IV.2011.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Juli 2001 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 10/34), sprach sie der Beschwerdeführerin - nach deren Neuanmeldung unter Hinweis auf Rückenbeschwerden - mit Entscheid vom 9. Januar 2006 eine ganze Rente und eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 10/102, 10/104, 10/116, 10/117). Im Rahmen eines im Dezember 2006 eingeleiteten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 10/135) ein und beauftragte die Medas Y.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung. Das daraufhin erstattete Gutachten datiert vom 14. April 2008 (Urk. 10/163). Ein weiteres psychiatrisches Gutachten wurde von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Mai 2010 erstellt (Urk. 10/205). Zur Beurteilung des Hilflosigkeitsgrades und der Einschränkung in Beruf und Haushalt führte die IV-Stelle am 17. September 2008 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 10/177 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 9. Dezember 2010, dass die Rente per Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats, das heisst per Ende Januar 2011, eingestellt werde (Urk. 2/1 [= 10/218]) und am 21. Dezember 2010, dass die Versicherte ab 1. Februar 2011 noch Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 2/2 [= 10/217 und 10/220]).

2.       Gegen diese beiden Verfügungen führt die Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2011 weiterhin eine unveränderte Invalidenrente und Hilflosenentschädigung auszurichten; eventualiter sei das Verfahren an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 4. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).

2.      
2.1     Im Entscheid vom 9. Dezember 2010 wird erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit als Teppichstopferin mit einem Pensum von 45 % nachgehen würde und im Übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Jahreseinkommen von Fr. 19'539.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 22'433.-- entspreche dies einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5.85 %. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 35.80 % eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 19.69 % ergebe. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 25.54 % (Urk. 2/1).
         Im Entscheid vom 21. Dezember 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sodass nur noch eine Hilflosigkeit in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Körperpflege" bestehe, mithin nur noch bezüglich zweier alltäglicher Lebensverrichtungen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nicht mehr gegeben. Es bestehe nur noch ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Urk. 2/2).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe das Revisionsverfahren im Dezember 2006 ohne ersichtlichen Grund eingeleitet, sodass für die Einholung eines medizinischen Gutachtens auch kein Anlass bestanden habe. Der ursprüngliche für die Rentenrevision vorgesehene Termin vom Dezember 2005 sei dadurch, dass der Erlass der Verfügung erst im Januar 2006 erfolgt sei, obsolet geworden. Eine Revision von Amtes wegen sei, wenn wie im vorliegenden Fall kein Revisionstermin in der Zukunft festgelegt worden sei, gestützt auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) frühestens nach drei Jahren zulässig. Das Medas-Gutachten sei nichts Weiteres als eine zusätzliche medizinische Beurteilung eines bereits beurteilten medizinischen Sachverhalts, was aber rechtsprechungsgemäss nicht zulässig sei, denn der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Im Übrigen sei das Gutachten mangelhaft.
         Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Haushaltsabklärungsbericht aus dem Jahr 2005 sei die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 51.7 % ausgegangen, drei Jahre später liege die diese nur noch bei 35.8 %. Diese neue Gewichtung der Einschränkung beruhe einzig auf Annahmen der Abklärungsperson, die in keiner Art und Weise belegt seien. Auch für den jüngsten Abklärungsbericht gelte, dass ein bereits rechtskräftig abgeurteilter Sachverhalt vorliege.
         Sodann sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrads der Grundsatz der Parallelisierung der Vergleichseinkommen verletzt worden, weshalb das deutlich unterdurchschnittliche Valideneinkommen zu erhöhen sei. Entsprechend werde sich eine günstigere Bemessung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ergeben. Die Einholung eines weiteren Gutachtens bei Dr. Z.___ stelle ein typisches Beispiel für ein sogenanntes Gutachten-Shopping dar: es würden laufend Gutachten eingeholt bis eines zum von der Beschwerdegegnerin gewünschten Schluss komme. Vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden hätte jedoch nicht ein monodisziplinäres, sondern ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müssen. Der Sachverhalt erweise sich damit als ungenügend abgeklärt. Angesichts des Alters ihrer Kinder sei sie schliesslich auch mit der Anwendung der gemischten Methode nicht einverstanden, da sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (Urk. 1 und 13).

3.      
3.1     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt berechtigt war, im Dezember 2006 ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren einzuleiten.
3.2     Die Anpassung der als Dauerleistung ausgestalteten Renten an veränderte Verhältnisse entspricht einem Bedürfnis. Die Verwaltung hat daher grundsätzlich nicht nur am vorgesehenen Termin, sondern darüber hinaus jederzeit von Amtes wegen eine Revision zu prüfen, wenn sich Änderungen mit möglichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad ergeben und sie davon Kenntnis erlangt (vergleiche Randziffer 5003 des KSIH). Die Verwaltung ist daher rechtlich nicht an den in Aussicht genommenen Revisionstermin gebunden, wenn sich eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads vor diesem Zeitpunkt ergibt. Die Angabe eines Revisionsdatums in einer Rentenverfügung wird der - ohnehin bloss formellen - Rechtskraft der Verfügung nicht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren (BGE 98 V 52, 53). Die Eröffnung eines Revisionsverfahrens setzt nicht den Nachweis einer erheblichen Änderung, sondern nur Indizien für den Eintritt einer derartigen Änderung voraus (Miriam Lendfers, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86ter - 88bis] und die anderen Sozialversicherungen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], St. Gallen 2010, S. 50).
3.3
3.3.1   Der für Ende Dezember 2005 vorgesehene Revisionstermin (Urk. 10/100 S. 3) wurde durch den Erlass der beiden Verfügungen erst im Januar 2006 obsolet. Ein neuer Revisionstermin wurde damals nicht festgelegt. Eine Revision von Amtes wegen ist jedoch auch möglich, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV). Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Rentenentscheids bereits vermutete, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin demnächst verändern könnten, folgt aus der Festsetzung des Revisionstermins nur kurze Zeit später. Vor dem Hintergrund der im Dezember 2004 durchgeführten Operation und der sich dadurch erhofften Verbesserung des Beschwerdebildes erscheint die zeitnahe Festlegung des Revisionstermins als nachvollziehbar. Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2005 aus, aufgrund des primär günstigen Nachbehandlungsverlaufs anlässlich der ersten Operation im Jahr 2002 dürfe mit einer relativ günstigen Prognose gerechnet werden, da die Beschwerdeführerin ohne weiteres leistungswillig sei und in ihrem Lebensalter auch die nötigen Rehabilitationsreserven haben dürfte. Bei gutem Ausheilen der Spondylodese könne eine praktisch normale Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule angenommen werden (Urk. 10/87). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 20. Januar 2005, der weitere Verlauf werde zeigen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls weniger Schmerzen habe. Über die Entwicklung der Krankheit könne im Moment nichts gesagt werden, dies in der Hoffnung, dass es besser gehen werde (Urk. 10/88). Die von der Beschwerdegegnerin vermutete mögliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kann auch durch den Bericht des Dr. B.___ vom 17. Mai 2005 nicht umgestossen werden. Darin ist immer noch die Rede davon, dass der weitere Verlauf schwierig zu beurteilen sei (Urk. 10/91).
3.3.2   Die von der Beschwerdeführerin zitierte Textpassage aus dem Einspracheentscheid muss im ganzen Kontext gesehen werden. Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wurde festgehalten, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 10/46). Nach Einholung von weiteren Arztberichten auf Einsprache hin hat die Beschwerdegegnerin ihre Meinung revidiert und der Beschwerdeführerin angesichts der nun festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustands eine ganze Rente zugesprochen. Die im Einspracheentscheid erwähnte Verschlechterung bezieht sich damit einzig auf einen Vergleich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung und des Einspracheentscheids. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.4     Nach dem Gesagten bestanden gewichtige Hinweise für eine mögliche Änderung der Verhältnisse, das heisst für eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, sodass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, eine Revision der Invalidenrente von Amtes wegen zu prüfen und ein Revisionsverfahren zu eröffnen.

4.       Der in Art. 17 ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, wobei der Sachverhalt soweit zu ermitteln ist, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Dazu gehört auch die Einholung von Gutachten. Dies gilt umso mehr, wenn die eingeholten Arztberichte wenig aussagekräftig sind und keine abschliessende Beurteilung erlauben (vergleiche Urk. 10/135). Die Einholung des Gutachtens bei der Medas Y.___ durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden, weshalb es folglich auch nicht um die Beschaffung einer second opinion gegangen ist. Zu prüfen bleibt somit, ob ein Revisionsgrund gegeben ist.

5.
5.1    
5.1.1   Die Ärzte am Spital C.___, Abteilung Innere Medizin, diagnostizierten am 22. September 2004 folgendes (Urk. 10/61):
1.  invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- DD: somatoforme Schmerzstörung
- bei Rezidiv-Diskushernie L4/L5 mit computertomographischem Verdacht auf Affektion L5 rechts am Abgang
- Status nach Diskushernienoperation L4/L5 (fecit: Dr. A.___ Juni 2002)
2. Status nach mittelschwerer depressiver Episode 2002
- depressiv-ängstliches Zustandsbild
- Verdacht auf Konversionssymptomatik
3. Verdacht auf Novalgin- und Fraxiparineallergie
5.1.2   Die Ärzte an der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/86):
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Rezidivhernie L4/5, radiologisch Verdacht auf Wurzelaffektion L5 rechts
- Ausschluss eines neurologischen Geschehens durch Prof. Dr. med. E.___
- Status nach Diskushernienoperation 2002, Dr. med. A.___
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
2. Status nach mittelschwerer Depression im Jahre 2002 mit ängstlich depressivem Zustandsbild.
5.1.3   Am 17. Januar 2005 stellte Dr. A.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: degenerative Discopathie L4-S1, Status nach operativer Dekompression L4/5 rechts 27. Juni 2002 und Status nach aufrichtender Spondylodese L4-S1 19. Dezember 2004, Nachbehandlung pendent.
         Er attestierte sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2004 bis am 31. März 2005 (Urk. 10/87).
5.1.4   Dem Bericht von Dr. B.___ vom 20. Januar 2005 kann die folgende Diagnose entnommen werden: Rezidivextrusion L4/5 bei Vorzustand nach Interlaminotomie L4/5 rechts am 27. Juni 2002, fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit instabiler Retrolisthese, invalidisierende Lumboischialgien, lumbalgiforme Beschwerden bei ausgeschöpften konservativen Massnahmen, inklusive stationärer Behandlung: Indikation zur Revisionsdekompression L4-S1 mit Spondylodese intercorporell und interner Fixation. Diese Operation wurde am 13. Dezember 2004 durch Dr. A.___ durchgeführt.
         Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin könne bis auf weiteres ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit komme wahrscheinlich auch nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin sei immobil, könne sich fast nicht bewegen, die Schmerzen würden sie zur Ruhe zwingen und sie könne im Moment nicht einmal ihre Hausarbeiten durchführen (Urk. 10/88).
5.2     Gestützt auf die vorstehend zitierten Berichte hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 1. März 2005 dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2003 aufgrund IV-relevanter Leiden arbeitsunfähig sei (Urk. 10/100 S. 3). In der Folge wurde ihr eine ganze Rente zugesprochen.
5.3
5.3.1   Die Medas-Gutachter stellten am 14. April 2008 die folgende Diagnose (Urk. 10/163 S. 19 f.):
I.  Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.  Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei/mit
- klinisch ohne Hinweise für ein radikuläres Ausfallsyndrom
- degenerative Diskopathie L4/5
- Status nach Dekompressionsoperation L4/5 rechts (06/2002)
- Status nach Revisionsdekompression L4 - S1 mit Spondylodese (12/2004)
- paramediane Diskushernie L5/S1 mit kurzstreckiger minimer Dorsalverla-
  gerung der Wurzel S1 links
- negative diagnostische CT-gesteuerte Wurzelinfiltration L5 und S1 rechts (02/2008, Spital C.___)
2.  Chronisches Thorakovertebralsyndrom anamnestisch (ICD-10: M54.6) bei/mit
- Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule
- leichte degenerative Veränderungen der HWS (ED 2001)

II. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Dysthymia (ICD-10 F34.1)
2. Adipositas
3. anamnestisch Medikamentenallergie gegen verschiedene Wirkstoffe
         Im rheumatologischen Fachgutachten wurde ausgeführt, weitaus im Vordergrund der Beschwerden stünden die lumbalen Schmerzen mit inkonstanten Ausstrahlungen in die Beine, oft rechts betont, ohne eindeutige neurologische Ausfallerscheinungen. Die anamnestischen Episoden von plötzlichem Gefühls- und Kraftverlust in beiden Beinen würden sich bei aktuell unauffälligem kursorischen Neurostatus aus rheumatologischer Sicht nicht erklären lassen. Insgesamt sei auch festzuhalten, dass eine Diskrepanz zwischen den klinischen und strukturellen Befunden und den geklagten Beschwerden bestehe, sowohl was deren Dauer, fehlende Modulationsfähigkeit wie auch deren Intensität betreffe. Die chirurgischen Interventionen hätten - zumindest aufgrund der verfügbaren Akten - wahrscheinlich auch vor allem unter dem dramatisch geschilderten Leidens- und Erwartungsdruck der Beschwerdeführerin stattgefunden, weniger jedenfalls aufgrund von harten klinischen und/oder strukturellen Pathologien. Das Ergebnis der Spondylose L4 - S1 müsse bei völlig korrekter Lage des Implantats als katastrophal schlecht beurteilt werden. Auch hier könne die Erklärung nicht auf somatischer Ebene liegen. Morphologisch seien die Kriterien für einen Morbus Scheuermann mässig bis deutlich ausgeprägt. Auch hier seien jedoch die diffuse Druckdolenz und die starke Schmerzangabe bei der Bewegungsprüfung in allen Richtungen auffällig und nicht kongruent mit der üblichen klinischen Erfahrung solcher Veränderungen. Diese seien in der Regel rein belastungsabhängig schmerzhaft. Bewegungsschmerzen des hier vorliegenden Ausmasses in allen Richtungen (ohne Belastung) seien in solchen Fällen aber äusserst ungewöhnlich (Urk. 10/163 S. 15 f.).
         Die begutachtenden Neurologen berichteten, der auffälligste Befund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung sei die Angabe von massiven Schmerzen bei der Untersuchung der unteren Extremitäten und der Gang- und Standfunktionen, sowie die massive, teils angstüberlagerte Anspannung antagonistischer Muskeln und der Rumpfmuskulatur gewesen. Insgesamt lasse sich eine Reizsymptomatik der Wurzel L5 rechts nicht vollständig ausschliessen, jedoch liege eine massive Überlagerung und Schmerzausweitung, möglicherweise im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, vor (Urk. 10/163 S. 17 f.).
         Dem psychiatrischen Teilgutachten kann entnommen werden, im Anschluss an die zweite Operation 2004 habe die Beschwerdeführerin einen türkisch sprechenden Psychiater aufgesucht, bei dem sie heute noch in Behandlung stehe. Die inzwischen etablierte antidepressive und beruhigende Medikation scheine ihre Wirkung nicht zu verfehlen, denn affektiv müsse von einer chronischen dysthymen Verstimmung ausgegangen werden, die nicht mehr den Schweregrad einer depressiven Störung erreiche. Auch würden bei der Beschwerdeführerin eher ängstlich agitierte Symptome auftreten, welche auf das Vorhandensein einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt hinweisen würden, diese Diagnose müsse jedoch aufgrund des langen zeitlichen Verlaufs ausscheiden. Des Weiteren bestehe auch der dringende Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Der Verlust der Selbständigkeit nach dem Verlust der Arbeitsstelle scheine ein einschneidender seelischer Konflikt gewesen zu sein, der zunehmend durch körperliche Schmerzen symbolisiert worden sei (Somatisierungsstörung). Die Diagnose sei jedoch nicht sicher zu stellen, da die Beschwerdeführerin erhebliche somatische Befunde habe; trotzdem sei ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn durch ein regressives Verhalten nicht von der Hand zu weisen (Urk. 10/163 S. 18).
         Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, die formal theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit differiere in hohem Masse mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich aufgrund ihres Schmerzbildes für anhaltend arbeitsunfähig halte. Für alle körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rheumatologischen und neurologischen Diagnosen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Für eine leichte körperliche Arbeit, mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels und einer Gewichtslimite für Heben bis Tischhöhe, respektive Tragen von fünf Kilogramm für häufigere Verrichtungen beziehungsweise maximal zehn Kilogramm für wenige Male pro Tag, bestehe bei der Beschwerdeführerin formal theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der Exploration nicht (Urk. 10/163 S. 22).
5.3.2   Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. Z.___ am 31. Mai 2010 ein psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte eine Dysthymia (Urk. 10/205 S. 10). Er führte aus, es gebe in der Anamnese keine Hinweise auf vorbestehende psychiatrische Störungen. Dies sei auch in den medizinischen Akten so dokumentiert. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden würden sich überwiegend auf die Schmerzproblematik beziehen. Die Beschwerdeführerin werde in den vorhandenen Arztberichten überwiegend als gutgelaunt, zukunftsorientiert und ohne depressive Symptomatik beschrieben. Wo eine gewisse depressive Stimmungslage beobachtet werde, werde diese als nachvollziehbare Reaktion auf die körperlich bedingten Einschränkungen interpretiert. Es werde nur im Zeitraum von März bis Juni 2001 eine behandlungsbedürftige depressive Symptomatik beschrieben. In der Folge sei keine krankheitswertige psychische Störung mehr diagnostiziert worden. Die heute bestehenden leichten Symptome unter antidepressiver Medikation und psychotherapeutischer Behandlung wie affektive Bedrücktheit und Sorgen um die Zukunft seien als Reaktion auf die ungewisse Zukunft zu interpretieren, welchen kein Krankheitswert beizumessen sei (Urk. 10/205 S. 11 f.). Insgesamt könne aus der Anamnese, den eigenen Befunden und unter Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten geschlossen werden, dass aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit gegeben sei. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht im Umfang von 100 % möglich (Urk. 10/205 S. 13).
5.4     Da das Medas-Gutachten die gestellten Fragen umfassend beantwortet (Urk. 10/163 S. 19 ff.), auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 10/163 S. 14 ff., 32 f., 44 f. und 51), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 10/163 S. 13 f., 31 f., 42 ff. und 49 ff.), in Kenntnis und in Aus-  einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 10/163 S. 3 ff.), in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und Schlussfolgerungen enthält, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können, ist auf deren Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen. Eine Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich damit. Des Weiteren muss sich ein Gutachter nicht mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung weiterhin das Medas-Gutachten zugrunde gelegt hat, ist allein schon aus der Begründung der Verfügung vom 9. Dezember 2010 ersichtlich. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, wechselbelastete Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 2/1 S. 3). Hätte die Beschwerdegegnerin einzig auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, wäre sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen, was sie indes nicht getan hat.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die früheren Arztberichte in die Beurteilung der Medas-Gutachter eingeflossen und es hat eine knappe, aber trotzdem hinreichende Auseinandersetzung mit diesen stattgefunden. So befassen sich die Gutachter unter anderem mit dem aktenanamnestisch beschriebenen zervikobrachialen Schmerzsyndrom (Urk. 10/163 S. 17), einer möglichen somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/163 S. 19 und 21) und der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten depressiven Störung (Urk. 10/163 S. 21). Gestützt darauf wie auch aufgrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit von nun 50 % zeigt sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Die Verbesserung ist auch daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine dreistündige Flugreise - in grundsätzlich sitzender Position - möglich ist (Urk. 10/172).
         Auch die abweichende Einschätzung des Dr. F.___ (Urk. 10/202 und 10/212) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da er die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen nicht mit objektiven Befunden, sondern mit den subjektiv empfundenen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründete. Ausserdem flossen in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ein, wobei es sich hierbei um eine fachfremde Diagnose handelt. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
5.5     Im Hinblick auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens rügt die Beschwerdeführerin ein "Gutachten-Shopping". Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass von Seiten der Beschwerdeführerin keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorgebracht worden sind und sich damit Ergänzungen zur ausführlichen Stellungnahme durch den RAD erübrigen würden (Feststellungsblatt vom 9. Dezember 2010, Urk. 10/215 S. 3), ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin wenig nachvollziehbar. Da jedoch Dr. Z.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung mit dem Medas-Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Ergebnis im Wesentlichen übereinstimmt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung.
5.6     Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Medas-Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Berentung respektive seit Februar 2008 (Urk. 10/163 S. 23) im wesentlichen Umfang verbessert haben (50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit).

6.      
6.1     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
6.2     Zur Beurteilung der Einschränkung im Haushalts wurde am 28. Oktober 2008 eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt (Urk. 10/178). Der Haushaltsabklärungsbericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche eingeteilt und anschliessend deren prozentuale Gewichtung im Vergleich zu sämtlich anfallenden Tätigkeiten bewertet (vergleiche Randziffer 3086 des KSIH). In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Aufgabenbereiche die konkrete Einschränkung ab und ermittelte auf diese Weise die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt.
6.3     Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten auch nicht zu bestanden. Hingegen hat sie Vorbehalte gegen die Bemessung der Einschränkung in den verschiedenen Aufgabenbereichen vorgebracht.
6.4
6.4.1   Die im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" vorgenommene Verminderung der Einschränkung von 62 % auf 50 % erscheint angesichts der der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung aus medizinisch-theoretischer Sicht wieder möglichen Tätigkeiten und im Hinblick auf die bei einer vierköpfigen Familie anfallende Wäschemenge als nachvollziehbar.
6.4.2   Hinsichtlich des Bereichs "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Betreuung der beiden Söhne im gleichen Rahmen wie im Jahr 2005 verhalte, sodass keine andere Gewichtung vorgenommen werden dürfe. Dabei übersieht sie, dass es ihr wieder möglich ist, Schulbesuche wahrzunehmen und in Kontakt mit dem Lehrmeister zu treten. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sowohl der Umfang wie auch die Intensität der Betreuung von Kindern im Laufe der Jahre kontinuierlich abnehmen - insbesondere wenn es sich wie beim 18-jährigen H.___ um ein volljähriges, erwachsenes Kind handelt. Es besteht damit kein Anlass, von der Beurteilung der Abklärungsperson abzuweichen.
6.5     Da der Haushaltabklärungsbericht vom 28. Oktober 2008 (Urk. 10/178) die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines solchen Berichts erfüllt (E. 6.1) und kein Grund besteht, von der darin festgehaltenen Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen abzuweichen, kann auf ihn abgestellt werden. Damit hat sich die Beeinträchtigung im Haushalt im Vergleich zu jener im Jahr 2005 (Urk. 10/98) von 51.7 % auf 35.8 % verringert.

7.
7.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
7.2     Die Beschwerdeführerin selbst wird im Haushaltsabklärungsbericht so zitiert, dass sie klar angegeben habe, sie würde im Gesundheitsfall weiterhin mit einem Pensum von 45 % erwerbstätigt sein. Diese Aussage habe sie mehrmals bestätigt (Urk. 10/178 S. 2). Angesichts dieser unzweideutigen Äusserung und der Tatsache, dass von der schon im Vorbescheidverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dazumals keine entsprechende Rüge vorgebracht wurde, erscheint der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand als wenig überzeugend. Ausserdem sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die einen anderen Schluss zuliessen. In Übereinstimmung mit der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärung ist die Statusfrage dahingehend zu beantworten, dass ein Erwerbspensum von 45 % und ein Haushaltspensum von 55 % anzunehmen ist.
7.3     Die Beschwerdeführerin ist damit als Teilerwerbstätige anzusehen. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads kommt die gemischte Methode zur Anwendung.

8.
8.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
8.2
8.2.1   Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.2.2   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der Bruttolöhne der Jahre 1995 bis 1997 ab und ermittelte ein jährliches Einkommen von Fr. 20'234.-- für ein Arbeitspensum von 45 %, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2'117 Punkten im Jahre 1996 auf 2'579 Punkte im Jahre 2010 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011, Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 24'650.--. Folglich würde das Einkommen bei einem 100 % Pensum Fr. 54'778.-- betragen, sodass bei einem Invalideneinkommen von Fr. 53'012.-- (E. 8.3.2) keine Parallelisierung der Einkommen nötig ist.
8.3    
8.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
8.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vergleiche etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Berücksichtigung ihrer Neigungen offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'116.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'499 Punkten im Jahre 2008 auf 2'579 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'012.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 23'855.-- für ein solches von 45 %.
         Da der Beschwerdeführerin bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum zur Verfügung steht, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen.
8.3.3   Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 20'277.--resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 24'650.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'373.--, was einer Einbusse im erwerblichen Bereich von 17.74 % respektive einem Teilinvaliditätsgrad von 7.98 % entspricht.
8.4     Gestützt auf das unter E. 6 Ausgeführte, resultiert bei einer Einschränkung von 35.80 % im Bereich Haushalt bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 55 % ein Teilinvaliditätsgrad von 19.69 %.
8.5     Nach dem Gesagten beträgt der gerundete Gesamtinvaliditätsgrad 28 % (7.98 % + 19.69 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt und zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.

9.
9.1.    Zu prüfen ist sodann, wie es sich mit der Hilflosenentschädigung verhält.
9.2     Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c,      125 V 297 E. 4a).
9.3
9.3.1   Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
9.3.2   Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
9.3.3   Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
9.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
9.5     Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
9.6     Zur Beurteilung des Hilflosigkeitsgrads führte die Beschwerdegegnerin am 17. September 2008 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Da der Berichtstext plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen ist, erfüllt er die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines solchen Berichts, sodass auf ihn abgestellt werden kann. Die Ausführungen der Abklärungsperson zur nicht mehr nötigen Hilfe Dritter im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" sind angesichts der Verbesserung des Gesundheitszustands nachvollziehbar und schlüssig. Ausserdem greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 9.4). Solche gehen jedoch aus dem Abklärungsbericht nicht hervor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Da in den Akten keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung zu finden sind, macht die Beschwerdeführerin einen solchen zu Recht nicht geltend.
9.7     Nach dem Gesagten sind lediglich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer leichten Hilflosigkeit im Fall der Beschwerdeführerin gegeben. Damit ist ihre Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

10.     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

11.     Der mit Verfügung vom 16. März 2011 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, macht mit seiner Honorarnote vom 19. September 2011 (Urk. 18) einen Aufwand von neun Stunden und 50 Minuten sowie Auslangen in der Höhe von Fr. 90.85 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'222.45 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'222.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).