Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 23. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ wurde am 29. Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/9). Am 21. Juli 2008 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 25. November 2008 (Urk. 8/41) teilte sie der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit, da letztere sich gemäss eigenen Angaben dazu ausserstande sehe. Am 3. Februar 2009 ersuchte X.___ um Übernahme der Kosten eines Hilfsmittels (Hörhilfe; Urk. 8/44). Nachdem die IV-Stelle ihren Rentenanspruch - unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 9 % - mit Vorbescheid vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/53) verneint hatte, beantragte die Versicherte am 10. März 2009 erneut berufliche Massnahmen (Urk. 8/61). Am 28. Mai 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 8/69), und am 19. und 22. Februar 2010 liess sie X.___, die zwischenzeitlich Einwand gegen den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch erhoben hatte (Urk. 8/65), von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ interdisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 22. April 2010, Urk. 8/88). Nachdem sie den Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung mit Schreiben vom 17. November 2010 (Urk. 8/114) bejaht hatte, verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2010 die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 31. Januar 2011 mit dem Antrag, die Verfügung sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben und es sei ihr nach Vornahme von medizinischen Abklärungen mit Wirkung ab 1. November 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen, Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 4. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf die Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) - damit, dass die Beschwerdeführerin, deren Gesundheitszustand sich seit der Begutachtung nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 2 S. 2), in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage sei, ein 9 % (Urk. 2 S. 3) beziehungsweise 17 % (Urk. 7 S. 3) unter dem Validenlohn liegendes und damit rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Tatsächlich gehe die Beschwerdeführerin - im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Pensum von 60 % - seit dem 15. April 2011 denn auch wieder einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 15).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) sei aufgrund verschiedener formeller und materieller Mängel nicht beweistauglich (Urk. 1 S. 5-10, Urk. 12 S. 2 f.) und der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt (Urk. 1 S. 14). Tatsächlich sei sie - aufgrund sowohl physischer als auch psychischer Beeinträchtigungen - (jedenfalls im Vollzeitpensum) ausserstande, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 4 f.). Überdies sei in Anbetracht ihrer bescheidenen Deutschkenntnisse, ihres Ausbildungsstandes und ihrer effektiv vorhandenen Fähigkeiten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den in einer anspruchslosen, repetitiven Hilfsarbeit gemäss Anforderungsniveau 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mutmasslich erzielbaren Lohn abzustellen (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 12 S. 3 f.) und davon noch ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % vorzunehmen. Selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit habe sie demnach Anspruch auf eine (halbe) Rente (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte am 25. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/18 S. 7):
- Lumbospondylogenes Syndrom links
- erosive Osteochondrosen L3/4 und L4/5 Typ Modic II (MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 18. Januar 2008)
- segmentale Dysfunktion tieflumbal
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
- segmentale Dysfunktion C3/4
- Osteochondrose C5/6
- angedeutete Kyphosierung der mittleren Halswirbelsäule (HWS)
- myofasziale Beteiligung
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch die Hausärztin (vgl. Schreiben vom 6. August 2008, Urk. 8/18 S. 9).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten (ORL), stellte in seinem Bericht vom 29. August 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 2):
- Verdacht auf Otosklerose links
- stressbedingter akuter Tinnitus
- Status nach Stape-Operation rechts zirka 2000
Derzeit und auch auf längere Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Falls sich die Patientin langfristig nicht zu einer Operation entschliessen (Stapesplastik links, aktuell noch zu früh [Urk. 8/20 S. 4]) könne, sei eine Hörgerätversorgung zu evaluieren (Urk. 8/20 S. 5).
3.3 Auf entsprechende Anfrage hin hielt die Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, am 9. September 2008 gegenüber einer Mitarbeiterin der IV-Stelle telefonisch fest, auch wenn die - psychisch erschöpfte - Beschwerdeführerin immer über Schmerzen klage, lasse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden feststellen (Urk. 8/23).
3.4 Am 14. September 2008 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28 S. 2):
- E.___umbospondylogenes Syndrom links
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
Die Beschwerdeführerin, der in der angestammten Tätigkeit bereits vom 27. November bis 9. Dezember 2007 eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei seit dem 5. Mai 2008 erneut - aktuell zu 100 % - arbeitsunfähig (Urk. 8/28 S. 2). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 8/28 S. 6).
3.5 Nachdem sich die die Beschwerdeführerin vom 14. Oktober bis 11. November 2008 stationär in der Rehaklinik V.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 18. November 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/40 S. 1 = Urk. 8/87 S. 16):
- Lumbospondylogenes Syndrom links
- erosive Osteochondrosen L3/4 und L4/5 Typ Modic II (MRI der LWS vom 18. Januar 2008)
- segmentale Dysfunktionen tieflumbal und myofasziale Befunde
- kein Hinweis auf eine Arthritis des Iliosakralgelenks (ISG; MRI des ISG vom 25. Juli 2008)
- Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom beidseits
- segmentale Dysfunktion C3/4
- Osteochondrose C5/6
- myofasziale Beteiligung
- Depressive Symptomatik
- Otosklerose beidseits
- Status nach Stapedotomie rechts zirka 2000
- Tinnitus links
Insgesamt sei die Symptomatik als chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit somatoformer Schmerzstörung, begleitet von einer depressiven Episode leichten bis mittleren Schweregrades, zu interpretierten. Die Beschwerdeführerin, der noch bis Mitte Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, werde sich im Hinblick auf einen Arbeitsversuch um eine geeignete Stelle im Pensum von 30 % (zum Beispiel im Medizinalwesen im ambulanten Bereich beziehungsweise in einer Praxis) bemühen. Es sei ihr empfohlen worden, bei der IV-Stelle Hilfe bei der Stellensuche zu beantragen, sobald wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht sei. Im Dezember [2008] werde eine Anmeldung beim RAV erfolgen (Urk. 8/40 S. 2).
3.6 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 26. November 2008 (Urk. 8/50 S. 3) gelangte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Stationsleiterin eines Alters- beziehungsweise Pflegeheims mit anteiliger Tätigkeit in der direkten Pflege zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen) sei ihr indes uneingeschränkt zumutbar.
3.7 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bestätigte am 24. März 2009 die von den Ärzten der Rehaklinik V.___ (Austrittsbericht vom 18. November 2008, Urk. 8/40 S. 1) gestellten Diagnosen (Urk. 8/64 S. 1 = Urk. 3/1 S. 1) und bescheinigte der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in einer den Rücken schonenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/64 S. 2).
3.8 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 30. Januar 2009 stellte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, am 1. April 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/64 S. 6 = Urk. 3/3):
- Bekannte Otosklerose beidseits mit chronischem Tinnitus links mit beginnender Dekompensation Grad 2-3 bei Status nach Stapesplastik rechts 2000
- Chronische Rückenschmerzen
- Gering- bis mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit beidseits
Neben der laufenden Psychotherapie und der medikamentösen antidepressiven Behandlung sei der Beschwerdeführerin eine bilaterale Hörgeräteversorgung empfohlen worden, da aufgrund der Otosklerose eine permanente Hörminderung bestehe, die den Tinnitus sicher verstärke. Ein chronischer Tinnitus führe in Verbindung mit chronischen Schmerzen bekanntermassen häufig zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ursächlich dafür seien eine schnellere Ermüdbarkeit und eine eingeschränkte Konzentration. Erfahrungsgemäss schwanke die Arbeitsunfähigkeit bei einer derartigen Konstellation auf Dauer zwischen 20 und 50 %. Das Ausmass der konkret bestehenden Arbeitsunfähigkeit müsse durch die Hausärztin und die behandelnde Psychologin beurteilt werden (Urk. 8/64 S. 6).
3.9 Dr. med. F.__, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 14. April 2009 eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1); zeitweilig bestehe auch eine schwere depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin, der eine Teilzeitanstellung in einer körperlich leichten Tätigkeit wohl gut täte, zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/64 S. 5 = Urk. 8/75 S. 8 = Urk. 8/87 S. 12 = Urk. 3/2 S. 3).
3.10 Dr. med. dent. G.___, der am 3. März 2009 eine Kiefergelenks-Arthrose diagnostiziert hatte (Urk. 8/86 S. 3), hielt am 3. Juli 2009 fest, als Sofort-Therapie seien das Gebiss eingeschliffen und die Infra-Okklusion mittels Schiene ausgeglichen worden. Durch eine Bisserhöhung mittels einer Keramik-Brücke im Oberkiefer links sei die Okklusion beziehungsweise Artikulation hergestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Abstimmung der okkluso-artikulären Situation gut angesprochen, klage aber derzeit über Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte beim Liegen auf der rechten Seite (Urk. 8/86 S. 5).
3.11 Am 22. September 2009 stellte Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/75 S. 1):
- Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, zeitweilig schwere depressive Störung (ICD-10 F32.1), bestehend seit mindestens Herbst 2008
- Erosive Osteochondrosen L3/4, L4/5
- Segmentale Dysfunktion bei tieflumbalen myofaszialen Befunden
- Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom
- Otosklerose beidseits, Tinnitus links
Von Mai bis Juni 2008 habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige, im Juli 2008 eine 75%ige und von August 2008 bis März 2009 erneut eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit April 2009 sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/75 S. 2 und S. 5). Eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der die Patientin menschlich und beruflich gefordert sei, würde sich wohl günstig auf den Gesundheitszustand auswirken. Die Weiterausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nur mit einer Zusatzausbildung, beispielsweise als Praxis-Sekretärin oder als Arztgehilfin, möglich (Urk. 8/75 S. 2). Ab sofort wäre es ihr zum Beispiel zumutbar, im Rahmen eines Pensums von zwei bis drei Stunden täglich Essen einzugeben, vorzulesen, Medikamente/Infusionen zu richten oder PC- respektive Schreibarbeiten zu verrichten (Urk. 8/75 S. 2 und S. 5). Es fielen eine berufliche Abklärung und weiterbildende Kurse in Betracht. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin in einem neuen Arbeitsfeld, etwa in einer Arztpraxis oder einem Labor, tätig sein (Urk. 8/75 S. 3). Aufgrund der Depression seien das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/75 S. 4).
3.12 In ihrem Schreiben vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/77 = Urk. 8/80 S. 2) berichtete Dr. F.___, die Beschwerdeführerin habe das vom RAV im Hinblick auf eine Reintegration organisierte Praktikum im Oktober 2009 nach wenigen Tagen abbrechen müssen, weil sie den Lärm und die körperliche Anstrengung nicht toleriert und unter verstärkten myofaszialen Schmerzen, Kopfschmerzen und Schwindel gelitten habe. Die von der Patientin hinsichtlich einer Laufbahnberatung für Gesundheitsberufe konsultierte Beraterin sei ebenfalls zum Schluss gelangt, dass erstere Begleitung seitens der IV benötige und dass im Rahmen eines allfälligen Arbeitsverhältnisses spezielle Abmachungen mit dem Arbeitgeber erforderlich seien. Betreffend die Arbeitsfähigkeitseinschätzung habe sich seit der letzten Berichterstattung keine Änderung ergeben.
3.13 Im Frühjahr 2010 stellte Dr. C.___ in ihrem (nicht datierten) Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87 S. 2):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- erosive Osteochondrosen L3/4 und L4/5 Typ Modic II (MRI der LWS vom 18. Januar 2008)
- segmentale Dysfunktionen tieflumbal und myofasziale Befunde
- kein Nachweis einer ISG-Arthritis (MRI des ISG vom 25. Juli 2008)
- Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom beidseits
- segmentale Dysfunktion C3/4
- Osteochondrose C5/6
- myofasziale Beteiligung
- Depressive Symptomatik
- Bekannte Otosklerose beidseits mit chronischem Tinnitus links mit beginnender Dekompensation Grad III bei Status nach Stapesplastik 2000
- Gering bis mittelgradig kombinierte Schwerhörigkeit beidseits mit Odekompensation Grad 3
Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten die überdies bestehende Appendektomie und die Hepatitis B (Urk. 8/87 S. 2). Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 8/87 S. 5); in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit März 2009 aus rein rheumatologischer Sicht eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87 S. 4 und S. 5).
3.14 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 19. und 22. Februar 2010 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 22. April 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/88 S. 37):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- diskreter Fehlhaltung und Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dysbalance
- aktuell Funktionsstörung des rechten ISG
- multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen
- aktiver erosiver Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 Typ Modic Typ II
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 8/88 S. 37):
- Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- diskreter Fehlstatik und Fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance/myostatischer Insuffizienz
- initialer Osteochondrose HWK5/6 mit diskreter ventraler und dorsaler Spondylose bei gesamthaft altersentsprechender Darstellung der HWS
- anamnestisch Status nach linksseitigem radikulärem Reizsyndrom bei kleiner Diskushernie HWK5/6 im Jahr 2003
- Anamnestisch Infra-Okklusion links bei Seitbiss-Gleithindernissen rechts mit/bei:
- Status nach Einschleifen des Gebisses und Ausgleichen der Infra-Okklusion mittels Schiene sowie Herstellung der Okklusion/Artikulation durch Bisserhöhung mittels Keramikbrücke im Oberkiefer links
- Otosklerose beidseits mit/bei:
- Tinnitus mit Hörverlust und Lärmunverträglichkeit
- Status nach Stapes-Operation rechts zirka im Jahr 2000
- apparativer Versorgung mit Hörgeräten im Februar 2009
- Regelmässiger Benzodiazepingebrauch (Temesta, Valium), ICD-10 F13.2
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1
- Histrionische Persönlichkeit, ICD-10 Z73.1
Während aus internistischer und psychiatrischer Sicht keine Leistungseinbusse bestehe, sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Stationsleiterin im Altersheim aufgrund der rheumatologischen Befunde seit Ende 2007 nur noch im Pensum von 5 bis 10 % (im Rahmen der anfallenden administrativen Arbeiten) zumutbar. In einer dem Leiden optimal angepassten sei sie indes - seit jeher - zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/88 S. 42 f.).
3.15 Die Zahnärzte der Universität U.___, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, stellten am 6. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/105 S. 3 = Urk. 8/107 S. 9 = Urk. 3/5 S. 1):
- Chronisches Schmerzsyndrom mit
- Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits (Diagnose-Code Q9, D1)
- anteriorer Diskusverlagerung im Kiefergelenk rechts mit Reduktion (KLV Art 17d.3)
- Verdacht auf anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links ohne Reduktion (KLV Art 17d.3)
- okklusaler Hypervigilanz (Diagnose-Code Q9, E.___2)
- Bruxismus/Parafunktion
- zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom
- psychologischen Faktoren
3.16 Nach Einsichtnahme in das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) hielt Dr. C.___ in ihren Schreiben vom 31. August 2010 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105 S. 5 = Urk. 8/107 S. 11 = Urk. 3/6) fest, die begutachtenden Ärzte hätten sich nicht zur Komplexität der Wechselwirkung der verschiedenen somatischen und psychischen Krankheitsbilder geäussert, sondern sich bei ihrer Beurteilung auf einen Gesichtspunkt und vor allem die objektiv sicht- und messbaren Befunde beschränkt.
3.17 Dr. F. hielt nach Kenntnisnahme der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2010 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105 S. 1 = Urk. 8/107 S. 7 = Urk. 3/4) fest, die Diagnoseliste sei insofern nicht korrekt, als der von den Gutachtern festgestellte regelmässige Benzodiazepingebrauch tatsächlich nicht vorliege und - nebst den weiteren diagnostizierten Leiden - auch eine (von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ ausser Acht gelassene) Migräne bestehe.
3.18 Der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt am 17. Mai 2010 fest, gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) sei seit Ende 2007 von einer 10%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/115 S. 4).
3.19 Am 28. Oktober 2010 berichtete Dr. F.___ über eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes. Nachdem es zwischen Ende April und Ende Juni 2010 zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei, habe sich anlässlich der Konsultation vom 26. Oktober 2010 eine Symptomatik gezeigt, die dem Vollbild einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) beziehungsweise - differentialdiagnostisch - einer rezidivierenden depressiven Störung zuzuordnen sei (Urk. 8/101).
3.20 In ihrem im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 1. November 2010 stellten die Zahnärzte der Universität U.___, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nachstehende Diagnosen (Urk. 8/111 S. 1):
- Chronisches Schmerzsyndrom mit
- Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits (Diagnose-Code Q9, D1)
- anteriorer Diskusverlagerung im Kiefergelenk rechts mit Reduktion (KLV Art 17d.3)
- Verdacht auf anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links ohne Reduktion (KLV Art 17d.3)
- okklusaler Hypervigilanz (Diagnose-Code Q9, L2)
- Bruxismus/Parafunktion
- zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom
- ängstlich-depressivem Zustandsbild
Die Beschwerdeführerin klage über seit einem Unfall im Jahr 2007 (Verhebetrauma bei der Arbeit [Urk. 8/111 S. 1]) bestehende tägliche Schmerzen und ein starkes Verspannungsgefühl im Gesichts-, Kopf-, Schulter- und Nackenbereich sowie einen Tinnitus. Die Beschwerden träten teilweise attacken- beziehungsweise migräneartig mit Schmerzexazerbationen höchster Intensität auf. Da sie offenbar über fast keine Schmerzbeeinflussungsstrategien verfüge und die depressive Stimmung vermutlich ein wesentlicher schmerzverstärkender Faktor sei, sei die Weiterführung und eventuelle Intensivierung der ambulanten Psychotherapie unbedingt indiziert (Urk. 8/111 S. 2).
3.21 In seiner Stellungnahme zur seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) geäusserten Kritik gelangte der RAD-Arzt Dr. H.___ am 19. November 2010 zum Schluss, dass - auch unter Berücksichtigung der seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte - kein Anlass bestehe, von der Stellungnahme vom 17. Mai 2010 (Urk. 8/115 S. 3 f.) abzuweichen (Urk. 8/115 S. 5 f.).
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 15), dass die Beschwerdeführerin an somatischen und psychischen Beschwerden leidet und in der angestammten Tätigkeit seit Ende 2007 zu mindestens 90 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/28 S. 2, Urk. 8/40, Urk. 8/50 S. 3, Urk. 8/75, Urk. 8/87 S. 2 und S. 5, Urk. 8/88 S. 37 und S. 42 f., Urk. 8/115 S. 4).
4.2 Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf das - entgegen den einschlägigen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) durchaus beweistaugliche - Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2). Dass auf die Expertise mangels Durchführung einer fachärztlichen neurologischen Abklärung nicht abgestellt werden könnte (Urk. 1 S. 6 f.), ist insofern unzutreffend, als keiner der behandelnden Ärzte je Anlass für eine entsprechende Untersuchung sah, der Tinnitus auf psychische Ursachen zurückgeführt wurde (vgl. etwa Urk. 8/20 S. 2), aus der betreffend die (bereits vor dem Ereignis Ende 2007 bestandene) Migräne veranlassten MRI-Untersuchung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Befund resultierte (Urk. 8/88 S. 32) und auch die vom begutachtenden Rheumatologen durchgeführte neurologische Untersuchung (Urk. 8/88 S. 25) keine Anhaltspunkte für ein neurologisches Leiden, das weiterer fachärztlicher Abklärung bedürfte, ergab. Der Verzicht auf eine kieferorthopädische Untersuchung im Rahmen der Begutachtung (Urk. 1 S. 7) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So wurde die entsprechende Symptomatik aktenkundig bereits fundiert untersucht (Urk. 8/86, Urk. 8/105 S. 3), und eine aus den (nach Behandlung wesentlich gebesserten [vgl. Urk. 8/86 S. 5]) Kiefergelenksbeschwerden resultierende Leistungseinbusse wurde weder ärztlich bestätigt noch von der Beschwerdeführerin geschildert (Urk. 1, Urk. 12). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang und auch hinsichtlich der generellen Ausführungen Dr. D.___s in ihrem (den Gutachtern durchaus bekannten [Urk. 8/88 S. 2; Urk. 1 S. 8]) Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 (Urk. 8/64 S. 6), gemäss denen ein chronischer Tinnitus in Kombination mit einem chronischem Schmerzsyndrom erfahrungsgemäss eine 20 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit zeitige, darauf, dass die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit eine durch die Gesundheitsstörung bedingte funktionelle Einschränkung voraussetzt und (auch chronische) Schmerzen an sich daher noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Auch von einer Befangenheit der Ärzte des MRZ ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auszugehen; schloss die Beschwerdeführerin doch zu Unrecht aufgrund der von ihr zitierten (aus dem Kontext gerissenen und offenkundig nicht im Sinne der Verfasser interpretierten) Textpassagen auf eine Antipathie beziehungsweise Voreingenommenheit der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ ihr gegenüber (Urk. 1 S. 8 ff.). Kein Mangel stellt auch der fehlende Beizug eines Dolmetschers dar, ist das diesbezügliche Gesuch der - aktenkundig über keinerlei Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache verfügenden - Beschwerdeführerin doch einzig damit zu erklären, dass sie sich im Hinblick auf die - fälschlicherweise - erwartete Untersuchung durch mehrere Ärzte gleichzeitig wegen der Gehörsproblematik die Fragen im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur von einer einzigen Person stellen lassen wollte (Urk. 8/88 S. 34 f.). Hinsichtlich des im Weiteren kritisierten zeitlichen Umfangs der psychiatrischen Begutachtung, die sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auf höchstens eine halbe Stunde belaufen haben soll (Urk. 1 S. 9), ist sodann festzuhalten, dass der Hinweis auf eine zu kurze Dauer der Untersuchung keine hinreichend konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise zu begründen vermag (vgl. hiezu etwa Urteile 8C_365/2012 des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 E. 6.3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, je mit Hinweisen.). Dass die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ - gestützt einerseits auf die Akten und andererseits auf die im Rahmen der eigenen fundierten (auch radiologischen) Untersuchung erhobenen Befunde zum Schluss gelangten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der organisch bedingten Leiden lediglich insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als ihr nur noch sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne körperfernes und eine Gewichtslimite von 5 kg überschreitendes Tragen und Heben von Lasten, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus oder in Zwangshaltung und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe zumutbar seien (Urk. 8/88 S. 42 f.), vermag ohne Weiteres einzuleuchten. Diese Einschätzung findet insofern ihre Bestätigung in derjenigen von Dr. C.___, als auch die genannte Rheumatologin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht grundsätzlich in der Lage sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Nicht nachvollziehbar ist indes, weshalb Dr. C.___ - ohne weitere Begründung - eine maximal 50%ige Restarbeitsfähigkeit bescheinigte und damit von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit lediglich in zeitlich eingeschränktem Umfang ausging (Urk. 8/64 S. 2, Urk. 8/87 S. 4 und S. 5). Die Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ wird durch diejenige der Ärzte der Rehaklinik V.___ jedenfalls nicht in Frage gestellt, hielten letztere im Austrittsbericht vom 18. November 2008 doch lediglich fest, dass ab Mitte Januar 2009 wieder eine steigerbare Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei diese - nach dem Einstieg mit einem Arbeitspensum von 30 % - ab Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr im Rahmen eines Arbeitsversuches, sondern wieder in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertet werden könne (Urk. 8/40 S. 2). Dass die Restarbeitsfähigkeit nach der Einstiegsphase mit einer Tätigkeit im 50%-Pensum bereits voll ausschöpft sei (Urk. 1 S. 4), lässt sich aus dem Austrittsbericht indes nicht schliessen. Was die psychische Symptomatik anbelangt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ diagnostizierten (Urk. 8/88 S. 37) und von Dr. F.___ in Abrede gestellten (Urk. 8/105 S. 1) regelmässigen Benzodiazepingebrauch (wie auch zur von den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ diagnostizierten histrionischen Persönlichkeit [Urk. 8/88 S. 37]) vorliegend, da die Gutachter jedenfalls von keiner daraus resultierenden Leistungseinbusse ausgingen. Dass die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ die psychischen Beeinträchtigungen - auch die anerkanntermassen bestehende depressive Symptomatik (Urk. 1 S. 10) und die Migräne (Urk. 1 S. 7) - unter Hinweis auf die Erfüllung sämtlicher erforderlicher Kriterien der entsprechenden Diagnose nach ICD-10 (Urk. 8/88 S. 36) im Wesentlichen im Rahmen einer - sich nicht in invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - undifferenzierten Somatisierungsstörung interpretierten (Urk. 8/88 S. 37), vermag angesichts der erhobenen Befunde, der anamnestischen Angaben sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, durchaus zu überzeugen. Bereits die Ärzte der Rehaklinik V.___ Rehaklinik V.___ hatten angedeutet, dass sie vom Vorliegen eines somatoformen Leidens ausgingen (Urk. 8/40 S. 2); betreffend die im Austrittsbericht vom 18. November 2008 diagnostizierte depressive Episode leichten bis mittleren Grades ist festzuhalten, dass es sich dabei um keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden handelt (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ kann schliesslich schon deshalb nicht abgestellte werden, weil diese nicht darlegte, weshalb sie - obwohl sie von der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit eine günstige Auswirkung auf den psychischen Gesundheitszustand erwartete - von der Zumutbarkeit lediglich eines Teilzeitpensums ausging. Die attestierte Leistungseinbusse lässt sich im Übrigen auch nicht mit der tatsächlich gezeigten Leistungsfähigkeit vereinbaren. So trat die Beschwerdeführerin, die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 21. April 2009 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/65) und am 5. November 2010 (Urk. 8/106) mit der Einreichung des Berichts von Dr. F.___ vom 28. Oktober 2010 (Urk. 8/107 S. 8) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ geltend gemacht hatte, aktenkundig am 15. April 2011 - im Pensum von 60 % - eine Stelle als diplomierte Pflegefachfrau an (Urk. 16/1-3).
4.3 Die IV-Stelle ging nach dem Gesagten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht gestützt auf das - mangels einer seit der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes - nach wie vor beweiskräftige Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 22. April 2010 (Urk. 8/88) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus. Nachdem die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Stelle als diplomierte Pflegefachfrau angetreten hat, bei der sie bei Erfüllung eines Vollzeitpensums, wie es ihr an sich zumutbar wäre, ein Jahressalär von Fr. 85935.- erzielen würde (Urk. 16/3), erübrigen sich Ausführungen betreffend das beschwerdeweise Vorbringen, sie sei lediglich einer Hilfsarbeit gemäss Anforderungsniveau 4 der LSE nachzugehen in der Lage und könne dabei - bei vollzeitlicher Tätigkeit - höchstens ein Einkommen von Fr. 43663.-- erzielen (Urk. 1 S. 13). Da die Beschwerdeführerin tatsächlich - aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum - ein Salär erzielt, das das von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 72850.75 (Urk. 2, Urk. 7 S. 3) übersteigt, resultiert - auch für die Zeit von 2008 bis zum Stellenantritt im April 2011 - jedenfalls kein höherer als der von der Beschwerdegegnerin (nun gestützt auf das korrekte Valideneinkommen [Urk. 8/12 S. 3, Urk. 8/19, Urk. 7 S. 2]) am 4. März 2011 berechnete Invaliditätsgrad von 17 % (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
4.4 Die Rentenverweigerung erweist sich demnach als rechtens.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).