. 7/39/8-9):
„Das Bewusstsein ist klar, die Orientierung in allen Dimensionen o. B. Zu Beginn der Untersuchung besteht eine Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit, nachdem sie auf Widersprüche und Aggravation angesprochen wird, zeigt sich eine äusserst lebendige Affektivität. Dabei zeigt sich nicht eine mangelnde Impulskontrolle mit Wutausbrüchen, im Gegenteil, die Versicherte ist in ihren Affekten sehr kontrolliert aber auch differenziert. Auf ihre Widersprüchlichkeit angesprochen wird sie aggressiv, jedoch nicht ausfallend. Es ist keine tiefe Verzweiflung festzustellen, diese wird eher inszeniert. Während der Untersuchung zeigt sich im Grossen und Ganzen keine starke Einschränkung der Vitalität, die Mimik und Gestik wechseln von ausdrucksarm bis zu grösserer Lebendigkeit.
Es besteht keinerlei Mühe mit Angaben zur Lebensgeschichte, es bestehen keine Hinweise für Wahnideen, Halluzinationen, Ich-Störungen, Zwänge, Phobien, Derealisation und Depersonalisation.
Der Gedankengang ist inhaltlich und formal einwandfrei.
Es ist jedoch leicht gedrückte Stimmung, leichte Freudlosigkeit und Einbusse des Selbstwertgefühls (die Versicherte wirkt unsicher) festzustellen. Die Befunde sind nicht ausgeprägt. Anamnestisch werden Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Diesbezüglich wirkt sie aufrichtig.
Es konnte keine Simulation, jedoch starke Aggravation festgestellt werden. Die Versicherte wirkte überhaupt berechnend, möchte unbedingt ihre ganze Rente behalten.“
         Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E.___ eine depressive Episode leichten Grades (ICD-10: F 32.0) mit Somatisierungstendenzen (Urk. 7/39/9). Unter Beurteilung führte er auf, dass zwar eine gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Einbusse des Selbstwertgefühls sowie Ein- und Durchschlafstörungen festgestellt werden könnten; der Zustand habe sich jedoch seit 2007 verbessert, objektiv und subjektiv. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr seit zwei Monaten besser gehe. Objektiv sei festzustellen, dass das erwähnte Morgentief und insbesondere die Hoffnungslosigkeit nicht mehr festzustellen seien. Offensichtlich hätten sich die Somatisierungsneigungen ebenfalls verbessert (Beinschmerzen). Die schwergradige Einschränkung der Belastbarkeit (Bericht des Zentrums B.___) sei heute nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt und ihre beiden Kinder bestens managen. Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % für einfache Arbeiten im Bürobereich in einer Bank (alternative Tätigkeit). Im angestammten Bereich (Wertschriften) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einbusse der Arbeitsfähigkeit gehe auf die psychiatrische Erkrankung (depressive Episode) zurück. Es beständen jedoch zusätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nicht krankheitswertig seien und die Differenz der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit  durch die Beschwerdeführerin und den Referenten erklärten. Zusätzlich müsse festgestellt werden, dass sich der psychische Zustand seit 2007 verbessert habe, somit auch die Arbeitsfähigkeit seither (Urk. 7/39/12-13).
3.2.3   Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___, Zentrum D.___, vom 30. November 2010 (Urk. 7/51) ein, woraus sich - neben der Kritik am Gutachten von Dr. E.___ - die folgenden Feststellungen ergeben: Die Anzahl der eingenommenen Tabletten (bis 6 Seralin, d.h. 300 mg) seien sicher nicht von einem Arzt verordnet (maximale Dosis 200 mg), sondern 2-3 Mal von der Beschwerdeführerin 2010 wegen Schmerzen eingenommen worden, ansonsten würden 2-3 verordnete Tabletten eingenommen. Die neuropsychologische Fremdeinschätzung 2010 durch das Zentrum D.___ ergebe eine schwere Depression und unter Einbezug aller Informationen eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/51/2 Ziff. 7). Die richtige Diagnose im Jahr 2010 laute daher:
                  1.    Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F 32.1), (u. a. Diagnose Hospitalisation                     PZM 17.12.07 - 4.01.08
                  2.    St.n. Suizidversuch (X61)
3. Polyarthralgien und Myalgien (C.___ Rheumaklinik vom 18.02.08)
4. V. a. restless legs Syndrom (Klinik Hirslanden Schlafmedizin 23.09.09)
         Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestimme sich ferner durch ein positives und ein negatives Leistungsbild. Als positives Leistungsbild zu nennen sei: wenig Kochen, verlangsamt Waschen, Bügeln, Staubsaugen 1 Mal pro Woche, Einkaufen, Sitzen ca. 1 Stunde, Gehen ca. 1 Stunde, Heben ca. 10 kg. Als negatives Leistungsbild zu nennen sei: keine grösseren Putzarbeiten, kein Stress, keine Konzentrationsmöglichkeiten, Verlangsamung, Vergesslichkeit, dauernde Kopfschmerzen, sie könne zuhause kaum mehr lesen oder Arbeiten abschliessen, daher wäre ein häufiger Krankenstand bei der Arbeit sicher. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/51/3 Ziff. 9).

4.       Die sowohl in diesem Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ als auch in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik (Urk. 1 S. 9-15, Ziff. 5) am Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/39) erweist sich als unbegründet.
         Das auf einer dreistündigen fachärztlichen Untersuchung und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende psychiatrische Gutachten (Urk. 7/39/1) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5). Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere begründet Stellung zu der abweichenden Einschätzung in den früheren Berichten des Zentrums B.___ und des Zentrums D.___ (Urk. 7/39/14). Zu Recht wies Dr. E.___ darauf hin, dass die Hoffnungslosigkeit von damals (2007) nicht mehr bestehe und allein die Anpassungsfähigkeit als mittelgradig sowie die Einschränkung der Belastbarkeit als schwergradig beurteilt würden (Zentrum B.___, Urk. 7/17). Heute bestehe mit Sicherheit keine schwergradige Einschränkung der Belastbarkeit mehr (Verbesserung des psychischen Zustandes). Die im Bericht des Zentrums D.___ (Urk. 7/19) angegebenen anamnestischen Suizidgedanken seien heute ebenfalls nicht mehr festzustellen; auch daraus ergebe sich eine Verbesserung des psychischen Zustandes. Im gleichen Bericht sei angegeben worden, dass die Depression die Beschwerdeführerin in einer allgemeinen Tätigkeit am koordinierten und gezielten Vorgehen hindern würde. Die Beschwerdeführerin manage jedoch ihre Familie bestens und habe offensichtlich auch diesbezüglich Fortschritte gemacht (Urk. 7/39/14). Diese Auseinandersetzung des Gutachters mit den früheren Berichten ist nachvollziehbar und einleuchtend. Dr. E.___ berücksichtigte dabei die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 7/39/2-3) und bezog die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 7/39/3 f.). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet (Urk. 7/39/9-11). Die von ihm attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (Wertschriften) sowie die mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - bei Leistungsfähigkeit von 100 % für einfache Arbeiten im Bürobereich in einer Bank als alternative Tätigkeit (Urk. 7/39/12) - erscheinen plausibel.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beim Gutachten kein falscher beziehungsweise unvollständiger oder falsch interpretierter Sachverhalt festzustellen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.5). Die Eheprobleme der Beschwerdeführerin ergeben sich mehrmals aus den früheren Berichten (vgl. Urk. 7/15/11, Urk. 7/17/7, Urk. 7/19/9). Der Gutachter wies indessen aufgrund der Krankheitsanamnese auf viele Eheprobleme im Jahr 2006 hin (Urk. 7/39/7) und stellte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin eine Entspannung in den familiären Verhältnissen fest (vgl. Urk. 7/39/12). Damit ist hier nicht ersichtlich, inwiefern er ihre Äusserungen diesbezüglich falsch interpretiert hat. Aus dem Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 30. November 2010 ergibt sich ebenfalls eine Entspannung der familiären Situation bei der Beschwerdeführerin im Vergleich mit dem Jahr 2006 (vgl. Urk. 7/51/1 Ziff. 2).
         Insofern Dr. G.___ und Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 7/51/2) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode nennen, ist festzuhalten, dass sie diese nicht näher begründen, insbesondere keine entsprechenden psychopathologischen Befunde anführen und eine neuropsychologische Beurteilung solche keinesfalls ersetzt. Die von ihnen erhobenen Symptome erschöpfen sich zumeist in den geäusserten Klagen der Beschwerdeführerin, ohne dass sie durch Beobachtungen plausibilisiert würden. Auch der von ihnen diagnostizierte Status nach Suizidversuch (X61) ist nicht schlüssig, da in den Akten entsprechende Angaben fehlen (Urk. 7/15 und Urk. 7/17). Soweit ihre Einschätzungen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, begründen diese keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit. Aus ihrem Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 7/51) ist zudem nicht ersichtlich, ob dieser in Kenntnis der Vorakten verfasst wurde; jedenfalls ist der darin angegebene „Gewichtsverlust von 10 kg auf heute 66 kg bei 164 cm“ (Urk. 7/51/2 Ziff. 5) bereits im Bericht von Dr. F.___ vom 15. September 2006 (Urk. 7/15/11) erwähnt. In ihrem Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 7/19/8) nannten Dr. G.___ und Dr. H.___ ebenfalls ein „Gewichtsverlust von 10 kg auf heute (63 kg bei 164 cm)“. Inwiefern aufgrund der fehlenden Übersetzung beim Gutachten von Missverständnissen auszugehen sei (Urk. 7/51/1), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der Biografie der Beschwerdeführerin und des Hinweises des Gutachters, dass sie in der Schweiz aufgewachsen ist (Urk. 7/39/1). Die Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. H.___ im Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 7/51) vermag damit die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/39) nicht in Frage zu stellen.
         Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E.___ habe sich bei ihr nie in eine empathische Beziehung eingelassen und sie im Gegenteil aggressiv und inquisitorisch befragt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.4), verkennt sie, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben zu machen, und kein psychotherapeutisches Setting gefragt ist. Dr. E.___ hat selber angegeben, dass er die Beschwerdeführerin bewusst auf Widersprüche und Aggravation angesprochen habe, um ihre Reaktionen zu prüfen. Demnach diente dies der objektiven Befunderhebung (Urk. 7/39/8-9). Aufgrund dessen kann nicht auf eine mangelnde Objektivität und Neutralität des Gutachters geschlossen werden. Er verneinte zudem eine Simulation seitens der Beschwerdeführerin mit der Bemerkung, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie alle Psychiater (insbesondere Klinikaufenthalt) völlig getäuscht habe (Urk. 7/39/15). Dr. E.___ stellte aber bei ihr eine deutliche Aggravationsneigung fest (Urk. 7/39/4-5, Urk. 7/39/7-8), was begründet erscheint und wozu der Gutachter sich zu äussern nicht nur befugt, sondern verpflichtet ist.
         Der Bericht von Dr. A.___ vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/36) vermag ebensowenig die Einschätzung von Dr. E.___ in Frage zu stellen. Er attestierte der Beschwerdeführerin zwar für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seit Januar 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/36/2 Ziff. 1.6). Im welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei, konnte er nicht angeben (Urk. 7/36/3 Ziff. 1.7). Hinzu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f.; Urteile 8C _945/2009 vom 23. September 2009 E. 5, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3, I 283/02 vom 28. Januar 2004 E. 3.2 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
         Mithin besteht kein Grund, von der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/39) abzuweichen. Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 (Urk. 7/29) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat und ihr ab der Begutachtung vom 16. Juni 2010 mindestens eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld als Bankangestellte (mit den umschriebenen Einschränkungen, Urk. 7/39/12) wieder zumutbar ist. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2) ist an sich nicht strittig und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Unter diesen Umständen besteht kein Rentenanspruch mehr, und es erfolgte die Aufhebung der Rente ex nunc et pro futuro zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).