Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Dorfstrasse 39, Postfach, 8706 Meilen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ ist gelernter Kaufmann und betreibt seit 1979 sein eigenes CD/LP-Verkaufsgeschäft Y.___ (Urk. 7/3). Am 25. Juli 1996 erlitt er mit dem Velo einen Verkehrsunfall mit indirektem Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma und Schulterkontusion links (Urk. 7/10/1). In der Folge übernahm die Z.___ als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Heilbehandlung und liess den Versicherten 1999 und 2001 durch das A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 15. September 1999, Urk. 7/13/42-66, und 23. August 2001, Urk. 7/13/127-154) sowie ein betriebswirtschaftliches Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. Januar 2000, Urk. 7/15). Anschliessend entschädigte sie den Erwerbsausfall und die unfallbedingten Mehrkosten für die Anstellung einer Ersatzkraft vergleichsweise mit Fr. 372937.35 (Urk. 7/12). Am 15. März 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulter-, Arm-, Nacken- und Wirbelprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/18-19) sowie medizinische (Urk. 7/10) Abklärungen und zog die Akten der Z.___ bei (Urk. 7/12-15). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse gegenüber der Zeit vor dem Unfallereignis könne nicht geltend gemacht werden (Urk. 7/25).
1.2 Am 12. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, führte beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 7/40, Urk. 7/43), zog den Bericht des behandelnden Neurologen Dr. med. B.___, Chefarzt Neurologie der C.___, vom 7. Januar 2009 bei (Urk. 7/41) und liess den Versicherten durch die D.___ begutachten (Gutachten vom 30. September 2009, Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 13. November 2009, Urk. 7/58; Einwand vom 26. November 2009, Urk. 7/59; Einwandbegründung vom 7. Januar 2010, Urk. 7/64), in dessen Rahmen der Versicherte die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2009 zu den Akten reichte (Urk. 7/63), holte die IV-Stelle die Stellungnahme der D.___ vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/69) sowie diverse Berichte (Urk. 7/75), darunter insbesondere denjenigen von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/79) ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 wies sie das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiegegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Elena Kanavas am 28. Januar 2011 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm seien die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2011 unter Beilage der Stellungnahme der D.___ vom 5. April 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, Urk. 8/1). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 an seinem Antrag fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik an (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Betreiber eines Tonträgergeschäftes sowie andere, dem Leiden angepasste Tätigkeiten vollständig zumutbar. Es sei im Hinblick auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen unter der Massgabe, häufige, den Rücken belastende Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, häufige Verrichtung kniend bis kauernd, sowie häufiges Arbeiten mit dem linken Arm auf oder über Schulterhöhe, zu vermeiden. Eine gesundheitsbedingte Aufgabe des Geschäftes oder ein Geschäftgewinnrückgang aufgrund eines Gesundheitsschadens könnten nicht nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Schlussfolgerungen des D.___-Gutachtens stünden in klarem Widerspruch zum ausführlich dokumentierten Krankheitsverlauf. Weder seien die Einzelkonzilien schlüssig begründet, noch sei eine Zusammenführung der verschiedenen Diagnosen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Zur Abklärung der Leistungsfähigkeit sei zudem versäumt worden, die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einzubeziehen und die rheumatologischen Befunde damit in Zusammenhang zu stellen. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer sei erheblichen Belastungen ausgesetzt. Die ständige Belastung durch die Schmerzen habe letztlich zu einem anhaltenden Erschöpfungszustand geführt. Die Gutachter kämen zum Schluss, er sei für leichte bis mittelschwere Arbeit voll arbeitsfähig. Eine Definition der mittelschweren Arbeit fehle. Wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden, hätte diese klar zutage gebracht, dass er bereits bei leichter Arbeit in seiner Leistung massgeblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11). Zudem fehle eine kritische Auseinandersetzung mit den bestehenden ärztlichen Berichten und früheren Gutachten (Urk. 1. S. 6 Ziff. 12). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Inhaber eines Plattengeschäfts sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 15).
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Januar 2005 waren die nachfolgenden Berichte und Gutachten.
3.1.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten in den Berichten vom 3. Oktober 1996 (Urk. 7/13/122) und 31. Oktober 1996 (Urk. 7/13/124-125) zuhanden der Z.___ eine Kontusion von HWS, AC-Gelenk links sowie Thorax links und attestierten dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli bis 16. August 1996 (Urk. 7/13/122) sowie eine solche von 50 % vom 17. August bis 27. November 1996 (Urk. 7/13/135). Am 2. Dezember 1996 berichteten sie über eine deutliche Verbesserung der schmerzbedingten Bewegungseinschränkung in der Schulter links und im HWS-Bereich, im Verlauf aber eher Progredienz von bewegungsabhängigen Parästhesien und Kraftverminderung im linken Arm. Zusätzlich diagnostizierten sie einen Verdacht auf ein C6-Kompressionssyndrom (Urk. 7/13/120).
3.1.2 Die nachbehandelnde C.___ hielt im Bericht vom 20. Januar 1997 einen Status nach Schulterkontusion links mit konsekutivem Cervicobrachialsyndrom ohne Hinweise für einen radikulären bzw. peripher nervösen Ausfall sowie keine Hinweise für eine Rotorenmanschetten-Ruptur fest. Gegenwärtig betrage die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Schulter und die HWS höchstens 10 bis 20 %. Die Prognose sei günstig. Mit der Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei zu rechnen (Urk. 7/13/116-117).
3.1.3 Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vermerkte im Gutachten vom 3. Oktober 1997 (Urk. 7/13/99-105) einen Status nach Schultergelenkskontusion mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie ein sensibles C6-Ausfall-Syndrom links, nach C.___: leichtes Impingement-Syndrom, AC-Arthrose und SLAP-Läsion Typ I links sowie einen Status nach Fussgelenks-Distorsion links und Zehenfraktur. Aus neurologischer Sicht blieben unerhebliche Restsymptome mit einer Hypästhesie im Dermatom C6 links bestehen. Die übrige Symptomatik sei orthopädisch und bedingt durch die Schulterkontusion, wobei jedoch gravierende Läsionen nicht hätten gefunden werden können. Vom neurologischen Standpunkt aus seien weitergehende Therapien oder Massnahmen nicht indiziert. Ob die Hypästhesie im Dermatom C6 persistieren werde, müsse er offen lassen. Sie wirke sich jedoch nicht behindernd oder limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus seiner neurologischen Sicht liege ein rein orthopädisches Problem vor (Urk. 7/13/102-103). Die jetzige Arbeitsunfähigkeit dürfte zwischen 10 und 20 % liegen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit müsse er den Orthopäden der C.___ überlassen (Urk. 7/13/104).
3.1.4 Im Bericht vom 26. Januar 1998 beurteilten die behandelnden Orthopäden der C.___ den Verlauf als wohl langwierig, tendenziell aber weiterhin günstig, mit gutem Ansprechen auf die Physiotherapie, weshalb dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % zugestanden werden könne (Urk. 7/13/87-88). Am 22. Juli 2007 vermerkten sie, dass aufgrund der jetzigen Situation eine deutlich weichteilrheumatische bzw. funktionelle Komponente des Beschwerdemusters deutlich werde (Urk. 7/13/91).
3.1.5 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 3. Dezember 1998 (Urk. 7/13/78-79) nach erneuter neurologischer Untersuchung in der C.___ eine zwar insgesamt unter konsequenter konservativer Therapie leichte Regredienz der Symptomatik seit 1996, jedoch weiterhin deutliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch zervikobrachiale Schmerzen links und ein intermittierendes Zervikozephalsyndrom fest. Klinisch bestehe eine Dolenz über der Schultermuskulatur sowie hochzervikal und über der unteren HWS. Die Kraftentwicklung sei gut bei symmetrischem Reflexbild. Die anamnestischen Dysästhesien liessen sich C6 zuordnen, entsprechend dem klinischen Befund mit Hypästhesie über C6/7. Aufgrund des protrahierten Verlaufs Verordnung eines MRI (magnetic resonance imaging) der HWS inkl. zervikothorakalem Übergang mit der Frage nach einer Diskusprotrusion, insbesondere C5/6 und auch einer Dens-Anomalie (Urk. 7/13/79).
Das MRI der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) vom 8. Dezember 1998 ergab eine kleinste dorsomediane Bandscheibenprotrusion C5/6 mit leichter Spinalkanalstenose und keinen Nachweis eines grösseren fokalen Bandscheibenprolapses oder insbesondere einer Kompression neuraler Strukturen sowie eine diskrete Stellungsasymmetrie des Dens (Urk. 7/13/75).
3.1.6 Vom 7. bis 25. Juni 1999 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung in der G.___. Dem Austrittsbericht vom 5. Juli 1999 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine Regredienz der Beschwerden berichtet habe. Neben einer Schmerzreduktion im Nacken sowie weniger starken Ausstrahlungen fühle er sich in der HWS deutlich beweglicher. Auch objektiv sei die HWS in der Beweglichkeit nicht mehr eingeschränkt gewesen. Mit einer weiteren Besserung der Beschwerden sei zu rechnen (Urk. 7/13/68-69).
3.1.7 Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 15. September 1999 (Urk. 7/13/42-66) notierten die Gutachter ein cervicoradikuläres Reizsyndrom mit leichter sensibler Störung auf Höhe C6 ohne motorische Ausfälle (Urk. 7/13/61). Aufgrund der heutigen neurologischen und orthopädischen Befunde bestehe sicherlich für repetitive feinmotorische Arbeiten eine deutliche Einschränkung. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Umsatz des Beschwerdeführers in hohem Masse von seiner Präsenz im Geschäft abhänge, so dass er zweifellos einem erheblichen Anforderungsdruck ausgesetzt sei, um finanziell überleben zu können. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage 40 % (Urk. 7/13/63). Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, insbesondere sei aufgrund des bisherigen Verlaufes mit einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate zu rechnen (Urk. 7/13/64).
3.1.8 Im Verlaufsbericht vom 12. Januar 2001 vermerkte Dr. B.___ eine wiederum im Vergleich zum Vorzustand noch Ende 1999 und Mitte 2000 leichte Verbesserung des belastungsabhängigen zervikookzipitalen bis zervikozephalen Syndromes Nacken/Schulter/Arm. Die chronifizierte Epicondylitis lateralis habe sich darunter, dass der Beschwerdeführer wieder vermehrt auch die linke Seite einsetzen könne, verbessert. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit anhaltend ca. 40 %, allerdings zur Zeit konsolidiert mit Tendenz zu weiterer Verbesserung über langfristig, allerdings Monate (Urk. 8/13/18).
Am 3. April 2001 hielt Dr. B.___ fest, aus Sicht des Beschwerdeführers solle eine neuropsychologische Beurteilung bei Frau Dr. phil. H.___ durchgeführt werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage anhaltend mindestens 40 %. Die HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt, aktuell wieder ungünstiger subjektiv durch die Mehrbelastung. Leider habe sich durch eine Überbelastung im Vergleich zur Besserungstendenz im Sommer/Herbst 2000 ein Rückschritt eingestellt. Dies zeige auch, dass eine weitere Verbesserung möglich sei, aber eine längere Zeit dafür beansprucht werde (Urk. 7/13/16-17).
3.1.9 Die neuropsychologische Abklärung durch Dr. H.___ zeigte keine kognitiven Defizite in den höheren kortikalen Leistungen. Das generelle Leistungsniveau sei sehr gut und entspreche durchwegs dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers. Auffällig seien lediglich einige minime Schwierigkeiten im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer eines Schallplattengeschäfts eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Gutachten vom 8. Mai 2001, Urk. 7/13/7-15).
3.1.10 Vom 5. bis 7. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erneut durch das A.___ begutachtet (Gutachten vom 23. August 2001, Urk. 7/13/127-154). Die Diagnosen lauteten auf cervicoradikuläres Reizsyndrom mit leichter sensibler Störung im Dermatom C6 ohne motorische Ausfälle, Status nach Verkehrsunfall 1996, Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer leichten chronifizierten Anpassungsstörung im Sinne von ICD-10 F43.23 sowie Epicondylopathia humeri radialis rechts (Urk. 7/13/149). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich vorab durch die neurologischen Befunde erklären. Die genannten Befunde erführen durch die Schmerzfehlverarbeitung bzw. die im psychiatrischen Teilgutachten geschilderte Anpassungsstörung eine zusätzliche Akzentuierung, welche mit 10 % zu beziffern sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit dem Unfall nahezu unverändert geblieben. Es sei auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Neu seit der Begutachtung von 1999 sei die psychische Komponente hinzugekommen, welche eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 10 % verursache. Die neurologischen Ausfälle verursachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Gesamthaft müsse daher von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Urk. 7/13/151-152).
3.2 Im Rahmen der vorliegenden Rentenprüfung holte die Beschwerdegegnerin die nachfolgenden Berichte und Gutachten ein.
3.2.1 Im Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/41) hielt Dr. B.___ (1) ein zunehmendes Erschöpfungssyndrom, entscheidend zunehmend seit ca. 2006, (2) einen Status nach Velounfall vom 25. Juli 1996 mit indirektem HWS-Trauma und Schulterkontusion links mit initial und im ersten Verlauf belastungsabhängig rasch zunehmendem zervikookzipitalem bis zervikozephalem Syndrom, Nacken-Schulter-Arm-Syndrom nach links, intermittierend ausgeprägt auch diskretes zerviko-radikuläres und sensibles Ausfall- und intermittierendes Reizsyndrom bei Protrusion bis Diskushernie C5/6, (3) ein intermittierend exazerbierend chronifiziertes betont zervikobrachiales Syndrom nach links, aber auch zervikozephales Syndrom in das Gesicht links, belastungs- und situationsabhängig (Form der Belastung) bis rascher anhaltend zunehmend, (4) posttraumatische Spannungstypkopfschmerzen links, weniger rechts, mit teilweise Übergängen in eine atypische Migräne ohne Aura, auf detonisierende aber auch stabilisierende Massnahmen über die letzten Jahre Stabilisation des Zustandes mit oben beschriebener Restsymptomatik, (5) ein intermittierend bis ausgeprägtes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom ins Bein rechts, (6) eine intermittierende Epicondylitis lateralis, durch vermehrte Belastung aufflackernd rechts, unter konservativ therapeutischen Massnahmen zur Zeit im Hintergrund sowie (7) eine intermittierend symptomatische leichte Gonarthrose rechts bzw. mediale Ansatztendinosen fest (Urk. 7/41/6). Die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. B.___ um 50 % gemischt betrachtet über die Jahre von 1996 bis ca. 2005, 30 bis 50 % ab 2006 bis aktuell, aktuell gegen 30 % laufend. Präsenzzeiten von mehr als 50 % würden einerseits über Mitarbeiter gelöst, andererseits auch mit der Möglichkeit, sich im Geschäft vorübergehend zurückziehen zu können. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und die Leistungsfähigkeit zunehmend vermindert (Urk. 7/41/8).
3.2.2 Im Gutachten der D.___ vom 30. September 2009 (Urk. 7/53) sind keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Unter Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, sind (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) ein chronifiziertes posttraumatisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, linksbetont, mit/bei myofaszialem Reizzustand, pseudoradikulären sensiblen Symptomen, keinen radikulären Ausfällen, degenerativen Veränderungen C4 bis C7 mit/bei leichter Osteochondrose C4/5, mässiggradiger Osteochondrose C5/6 und Chondrose C6/7 sowie breitbasiger dorsomedianer, nicht neurokompressiver Diskusprotrusion C5/6, Status nach Verkehrsunfall am 25. Juli 1996 mit Kontusion der linken Schulter und des linken Thorax sowie möglicherweise indirektem Trauma der Halswirbelsäule, (3) ein chronisches Kopfschmerzsyndrom mit/bei Verdacht auf Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Migräne mit möglicher sensibler Aura sowie Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen, (4) eine chronische, aktuell diskrete Impingementsymptomatik der linken Schulter mit/bei Akromioklavikulargelenksarthrose sowie Status nach Traumatisierung des linken Akromioklavikulargelenks anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25. Juli 1996, (5) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont, mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie Spondylarthrosen am lumbosakralen Übergang, (6) eine manifeste mediale Gonarthrose und diskrete Femoropatellararthrose rechts sowie (7) unklare Unterschenkelschmerzen dorsal rechts ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat aufgeführt (Urk. 7/53/25-26). In seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Betreiber eines Tonträgergeschäfts sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Weder die somatischen noch die psychiatrischen Befunde liessen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Auch bei anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei ihm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Aufgrund der Befunde am Bewegungsapparat seien bei solchen alternativen Tätigkeiten häufige rückenbelastende Arbeitspositionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, häufige Verrichtungen kniend oder kauernd sowie häufiges Arbeiten mit dem linken Arm auf oder über Schulterhöhe auszuschliessen (Urk. 7/53/26).
3.2.3 Im Bericht vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/79) diagnostizierte Dr. B.___ zusätzlich im Wesentlichen ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit differenzialdiagnostisch L5-Wurzelreizsyndrom rechts mit/bei Status nach Infiltrationen unter BV mit initial nur einem Lokalanästhetikum für L2/3 und L3/4 mit lokaler leichter Verbesserung lumbovertebral, nicht für die Symptomatik ins Bein rechts (Urk. 7/79/5-6). Weiter erachtete er eine Teilarbeitsfähigkeit in geeigneter Tätigkeit von zu Beginn 40 % und anschliessend ca. 50 % als zumutbar (Urk. 7/79/7).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten abgestellt (Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2010, Urk. 7/77). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der Gutachter der D.___ in Frage stellt, ist ihm unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die D.___ jährlich für mehrere Millionen Franken Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, keinen Grund darstellt, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010). Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter werden nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Zudem verliert das nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten selbst nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 6). Dem Gutachten der D.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).
4.2
4.2.1 Im Gesamtgutachten der D.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen, neurologischen und bildgebenden Befunden, die alle als eher leichtgradig zu werten seien, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass rein somatisch nicht vollständig erklärt werden können und sich psychiatrisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nachweisen lässt, welche eine Erklärung der vorliegenden Ausprägung und Chronifizierung der Schmerzen erlaubt (Urk. 7/53/25).
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
4.2.2 Der Krankheitsverlauf seit dem Unfall 1996 ist zwar gut dokumentiert, jedoch nicht widerspruchsfrei. So waren sich die behandelnden Ärzte - insbesondere auch die C.___ - bis zur erstmaligen Begutachtung durch das A.___ im Jahre 2001 einig, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 bis 20 % beträgt und mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 3.1.2 - E. 3.1.6). Dr. H.___ ersah aus neuropsychologischer Sichte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (E. 3.1.9). Dr. F.___ qualifizierte die Restsymptome mit einer Hypästhesie im Dermatom C6 links als unerheblich und beurteilte sie als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend. Entsprechend lag für ihn ein rein orthopädisches Problem vor und er überliess die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit denn auch den Orthopäden der C.___ (E. 3.1.3). Die Orthopäden der C.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % und wiesen auf eine deutlich weichteilrheumatische bzw. funktionelle Komponente des Beschwerdemusters hin (E. 3.1.4). Im Gutachten des A.___ vom 15. September 1999 notierte der begutachtende orthopädische Chirurg Dr. med. I.___, die vom Beschwerdeführer heute noch geklagten Beschwerden seien als vorwiegend funktionell muskulär einzuordnen, wobei diese zum Teil noch unterhalten werden könnten durch die Bandscheibenprotrusion auf Höhe C5/6, welche als degenerativ anzusehen sei. Somit sei mit einer günstigen Prognose zu rechnen (Urk. 7/13/55). Eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (Urk. 7/13/60). Angesichts dieser Aktenlage erstaunt es doch, dass das A.___ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, obwohl neurologisch die gleiche Diagnose gestellt wurde wie bereits von Dr. F.___ und zusätzlich eine Dekonditionierung, welche aber, da sie in der Regel durch entsprechendes Training behoben werden kann, bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2). In der Folge wurde der Beschwerdeführer in der C.___ nicht mehr orthopädisch, sondern ausschliesslich neurologisch durch Dr. B.___ behandelt. Dieser wiederum hielt nun durchgängig eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit fest, prognostizierte aber nach wie vor eine Tendenz zur weiteren Verbesserung (Urk. 7/13/18, Urk. 7/13/16-17). Nicht nachvollziehbar begründet ist die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 50 % im Gutachten des A.___ vom 23. August 2001. Bei unveränderten neurologischen Befunden wurde eine aus neurologischer Sicht zu 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit notiert sowie eine psychische Überlagerung ersehen, welche mit 10 % beziffert und zur 40%igen Einschränkung addiert wurde (E. 3.1.10). Weder findet sich im Gutachten eine Auseinandersetzung damit, inwiefern eine willentliche Überwindung der diagnostizierten Anpassungsstörung (Urk. 7/13/147), welche im Übrigen zu Recht vom beratenden Psychiater der Z.___, Dr. med. J.___, als Fehldiagnose kritisiert wurde (vgl. Stellungnahme vom 17. September 2001, Urk. 7/13/3-4), ausnahmsweise nicht möglich sein soll, noch wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung beachtet, wonach eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist, überschneiden sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen doch in der Regel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 904/05 vom 30. Juni 2006 E. 3.4 mit Hinweis). Bezeichnenderweise bemerkte denn auch der begutachtende Rheumatologe der D.___, Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie, hinsichtlich der Gutachten des A.___, dass die dort attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die neurologischen bzw. psychiatrischen Befunde, nicht aber auf die Befunde am Bewegungsapparat (rheuma-orthopädische Befunde) abstelle und zudem bezüglich des diagnostizierten cervicoradikulären Reizsyndroms mit leichter sensibler Störung im Dermatom C6 ohne motorische Ausfälle auf subjektive Angaben und nicht auf objektivierbare Befunde abgestellt worden sei. Sowohl die wiederholten neurologisch-klinischen Untersuchungen wie elektrophysiologischen Abklärungen als auch die wiederholt durchgeführten Kernspintomographien hätten durchwegs keine objektivierbaren Befunde hinsichtlich einer Radikulopathie ergeben (Urk. 7/53/42).
4.2.3 Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Einzelbeurteilungen der D.___ überzeugten nicht, seien nicht zusammengeführt und eine gesamthafte Beurteilung der Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei nicht abgegeben worden. Eine Fehlerhaftigkeit der Einzelgutachten ist nicht ersichtlich. Eine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fand sowohl vorgängig im Zirkulationsverfahren als auch anlässlich der Schlussbesprechung vom 25. September 2009 statt (Urk. 7/53/22). Wie der Stellungnahme der D.___ vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/69) zu entnehmen ist, wird die Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und objektiven somatischen Befunden denn auch psychiatrisch erklärt, weil sich Hinweise auf die Mitbeteiligung psychischer Faktoren am subjektiven Beschwerdebild ergaben.
4.2.4 Inwiefern die Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen körperlichen Belastungen ausgesetzt ist, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, zumal er gemäss Akten bereits vor dem Unfall eine Aushilfe mit einem Pensum von 23 Stunden beschäftigt hatte und ihm von der Z.___ eine Aufstockung um 15 Stunden bis zum ordentlichen Pensionierungsalter vergütet wurde (Urk. 7/12/2), es ihm folglich freisteht, sich entsprechend zu organisieren und die schweren bzw. repetitiven Tätigkeiten zu delegieren. Die aufgezählten Arbeiten der Lagerbewirtschaftung, des Versands sowie des Direktverkaufs erwecken nicht den Anschein, dass sie mit fortwährendem Heben schwerer Lasten verbunden sind und es ist auch nicht einsichtig, weshalb gerade diese Arbeiten vom Geschäftsführer persönlich erledigt werden müssen. Entsprechend hatte denn auch nicht zwingend eine Abklärung der konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erfolgen.
4.2.5 Betreffend die vom Beschwerdeführer geforderte Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit ist vollumfänglich auf die nachvollziehbare Stellungnahme der D.___ vom 9. Juni 2010 zu verweisen (Urk. 7/69).
4.2.6 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, die Z.___ habe ihm eine unfallbedingte Einschränkung von 20 % bis zu seinem 67. Lebensjahr zugestanden, besteht doch keine Bindungswirkung der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vergleichsweise anerkannten Einschränkung für die Invalidenversicherung und finden sich im Übrigen in den Akten zahlreiche Anhaltspunkte, wonach die Z.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezweifelte. So äusserte sie gegenüber der IV-Stelle starke Begehrlichkeitstendenzen des Beschwerdeführers (ELAR-Notiz vom 24. Mai 2002, Urk. 7/11) sowie Absichten einer Überwachung des Geschäfts aufgrund starker Zweifel und Hinweise auf Simulation (ELAR-Notiz vom 19. Juni 2002, Urk. 7/16). Weiter lehnte sie im Schreiben vom 31. Mai 2002 an die IV-Stelle (Urk. 7/12) bei einer allfälligen Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung einen Regress vollumfänglich ab, da eine unfallbedingte Invalidenrente nicht nachvollziehbar und daher in der Entschädigung auch nicht berücksichtigt worden sei. Entsprechend war denn auch der beratende Arzt Dr. med. L.___ wiederholt der Ansicht, dass bezogen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers kaum eine Arbeitsunfähigkeit resultieren dürfte (Urk. 7/13/89, Urk. 7/13/74).
4.2.7 Auch aus den Berichten von Dr. B.___ vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Gutachtern war sein Bericht vom 7. Januar 2009 bekannt und sie haben daher ihre Einschätzung in Kenntnis und Auseinandersetzung desselben abgegeben (Urk. 7/53/13). Die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 bis 50 % konnten sie denn aufgrund der von ihnen erhobenen objektivierbaren Befunde nicht bestätigen (Urk. 7/53/27). Auch die im Verlaufsbericht vom 3. Dezember 2010 formulierte Differenzialdiagnose sowie die zwischenzeitlich durchgeführten Infiltrationen vermögen das Gutachten der D.___ nicht zu entkräften. So wies die D.___ in der Stellungnahme vom 5. April 2011 auf die von Dr. B.___ beschriebenen Fluktuationen im Verlauf hin (Urk. 8/2) und führten die Infiltrationen zu einer lokalen leichten Verbesserung (Urk. 7/79/6). Wenn Dr. B.___ gemäss Beschwerdeführer eine psychiatrische Überlagerung der somatischen Beschwerden als nicht begründbar taxiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer umfassend polydisziplinär - insbesondere eben auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ - abgeklärt wurde, er hingegen ausgewiesener Neurologe ist und dementsprechend seine Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Einschätzung von Dr. M.___ nicht zu erschüttern vermag. Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. B.___ um den langjährigen behandelnden Neurologen des Beschwerdeführers handelt, weshalb das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gutachter der D.___ beim Beschwerdeführer zwar diverse somatische Diagnosen stellten, diese jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten. In psychischer Hinsicht beurteilte Dr. M.___ die diagnostizierte Schmerzstörung nach eingehender und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den Försterschen Kriterien als willentlich überwindbar (Urk. 7/53/51-52) und damit als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend. Somit kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten der D.___ ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen).
5. Bei dieser Sachlage kann die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterbleiben. Nur am Rande sei vermerkt, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermochte, dass sein Geschäft eine gesundheitsbedingte Gewinneinbusse erlitten hat bzw. die Geschäftsaufgabe wegen seines Gesundheitszustandes erfolgte. So zeigen weder die seit 1978 abgerechneten Einkommen (vgl. Auszüge aus dem individuellen Konto vom 18. April 2002, Urk. 7/7, und 1. Dezember 2008, Urk. 7/40) noch die eingereichten Buchhaltungsunterlagen von 1998 bis 2007 (Urk. 7/43) eine seit 1996 bzw. seit der Neuanmeldung 2008 kontinuierliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Geschäfts des Beschwerdeführers. Damit ist, selbst unter der Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder eine hieraus resultierende Erwerbseinbusse noch entgangener Gewinn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Inwiefern die Herausgabe eines angeblich von den Gutachtern erstellten Tonträgers einen massgeblichen Einfluss auf vorliegende Entscheidfindung hat, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist darauf nicht einzugehen.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).