Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1. Oktober 2001 als Bauhilfsarbeiter (Urk. 8/9/1-5 Ziff. 1 und 5, Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 22. Juli 2004 wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. August 2005 eine von 1. Dezember 2004 bis 31. Juli 2005 befristete Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/33 = Urk. 8/31, je in Verbindung mit Urk. 8/23; Urk. 8/39). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 8/37), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007 abwies (Urk. 8/66). Eine am 2. April 2007 dagegen geführte Beschwerde (Urk. 8/70/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. November 2007 insoweit gut, als dass es eine Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2004 bis 31. November 2005 bejahte (Urk. 8/73, Prozess Nr. IV.2007.00504). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 6. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen (Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/83). Diese holte medizinische Berichte (Urk. 8/81-82) ein und gab ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 26. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 8/90). (Urk. 8 /94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/94-102) verneinte sie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 8/108 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, unter Ansetzung einer Frist für Replik ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist nicht von der Möglichkeit der Replik Gebrauch gemacht hat (Urk. 15-16), wurde dieser Umstand mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, jedoch in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden oder vorwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75-80 % beziehungsweise durchschnittlich 77.5 % ab 1. Dezember 2005 aufweise. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 35 % (S. 1 f.). Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 (Urk. 7) machte sie geltend, dass das neu aufgelegte Gutachten sich retrospektiv auch zur Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum äussere, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 27. Februar 2007 (Urk. 8/66) rechtskräftig beurteilt worden sei, weshalb kein Revisionssachverhalt vorliege, sondern eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im am 10. Dezember 2009 erstatteten Gutachten sei eine zunehmend schmerzhafte Gonarthrose rechts diagnostiziert worden, welche ihm die Tätigkeit auf dem Bau seit August 2002 verunmögliche währenddem er in knieadaptierten Tätigkeiten seit 1. Dezember 2005 zu 75-80 % arbeitsfähig sei. (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin über den Zeitraum ab 28. Februar 2007 und nicht ab 1. Dezember 2005 zu entscheiden gehabt (S. 5 unten). Darüber hinaus bemängelte er den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich und erachtete den Leidensabzug als zu tief (S. 7. Ziff. 6). Abschliessend vertrat er die Auffassung, die Erwerbseinbusse betrage mehr als 42 %, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (S. 7 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 27. Februar 2007, den Datum des Einspracheentscheids (Urk. 8/66), verändert haben.
3.
3.1 Der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007 (Urk. 8/66) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital Z.___ (Z.___), welcher die orthopädischen und chirurgischen Leiden beurteilte und in seinem Bericht vom 6. Dezember 2005 (Urk. 8/50/5-6) die Diagnose einer progredienten Gonarthrose mit lateralseitiger Knorpeldegeneration und medialer Meniskusläsion stellte, jedoch mit Berichten vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/53/4 unten) die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen ganztägig für zumutbar erachtete, was er mit Schreiben vom 10. August 2006 (Urk. 8/54/8) ausdrücklich bestätigte, wobei er festhielt, dass ab dem 15. August 2005 eine der Behinderung angepasste, sitzende Tätigkeit zumutbar gewesen wäre (Urk. 8/54/8).
Das hiesige Gericht gelangte in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. November 2007 (Urk. 8/73, Prozess Nr. IV.2007.00504) nach Würdigung der ärztlichen Beurteilungen zur Sachverhaltsfeststellung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelasteten, häufig sitzenden Tätigkeit ohne Kälte- und Nässeexposition ab 16. August 2005 im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit wurde gemäss Schreiben von Dr. Y.___ vom 10. August 2006 einzig durch eine weitere Arthroskopie aufgrund einer Meniskusläsion vom 2. Februar bis 10. Mai 2006 unterbrochen, weshalb das Gericht festhielt, dass sich die ab Mitte August 2005 angenommene Verbesserung als dauerhaft erwiesen habe. Zugunsten des Beschwerdeführers und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV setzte es den Zeitpunkt der anspruchsbeeinflussenden Sachverhaltsänderung auf den 1. Dezember 2005 fest. Es änderte damit den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007 dahingehend ab, als für die Zeit ab 1. Dezember 2004 bis 31. November 2005 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2005 kein Rentenanspruch mehr bestand (vgl. E. 4.6, E. 5.3 und 7 des Urteils IV.2007.00504).
3.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 2) basierte gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/92, Urk. 8/107) auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. Januar 2010 (Urk. 8/90). In Kenntnis der Aktenlage und der Anamnese, sowie der geschilderten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nach durchgeführten eigenen Untersuchungen, diagnostizierte Dr. A.___ eine zunehmende schmerzhafte Gonarthrose rechts seit 2001 (S. 6 Ziff. IV). Er führte aus, in Übereinstimmung mit den damaligen Berichten seitens des leitenden Orthopäden Dr. Y.___, habe für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, in angepasster Tätigkeit könne man, abgesehen von den noch durchgeführten Operationen mit den postoperativen Rehabilitationsphasen, von einer 75-80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Schliesslich seien im April 2008 am rechten Kniegelenk eine Totalendprothese eingesetzt und gleichzeitig der Abduktorenkanal dekomprimiert worden. Die Operation sei vollständig korrekt durchgeführt worden mit einwandfreier Verankerung der Prothese und bis heute bestünden keine Anhaltspunkte für einer Lockerung. Aber das Resultat habe aus subjektiver Sicht immer mässig bis unbefriedigend ausgesehen, währenddem objektiv nie eine hinreichende Erklärung habe gefunden werden können. Dies habe den Operateur veranlasst, in einem Zeugnis vom September 2009 definitiv von einer fraglichen Arbeitsfähigkeit zu sprechen. Dieser Ansicht könne er nicht zustimmen. Es handle sich weiterhin um ein sogenanntes mono-artikuläres Problem, da nur das rechte Knie betroffen sei mit ungünstigem bis mässigem Resultat bei Status nach Implantation einer Totalendoprothese. Sämtliche übrigen Gelenke und die Wirbelsäule seien schmerzarm bis schmerzfrei (S. 6 f. Ziff. V.).
Der Gutachter attestierte in knieadaptierter Tätigkeit eine 75-80%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne kauernde oder kniende Position, ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Gemäss Gutachter sei diese Einschätzung gültig ab dem 1. Dezember 2005 mit Ausnahme der operationsbedingten Rehabilitationsphasen (S. 7 oben).
3.3 Die medizinischen Berichte von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) und das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) stimmen in den wesentlichen Punkten überein und stellen ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar. Gemäss übereinstimmender Diagnose leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Gonarthrose rechts. Im eingeholten Gutachten von Dr. A.___, welches die praxisgemässen Auforderungen an ein Gutachten erfüllt (vorstehend E. 1.5), nahm der Gutachter ausdrücklich Bezug auf die medizinische Einschätzung von Dr. Y.___ und erachtete eine 75-80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2005 für ausgewiesen, ging mithin von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Ausserdem legte er überzeugend dar, dass der von Dr. Y.___ im Zwischenbericht vom 8. September 2009 (Urk. 8/81) dargelegten Einschätzung einer mittelfristigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne (S. 2 Mitte). Nachdem aber das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. November 2007 festgestellt hatte, dass ab Dezember 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis), keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit vorlag, ist die medizinische Beurteilung von Dr. A.___ lediglich eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustand, was für sich genommen keinen Revisionsgrund darstellt (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Insbesondere verneinte Dr. A.___ in der Annahme der Nichtveränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (bestehende Gonarthrose seit 2001) das Vorliegen von neuen Elementen tatsächlicher Natur, mithin eine Veränderung des Gesundheitszustandes, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2007) eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen wäre oder diesen verändert hätte (vgl. SVR 2004 IV Nr. 17). Damit beurteilte er die Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unterschiedlich zu den rechtsverbindlich festgestellten Angaben im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2007 (Urk. 8/73), weshalb folglich kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.
Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Änderung, namentlich im erwerblichen Bereich bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand, ersichtlich und solche wurden vorliegend auch nicht geltend gemacht, weshalb auch daraus kein Revisionsgrund abgeleitet werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen ist. Mithin erfolgte die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2010 (Urk. 2) im Ergebnis zu Recht, was vorliegend zur Beschwerdeabweisung führt.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Mit Kostennote vom 4. April 2012 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Aufwand von 7.59 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.-- geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisgemässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deshalb mit Fr. 1'701.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1701.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).