IV.2011.00081
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 18. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer
Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem auf dem Konto des Beschwerdeführers für den Monat Januar 2011 nur noch die Hälfte der bisher ausgerichteten monatlichen Rentenzahlung gutgeschrieben worden war und sich in den angeforderten Akten Verfügungen vom 23. November 2010 sowie 6. Januar 2011 finden liessen, mit welchen der bisherige Anspruch auf eine ganze Invalidenrente per 1. Januar 2011 respektive per 1. Januar 2012 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden war (Urk. 1, 2/1 [= 8/130], 2/2 und 8/128),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2011, mit welcher der Beschwerdeführer verlangte, die Verfügung vom 6. Januar 2011 sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten und es sei festzustellen, dass die beiden Verfügungen vom 23. November 2010 keine Rechtswirkung entfalteten (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 28. März 2011, mit welcher die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 7),
in Erwägung, dass
der 1966 geborene Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente bezieht (Urk. 8/50, 8/62, 8/80),
die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines am 19. November 2008 eröffneten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle Y.___ anordnete (Urk. 8/93), diese am 7. September 2009 ein Gutachten (Urk. 8/96) und - nach Vorliegen der Ergebnisse des neurootologischen Untersuchs vom 9. April 2010 durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin (Urk. 8/113 S. 13-19) - am 2. Juni 2010 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 8/113 S. 1-12) erstattete,
die IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Juni 2010 dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 in Aussicht stellte, die ihm bisher ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 8/121),
die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle nach unbenutztem Ablauf der Einwandfrist am 22. November 2010 der Rentenabteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den Herabsetzungsbeschluss in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zur Berechnung der Geldleistung und zur Erstellung der Verfügung sowie zu deren Versand unter Beilage der ausgefertigten Begründung ("Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente", Urk. 8/126) mitteilte (Urk. 8/125),
in den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Verfahrensakten sodann ein mit dem Datum vom 23. November 2010 versehenes zweiseitiges, nicht unterzeichnetes Dokument zu finden ist, welches den Titel "Verfügung: Herabsetzung der IV-Rente" trägt und in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 965.-- pro Monat ausgerichtet werde (Urk. 8/128),
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den ihm zugesandten Verwaltungsakten eine weitere Version des erwähnten, mit dem Datum vom 23. November 2010 und dem Titel "Verfügung: Herabsetzung der IV-Rente" versehenen Dokumentes fand, in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 965.-- ausgerichtet werde (Urk. 2/2, vgl. auch Urk. 1 S. 3 f.),
der Beschwerdeführer sodann vorbringen lässt, er habe weder die eine noch die andere Version des mit dem Datum vom 23. November 2010 versehenen Dokuments erhalten (Urk. 1 S. 3 f.),
die Beschwerdegegnerin keinen Beleg präsentiert, aus welchem geschlossen werden könnte, dass eines der erwähnten Dokumente dem Beschwerdeführer damals zugegangen wäre,
der Umstand der Mandatierung eines Rechtsanwalts nach Gutschrift bloss des halben Rentenbetreffnisses im Januar 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) kein Indiz für den Erhalt eines der erwähnten Dokumente darstellt,
die Existenz zweier nicht unterzeichneter Versionen ohnehin merkwürdig erscheint und den Schluss nahelegt, es handle sich um blosse Entwürfe,
die entsprechenden Dokumente - welche überdies keine Begründung für die "verfügte" Rentenherabsetzung enthalten - daher keine Rechtswirkung entfalten können, weshalb allfällige Verfügungen vom 23. November 2010 in Sachen des Beschwerdeführers als nichtig zu betrachten wären,
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort selbst erklärt hat, bei der Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 2/1 [= 8/130]) handle es sich um ein internes Dokument, welches dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei (Urk. 7),
für den Erlass von "internen Verfügungen" keine Rechtsgrundlage besteht und solche daher keine Rechtswirkungen entfalten können,
dementsprechend für den Vollzug der mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 angekündigten Rentenherabsetzung am 1. Januar 2011 keine verfügungsmässige Grundlage bestanden hatte,
die per 1. Januar 2011 vollzogene Rentenherabsetzung somit nicht als rechtens qualifiziert werden kann und die Beschwerde deshalb in diesem Sinne gutzuheissen ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die rentenherabsetzende Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Einwandfrist nun ohne weitere Verzögerung ordnungsgemäss zu erlassen hat, und diese auf (erneute) Beschwerde hin gerichtlich überprüft werden kann,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2010 und die Verfügung vom 6. Januar 2011 nichtig sind. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur ordnungsgemässen Erledigung des Rentenrevisionsverfahrens zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Unternährer, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).