IV.2011.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 25. Oktober 2000 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/23) - mit Verfügung vom 21. August 2002 (Urk. 8/27) mit Wirkung ab 1. November 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen des im August 2004 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 8/32) - nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % - mit Mitteilung vom 19. November 2004 (Urk. 8/38).
1.2     Anlässlich des im November 2009 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 8/44) stellte die IV-Stelle der Versicherten nach erneuten beruflichen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Vorbescheid vom 25. August 2010 (Urk. 8/54) die Einstellung der Rente in Aussicht, da infolge einer Verbesserung sowohl des psychischen als auch des physischen Gesundheitszustandes vom Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei. Nachdem X.___ hiegegen Einwand erhoben (Urk. 8/57, Urk. 8/65, Urk. 8/72) und die IV-Stelle weitere medizinische Berichte eingeholt hatte, verfügte letztere am 28. Dezember 2010 die Einstellung der Rente per 28. Februar 2011 (Urk. 2, Urk. 8/86). Am 11. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten, die zwischenzeitlich noch einen weiteren Arztbericht eingereicht hatte (Urk. 8/79 f.), mit, dass sie an ihrer Verfügung (Urk. 2) festhalte (Urk. 8/81).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte am 31. Januar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung vom 28. Dezember 2010, zugestellt am 3. Januar 2011, sei aufzuheben und die 50%-IV-Rente weiter auszurichten;
 2.  eventualiter seien zusätzliche medizinische Untersuchungen anzuordnen;
 3.  unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die IV-Stelle schloss am 4. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter  lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.  70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und aufgrund des Fehlens sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender somatischer Befunde wieder in der Lage sei, zu 100 % der angestammten oder jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle, die den psychischen und physischen Gesundheitszustand nur unzureichend abgeklärt und die vorhandenen Arztberichte teilweise fehlinterpretiert habe (Urk. 1 S. 6 ff.), sei - unter Verletzung diverser Grundrechte (Urk. 1 S. 11 ff.) - zu Unrecht von einer rentenrelevanten gesundheitlichen Besserung ausgegangen.

3.
3.1
3.1.1   Die Rentenverfügung vom 21. August 2002 (Urk. 8/27) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten:
         Med. pract. Y.___ stellte am 11. Dezember 2000 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/21 S. 2):
- Neuropathische Schmerzen nach
- Schrittmacher-Implantation wegen AV-Block III
- Kardiale Arrhythmie
         Die Beschwerdeführerin stehe wegen des seit dem 13. November 1999 bestehenden Gesundheitsschadens in hausärztlicher, neurologischer sowie kardiologischer Kontrolle und sei in der angestammten Tätigkeit seit November 1999 zu 50 %, phasenweise auch zu 100 %, arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen nicht verbessern (Urk. 8/21 S. 1 = Urk. 8/10 S. 1). Eine berufliche Umstellung erscheine als wenig sinnvoll (Urk. 8/21 S. 3).
3.1.2   Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, die die Beschwerdeführerin vom 21. Mai bis 26. November 2001 ambulant behandelt hatten, stellten am 14. März 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/17 S. 1 = Urk. 8/18 S. 1):
- Invalidisierende lokale Irritationen und Schmerzen an Schrittmacher-Implantationsstelle, wahrscheinlich neuropathische Schmerzen, bei
- Status nach Schrittmacher-Implantation im November 1999 wegen AV-Block 3. Grades
- Status nach Schrittmacherumplatzierung subpektoral rechts im März 2000
- Status nach drei Synkopen und Präsynkopen seit Oktober 1999
- Status nach zwei Sinustachykardieepisoden Mai 2000 und November 2000
         Die Beschwerdeführerin, die wegen der - auch nach der Umplatzierung des Schrittmachers - persistierenden Beschwerden eine depressive Störung entwickelt habe (Urk. 8/17 S. 1) und seit November 2011 in psychiatrischer Behandlung stehe, klage über chronische brennende, ziehende und stechende Schmerzen mit Berührungsempfindlichkeit und Ausstrahlung in die rechte Schulter sowie den rechten Arm. Bei Belastung (Arbeit, Haushalt, Sport) und während der Arbeit als Kassiererin, bei der sie den rechten Arm viel bewegen müsse, sei die Schmerzempfindung deutlich verstärkt. Im Rahmen der klinischen, labormässigen und elektrographischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Die psychosomatische Abklärung habe differentialdiagnostisch eine beginnende somatoforme Schmerzstörung und eine aktuell maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit ergeben. Aufgrund der - wohl neuropathischen und damit extrem schwierig zu behandelnden - Schmerzen bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 2).
3.2
3.2.1   Die Mitteilung der IV-Stelle vom 19. November 2004 (Urk. 8/38) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
         Med. pract. Y.___ bezeichnete den Gesundheitszustand am 21. Oktober 2004 - bei unveränderten Diagnosen - als stationär. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter ständigen, in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen in einem etwa handflächengrossen Bereich um den Schrittmacher herum sowie unter wechselhaften krampfartigen Schmerzen im Herzbereich. Verschiedene Therapieversuche (Akupunktur, verschiedene Medikamente) seien erfolglos geblieben (Urk. 8/34 S. 1). Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft; prognostisch sei von keiner Veränderung des Gesundheitszustandes mehr auszugehen (Urk. 8/34 S. 2).
3.2.2   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 17. November 2004 ein ängstlich depressives Zustandsbild bei vorhandenen chronischen Herzstörungen (invalidisierende Lokalirritationen und Schmerzen im Bereich der Implantationsstelle des Schrittmachers; Urk. 8/26 S. 1). Die seit November 2001 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführerin, die seit diesem Zeitpunkt - auf eigenen Wunsch - zu 50 % arbeite, klage über diverse Schmerzen im Herzbereich, Reizbarkeit, verminderte Belastbarkeit, Schlafstörungen sowie Ängstlichkeit. Aktuell sei eine Stabilisierung festzustellen. Die Ausrichtung einer 50%igen Rente sei eine adäquate Lösung; es sei weiterhin eine psychiatrische Behandlung indiziert (Urk. 8/36 S. 2).
3.3
3.3.1   Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 28. Dezember 2010 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
         Med. pract. Y.___ diagnostizierte in seinem (undatierten) Bericht (Urk. 8/47) seit 1999 bestehende neuropathische Schmerzen nach Schrittmacherimplantation wegen AV-Block III (Urk. 8/47 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen hinsichtlich Arbeitsdauer und Belastung in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin bestehe seit 2000 - bei verminderter Leistungsfähigkeit - noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/47 S. 2 und S. 4).
3.3.2   Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Kardiologie, hielten am 21. Mai 2010 fest, aufgrund der vorhandenen Akten bestünden keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten kardialen Krankheitsbilder (Urk. 8/49).
3.3.3   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 3. August 2010 (Urk. 8/52 S. 2 f.) gab Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, an, angesichts der Tatsache, dass gemäss den Kardiologen des Universitätsspitals W.___ aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und gemäss dem Hausarzt med. pract. Y.___ zur medikamentösen Behandlung lediglich noch 3x500 mg Dafalgan eingesetzt würden, was keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, sei - bei Rückgang der Schmerzen und unauffälligem Verlauf unter Schrittmachertherapie - aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Abzuklären bleibe, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 8/52 S. 3).
3.3.4   Nachdem die Beschwerdeführerin der IV-Stelle im August 2010 mitgeteilt hatte, dass sie sich aktuell keiner psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung unterziehe und ihr ihr Hausarzt bei Bedarf gegen Depressionen und Angst Deanxit abgebe (Urk. 8/51), gelangte der RAD-Arzt Dr. A.___ am 25. August 2010 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand auch aus psychischer Sicht verbessert habe und die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit spätestens seit dem 21. Mai 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/52 S. 3).
3.3.5   Nach Kenntnisnahme des Vorbescheids vom 25. August 2010 (Urk. 8/54) hielt med. pract. Y.___ am 2. September 2010 fest, die Beschwerdeführerin leide seit gut zehn Jahren an invalidisierenden neuropathischen Schmerzen im Bereich der Implantationsstelle des Schrittmachers und im ganzen Schulter-Armbereich, weswegen sie - auch wenn die Gründe nicht messbar, sichtbar und greifbar seien - ihr bisheriges Arbeitspensum von 50 % nur mit grosser Anstrengung knapp zu erfüllen in der Lage sei. Überdies sei - bedingt unter anderem auch durch die Schmerzen - wieder ein zunehmend schwerer depressiver Zustand festzustellen, aufgrund dessen die medikamentöse Behandlung mit Deanxit nicht mehr ausreiche und erneut eine psychiatrische Behandlung initiiert worden sei (Urk. 8/56).
3.3.6   Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, stellten am 8. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/67 S. 7):
- Rezidivierende thorakale Beschwerden
- Echokardiographie vom 28. September 2009: normal dimensionierter linker Ventrikel, nicht hypertroph, mit normaler Auswurffraktion, EF biplan = 71 %
- Ergometrie vom 28. September 2009: subjektiv positiv, formal negativ
- Koronar CT vom 13. Oktober 2009 ohne Befund
- Differentialdiagnose: muskuloskelettal, funktionell
- cvRF: pos. FA, Status nach Nikotinabusus, fragliche arterielle Hypertonie
- AV-Block III, 2-Kammer Pacemaker-Implantation 1999
- invalidisierende lokale Irritationen und Schmerzen Schrittmacher-Implantationsstelle subscapulär rechts
- Status nach 3x Synkopen und Präsynkopen seit Oktober 1999
         Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über in den rechten Arm ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Implantationsstelle des Pacemakers, Dysästhesien des rechten Arms und gelegentlich (zwei- bis dreimal pro Jahr, letztmals im November 2009) auftretende Panikattacken. Ein kardiales Korrelat für die angegebenen Beschwerden habe sich bis anhin nicht finden lassen. Aufgrund von psychischem Stress (unter anderem Erkrankung des Ehemanns an Colon Ca mit Lungenmetastasen) habe die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 etwa 10 kg abgenommen. Sie präsentiere sich - bei Abnahme der Panikattacken - in unverändertem Leistungszustand (Urk. 8/67 S. 8).
3.3.7   Das rheumatologische Konsilium vom 11. Oktober 2010 ergab - bei Fehlen von Anhaltspunkten für einen Morbus Sudeck - ein myofaszial bedingtes Schulter-Arm-Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Pacemaker-Implantation 1999 (vgl. Bericht Universitätsspital W.___, Klinik für Kardiologie, vom 11. Oktober 2010; Urk. 8/67 S. 5 f. = Urk. 8/77 S. 7 f.).
3.3.8   Gestützt auf die Ergebnisse der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 11. November 2010 stellten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht die Differentialdiagnose einer oberen Plexusläsion, die zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom geführt habe. Hinweise für ein CRPS bestünden keine (Urk. 8/67 S. 2 = Urk. 8/69 S. 7).
3.3.9   Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Neurologie, hielten am 11. November 2010 fest, die Beschwerdeführerin, bei der differentialdiagnostisch eine obere Plexusläsion bestehe, klage über - seit der Operation 1999 unverändert persistierende - rechtsseitige Thoraxschmerzen im Bereich der Implantationsstelle mit Ausstrahlung in die Schulter, den Arm und die Hand, ein Taubheitsgefühl an der rechten Hand beziehungsweise am rechten Unterarm sowie eine schmerzbedingte Verminderung der Kraft in der rechten Hand (Urk. 8/69 S. 1 f.). Aufgrund der langjährig stabilen Anamnese sei eine weitere Erholung der bestehenden neurologischen Ausfälle unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Schmerzsyndroms sei prognostisch davon auszugehen, dass sich unter adäquater analgetischer Therapie noch eine zumindest partielle Besserung erzielen lasse (Urk. 8/69 S. 2). Die Beschwerdeführerin, die am 11. November 2010 erstmals in der Klinik für Neurologie untersucht worden sei, habe anlässlich dieser Konsultation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit, allfällig angezeigte Anpassung des Arbeitsplatzes und zumutbares Arbeitsprofil könnten demnach keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/69 S. 4 und S. 5).
3.3.10 In ihrem Schreiben vom 19. November 2010 an die IV-Stelle (Urk. 8/66) hielten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, fest, unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden im Rahmen eines neuropathisch bedingten Schulter-Arm-Schmerzsyndroms rechts bei oberer Plexusläsion nach Pacemaker-Implantation 1999 zu interpretieren. Nicht zuletzt aufgrund der arbeitsbedingten Schmerzexazerbation und des grossen Leidensdrucks sei die Ausrichtung der Invalidenrente von 50 % weiterhin gerechtfertigt.
3.3.11 Aufgrund der Akten gelangte der RAD-Arzt Dr. A.___ am 13. Dezember 2010 zum Schluss, die ergänzenden Untersuchungen hätten keinen Befund ergeben, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete. Es sei daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/73 S. 3).
3.3.12 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 20. Dezember 2010 an, die seit dem 9. September 2010 bei ihm in Behandlung stehende Beschwerdeführerin sei mittelschwer depressiv. Aufgrund der drohenden Rentenaufhebung hätten sich das seelische und körperliche Befinden der Patientin noch weiter verschlechtert. Es sei davon auszugehen, dass die geklagten Schmerzen somatischer Natur und nicht etwa vorgetäuscht seien und eine mindestens 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 8/75 = Urk. 8/79).

4.
4.1     Nach Lage der Akten litt die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Urk. 8/27) als auch beim Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen an - mittlerweile differentialdiagnostisch als Folge einer oberen Plexusläsion interpretierten (Urk. 8/67 S. 2) - neuropathischen Schmerzen im Bereich der Schrittmacher-Implantationsstelle und an psychischen Beschwerden (Urk. 8/17, Urk. 8/21, Urk. 8/47, Urk. 8/56, Urk. 8/67, Urk. 8/66, Urk. 8/69, Urk. 8/75). Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf die Berichte des Hausarztes med. pract. Y.___ vom 11. Dezember 2000 (Urk. 8/21) und der Ärzte des Universitätsspitals W.___ vom 14. März 2002 (Urk. 8/17), in denen der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine physisch bedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, wobei die Ärzte des Universitätsspitals darauf hinwiesen, dass die psychosomatische Abklärung eine psychisch begründete Leistungseinbusse in nämlichem Ausmass ergeben habe (Urk. 8/17 S. 2). Wenn die genaue Ursache der geklagten Beschwerden auch nicht fundiert abgeklärt worden war, so kann die ursprüngliche - gestützt auf die zitierten Arztberichte unter Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erfolgte (vgl. Verfügung vom 21. August 2002, Urk. 8/26 S. 1) - angesichts der geschilderten Gegebenheiten jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung vgl. BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2).
4.2     Auch ein Revisionsgrund liegt nicht vor, ist eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen der - Referenzpunkt für eine anspruchserhebliche Veränderung bildenden - Mitteilung der IV-Stelle vom 19. November 2004 (Urk. 8/38) und der am 28. Dezember 2010 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) doch aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hiezu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen und BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) ausgewiesen. Nachdem die Bestätigung der halben Rente (wie bereits die ursprüngliche Rentenzusprache) in physischer Hinsicht gestützt auf eine - wegen neuropathischer Schmerzen - attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit und eine (sich nicht kumulativ auswirkende) psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von ebenfalls 50 % erfolgt war, kam es nämlich jedenfalls betreffend die geklagten körperlichen Beeinträchtigungen zu keiner wesentlichen Veränderung. So lassen die Berichte der behandelnden Ärzte keineswegs auf einen Rückgang der neuropathischen Schmerzen, wie ihn der RAD-Arzt Dr. A.___ aufgrund der aktuell verordneten Analgesie (3x500 mg Dafalgan) vermutete (vgl. Stellungnahme vom 3. August 2010, Urk. 8/52 S. 3), schliessen. Im Gegenteil hielt med. pract. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin - seit dem Jahr 2000 - mit guten Willen gerade noch knapp in der Lage sei, ein 50%-Pensum zu erfüllen (Urk. 8/47 S. 2 und S. 4, Urk. 8/56), und die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Herzkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, bezeichneten die lokalen Irritationen und Schmerzen im Bereich der Schrittmacher-Implantationsstelle subscapulär rechts am 8. Oktober 2010 (weiterhin) als invalidisierend (Urk. 8/67 S. 7) und den Leistungszustand als unverändert (Urk. 8/67 S. 8) und brachten am 19. November 2010 abermals zum Ausdruck, dass von einem unveränderten Arbeits(un)fähigkeitsgrad auszugehen sei (Urk. 8/66).
4.3     Demnach ist - selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Dezember 2010 (Urk. 2) verbessert hätte, was mit den vorhandenen Arztberichten jedenfalls nicht rechtsgenüglich dargetan ist - schon aufgrund der unveränderten physischen Situation von keiner weitergehenden Arbeitsfähigkeit als im Zeitpunkt der Mitteilung vom 19. November 2004 (Urk. 8/38) beziehungsweise gar vom Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die IV-Stelle hat die Rentenaufhebung daher zu Unrecht verfügt.

5.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Dezember 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 28. Februar 2011 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- '___'
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).