Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 2. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ arbeitet seit September 2002 über den Y.___ als Tagesmutter (Urk. 7/3, Urk. 7/9). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden meldete sie sich am 25. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/9, Urk. 7/15, Urk. 7/23) sowie medizinische (Urk. 7/10, Urk. 7/11, Urk. 7/16) Abklärungen, liess die Versicherte durch das Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1. August 2008, Urk. 7/29) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2008, Urk. 7/31). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheide vom 12. November 2008, Urk. 7/36 und Urk. 7/37; Einwand vom 25. November 2008, Urk. 7/40; Einwandbegründung vom 12. Januar 2009, Urk. 7/46) reichte die Versicherte diverse Arztberichte ins Recht (Urk. 7/50, Urk. 7/61) und führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch (Urk. 7/49, Urk. 7/53, Urk. 7/72, Urk. 7/75), wobei sie bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gab (Gutachten vom 17. September 2009, Urk. 7/64). Nachdem die Versicherte durch das B.___ ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten hatte erstellen lassen (Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. April 2010, Urk. 7/77), wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 27. Dezember 2010 sowohl den Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 2/2) als auch den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2010 liess X.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch am 28. Januar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 6. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente und ab 1. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 6. Oktober 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, sie erneut psychiatrisch begutachten zu lassen sowie eine Haushaltabklärung durchzuführen und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 6). Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2011 innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 10, Urk. 11) sinngemäss an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Am 14. Juli 2011 reichte sie weitere Akten ins Recht (Urk. 14, Urk. 15/1-2). Mit Eingabe vom 10. August 2011 zeigte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Erstattung der Duplik an (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen ergibt, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung nicht angefochten und bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Weiter ist - nunmehr - davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rechtliche Gehörsverletzung durch den durchgeführten zweiten Schriftenwechsel als geheilt zu erachten ist, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist (Urk. 1 S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen, damit sie ihr Hobby betreiben sowie für Haushalt und Garten sorgen könne. Da ihr aus ärztlicher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, bestehe im Erwerbsbereich keine Einschränkung. Im Haushaltbereich sei sie gemäss Abklärung vor Ort zu 20.40 % eingeschränkt. Unter Anwendung der gemischten Methode ergebe sich ein gerundeter rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe den Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht erkannt. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % arbeitstätig, weshalb vorliegend nicht die gemischte Methode zur Anwendung komme (Urk. 1 S. 6). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sowie den Bericht des D.___ vom 16. April 2009 ergebe sich, dass die von Dr. A.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 11). Dr. C.___ gehe von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und einer mindestens 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 15). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ergebe sich gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein Invaliditätsgrad von 60 % vom 6. Oktober 2006 bis 31. Juli 2010 (von Dr. C.___ ersehene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zuzüglich drei Monate, Urk. 1 S. 16). Anschliessend sei ihr lediglich noch eine wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeitsfähigkeit von 30 % zumutbar, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 17).
3.
3.1
3.1.1 Im Gutachten des Z.___ vom 1. August 2008 (Urk. 7/29) sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Betonung eines cervicocephalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei: Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, initialer, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehender Spondylarthrose Halswirbelkörper (HWK) 4 bis HWK6 und Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis Sakralwirbelkörper (SWK) 1 sowie (2) eine spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) festgehalten (Urk. 7/29/30). Unter Berücksichtigung und zusammenfassender Wertung aller Befunde fänden sich auf somatisch-rheumatologischer Ebene keine Erkrankungen, die zu einer Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führen könnten. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine mittelgradige depressive Episode, die derzeit die Arbeitsfähigkeit sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als auch in einer Verweistätigkeit auf 50 % herabsetze. Retrospektiv sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen, insbesondere bei periodischem Verlauf, sehr schwierig. Im Arztbericht von Dr. med. P. Illes, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle vom 12. März 2007 (Urk. 7/16) sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, und im Bericht des D.___, wo seit dem 1. April 2008 eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung durchgeführt werde, sei die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf 50 % eingeschätzt worden. Somit sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit spätestens auf den 12. März 2007 zu datieren. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass bei einer weiterhin stützenden Tagesstruktur in Verbindung mit einer adäquateren medikamentösen antidepressiven Therapie die depressive Symptomatik weiter in den Hintergrund trete (Urk. 7/29/34-35).
3.1.2 Im Bericht des D.___ vom 4./13. Mai 2009 (Urk. 7/53) ist nebst der mittelgradigen depressiven Episode und der spezifischen isolierten Phobie auch eine somatoforme Schmerzstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkt. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit latenten Lebensüberdrussgedanken, Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Antriebslosigkeit, Schwermut und Weinanfällen und Schmerzen. Ferner könne sie sich kaum konzentrieren, teilweise habe sie sogar Schwierigkeiten in der Wortfindung und sei deutlich verlangsamt in ihrem Reaktionsverhalten. Auch neurologisch gebe es laut Dr. Riederer Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zustand zu 100 % arbeitsunfähig sowohl für angestammte als auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/53/6). Die Prognose sei langfristig als schlecht zu bezeichnen aufgrund des chronischen Verlaufs und der Verschlechterung des psychischen Zustandes seit ca. November 2008. Es sei in den letzten Monaten zu einer Trennung vom Partner gekommen, was die Beschwerdeführerin zusätzlich sehr belastete und zu einer suizidalen Krise geführt habe (Urk. 7/53/7).
3.1.3 Im Gutachten vom 17. September 2009 (Urk. 7/64) diagnostizierte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie Dysthymia (ICD-10 34.1) im Sinne einer double depression auf dem Hintergrund einer vielfach psychosozialen Situation und wiederholten Kränkungen bei Persönlichkeitsvariante mit histrionisch und narzistisch akzentuierten Zügen (ICD-10 Z73.1). Die Dysthymia als neurotische Depression sei in der Persönlichkeitsentwicklung angelegt und bestehe seit Jahrzehnten, sei an sich aber nicht arbeitsmedizinisch relevant. Hingegen führten die aufgepfropften rezidivierenden depressiven Episoden (mit psychoreaktivem Entstehungsmuster) zu Arbeitsunfähigkeiten. Gegenwärtig führe die anhaltende mittelgradige depressive Episode seit März 2007 zu einer Teilarbeitsunfähigkeit mit zwischenzeitlichen Befindlichkeitsschwankungen, wiederum reaktiv, u.a. im November 2008 nach Trennung vom Freund mit Zustandsverschlechterung (Urk. 7/64/19). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem aktuellen Aufgabenbereich als Tagesmutter aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode in Wechselwirkung mit einem chronischen Schmerzsyndrom zu 50 % arbeitsunfähig. Auch als Verkäuferin in einer Boutique sei bei ihrem aktuellen Präsentationsbild eine 50%ige Tätigkeit in der freien Wirtschaft zumutbar. Im Haushaltbereich sei sie zu etwa 15 bis max. 20 % eingeschränkt. In diesem Rahmen könne sie die Einteilung ihrer Tätigkeiten, wie sie heute auch selber berichtet habe, flexibel an ihre Befindlichkeit anpassen. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsunfähigkeit ab März 2007 (Dokumentation im IV-Bericht des behandelnden Psychiaters) eingeschränkt. Die zwischenzeitliche Zustandsverschlechterung im Spätherbst 2008 in Zusammenhang mit der Trennung vom Freund mit Suizidalität sowie der verunsichernden radiologischen Diagnose (Angst vor Demenz) habe nicht angehalten. Heute sei wie schon anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Mai 2008 (Datum des Gutachtens August 2008) ein mittelgradiges depressives Zustandsbild festzustellen (Urk. 7/64/20).
3.1.4 Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des D.___ notieren im Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 7/75) neu eine gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.3) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 43.3) (Urk. 7/75/1). Die Prognose sei ungewiss, aufgrund des chronischen Verlaufs und der Verschlechterung des psychischen Zustandes seit November 2009 aber ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig und werde es wahrscheinlich auch bleiben (Urk. 7/75/2).
3.1.5 Dr. C.___ führte im Gutachten vom 14. April 2010 (Urk. 7/77) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F.33.11) und (2) eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), Differenzialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0), akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1), Dysthymia (ICD-10 F34.1), auf (Urk. 7/77/20). Für die früher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in einer Kleiderboutique bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In der jetzigen Tätigkeit als Tagesmutter bestehe durch die vorhandene depressive Symptomatik auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Beschwerdeführerin sei maximal in der Lage, einige Male ein Mittagessen für (wenige) Kinder zuzubereiten, hingegen könnten ihr aufwändigere Betreuungsaufgaben nicht zugemutet werden. Dieselbe Einschätzung einer 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte auch für sogenannte angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/77/24).
3.1.6 Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 8. Oktober 2008 (Urk. 7/31) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu 20.40 % eingeschränkt sei (Urk. 7/31/7).
3.2
3.2.1 In somatischer Hinsicht ist unbestritten und anhand der Akten ersichtlich, dass die rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (Urk. 7/29/34) und neurologisch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten (Urk. 7/49/10-11).
3.2.2 In psychiatrischer Hinsicht hat die IV-Stelle für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 17. September 2009 (Urk. 7/64) abgestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2010, Urk. 7/84). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher grundsätzlich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
3.2.3 Insofern die Beschwerdeführerin die Einschätzung von Dr. A.___ unter Hinweis auf die Beurteilung des D.___ in Zweifel zieht, ist vorab festzuhalten, dass das Gericht im Bezug auf die langjährigen betreuenden Ärzte und Fachpersonen des D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Kommt hinzu, dass das D.___ eine somatoforme Schmerzstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte, das Vorliegen einer solchen jedoch unbegründet liess und zudem keiner der Gutachter eine gleiche Diagnose stellen konnte (Urk. 7/29/30, Urk. 7/64/18, Urk. 7/77/23). Die vom D.___ erstmals im Bericht vom 25. Januar 2010 (E. 3.1.4) erwähnte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist bereits deshalb nicht einleuchtend, weil diese Diagnose gemäss ICD-10 voraussetzt, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 3.3, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 ff.), das D.___ aber weder einen Auslöser anführt, noch in den umfangreichen medizinischen Akten ein entsprechender Befund erhoben wurde. Davon abgesehen wirkt weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine somatoforme Störung an sich invalidisierend. Vielmehr muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009, E. 6). Mit der vom D.___ im Bericht vom 4./13. Mai 2009 festgehaltenen psychischen Verschlechterung und daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1.2) setzte sich Dr. A.___ eingehend auseinander. So erachtete sie die Zustandsverschlechterung nach Trennung vom Partner und Verunsicherung durch einen der Beschwerdeführerin ungenügend erklärten radiologischen Befund als reaktives Moment und schloss ein gegenwärtig schweres depressives Zustandsbild und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig aus (Urk. 7/64/21). Ferner vermag die vom D.___ im Bericht vom 25. Januar 2010 vermerkte erneute Verschlechterung des psychischen Zustandes seit November 2009 (E. 3.1.4) nicht zu überzeugen. So fehlen weitere Anhaltspunkte für eine schwere depressive Episode, liess doch die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ anlässlich dessen Begutachtung vom 17. Februar 2010 eine Verschlechterung ihrer psychischen Beschwerden gänzlich unerwähnt und konnte auch Dr. C.___ lediglich drei Wochen nach Berichterstattung durch das D.___ keine einer schweren depressiven Episode entsprechenden Befunde erheben.
3.2.4 Auch aus dem Gutachten von Dr. C.___ kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Insofern lässt sich nur schon deshalb die unterschiedliche Qualifikation der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin erklären. Die Kritik von Dr. C.___ am Gutachten von Dr. A.___ erschöpft sich entsprechend in einer unterschiedlichen Einordnung der beobachteten Persönlichkeitsauffälligkeit und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/77/22). Mithin ist, wie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in der Stellungnahme vom 30. August 2010 überzeugend ausführte, von einer anderen Einschätzung des an sich gleichen Gesundheitszustandes auszugehen. Er begründet nachvollziehbar, weshalb der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. A.___ gegenüber derjenigen Dr. C.___s der Vorzug zu geben ist. Wenn Dr. C.___ selber feststellt, dass eine mittelgradige depressive Episode im Testverfahren vorliege, die Beschwerdeführer sich aber schwer depressiv einschätze, darf dies als Hinweis histrionischer Züge betrachtet werden, deren typisches Merkmal darin besteht, dass Betroffene sich entweder stärker oder schwächer darstellen, als sie tatsächlich sind. Umgekehrt überzeugt die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer versicherungsmedizinisch relevanten Persönlichkeitsstörung nicht, nachdem sich die Beschwerdeführerin als Verkäuferin im gehobenen Boutiquebereich bewährt hatte. Endlich ist bei einer mittelgradigen depressiven Störung keine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 % zu erwarten (Urk. 7/84/10-11).
3.2.5 Zum replicando eingereichten Bericht des D.___ vom 5. Mai 2011 (Urk. 15/1) ist vorweg festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Dezember 2010, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) und dieser daher rechtsprechungsgemäss nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im Zeitraum bis zum 27. Dezember 2010 beizutragen vermag (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Dies ist jedoch nicht der Fall. Trotz der vom D.___ festgehaltenen Krisen mit akuter Suizidalität am 28. Dezember 2009, 26. April 2010 und 18. Dezember 2010 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer grundsätzlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Wie bereits in Erwägung 3.2.3 ausgeführt, erwähnte die Beschwerdeführerin die schwere Krise vom 28. Dezember 2009 gegenüber Dr. C.___ nicht und ist gestützt auf das Begutachtungsresultat von Dr. C.___ ohnehin von einer zwischenzeitlichen Stabilisation des psychischen Zustandes auszugehen. Dies legt denn auch den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin einmal mehr Befindlichkeitsschwankungen im Rahmen akuter depressiver Episoden durchlitt, welche gemäss der nachvollziehbaren Begründung von Dr. A.___ reaktiven Ursprungs sind und in denen die Beschwerdeführerin auch immer wieder mit (Para-)Suizidalität reagiert (Urk. 7/64/18), die jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht bleibend negativ zu beeinflussen vermögen. Insofern sich die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des D.___ zur Tätigkeit als Tagesmutter und der Qualifikation durch die IV-Abklärungsperson äussern, handelt es sich um nicht medizinisch-theoretische Beurteilungen, weshalb diese Vorbringen nicht zu hören sind.
3.3 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen von Dr. A.___ davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 50 % sowohl ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter als auch einer ihren psychischen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % im Erwerbsbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte, wie anhand des nachfolgenden Einkommensvergleichs zu zeigen sein wird.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Erwerbstätigkeit von 50 % aus, da die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit angewiesen sei und sie zudem der Abklärungsperson erklärt habe, bei diesem Pensum könne sie zusätzlich ihr Hobby betreiben und für Haushalt und Garten sorgen (Urk. 2 S. 2), und wandte für die Invaliditätsbemessung dementsprechend die gemischte Methode (vgl. Erwägung 1.4) an.
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung klarerweise im Ausmass von 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe den Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht erkannt. Sie weise seit ihrer Jugendzeit psychische Probleme auf und sei seit dem 13. Lebensjahr auf psychiatrische Hilfe angewiesen, weshalb sie sich ein Leben ohne Behinderung nicht vorstellen könne. Die Antwort auf die Frage, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sei nicht von ihr, sondern von der Abklärungsperson selber beantwortet worden, weil sie diese Frage nicht verstanden habe. Auf die im Abklärungsbericht gemachte Aussage könne daher nicht abgestellt werden. Sie habe bis zu ihrer Heirat im Jahre 1984 immer 100 % gearbeitet. Mit der Geburt ihres Sohnes habe sie die Berufstätigkeit auf Wunsch ihres damaligen Ehegatten aufgegeben. Nach der Scheidung im Juli 2000 habe sie sich trotz psychischer Probleme per 1. August 2002 als Tagesmutter in einem Pensum von ca. 25 % engagiert und daneben als Pflegemutter die Betreuung ihres Pflegesohnes übernommen, was insgesamt einer Arbeitstätigkeit von über 50 % entsprochen habe. Ohne gesundheitliche Probleme hätte sie diese Tätigkeit ausgebaut und mehr Tageskinder betreut. Dies auch deshalb, weil sich die Unterhaltsbeiträge ihres Exmannes mit zunehmendem Alter reduzierten. Heute erhalte sie nur noch Fr. 4'300.--, wohingegen anlässlich der Abklärung im Haushalt noch Unterhaltszahlungen von Fr. 6'650.-- geleistet worden seien. Ab der Pensionierung ihres Exmannes im Jahre 2017 erhalte sie keine Unterhaltsbeiträge mehr, weshalb sie im Gesundheitsfalle darauf angewiesen wäre, ihre Vorsorge aufzubauen. Zudem benötige ihr Sohn keine Betreuung mehr (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.3 Vorliegend ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass sie im Gesundheitsfalle einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Nach eigenen Angaben erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 8. Oktober 2008 Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'650.-- pro Monat und im Zeitpunkt der Beschwerde vom 28. Januar 2011 noch Fr. 4'300.-- bis zur Pensionierung ihres Ex-Ehegatten im Jahre 2017 (Urk. 1 S. 8). Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Sozialamtes von Fr. 800.-- monatlich für den Pflegesohn sowie dessen Sozialhilfebezug und Verdienst von Fr. 800.-- wie auch des Lehrlingslohnes ihres Sohnes von Fr. 1'200.-- pro Monat ist weiter davon auszugehen, dass sie weder für ihren Sohn noch für ihren Pflegesohn Auslagen zu tätigen hat (Urk. 7/31/2). Damit verfügt sie über genügend eigene Einkünfte, um ihren Bedarf bis ins Jahr 2017 bzw. bis ins Alter von 61 Jahre zu decken und für die verbleibenden drei Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung Ersparnisse zu äufnen. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit keiner Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen würde.
Dagegen spricht jedoch, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Eheschliessung im Jahre 1985 und damit bereits Jahre vor der Geburt ihres Sohnes ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte (Urk. 7/9) und nach der Trennung von ihrem Exmann im Jahre 1997 bzw. nach der Scheidung im Jahre 2000 erst 2002 eine Tätigkeit von lediglich ca. 25 % aufgenommen hat, obwohl ihr Sohn 2002 bereits 12 Jahre und ihr Pflegsohn 13 Jahre alt waren, die Betreuungssituation der Kinder mithin ein höheres Pensum zugelassen hätte. Auch hatte sie ihr Arbeitspensum von 2002 bis zur anhaltenden gesundheitlichen Verschlechterung im März 2007 nicht aufgestockt, obwohl es der Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat im Jahre 1984 trotz der von ihr geltend gemachten und auch aktenkundigen psychischen Erkrankung seit Kindheit über Jahre hinweg möglich war, zu 100 % zu arbeiten (Urk. 7/29/9) (Urk. 7/64/5). Zudem kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass die Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit als Tagesmutter eine Arbeit aufgenommen hat, bei welcher die normale Arbeitszeit durchschnittlich 21 Stunden pro Woche beträgt (Urk. 7/15/2), mithin das Versehen eines 100%-Pensums nicht üblich ist, und auch die Verdienstmöglichkeiten derart beschränkt bleiben, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeit gegenüber der Abklärungsperson selber als Hobby bezeichnete (Urk. 7/31/3), weshalb die geltend gemachte Aufstockung auf 100 % im Gesundheitsfalle zum Zwecke der Äufnung von Vorsorgeguthaben nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Übernahme der Betreuung des Pflegesohnes kann angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dafür keine Entlöhnung erhält und er von ihr wie ein eigenes Familienmitglied betrachtet wird, nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Weiter vermerkte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe wiederholt betont, sie wolle für ihre beiden Söhne vollumfänglich da sein (Urk. 7/64/21), wobei diese im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ bereits volljährig waren. Ferner pflegt die Beschwerdeführerin durchaus zeitintensive Hobbys (Garten, Malerei), weshalb ihre Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung, im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nachgehen, damit sie trotzdem ihr Hobby, das Malen, fördern und den Haushalt und Garten erledigen könne (Urk. 7/31/3), plausibel. Demgegenüber erscheint die nachträglich vorgebrachte Behauptung, sie habe die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit nicht verstanden und habe der Abklärungsperson nie gesagt, sie würde lediglich im Ausmass von 50 % tätig sein, sondern diese habe selber ein solches Pensum angegeben, als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a).
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu höchstens 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als Teilerwerbstätige und die Anwendung der gemischten Methode nicht zu beanstanden.
5. Bezüglich der Haushaltabklärung rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, da sich ihr Gesundheitszustand nach der Abklärung vor Ort verschlechtert habe, könne heute nicht mehr auf den Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2008 abgestellt werden (Urk. 1 S. 19). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine massgebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (vgl. Erwägungen 3.2.3 bis 3.2.5) und die Beschwerdeführerin selbst unter Annahme einer Verschlechterung nicht darzulegen vermochte, inwiefern sich eine solche im Haushalt zusätzlich einschränkend auswirkte bzw. nicht durch entsprechende Einteilung sowie unter Mithilfe der beiden im selben Haushalt wohnenden Söhne kompensiert werden könnte. Damit trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 20.40 % im Haushalt den Verhältnissen grosszügig Rechnung und ist insbesondere auch angesichts der von Dr. A.___ attestierten Einschränkung von 15 bis maximal 20 % im Haushaltbereich (Urk. 7/64/20) nicht zu bemängeln.
6.
6.1 Bei einer Einschränkung von 20.40 % im Haushalt resultiert bei einem Anteil dieses Bereichs von 50 % eine gewichtete Teilinvalidität von 10.20 % (= 0.5 x 0.204).
6.2
6.2.1 Im Erwerbsbereich ging die Beschwerdegegnerin von keiner Einschränkung und entsprechend von einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % aus. Gestützt auf die von Dr. A.___ attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 50 % ist dies nicht zu beanstanden.
Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, kann zwar die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum von 50 % erfüllen, wirkt sich jedoch bei den erwerbstätigen Frauen Teilzeitarbeit nicht als Lohneinbusse aus (vgl. LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, T8, S. 28). Weitere Gründe für einen Abzug wie Alter, Dienstjahre oder Nationalität/Aufenthaltskategorie liegen keine vor (BGE 126 V 79 E. 5b/aa). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen (Urk. 1 S. 16) wurden bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
6.2.2 Ginge man mit der Beschwerdeführerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % aus, ergäbe sich folgender Einkommensvergleich: Da die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tagesmutter im Umfang von 30 % zu versehen, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert bei einem Arbeitspensum von 50 % ohne Behinderung und einem solchen von 30 % mit Behinderung eine Einschränkung von 40 % (= [0.5 - 0.3] ./. 0.5). Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % ergibt dies eine gewichtete Teilinvalidität von 20 % (= 0.5 x 0.4).
6.3 Ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 0 % bzw. 20 % und einer gewichteten Teilinvalidität im Haushaltsbereich von 10.20 % ergibt sich eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 10.20 % bzw. 30.20 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).