Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, war von 1970 bis 1979 sowie von 1985 bis zum Konkurs der Arbeitgeberin im März 2004 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ Ltd., Z.___, tätig und hernach arbeitslos gemeldet (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/5/2, Urk. 8/8/1). Ab November 2004 war sie als Küchenhilfe beim Restaurant A.___, Z.___, angestellt, welches Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2004 aufgelöst wurde (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/9/4 Ziff. 3). Bis zu ihrer Aussteuerung per Ende März 2006 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/8/1, Urk. 8/33).
1.2 Am 14. März 2006 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet (Urk. 8/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/13-14, Urk. 8/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7), Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/8) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/9) ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welcher am 14. Februar 2007 sein Gutachten erstattete (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 8/30) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. März 2006 zu.
1.3 Im Rahmen des im April 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle Angaben der Versicherten (Urk. 8/32), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/33) sowie einen Arztbericht (Urk. 8/34) ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 3. November 2009 ihr Gutachten erstattete (Urk. 8/39). Am 9. November 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 8/41).
1.4 Am 24. Juni 2009 hatte die Versicherte zudem die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung geltend gemacht und bei der IV-Stelle die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragt (Urk. 8/35). Nach einer am 12. Dezember 2009 durchgeführten Abklärung bei der Versicherten zu Hause (Urk. 8/42) sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 8/47) mit Wirkung ab 1. April 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu.
1.5 Am 6. April 2010 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (Urk. 8/49) und reichte ein Zeugnis ihres Hausarztes (Urk. 8/48) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/50) sowie einen Arztbericht (Urk. 8/51) ein und liess die Versicherte am 5. Juli 2010 durch eine Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen (Urk. 8/54-55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58, Urk. 8/63, Urk. 8/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/73/1-3 = Urk. 2) einen höheren Rentenanspruch der Versicherten.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene (richtig wohl: ursprüngliche, vgl. Urk. 1 S. 8 Mitte sowie Urk. 8/68/1) Verfügung sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und ihr sei ab 1. März 2006 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen. Eventuell sei die ursprüngliche Viertelsrente auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu erhöhen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, inwiefern sich die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf die somatisch bedingte auswirke (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei (Urk. 7).
2.2 Mit Verfügung vom 18. März 2011 ersuchte das Gericht Dr. B.___ und Dr. C.___ in Ergänzung zu ihren Gutachten vom 14. Februar 2007 und vom 3. November 2009 um eine interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Urk. 10). Nachdem Dr. C.___ dem Gericht am 19. April 2011 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie nicht mit Dr. B.___ habe in Kontakt habe treten können, da dieser seit über sieben Jahre nicht mehr praktiziere und sehr krank sei, wurde sie am 21. April 2011 telefonisch gebeten, in Kenntnis beider Gutachten aus ihrer Sicht zu den in der Verfügung vom 18. März 2011 aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen (Urk. 12).
Am 24. Juni 2011 erstatte Dr. C.___ ihre Stellungnahme (Urk. 15), welche den Parteien am 30. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Am 8. August 2011 liess sich die Beschwerdeführerin unter Beilage eines aktuellen Berichts ihres Hausarztes (Urk. 20) erneut vernehmen (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 17. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 8 E. 2a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen höheren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass gesamthaft betrachtet eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Viertelsrente sei ihr wegen einer somatisch bedingten Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden, welche Dr. B.___ auf 40 % festgelegt habe. Die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei jedoch vorwiegend auf ein psychiatrisches Problem zurückzuführen (S. 5 f. Ziff. 2-3). Dr. C.___ habe das Vorliegen einer Angststörung bestätigt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit ungefähr 30 % eingeschätzt. Allerdings habe sie ihre Einschätzung einzig aus spezialärztlich psychiatrischer Sicht abgegeben. Die somatischen Beschwerden seien dabei nicht berücksichtigt worden. Die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit kumuliere sich mit der somatisch bedingten, womit ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 70 % vorliege (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). Werde auf die Meinung von Dr. C.___ abgestellt, wonach die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits seit Anfang 2006 bestehe, sei die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und ihr ab März 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Werde auf die Meinung ihres Hausarztes abgestellt, der die psychiatrische Diagnose als seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung neu eingetretene Verschlechterung qualifiziere, sei die ganze Rente neu zuzusprechen (S. 7 f. Ziff. 7-8).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 8/30) war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/18, vgl. Urk. 8/20/4), welcher ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hatte, ab 1. März 2006 eine Viertelsrente zugesprochen worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Soweit die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), ist festzuhalten, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG, BGE 133 V 50 E. 4.1 sowie vorstehend E. 1.2), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, erübrigt.
3.2 Immerhin ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sich die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die damalige Aktenlage nicht als zweifellos unrichtig erweist (Urk. 7 Ziff. 4).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. C.___ in ihrem nach Erlass der ursprünglichen Verfügung erstatteten Gutachten vom 3. November 2009 von einer bereits seit Anfang 2006 bestehenden psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausging (Urk. 8/39/6 Ziff. 7). Im Rahmen des im April 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurden die medizinischen Akten inklusive das Gutachten von Dr. C.___ von Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, RAD, gewürdigt, wobei diese zum Schluss gelangte, dass sich durch die zusätzlich attestierten psychischen Symptome keine Verschlechterung der Gesamtbewertung ergebe, mithin die somatisch und die psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten nicht zu kumulieren seien (Urk. 8/40/4). In ihrer zu Handen des Gerichts erstatteten Stellungnahme vom 24. Juni 2011 bestätigte auch Dr. C.___, dass sich keine Argumente ergäben, weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten kumuliert werden müssten (Urk. 15 S. 2). Das Bestehen eines unveränderten Rentenanspruchs wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2009 mitgeteilt (Urk. 8/41), wobei diese Mitteilung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung gleichgesetzt werden kann, da die Beschwerdeführerin keine anfechtbare Verfügung verlangt hat.
3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2007 von vornherein kein Raum besteht.
4. Strittig und zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Viertelsrente zu Recht abgewiesen hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt revisionsrelevant verändert hat, wobei vorliegend als revisionsbegründende Änderung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Diskussion steht.
Zur Beurteilung dieser Frage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit jenen zu vergleichen, wie sie anlässlich der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgelegen haben (vgl. vorstehend E. 1.1). Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der mit Mitteilung vom 9. November 2009 (Urk. 8/41) abgeschlossenen Rentenrevision vorgenommen, indem sie den vom Hausarzt der Beschwerdeführerin beigezogenen Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/34) sowie das bei Dr. C.___ eingeholte Gutachten vom 3. November 2009 (Urk. 8/39) würdigte und zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht verschlechtert, weshalb ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (vgl. Urk. 8/40).
Dass sie bloss in einer formlosen Mitteilung zu dieser Feststellung gelangte, ändert nichts am massgebenden Vergleichszeitpunkt, da die Mitteilung diesbezüglich einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, wenn - wie hier - keine Verfügung verlangt wurde (vgl. vorstehend E. 1.1).
5.
5.1 Der eine Viertelsrente bestätigenden Mitteilung vom 9. November 2009 (Urk. 8/41) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
5.2 In seinem Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/34/6) nannte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Angststörung mit Panikattacken
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Beckenschiefstand, Skoliose und muskulärer Dysbalance
- chronische beidseitige Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten
- chronische koronare Herzkrankheit mit Status nach Infarkt und vierfachem Bypass
- metabolisches Syndrom
Er führte aus, wegen der Angststörung mit Panikattacken könne die Beschwerdeführerin nicht ohne Begleitung ausser Haus gehen. Sie sei nicht in der Lage, irgendeine Arbeit zu verrichten. Insgesamt habe sich der Zustand gegenüber 2006 verschlechtert (Ziff. 1.4).
5.3 Am 3. November 2009 erstattete Dr. C.___ ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/39). Als Diagnose nannte sie eine andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3) mit agoraphobischen Anteilen und Panikattacken bei koronarer Gefässerkrankung und Status nach vierfacher AC-Bypass-Operation am 9. März 2005 (S. 4 Ziff. 5). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin beklage Angstsymptome und Panikattacken, wie sie oft nach potentiell lebensbedrohlichen Herzerkrankungen und -operationen beobachtet würden. Typischerweise habe sie vermehrt Symptome, wenn sie allein sei und sei sie in Gesellschaft beschwerdefrei (S. 5 Mitte). In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung ergebe sich kein auffälliger psychopathologischer Befund. Insbesondere lasse sich keine depressive Symptomatik feststellen oder anamnestisch eruieren. Auch eine Schmerzsymptomatik werde weder sichtbar noch von der Beschwerdeführerin speziell im Vordergrund beklagt. Somit liege aus psychiatrischer Sicht einzig die beklagte und beschriebene Angststörung vor, die sich im Jahr nach dem Infarkt und der Herzoperation entwickelt habe. Dass sie in der Untersuchung nicht beobachtet werden könne, stehe nicht im Widerspruch zur Diagnose und entspreche einem häufigen Befund bei derartigen Angststörungen (S. 5 unten). Therapeutisch sei bei derartigen Störungen grundsätzlich eine psychotherapeutische Behandlung (Verhaltenstherapie, Psychoedukation) und eine Antidepressivatherapie indiziert. Die Patienten sollten engmaschig betreut werden, um dysfunktionale Krankheitshypothesen und Bewältigungsmuster laufend korrigieren zu können (S. 6 oben).
Bei der Beschwerdeführerin verursache die Angststörung aktuell eine milde, intermittierende Symptomatik. Sie habe bisher nicht zu einer sekundären depressiven Entwicklung geführt und im Verlauf zeige sich sogar unter der an und für sich suboptimalen sporadischen Behandlung (vgl. S. 5 Mitte) eine Besserungstendenz. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien entsprechend nicht allzu massiv (S. 6 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie seit mindestens Anfang 2006 bis heute zu 70 % arbeitsfähig in körperlich angepassten Tätigkeiten. Entsprechend dem Verlauf könne zukünftig auf eine weitere günstige Entwicklung gehofft werden (S. 6 Ziff. 7).
5.4 In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2009 führte RAD-Ärztin Dr. D.___ aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ bestehe aus rein psychiatrischer Sicht seit mindestens Januar 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % für eine körperlich angepasste Tätigkeit. Da die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2007 sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit mit 60 % eingeschätzt worden sei, ergebe sich durch die zusätzlich attestierten psychischen Symptome keine Verschlechterung der Gesamtbewertung (Urk. 8/40/4).
6.
6.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen höheren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
6.2 Am 19. März 2010 berichtete Dr. E.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht weiter verschlechtert (Urk. 8/48).
In seinem Bericht vom 21. April 2010 (Urk. 8/51/5) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 15. Juni 2009 (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie zusätzlich eine zunehmende Leistungsintoleranz unklarer Ursache, teilweise medikamentös bedingt (Ziff. 1.1). Er führte aus, wegen der Angststörung mit Panikattacken könne die Beschwerdeführerin weiterhin nicht ohne Begleitung ausser Haus gehen. Die chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates hätten zugenommen. Dazu komme ein zunehmender allgemeiner Schwächezustand, welcher ätiologisch nicht eindeutig geklärt sei. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, irgendeine Arbeit zu verrichten. Die Prognose sei schlecht, es werde nie mehr eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (Ziff. 1.4).
6.3 Am 5. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch RAD-Ärztin Dr. D.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/54-55) nannte diese als Diagnosen einen Status nach Bypass-Operation sowie ein ängstlich vermeidendes Verhalten (Urk. 8/54 Ziff. 9). Sie führte aus, aus somatischer Sicht habe kein Befund objektiviert werden können, der die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in leichter Wechselbelastung und ohne grosse Ansprüche an Merkfähigkeit und Reaktionsvermögen in wesentlichem Mass einschränken würde (Urk. 8/54 Ziff. 10).
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2010 (Urk. 8/56/2-3) führte Dr. D.___ sodann aus, zur Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet sei ein Gutachten erstellt worden. Es liege mindestens eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Gesamthaft betrachtet sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen.
6.4 Am 7. Dezember 2010 berichtete Dr. E.___, seit seinem letzten Bericht sei der Zustand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ähnlich geblieben. Wegen der Angststörung mit Panikattacken könne die Beschwerdeführerin weiterhin nicht ohne Begleitung ausser Haus gehen. Die chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates hätten insgesamt weiter leicht zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage irgendeine Arbeit zu verrichten. Die Prognose sei schlecht und es werde auch in Zukunft keine Arbeit möglich sein (Urk. 8/71/5 Ziff. 1.4).
7.
7.1 Was den organischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so weisen die medizinischen Akten im massgebenden Vergleichszeitpunkt (vgl. vorstehend E. 4) keine wesentliche, durch Befunde objektivierte Verschlechterung aus. Eine solche geht namentlich auch nicht aus den von Dr. E.___ erstatteten Berichten hervor, nannte dieser doch in seinem Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 6.2) im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juni 2009 (vorstehend E. 5.2). Die Beschwerdeführerin machte denn auch einzig eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geltend (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
7.2 Aus den im Rahmen der im April 2009 eingeleiteten Rentenrevision eingeholten medizinischen Berichten (vorstehend E. 5.2-4) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eine Angstproblematik bestand, welche sich einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Psychiaterin Dr. C.___ ordnete diese diagnostisch als andere gemischte Angststörung mit agoraphobischen Anteilen und Panikattacken bei koronarer Gefässerkrankung und Status nach vierfacher AC-Bypass-Operation vom 9. März 2005 ein und attestierte der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 30 % (vorstehend E. 3.3). Die Invalidisierung begründete sie vor allem damit, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, alleine aus dem Haus zu gehen und schlecht allein sein könne (Urk. 8/39/6 oben).
Gestützt auf die im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingeholten medizinischen Berichte (vorstehend E. 6.2-4) ist nicht von einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen. So nannte Dr. E.___ in seinen Berichten vom April und Dezember 2010 (vorstehend E. 6.2, E. 6.4) als (psychiatrische) Diagnose unverändert eine Angststörung mit Panikattacken und hielt wie bereits Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom November 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin deswegen nicht alleine ausser Haus gehen könne. Sodann lassen auch die von Dr. D.___ im Juli 2010 in Bezug auf die Psyche der Beschwerdeführerin festgestellten Auffälligkeiten (Urk. 8/55 Ziff. 18) nicht auf eine wesentliche Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands schliessen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zusätzlichen psychischen Leidens mit Krankheitswert, was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurde.
7.3 Mangels einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kann daher nicht von einer höheren als der 40%igen Arbeitsunfähigkeit, wie sie der rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. November 2009 zugrunde gelegt worden war, ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung von Dr. E.___, wonach die Beschwerdeführerin dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 6.2, E. 6.4 sowie Urk. 20), lediglich als eine (revisionsrechtlich nicht relevante) unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.1). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin kann gestützt darauf jedenfalls nicht als ausgewiesen gelten.
7.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass Dr. C.___ davon ausging, die Symptomatik der Beschwerdeführerin könne durch regelmässige fachärztliche Therapie verbessert werden (Urk. 8/39/3 oben). Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in regelmässige psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. Vielmehr scheinen sich ihre Behandlungsbemühungen nach wie vor in sporadischen Konsultationen eines Psychiaters im rund 40 km nördlich von Neapel liegenden F.___ zu erschöpfen (vgl. Urk. 19 Ziff. 6), was von Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise als suboptimal bezeichnet worden ist (vorstehend E. 5.3).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 9. November 2009 nicht verschlechtert hat und sie daher sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).