Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00093
IV.2011.00093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Eschmann & Erni, Rechtsanwälte
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1971 geborene X.___ war seit 1. Februar 2001 als Cheftechniker bei der Y.___ angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 2005, Urk. 9/14), als er sich am 11. Januar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, eingeholt wurde (Gutachten vom 1. November 2005, Urk. 9/34), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 8. März 2006 mit Wirkung ab 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu und auferlegte ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht, eine Psychotherapie zu besuchen (Urk. 9/39). Ein im März 2007 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 20. März 2007, Urk. 9/46) schloss die IV-Stelle, nachdem sie einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 10. April 2007, Urk. 9/49) eingeholt hatte, mit Mitteilung vom 3. August 2007 bei unverändertem Invaliditätsgrad ab (Urk. 9/51).
1.2     Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 17. Juli 2009, Urk. 9/53) und holte bei der C.___ einen Arbeitgeberbericht (Bericht vom 12. August 2009, Urk. 9/55) und bei Dr. B.___ einen Verlaufsbericht (Bericht vom 2. September 2009, Urk. 9/56) ein. Mit Mitteilung vom 5. November 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 9/61). Nachdem die Ingeus AG, welche X.___ im Rahmen der Eingliederung betreute, aufgrund einer ablehnenden Haltung von X.___ ihr Programm beendet hatte (Bericht vom 28. April 2010, Urk. 9/63), hob die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 die Arbeitsvermittlung wieder auf (Urk. 9/65). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches diese am 13. August 2010 erstattete (Urk. 9/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Oktober 2010, Urk. 9/71, und Einwand vom 18. Oktober 2010, Urk. 9/74) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 31. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ vom 1. November 2005. Diese diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Ihres Erachtens seien alle Tätigkeiten, die mit Zeit- und Termindruck oder mit Ansprüchen von Kunden zu tun hätten, zurzeit für den Beschwerdeführer kontraindiziert. Die Arbeit als Securitaswächter sei sicherlich besser geeignet für die Aktualisierung seiner Arbeitsfähigkeit. Die bestehende Angststörung müsse jedoch therapeutisch angegangen werden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft versichert, dass er sein heutiges Pensum von etwa 15 % mit der Zeit steigern möchte. Ein 50%iges Pensum könne in einer gewissen Zeit aufgebaut werden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei ihres Erachtens nicht abzusehen, vielleicht erst in der weiteren Zukunft. Zurzeit bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Revision in einem Jahr empfohlen werde (Urk. 9/34).
2.2
2.2.1   Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. B.___ mit Bericht vom 2. September 2009 als Diagnose eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) fest. Eine Tätigkeit im alten Beruf als Cheftechniker sei kaum denkbar. Es sei aber an der Zeit erneut zu prüfen, ob nicht eine berufliche Wiedereingliederung in einer andere Tätigkeit möglich sei (Urk. 9/56).
2.2.2   Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 13. August 2010 (Urk. 9/68) (1) eine anhaltende Neurasthenie (ICD-10 F48.0) bei Burnout-Syndrom in Remission mit im Vordergrund stehender Psychosomatisierung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und anamnestisch somatoformen autonomen Funktionsstörungen des kardiovaskulären Systems (ICD-10 F45.4, F45.30) und anamnestisch Status nach Angst und depressiver Störung gemischt, aktuell remittiert (ICD-10 F41.2), (2) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und (3) akzentuierte histrionische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) (S. 20). Der Beschwerdeführer sei wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 22).
2.2.3   Dr. B.___ berichtete am 13. Oktober 2010 der Beschwerdegegnerin, er habe mit Erstaunen gelesen, dass der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig geschrieben worden sei. Dass dem Beschwerdeführer, nach der Zusammenarbeit mit der Ingeus AG, die ihm bescheinigt habe, dass er nicht eingliederungsfähig sei, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund welcher Daten Dr. D.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe, sei ihm schleierhaft (Urk. 9/73). Am 27. Januar 2011 nahm Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung und hielt dabei fest, dass die Arbeitsfähigkeit zur Zeit kaum über 30 % liege (Urk. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 13. August 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 9/69 und Urk. 9/77).
3.2     Dr. D.___ führte zur Begründung der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, dieser sei als gelernter Automonteur und in seiner gewöhnlichen Tätigkeit als Servicetechniker für Kopiergeräte durch den neurasthenischen Beschwerdekomplex und die neurotische Veranlagung mit Dysthymia und akzentuierten histrionischen sowie ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt (100%ige Arbeitsfähigkeit). Die im Jahr 2005 noch vorhandene ängstlich-depressive Symptomatik sei heute eindeutig remittiert. Retrospektiv sei der Zeitpunkt der Remission der ängstlich-depressiven Krankheitsepisode nicht eindeutig zurück zu verfolgen. Die Neurasthenie sei ab (April) 2007 in den Vordergrund getreten, verbunden mit der bekannten Dysthymia. Möglicherweise dürfte von da an doch zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, sicher aber ab dem Begutachtungszeitpunkt könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden (Urk. 9/68/22). In Bezug auf die diagnostizierte Neurasthenie gilt es zu beachten, dass sozialversicherungsrechtlich geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008, E. 5). Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte Neurasthenie begründet demzufolge als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Dr. D.___ legt dar, dass weder eine erhebliche psychische noch eine somatische Komorbidität vorliegt. Ein eindeutiger Rückzug in allen Lebenslagen sei nicht eindeutig festzustellen. Der Beschwerdeführer nehme seine Rolle als Vater und Ehemann wahr und unterhalte auch Kontakte mit der Familie. Von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne nicht gesprochen werden. Dies gelte insbesondere angesichts der bescheidenen Therapieversuche mit einem einmaligen Rehabilitationsaufenthalt, nur kurzer psychopharmakologischer Behandlung und vorwiegend niederfrequenter stützender, nicht aufdeckend/analytischer, nicht konfrontativer Gesprächstherapie (Urk. 9/68/21).
         Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag die Einschätzung von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. So liegt zwar aufgrund der Dysthymia tatsächlich eine psychische Komorbidität vor, doch kann eine Dysthymia nicht als erheblich betrachtet werden. Ein sozialer Rückzug mag in einem gewissen Umfang vorliegen, doch hat der Beschwerdeführer weiterhin soziale Kontakte, so unter anderem zu einem Bruder (Urk. 9/68/3). Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person liegt nicht vor, sind doch - wie dargelegt - die Therapieversuche als bescheiden zu qualifizieren. Im Übrigen geht auch Dr. B.___ zumindest implizit weiterhin von einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus (Urk. 9/56/3). Das Gutachten von Dr. D.___ ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Da sie neben ihren eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen Akten berücksichtigt und sich auch eingehend mit anderslautenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt und schlüssig darlegt, weshalb im Vergleich zum Jahr 2005 ihres Erachtens wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt, bildet ihr Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 27. Januar 2011 in Abweichung zu Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer kaum mehr als zu 30 % arbeitsfähig sei. Dr. B.___ erklärt, dass beim Beschwerdeführer nicht bloss eine Dysthymia vorliegt, sondern eine depressive Episode (ICD-10 F32.11) (Urk. 8). Dr. B.___ begründet jedoch nicht, anhand welcher Befunde er diese Diagnose gestellt hat. Vielmehr spricht er selber in seiner Stellungnahme von einer depressiven Verstimmung („es besteht wieder eine deutliche permanente depressive Verstimmung“, „Antidepressiva wurden in der ersten Phase der Behandlung, als die depressive Verstimmung im Vordergrund stand eingesetzt“) bzw. von einer Dysthymia („Bei den persistierenden Symptomen der Dysthymie und Neurasthenie bring eine medikamentöse Behandlung selten eine Wirkung“) (Urk. 3). Seine Stellungnahme ist daher nicht vollständig nachvollziehbar. Da auch aus den weiteren Berichten von Dr. B.___ (Bericht vom 2. September 2009, Urk. 9/56, E. 2.1, und Bericht vom13. Oktober 2010, Urk. 9/73, E. 2.3) keine Befunde hervorgehen, begründet seine Einschätzung keinen Anlass, die Beurteilung von Dr. D.___ in Frage zu stellen.
3.4     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wieder als vollständig arbeitsfähig erachtete und die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).