Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00079
IV.2011.00079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1991 geborene X.___ leidet an einem kognitiven Entwicklungsrückstand mit verzögertem Spracherwerb, einer unterdurchschnittlichen Intelligenz und leichten motorischen Auffälligkeiten (Urk. 6/43 und 6/78). Am 21. März 1996 wurde sie deswegen von ihrer Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Beiträge an die Sonderschulung) angemeldet (Urk. 6/2). In den folgenden Jahren besuchte sie die Primarschule in Y.___ und die heilpädagogische Sonderschule in Z.___ (Urk. 6/78 S. 3), wobei sie von der IV-Stelle mit Sonderschulmassnahmen und einer Sprachheilbehandlung unterstützt wurde (Urk. 6/6, 6/11, 6/14, 6/16, 6/29, 6/31 und 6/41). Im Anschluss daran absolvierte sie eine IV-Anlehre als Küchenmitarbeiterin in der Institution A.___ (Urk. 6/51), derweil die Mehrkosten ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung von der IV-Stelle übernommen wurden (Urk. 6/48). Zur Prüfung einer Rentenzahlung der Invalidenversicherung nach Ausbildungsende holte die IV-Stelle einen Arztbericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 6/77) und die Versicherte wurde durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde der Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2011 eine ausserordentliche IV-Viertelsrente ab 1. August 2010 zugesprochen (Urk. 2 [= 6/87 und 6/90]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2011 Beschwerde und beantragt, es sei die Höhe der ihr ausgerichteten IV-Rente zu überprüfen und in Folge dieser Überprüfung sei ihr eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei ein Leidensabzug im Umfang von 10 % zu gewähren (Urk. 5). Am 23. Februar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:

Nach Vollendung                 Vor Vollendung                Prozentsatz
von … Altersjahren               von … Altersjahren
                                             21                                       70
21                                          25                                       80
25                                          30                                       90
30                                                                                    100

        







2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Arbeit als Küchenhilfe mit einem Pensum von 60 % zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 28'536.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'500.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2, 6/87).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei ihr mit ihrer IV-Anlehre nicht möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und ein Jahreseinkommen von Fr. 28'536.-- zu erzielen, weshalb die zugesprochene Rente zu überprüfen und anzupassen sei (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Aus dem Abschlussbericht über den Verlauf der IV-Anlehre geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am Ende der erstmaligen beruflichen Ausbildung bloss über bescheidenes schulisches Wissen verfügte, welches im Wesentlichen nicht über den bis zum Pensum des 5. Primarschuljahres zu vermittelnden Stoff hinausging. Die Betreuer berichteten sodann, die Ausbildung sei erfreulich poisitiv verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe sich ein breites Instrumentarium an praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erarbeiten können, so dass eine Mitarbeit in einer Betriebsküche an einem Nischenarbeitsplatz möglich sein sollte. Das Arbeitstempo der Beschwerdeführerin sei verlangsamt, könne aber durch Routine und Automatisierung teilweise ausgeglichen werden. Aufgrund der geschwächten Kognition seien ihrer Aufnahmefähigkeit Grenzen gesetzt. Sofern das Arbeitsklima entspannt und angstfrei sei, sei ihre Einsatzbereitschaft gut bis sehr gut. Ihre ausgeprägte Introvertiertheit und ihre reduzierte Kommunikationsbereitschaft würden kaum Diskussionen und Austausch zulassen, was für Teammitglieder und Vorgesetzte zur Herausforderung werden könne. Die Betreuer hielten schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin mit den während der Ausbildung in der IV-Institution erworbenen Fertigkeiten einen monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 1'000.-- bis 1'400.-- erzielen könne; sie würden deshalb von der behinderungsbedingten Notwendigkeit einer Rente ausgehen (Urk. 6/71).
3.1.2   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, berichtete am 7. Juli 2010, dass bei der Patientin ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand mit eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten bestehe. Sie sei in einer Sonderschule gebildet worden und habe eine Lehre an einem geschützten Arbeitsplatz absolviert. Sie habe nun auch eine Arbeit in einem geschützten Rahmen angenommen (Urk. 6/77).
3.1.3   Der RAD-Arzt Dr. C.___ diagnostizierte einen psychomotorischen Entwicklungsrückstand mit verzögertem Spracherwerb, leichten motorischen Auffälligkeiten und leichter Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Er führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2010 aus, die Versicherte beziehe seit 1996 Leistungen der Invalidenversicherung. Sie habe am 11. August 2008 eine IV-Anlehre zur Küchenangestellten begonnen und werde diese am 10. August 2010 erfolgreich abschliessen. Bei der psychiatrischen Untersuchung vom 8. Juli 2010 seien im kognitiven und affektiven Bereich leichte bis mittelgradige Einschränkungen aufgefallen. Die verlangsamte Auffassung mit reduzierter Anpassungsmöglichkeit, die dokumentierte verminderte Lernfähigkeit und die Introvertiertheit führten zu einer reduzierten Belastbarkeit. Unter Berücksichtigung der schulpsychologischen Berichte und des erhobenen psychopathologischen Befundes sei eine 100%ige Präsenzfähigkeit mit einem Leistungsgrad von 60 % ausgewiesen, das heisse die Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe betrage 60 %. Da es sich dabei um einfache Arbeiten handle, gelte dies auch für andere angepasste Tätigkeiten. Eine langsame Leistungssteigerung sei allenfalls durch Routine denkbar; in drei Jahren sei deshalb eine medizinische Reevaluation angezeigt (Urk. 6/78).
3.2     Aus den vorstehend zitierten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz erfolgreich absolvierter IV-Anlehre auf überdurchschnittliche Betreuung am Arbeitsplatz angewiesen ist, wie sie nur in einem geschützten Rahmen erfolgen kann. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher auch Nischenarbeitsplätze umfasst, an welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten eines Arbeitgebers rechnen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen), werden Arbeitsplätze mit einem derart hohen Betreuungsbedarf aber nicht angeboten. Dass ein Nischenarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin (derzeit) noch nicht in Frage kommt, zeigt auch die Lohneinschätzung im Abschlussbericht der ausbildenden IV-Institution. Die Ausbildner hielten in diesem Zusammenhang dafür, dass die Absolventin trotz 100%iger Präsenzzeit höchstens ein Monatssalär von Fr. 1'400.-- erzielen werde (Urk. 6/71 S. 4), was bloss etwas mehr als einem Drittel des Tabellenlohns für nicht behinderte weibliche Arbeitskräfte im Gastgewerbe ohne Ausbildung entspricht und sich nur mit dem erhöhten Betreuungsbedarf rechtfertigen lässt.
3.3     Da die 1991 geborene Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit Kindheit bestehenden Behinderung keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Valideneinkommen im Jahr 2010 Fr. 52'500.-- (0,7 x Fr. 75'000.--; Art. 26 Abs. 1 IVV; Kreisschreiben des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 25. September 2008).
         Bei einem zumutbaren mittleren Invalideneinkommen von Fr. 15'600.-- (13 x Fr. 1'200.--, vgl. dazu Urk. 6/71 S. 4) resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'900.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 70 % gibt Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
         Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass mit Wirkung ab 1. August 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
         Die Beschwerdeführerin ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sie allfällig erzielte höhere Einkünfte unverzüglich der IV-Stelle zu melden hat (Art. 77 IVV).

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).