IV.2011.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin R?llin
Urteil vom 13. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1965, verheiratet (getrennt lebend), Vater eines Kindes, ging seit seinem Lehrabbruch als Landwirt keiner geregelten Erwerbst?tigkeit nach (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 8/8/5; Urk. 8/14/6; Urk. 8/21/5; Urk. 8/50/7; Urk. 8/56/3; Urk. 8/57-58; Urk. 8/72/2). Am 28. August 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit Oktober 1994 infolge eines Reitunfalles bestehenden Wirbels?ulenverletzung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, verf?gte am 25. August 2003, dass der Versicherte infolge Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen habe (Urk. 8/3).
1.2???? Am 18. Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an, was er mit der bekannten R?ckensch?digung infolge eines Sturzes von einem Pferd sowie extremen Milieusch?digungen aufgrund seiner Kindheit, Angstzust?nden, Depressionen und einer Drogensucht begr?ndete (Urk. 8/8). Mit Verf?gung vom 29. Juli 2004 teilte die IV-Stelle X.___ mit, mangels ausgewiesenem invalidenversicherungsrechtlich relevantem Gesundheitsschaden keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/16).
1.3???? X.___ meldete sich am 7. April 2005 abermals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/21). Die IV-Stelle verf?gte am 23. Mai 2006 infolge von Verweigerung der Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten die Abweisung des Umschulungs- und Rentenbegehrens (Urk. 8/34).
1.4???? Am 2. September 2008 meldete sich der Versicherte aufgrund psychischer Probleme, bestehend seit ungef?hr dem Jahr 1976, ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/38). Die IV-Stelle verlangte vom Versicherten, eine Ver?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse seit der abweisenden Verf?gung vom 29. Juli 2004 glaubhaft zu machen und verbindlich zu erkl?ren, bei den notwendigen Abkl?rungen mitwirken zu wollen (Urk. 8/39-41). Sie holte Ausz?ge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/42; Urk. 8/52-53; Urk. 8/57-58) sowie den medizinischen Bericht vom 20. Februar 2008 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein (Urk. 8/50) und liess den Versicherten bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 10. Januar 2010, Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/66). Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 (Urk. 8/72) und 6. September 2010 (Urk. 8/76), unter Beilage eines Arztberichts von Dr. Y.___ vom 3. August 2010 (Urk. 8/75) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben, worin er um Zusprache einer ganzen Invalidenrente bat (vgl. Urk. 8/72/1). Die IV-Stelle verf?gte am 22. Dezember 2010 wie im Vorbescheid angek?ndigt (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Olivier Barmet, Z?rich, mit Eingabe vom 27. Januar 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
?1. Es seien die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur weiteren Abkl?rung unter Feststellung des grunds?tzlichen Rentenanspruches an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung unter Rechtsverbeist?ndung mit dem Unterzeichnenden zu gew?hren.
4. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?
???????? Als Verfahrensantrag ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdef?hrer mit Brief vom 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
???????? Mit Eingabe vom 6. August 2012 (Urk. 10) gab Rechtsanwalt Thomas Wyss, Z?rich, bekannt, kanzleiintern die Fallf?hrung von Rechtsanwalt Olivier Barmet, Z?rich, ?bernommen zu haben (vgl. Urk. 10/1).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2???? Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grunds?tzlich eine lege artis gem?ss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest?tzte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung f?r einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensm?ssig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte St?rung mit zumutbarer Willensanstrengung ?berwindbar w?re (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zur?ckzuf?hren sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5???? Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6???? Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Streitig ist, ob seit dem 29. Juli 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 22. Dezember 2010 eine erhebliche ?nderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begr?ndet.
2.1???? Die IV-Stelle st?tzte sich bei ihrer leistungsablehnenden Verf?gung vom 29. Juli 2004 auf den medizinischen Bericht von med. prakt. A.___ vom 9. Juli 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) (vgl. Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 28. Juli 2004, Urk. 8/15). Aus diesem ging hervor, dass der Beschwerdef?hrer damals mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit an einem (thoraco-)lumbovertebralen Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch spondylogen, bei Status nach Buck 12-Kompressionsfraktur im Jahre 1994 und Verdacht auf muskul?re Insuffizienz litt (vgl. Urk. 8/14/1). Infolgedessen attestierte med. prakt. A.___, dass unter Ber?cksichtigung der ?ca. 20j?hrigen Berufsabwesenheit? an eine R?ckkehr in den erlernten Beruf Landwirt kaum zu denken sei (Urk. 8/14/7). Im ?brigen unterliess med. prakt. A.___ eine Einsch?tzung der verbleibenden Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 8/14). Der Regionale ?rztliche Dienst (RAD) ging daher und wegen einer ganz ?berwiegend sozialen Problematik - fehlender Erfolg als selbst?ndiger Verk?ufer von Kunsthandwerk - davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in Selbsteingliederung eine angepasste T?tigkeit suchen und bei 100%iger Arbeitsf?higkeit aus?ben k?nne (vgl. Urk. 8/15/2; Verf?gung vom 29. Juli 2004, Urk. 8/16).
2.2???? Ab dem 29. Juli 2004 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers wie folgt dar:
2.2.1?? In seinem Bericht vom 20. Februar 2008 [richtig: 2009] zuhanden der Beschwerdegegnerin f?hrte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine andauernde schwere Pers?nlichkeits?nderung gem?ss ICD-10 F61.0 mit vorwiegenden paranoiden und dissozialen Z?gen nach jahrelangem sexuellem Missbrauch in der Jugend an, bestehend seit ungef?hr dem Jahr 1985. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannte er einen Status nach Polytoxikomanie inkl. Opiate gem?ss ICD-10 F19.20 bei Opiatabstinenz ununterbrochen seit dem Jahr 2001. Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit k?nne keine Verbesserung erwartet werden (Urk. 8/50/6). Die Prognose hinsichtlich Ver?nderung der Pers?nlichkeitseigenschaften und Verbesserung der Arbeitsf?higkeit sei schlecht. Der Beschwerdef?hrer habe in den vergangenen Jahren mehrere angemessene Arbeitsversuche gestartet und abgebrochen. Die Pers?nlichkeitsstruktur sei erheblich unreif, was bedeute, dass zwar immer wieder der Wunsch nach beruflicher Leistung auftrete, der daraus resultierende Handlungswille aber regelm?ssig - meist sp?testens nach wenigen Tagen - von Impulsen und Emotionen abgelenkt und damit zunichte gemacht werde (Urk. 8/50/8). Der Beschwerdef?hrer habe lebenslang noch nie in einem ?blichen Arbeitsverh?ltnis gestanden. Er sei aufgrund ann?hernd vollst?ndig fehlender Grundarbeitsf?higkeit vollst?ndig arbeitsunf?hig, und dies voraussichtlich langfristig, wenn nicht gar dauerhaft. Es bestehe nur die allergeringste Frustrationstoleranz, kaum Motivationskonstanz, hohe Irritabilit?t bei jeglicher menschlicher Interaktion, insbesondere bei Personen, die Vorgesetzten- oder Autorit?tsfunktion inneh?tten. Durch diese Konstellation sei keinerlei geregelte T?tigkeit realisierbar. Eine Erwerbst?tigkeit sei weder dem Beschwerdef?hrer noch einem m?glichen Arbeitgeber zumutbar. Deshalb fehle jegliche berufliche Leistungsf?higkeit (Urk. 8/50/9).
2.2.2?? Dr. Z.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2010 (Urk. 8/56) als Diagnose eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung gem?ss ICD-10 F61.0, bestehend seit der Adoleszenz, mit dissozialen, emotional instabilen, histrionischen und narzisstischen Anteilen sowie mit unklarem Konsum von multiplen psychotropen Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Kokain, Heroin, Tabak) fest (S. 8). Ein relevanter mindernder Einfluss des Konsumverhaltens des Beschwerdef?hrers bez?glich psychotroper Substanzen auf seine Arbeitsf?higkeit sei aktuell nicht begr?ndbar (S. 9). Die kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung sei leicht ausgepr?gt. F?hrend sei der narzisstisch und dissozial gepr?gte Anteil. Ab der Adoleszenz (Schulzeit) h?tten sich immer wieder darauf beruhende Konflikte in der Schule, Familie, im Beruf und in zwischenmenschlichen Beziehungen gezeigt. Eine leicht bis mittelschwer ausgepr?gte Pers?nlichkeitsst?rung gem?ss ICD-10 F61.0, wie sie beim Beschwerdef?hrer seit der Adoleszenz (Schulzeit) vorliege, habe einen krankheitsbedingten Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit von 40 % Minderung von 100 % (S. 11). Diese Einsch?tzung gelte unabh?ngig von der Art der T?tigkeit (S. 12). Die Prognose einer Pers?nlichkeitsst?rung sei chronisch stabil. In einer angepassten T?tigkeit wie beispielsweise Marktfahrer oder Hilfsarbeiter mit grosser Autonomie und f?r T?tigkeiten im Haushalt k?nne keine relevante (> 20 % von 100 %) Arbeitsunf?higkeit begr?ndet werden (S. 11). Beim Beschwerdef?hrer sei - nicht krankheitsbedingt - allerdings die Motivation vermindert (S. 13). Es best?nden bei ihm krankheitsfremde Aspekte wie Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Faktoren wie fehlende Ausbildung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen etc. (S. 14 f.). Er habe eine aussergew?hnliche Zustimmungstendenz, die als Aufmerksamkeitserheischung, Verdeutlichungstendenz oder m?glicherweise Simulation gewertet werden m?sse (S. 7). Die krankheitsfremden Gesichtspunkte w?rden die Diskrepanz zwischen der objektiven Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit und der subjektiv genannten erkl?ren (S. 15). Zur Arbeitsunf?higkeit aus somatischer Sicht werde auf entsprechende fach?rztliche Beurteilungen verwiesen. Dies gelte auch f?r eine allf?llige Unzumutbarkeit einer Schmerz?berwindung (S. 13).
2.2.3?? Die zust?ndige ?rztin des RAD, Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin, wies in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2010 darauf hin, dass die bisherige T?tigkeit - davon ausgehend, dass der Beschwerdef?hrer keine abgeschlossene Berufsausbildung habe - einer angepassten T?tigkeit als zum Beispiel Marktfahrer oder Hilfsarbeiter mit grosser Autonomie entspreche. In dieser sei eine 90%ige Arbeitsf?higkeit ausgewiesen (Urk. 8/64/4).
2.2.4?? In seiner Stellungnahme vom 3. August 2010 f?hrte Dr. Y.___ aus, er habe mit ?Pers?nlichkeits?nderung? den dauerhaften Charakter der Pathologie unterstreichen wollen. Eine St?rung, die eine jahrelange Arbeitsunf?higkeit bedinge, k?nne nicht anders als schwer bezeichnet werden (Urk. 8/75/1). Die vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit und Unzumutbarkeit f?r einen Arbeitgeber seien erwiesene Tatsachen, w?hrend aller durchgef?hrten Arbeits- und Integrationsversuchen beobachtbar. Beim Beschwerdef?hrer seien es vor allem das diagnosetypische interpersonal-interaktionelle Fehlverhalten - primitive Abwehrmechanismen und Impulsregulationsst?rungen - sowie die pathologischen Kognitionen und Emotionen am Arbeitsplatz, welche mehrfache Arbeits- und Integrationsversuche in stereotyper Art und Weise h?tten scheitern lassen (Urk. 8/75/2). Beim Beschwerdef?hrer bestehe seit Jahren eine durch die psychiatrische Erkrankung bedingte, ann?hernd vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r anlernbare allgemeine Hilfsarbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt.
???????? Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten nur aufgrund von unvollst?ndig erhobenen beziehungsweise zur Kenntnis genommenen psychopathologisch-testpsychologischen Befunden und einer (korrekten) Diagnose auf einen Arbeitsunf?higkeitsgrad geschlossen. Er habe die testpsychologische Untersuchung MMPI-2 v?llig tendenzi?s und unvollst?ndig ausgewertet (Urk. 8/75/3).
2.2.5?? RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. November 2010 fest, dass eine Pers?nlichkeits?nderung nicht diagnostiziert werden k?nne, nur um den dauerhaften Charakter einer St?rung zu betonen. Methodische Fehler w?rden sich im Gutachten von Dr. Z.___ nicht plausibel nachweisen lassen. Dem von Dr. Y.___ erw?hnten interpersonal-interaktionellen Fehlverhalten sei entgegenzuhalten, dass eine Pers?nlichkeitsst?rung eine Beziehungsst?rung sei (Urk. 8/77/2). Es liege bloss eine andere medizinische Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch Dr. Y.___ als von Dr. Z.___ vorgenommen vor (Urk. 8/77/3).
3.?????? Strittig und zu pr?fen ist die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in seinen seit dem Abschluss seiner Landwirtausbildung ausge?bten bisherigen T?tigkeiten sowie seine verbleibende Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit seit dem 29. Juli 2004.
3.1???? Der Beschwerdef?hrer ist der Ansicht, dass ihm seine psychischen Leiden eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verunm?glichen w?rden (vgl. Urk. 8/8/7; Urk. 8/38/8; Urk. 8/56/5). Er sei einfach nicht f?hig, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften (Urk. 8/56/5). Diesbez?glich ist darauf hinzuwiesen, dass es f?r die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsf?higkeit auf die subjektive Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers nicht ankommt. Massgebend ist die medizinisch begr?ndete und nachvollziehbare Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich m?gliche Arbeitsf?higkeit auch tats?chlich verwertet.
3.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Januar 2010 ab (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 8/64; Urk. 8/77).
3.3???? In somatischer Hinsicht hat der Beschwerdef?hrer im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 2. September 2008 eine wesentliche ?nderung seines physischen Gesundheitszustands seit dem 29. Juli 2004 nicht geltend (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) und infolgedessen auch nicht glaubhaft gemacht. Somatische fach?rztliche Beurteilungen seit dem 29. Juli 2004 wurden keine zu den Akten gereicht (vgl. E. 2.2). Entsprechend geht der diesbez?gliche Verweis des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___ (vgl. E. 2.2.3) ins Leere und ist von einem unver?nderten physischen Gesundheitszustand auszugehen.
3.4???? Obwohl der Beschwerdef?hrer im Rahmen der entsprechenden IV-Anmeldung auf psychische Probleme aufmerksam gemacht hatte, wurde im Vorfeld der Verf?gung vom 29. Juli 2004 angesichts der ?berwiegenden sozialen Problematik auf eine psychiatrische Abkl?rung des Gesundheitszustands verzichtet (Stellungnahme des RAD vom 20. Juli 2004, Urk. 8/15/2). Diese Vorgehensweise war, da der Beschwerdef?hrer sich ausweislich der Akten in keiner psychiatrischen Behandlung befand und das Zentrum D.___, '___', am 9. Juli 2004 lediglich ?ber rheumatologische Beschwerden berichtete (Urk. 8/14), vertretbar. Es w?re am Beschwerdef?hrer gewesen, sich mittels Einsprache Geh?r zu verschaffen. Nach dem 29. Juli 2004 attestierte ihm Dr. Y.___ infolge einer seit dem Jahr 1985 bestehenden andauernden schweren Pers?nlichkeits?nderung gem?ss ICD-10 F61.0 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit (vgl. E. 2.2.1; E. 2.2.4). Der Gutachter Dr. Z.___ hinwiederum erachtete den Beschwerdef?hrer aufgrund einer seit der Adoleszenz (Schulzeit) vorhandenen, leicht bis mittelschwer ausgepr?gten kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung gem?ss ICD-10 F61.0 in jeglichen nicht leidensangepassten T?tigkeiten zu 40 % arbeitsunf?hig, in behinderungsangepassten T?tigkeiten aber zu 100 % arbeitsf?hig (vgl. E. 2.2.2). Der Beschwerdef?hrer ist freilich nach Abschluss seiner Ausbildung zum Landwirt bis zum 29. Juli 2004 sein Leben lang nie in einem ?blichen Arbeitsverh?ltnis gestanden (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1; E. 2.2.1; Urk. 1 S. 3). Da sowohl Dr. Y.___ (E. 2.2.1) als auch Dr. Z.___ (E. 2.2.2) von einem seit dem Jahr 1985 bzw. seit der Jugend bestehenden Zustand ausgehen, ist jedoch anzunehmen, dass sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt seit der letzten materiell begr?ndeten Rentenabweisung mit Verf?gung vom 29. Juli 2004 (E. 2.1) nicht ge?ndert hat. Zudem hat Dr. Z.___ eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise Aggravation bis Simulation festgestellt, was - mit der von beiden ?rzten ?ber mehrere Jahre bis Jahrzehnte r?ckwirkend vorgenommenen Diagnose - ein wieteres Indiz ist, dass sich seit dem Jahr 2004 nicht wirklich etwas Rechtserhebliches in gesundheitlicher Hinsicht ver?ndert hat. Daf?r spricht auch, dass der Beschwerdef?hrer beim vorliegenden Verfahren seine Bereitschaft zur Kooperation mit der Beschwerdegegnerin erkl?rt und auch gezeigt hat (vgl. Brief des Beschwerdef?hrers vom 9. Oktober 2008, Urk. 8/40), was nicht nur als deutlicher Hinweis darauf zu werten ist, dass sich die diagnostizierte Pers?nlichkeitsst?rung gegen?ber fr?her jedenfalls nicht verschlechtert bzw. akzentuiert hat, sondern auch ein klarer Fingerzeig daf?r ist, dass er - hinreichende Motivation vorausgesetzt - durchaus ?ber Ressourcen verf?gt, sein Verhalten zu steuern, berechtigten Erwartungen Dritter zu entsprechen und damit auch im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Offenbar pr?sentiert der Beschwerdef?hrer seine Beschwerden aktuell nur anders. Eine wesentliche ?nderung des psychischen Gesundheitszustands seither, insbesondere seit dem 29. Juli 2004, geht aus den fach?rztlichen Einsch?tzungen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ nicht hervor (vgl. E. 2.2.1-2; E. 2.2.4). Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit dem Jahr 1984 beziehungsweise seiner Adoleszenz (Schulzeit) gleichbleibend ist, ist im ?brigen unbestritten (vgl. Urk. 1; Urk. 2). Damit kann denn auch der Expertenstreit zwischen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ (vgl. E. 2.2.5-6) vorliegend unbeachtlich bleiben.
4.?????? Demnach ist seit der letzten rentenabweisenden Verf?gung vom 29. Juli 2004, welcher eine rechtskonforme Sachverhaltsabkl?rung zugrunde lag, der rechtserhebliche Sachverhalt unver?ndert geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht erneut verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
5.
5.1???? Beim von der Gemeindesozialhilfe unterst?tzten Beschwerdef?hrer sind die Voraussetzungen zur Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erf?llt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 27. Januar 2011 die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen und Rechtsanwalt Olivier Barmet, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.2???? Gem?ss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gem?ss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
5.3???? Mit Schreiben vom 6. August 2012 werden f?r die Bem?hungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Olivier Barmet, 15.4 Stunden sowie Auslagen von Fr. 115.-- und damit ein Honorar von insgesamt Fr. 4'280.95 geltend gemacht (Urk. 10/3). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist gegen?ber vergleichbaren F?llen zu hoch. Vielmehr erscheint vorliegend bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 2'500.-- inklusive 7.6 % bzw. 8 % Mehrwertsteuer angemessen.
5.4???? Kommt der Beschwerdef?hrer k?nftig in g?nstige wirtschaftliche Verh?ltnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (? 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
?????????? In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Januar 2011 wird dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Olivier Barmet, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt,
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Olivier Barmet, Z?rich, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).