Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00080
IV.2011.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1966, arbeitete ab Januar 2003 bei der Y.___ Schweiz AG als Betriebsmitarbeiter Produktion (Urk. 6/6 S. 1). Infolge eines erlittenen Leistenbruchs wurde der Versicherte am 24. Juni 2002 im Universitätsspital Zürich operiert, wobei anlässlich der Operation ein Tumor im Hoden entdeckt wurde, welcher am 10. Juli 2002 operiert wurde (Urk. 6/4 S. 5 Ziff. 7.2 und Urk. 6/5 S. 1).
         Nach der Operation litt der Beschwerdeführer an Schmerzen im Operationsbereich sowie Gefühllosigkeit im Bereich der linken Leiste und war bis zum 21. Mai 2003 zu 100 % und ab dem 22. Mai 2003 ausser für leichte Arbeiten mit maximal 5 kg Hebegewicht zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5 S. 1 und Urk. 6/6 S. 6). Nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist kündigte die Arbeitgeberin am 3. September 2003 das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2004 (Urk. 6/1).
1.2     Am 11. September 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 6/2 i.V.m. Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 6/5 und 6/9-10), beruflichen (Urk. 6/6) und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und Neurochirurgie, begutachten (Gutachten vom 4. März 2004, Urk. 6/12), nachdem am 16. Januar 2004 im Spital B.___ eine Leistenrevision durchgeführt worden war (Urk. 6/48 S. 14 ff.). Dr. A.___ attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 6/16) das Leistungsbegehren abwies.
         Am 7. April 2005 meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 6/25). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen (Urk. 6/28) und medizinischen (Urk. 6/29-30) Verhältnisse des Versicherten ab und wies mit Verfügung vom 18. Mai 2005 sein Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 6/32).
         Am 28. Februar 2007 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis (Urk. 6/35), einen Bericht des C.___ (C.___) über die vom 13. September bis 7. November 2006 durchgeführte tagesklinische Rehabilitationsbehandlung (Urk. 6/39) einreichen und eine erneute Abklärung des Anspruchs (Urk. 6/40) beantragen. In der Folge klärte die IV-Stelle die erwerblichen (Urk. 6/42) und medizinischen (Urk. 6/43-44 und Urk. 6/48) Verhältnisse des Versicherten erneut ab und liess ihn durch Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. März 2008 [Urk. 6/52] samt Ergänzung vom 4. April 2008 [Urk. 6/54]). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut begutachten (Gutachten vom 15. Oktober 2008 [Urk. 68] samt Beantwortung einer ergänzenden Frage [Urk. 69]). Mit Vorbescheid vom 22. April 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 6/73). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller (Urk. 8/76), gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 6/74 i.V.m. Urk. 6/79), liess ihn die IV-Stelle durch das F.___ (F.___) in orthopädischer, internistischer und psychiatrischer Hinsicht begutachten (Polydisziplinäres Gutachten vom 5. Mai 2010, Urk. 6/92, nachfolgend „F.___-Gutachten“ genannt) und mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten erneut ab (Urk. 2/2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 2/2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller (Urk. 12), am 28. Januar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab April 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 8) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und mit Eingabe vom 7. März 2011 schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge liess der Versicherte Unterlagen zum in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung einreichen (Urk. 9-11).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Januar 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert, wobei die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen noch nicht zu berücksichtigen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gestützt auf das F.___-Gutachten (Urk. 6/92) stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 6/101-102, Urk. 2/2).
         Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es könne auf das F.___-Gutachten nicht abgestellt werden, weil dieses nicht sachlich verfasst und anlässlich der Begutachtung keine neurologische Spezialabklärung durchgeführt worden sei, obwohl eine solche beantragt worden und aufgrund der vorhandenen neurologischen Beschwerden notwendig sei (Urk. 1 S. 5-8 Ziff. 8-14). Ausserdem sei ihm statt eines 10%igen ein 20%iger leidensbedingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15).
2.2     Streitig und zu prüfen ist, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2005 (Urk. 6/32), mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 2/2) in einem für die Begründung eines Rentenanspruchs erheblichen Ausmass verändert haben.

3.
3.1     Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, bei welchem sich der Versicherte seit dem 24. Juni 2002 in Behandlung befindet, attestierte dem Beschwerdeführer in seinen Arztberichten vom 3. Oktober 2003 (Urk. 6/5), 12. April 2005 (Urk. 6/30) und 24. Oktober 2007 (Urk. 6/48) aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms bei Status nach einer inguinalen Hernienplastik links, der Resektion eines Leydizelltumors links im Jahr 2002 und einer depressiven Entwicklung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni 2002 bis zum 21. Mai 2003 und eine solche im Umfang von 50 % für den anschliessenden Zeitraum.
3.2     Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Versicherte seit dem 14. Januar 2005 in Behandlung befindet, attestierte ihm in seinen Arztberichten vom 23. April 2005 (Urk. 6/29), 10. April 2006 (Urk. 6/38) und 22. März 2007 (Urk. 6/43) eine seit 2002 andauernde, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte leide unter einer mittelgradigen reaktiven Depression (ICD-10 F32.11) und einem chronischen inguinalen Schmerzsyndrom, welches im Liegen, Sitzen, Stehen und Gehen Missempfindungen im linken Bein verursache. Hinzu kämen schwere, meist schmerzbedingte Schlafstörungen, Resignation, Verzweiflung, gedankliche und emotionale Einengung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 6/43 S. 2-3). Die Prognose sei ungünstig, da in den letzten Jahren trotz regelmässiger Gesprächstherapie und Einnahme von Antidepressiva keinerlei Besserung eingetreten sei (Urk. 6/43 S. 4).
3.3     Die Beschwerdegegnerin stellte sowohl bei der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 6/16) als auch bei der zweiten Verfügung vom 18. Mai 2005 (Urk. 6/31 und 6/32) auf das Gutachten von Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie und Neurochirurgie, vom 4. März 2004 (Urk. 6/12) ab. Dr. A.___ hatte folgende Diagnosen gestellt:
- Status nach Leistenoperation links (Transversalisplastik) wegen Inkarzeration am 24. Juni 2002 im Z.___
- Status nach Enukleation (Belassen des Hodens, Ausschälung des Tumors) eines Leydigzelltumors rechts am 10. Juli 2002 auf der Urologie im Z.___
- Status nach Leistenrevision links mit Resektion des Nervus ilioinguinalis links wegen Einklemmung am 16. Januar 2004 im Spital B.___
- Status nach Appendektomie
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Adipositas.
         Die Leistenbruchoperation gehöre zu den häufigsten operativen Eingriffen in der Chirurgie, weshalb eine grosse Erfahrung mit den daraus entstehenden Komplikationen bestehe. Beim Versicherten seien sämtliche Komplikationsmöglichkeiten sogar mehrfach zuverlässig ausgeschlossen worden (Urk. 6/12 S. 7). Dementsprechend erachtete Dr. A.___ den Versicherten ab dem 8. März 2004 in seinem angestammten Tätigkeitsbereich als mit Sicherheit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/12 S. 9).
3.4     Im der Neuanmeldung vom 28. Februar 2007 (Urk. 6/40) beigelegten Bericht des C.___ über die vom 13. September bis 7. November 2006 durchgeführte tagesklinische Rehabilitationsbehandlung (Bericht vom 27. November 2006, Urk. 6/39) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Anpassungsstörung
- längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Tabakmissbrauch (ICD-10 F17.2)
- Status nach Operation einer inkarzerierten Leistenhernie im Juni 2002
- Status nach Enukleation eines Leydigzelltumors am rechten Hoden im Juli 2002
- Status nach Epidymiditis im November 2002
- Status nach Blockaden des Nervus inguinalis im Januar 2003
- Status nach Leistenrevision links mit Resektion des linken Nervus ilioinguinalis im Januar 2004.
         Der Versicherte gebe an, seit 2002 unter Schmerzen in der Leistengegend links sowie im linken Bein zu leiden. Im Rahmen einer akuten Schmerzproblematik seien die inkarzerierte Leistenhernie und eine unklare Raumforderung im Hoden festgestellt worden, die im Sommer 2002 zu zwei kurzfristig aufeinander folgenden Operationen geführt hätten. Wegen persistierender Schmerzen in der linken Leiste seien im Jahr 2003 Infiltrationen des Nervus inguinalis und im Jahr 2004 eine Leistenrevision links mit Resektion des linken Nervus ilioinguinalis vorgenommen worden. Auch nach dieser Operation hätten die seit 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden örtlich begrenzten Schmerzen weiterbestanden.
         Es bestehe keine Schmerzausweitung und der Versicherte sei überzeugt, dass im Leistenbereich etwas nicht in Ordnung sei. Die Schmerzen seien konstant vorhanden und würden sich im Laufe des Tages intensivieren. Der Schlaf sei unruhig und schmerzgeplagt. Der Versicherte leide unter Lust- und Interessenlosigkeit, weine, sei müde, habe Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, jedoch keine Appetitverminderung. Ausserdem bestehe besonders abends eine starke innere Unruhe. Der Versicherte habe sich sozial zurückgezogen, vertrage Unterhaltungen und Lärm nicht gut und eine Mithilfe im Haushalt sei nur begrenzt und mit Pausen möglich. Der Beschwerdeführer sei in psychotherapeutischer Behandlung, rauche 20 Zigaretten pro Tag, trinke jedoch keinen Alkohol, nehme keine Drogen, betreibe keinen Medikamentenmissbrauch und es bestehe keine Suizidalität (Urk. 6/39 S. 1).
         Die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung im C.___ habe eine mittelgradige Besserung gebracht, wobei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Depression habe mittelgradig reduziert werden können und der Versicherte zeige eine bemerkenswert grosse Bereitschaft, die Schmerzen aktiv zu bewältigen, was prognostisch günstig sei. Für eine Prognose ungünstig seien hingegen das chronische Persistieren der Schmerzen und die damit verbundenen kognitiven Defizite. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine psychotherapeutische Nachbehandlung des Versicherten dringend indiziert, deren Ziel die weitere Optimierung des Schmerzmanagements sei (Urk. 6/39 S. 4).
3.5     Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 14. März 2008 (Urk. 6/52) fest, dass sich beim Versicherten infolge der vorgenommenen Hernienoperation und Ausschälung eines gutartigen Hodentumors wahrscheinlich zunächst eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) entwickelt habe. Er habe die beiden Operationen mit den nachfolgenden Schmerzen in fast paranoid-hypochondrischer Weise verarbeitet, indem er überzeugt sei, an einer bösartigen, unheilbaren Erkrankung zu leiden und durch die Operationen nun invalidisiert worden zu sein. Ein weiterer Motor für die Fehlverarbeitung könnten die Schmerzen und Parästhesien gewesen sein, die postoperativ aufgetreten seien, allenfalls im Kontext mit der Nerveneinklemmung. Während der Versicherte anfänglich, im ersten Jahr nach den zwei Operationen, noch teilweise arbeiten gegangen sei und sogar noch geheiratet habe, scheine sich die Fehlreaktion nach der dritten Operation, der Revision der Operationsgegend und der Resektion eines Nervs Anfang 2004, und im Rahmen der Kündigung seiner Stelle per September 2004 weiter intensiviert zu haben. Trotz der ambulanten klinischen Behandlung bei Dr. H.___ und der mehrwöchigen tagesklinischen Rehabilitation im C.___ wirke der Versicherte so eingeengt, passiv-leidend fixiert auf seine Beschwerden und weiter psychisch auffällig, dass diagnostisch wahrscheinlich von einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) zu sprechen sei. Die Persönlichkeitsänderung weise beim Versicherten neben der Fixierung und den Überzeugungen bezüglich seiner Beschwerden auch paranoide und hypochondrische Züge auf (Urk. 6/52 S. 14-15). Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte unter den gegebenen Umständen seit etwa Anfang 2005 und bis auf Weiteres sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig. Die Gründe lägen vorwiegend im psychischen Bereich, auch wenn der Versicherte von einer unheilbaren schweren körperlichen Krankheit überzeugt sei. Eine adäquate Verarbeitung und Anpassung an die Operationen, die nachfolgenden Schmerzen und die Kündigung der Stelle sei trotz Therapien nicht gelungen (Urk. 6/52 S. 16). In seiner Ergänzung vom 4. April 2008 wies Dr. D.___ darauf hin, dass er sicher auch eine andere Schlussfolgerung betreffend Restarbeitsfähigkeit nachvollziehen könnte, welche sich aus rein versicherungsmedizinischer Sicht ableiten liesse (Urk. 6/54 S. 2-3).
3.6     Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2008 (Urk. 6/68 S. 15) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), bestehend seit 2002 (Urk. 6/69). Die Kriterien für das Vorliegen einer depressiven Episode seien hingegen nicht erfüllt, da keines der dafür notwendigen Symptome in ausreichender Schwere, bzw. in ausreichender Länge bestehe, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können (Urk. 6/68 S. 20-21).
         Die Angst und depressive Störung gemischt gemäss ICD-10 F41.2 führe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Diese Einschränkung könne einer allfälligen Reduktion der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht hinzugerechnet werden, da sich die dadurch begründeten Defizite vollständig überschnitten, indem Angst und depressive Störung weitgehend Ausdruck der körperlichen Missempfindungen seien (Urk. 6/68 S. 22).
         Die mittelschwer ausgeprägte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) alleine vermindere hingegen die Leistungsfähigkeit des Versicherten in keiner Art von Tätigkeit (inklusive Haushaltsarbeiten), da ihm eine Überwindung seiner Schmerzen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Unterstützung sei ebenfalls zumutbar (Urk. 6/68 S. 25).
3.7     Die Beschwerdegegnerin stellte beim Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) im Wesentlichen auf das F.___-Gutachten vom 5. Mai 2010 (Urk. 6/92) ab, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden:
         Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
3. Chronische Schmerzen an Leisten und Hoden links (ICD-10 M79.65)
- Status nach Transversalisplastik links am 24. Juni 2002 bei inkarzerierter direkter Inguinalhernie (Z.___)
- Status nach Enukleation eines Leydigzelltumors rechts am 10. Juli 2002 (Z.___)
- Status nach Leistenrevision mit Resektion des Nervus ilioinguinalis am 16. Januar 2004 bei Einklemmung (Spital B.___)
- frei bewegliche Hüftgelenke.
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), aktuell BD 179/118 mm Hg, keine Therapie
- Diabetes Mellitus Typ II (ICD-10 E11), keine Therapie (HbA1c 7,7%)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)
- Obesitas, BMI 26,5 kg/m2
2. Nikotinabusus (ICD-10 F17.2)
3. Hepatopathie (ICD-10 K73)
4. Zervikalgie (ICD-10 M53.1).
         Aus Sicht des Bewegungsapparates wirkten sich die Schmerzen an Leisten und Hoden links auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. Körperlich vorwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihm deshalb bleibend nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 und selten 15 kg bestehe sowohl zeitlich als auch leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
         Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die leichte depressive Episode auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten aus. In einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere dadurch bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.
         Weder aus allgemeininternistischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht lägen weitere Befunde oder Diagnosen vor, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere somit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Körperlich vorwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten bleibend nicht mehr zumutbar.
         Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten ging das F.___ davon aus, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit seit spätestens Anfang März 2004 bestehe, sechs Wochen nach der durchgeführten Leistenrevision links. In psychischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass eine Leistungseinbusse von 20 % seit spätestens Herbst 2006 bestehe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der Zeit zwischen März 2004 und dem Zeitpunkt der Beurteilung (Januar 2010) nie längerfristig und höhergradig als 20 % eingeschränkt gewesen sei (Urk. 6/92 S. 25-26).

4.
4.1     Das Gutachten des F.___ vom 5. Mai 2010 (Urk. 6/92) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Art und es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 31 Seiten - umfassend ist. Die Vorakten und die Angaben des Versicherten sind umfassend berücksichtigt, die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation werden eingehend und einleuchtend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. In der Beschwerde wird am Gutachten des F.___ die Qualität der Abklärungen bemängelt, indem einzelne Feststellungen bezüglich der rheumatologischen Untersuchungen in Frage gestellt und als Folge einer durch Voreingenommenheit geprägten Grundeinstellung bezeichnet wurden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9).
4.2     Dass ein medizinischer Gutachter allfällige Anzeichen für Simulation oder Aggravation erwähnt und bei der Diagnosestellung berücksichtigt, gehört zu seiner Aufgabe als Sachverständiger (Bundesgerichtsurteil 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2). Folglich spricht es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Objektivität des Gutachtens, wenn Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gewisse Bewegungsabläufe als flüssig und zügig beschrieb, festhielt, dass der Versicherte keinerlei Analgetika zu sich genommen habe, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei, und auf massive Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik hinwies (Urk. 6/92 S. 20-23).
Es fehlen im Übrigen Hinweise dafür, dass sich der Gutachter bei seiner Wortwahl und bei den Hinweisen auf seine bei der klinischen Untersuchung gemachten Beobachtungen von unsachlichen Motiven leiten liess. Im Gegenteil fällt auf, dass Dr. I.___ auf klare Inkonsistenzen hinwies (Urk. 6/92 S. 24 Ziff. 4.2.6). Auch ist der begutachtenden Fachperson zuzugestehen, dass sie in der Lage ist, zwischen objektiv begründeten und demonstrativen Verhaltensweisen unterscheiden und beurteilen zu können, ob und inwieweit ein Bewegungsablauf flüssig oder gestört ist und Ausweich- und Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung eine natürliche Reaktion auf die Schmerzen darstellen oder übertrieben sind.
4.3     Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass keine neurologische Abklärung durchgeführt worden sei, obwohl aus den Abklärungen des Spitals B.___ vom 8. April 2003 (Urk. 6/48 S. 16-17) klar hervorgehe, dass im Bereich der linken Leiste ein Nervenast beeinträchtigt worden sei, weshalb eine operative Revision der Leiste empfohlen worden sei (Urk. 1 S. 6-8 Ziff. 11-14).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Versicherte am 3. März 2004 und somit nach der am 16. Januar 2004 durchgeführten Leistenrevision links vom Neurochirurgen Dr. A.___ begutachtet wurde, der ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/12). Nachdem sowohl das F.___ (Urk. 6/92 S. 26 Ziff. 6.3) als auch der behandelnde Dr. G.___ (Urk. 6/5, 6/30 und 6/48) davon ausgehen, dass sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Versicherten nicht geändert hat, erübrigt sich eine vertiefte neurologische Abklärung.
Hinzu kommt, dass Dr. I.___ im Rahmen der vorgenommenen Untersuchung auch den neurologischen Status abklärte (Urk. 6/92 S. 21-22 Ziff. 4.2.2.2) und gemäss Angaben von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), die wiederholte Forderung nach Untersuchungen der Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) medizinisch nicht nachvollziehbar sei, da es sich beim Hautnerv im Leistenbereich bekanntlich um einen rein sensibel versorgenden Nerv handle, der anatomisch keine Verbindung zum Fuss habe und bei dem die Messung der NLG keinen Sinn mache (Urk. 6/102 S. 4).
4.4     Aufgrund der vom F.___ abgegebenen Beurteilung, wonach die vorhandenen Beschwerden im jetzigen Ausmass bereits seit März 2004 bestünden (Urk. 6/92 S. 26 Ziff. 6.3), ist davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht seit dem Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 18. Mai 2005 (Urk. 6/32) keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sind.
Die vom F.___ in somatischer Hinsicht abgegebene Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. A.___ (Urk. 8/12) überein, welche der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2005 (Urk. 6/32) zugrunde lag. Was die psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeht, entspricht die vom F.___ abgegebene Beurteilung im Wesentlichen derjenigen von Dr. E.___, wonach der Versicherte seit 2002 in einem 20%igen Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/68 S. 20-21 und Urk. 6/69).
         Auch die Beurteilungen der den Versicherten behandelnden Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ decken sich insofern mit der vom F.___ abgegebenen Beurteilung, als sie in ihren Arztberichten (Urk. 6/5, 6/30 und 6/48 sowie Urk. 6/29, 6/38 und 6/43), welche von der IV-Stelle vor Erlass der Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 6/16) und vom 18. Mai 2005 (Urk. 6/32) eingeholt wurden, und in jenen, die die IV-Stelle nach der erneuten Anmeldung vom 28. Februar 2007 einholte (Urk. 6/42 und 6/48) einen unveränderten Gesundheitszustand attestieren.
4.5     Die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. E.___ und des F.___, wonach beim Versicherten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weichen von der von Dr. D.___ abgegebenen Einschätzung ab, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 20 % arbeitsfähig sei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. D.___ seine Angabe zur Arbeitsfähigkeit insofern relativierte, als er in seiner Ergänzung betonte, die Begutachtung sei schwierig gewesen, er habe die Aussagen des Beschwerdeführers nur teilweise verifizieren können und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einem Gesamteindruck und nicht auf objektivierbaren psychopathologischen Befunden, weshalb er auch eine andere Schlussfolgerung als seine nachvollziehen könne (Urk. 6/54 S. 2-3).
         Was die von derjenigen des F.___ abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten durch die behandelnden Ärzte und das C.___ angeht, ist zu beachten, dass die IV-Stelle bereits beim Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 6/16) bzw. 18. Mai 2005 (Urk. 6/32) nicht auf die Angaben der behandelnden Ärzte abstellte und dass die 5 Jahre zurückliegende Beurteilung durch das C.___ (Urk. 6/39 und 6/44) nicht mehr aktuell und somit nicht mehr massgeblich sein kann. Bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten muss zudem stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2).
4.6     Da die Berichte von Dr. D.___, der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ und vom C.___ die Ergebnisse der Begutachtungen durch Dr. E.___ und durch das F.___ nicht in Frage zu stellen vermögen und das Gutachten, wie oben dargelegt (E. 5.1), den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen genügt, ist auf dessen Ergebnis abzustellen. Nicht nur auf das Gutachtensergebnis als solches, sondern insbesondere auch auf die retrospektive Zumutbarkeitsbeurteilung kann daher abgestellt werden. Dementsprechend ist von einer seit Anfang März 2004 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
         Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV relevante, nach Erlass der Verfügungen vom 20. April 2004 (Urk. 6/16) bzw. 18. Mai 2005 (Urk. 6/32) eingetretene Verschlechterung erfahren. Es bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Erlass der Verfügung vom 16. August 2007 (Urk. 11/93) wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben wären.

5.
5.1     Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen infolge der körperlich geringeren Belastbarkeit einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % (Urk. 2/2 S. 2 i.V.m. Urk. 6/101 S. 2).
5.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3     Fraglich ist vorliegend, ob die Annahme eines 10%igen leidensbedingten Abzugs seitens der IV-Stelle als unangemessen zu qualifizieren ist. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
         Im Gutachten des F.___ wurde ausdrücklich erwähnt, dass bei der Ermittlung der 80%igen Arbeitsfähigkeit die bestehenden Einschränkungen berücksichtigt worden seien (Urk. 6/92 S. 26 Ziff. 6.2 am Ende). Unter zusätzlicher Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen ist, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (Urteil des Bundesgerichts I 38/96 vom 27. März 1996), erscheint der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % beim Beschwerdeführer, der noch zu 80 % arbeitsfähig ist, ohne Weiteres als angemessen.

6.       Der von der IV-Stelle vorgenommene und vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandete Einkommensvergleich und der bei Gewährung des 10%igen leidensbedingten Abzugs ermittelte Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 6/101) erweisen sich als korrekt, so dass sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als richtig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     In seiner Beschwerde beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1).
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).         Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
         Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Urk. 15) machte Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller einen Aufwand von 8,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 80.25 geltend, was angemessen erscheint. Er ist deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr.  1'976.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und aufgrund der Komplexität des Falles auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Januar 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 1'976.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).