IV.2011.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, verheiratet, Vater zweier mittlerweile erwachsener Kinder, gelernter kaufmännischer Angestellter, ist seit dem 1. Mai 1998 - ursprünglich in einem Pensum von 100 % - bei der Y.___ AG als Kundenberater tätig (Arbeitgeberbericht vom 20. November 2003 [Urk. 8/7] und vom 28. August 2008 [Urk. 8/37]). Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH und Akupunktur TCM (ASA), '___', attestierte X.___ vom 16. Januar bis am 31. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. August bis am 31. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 1. Januar 2004 bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 16. August 2008, Urk. 8/36/2).
Am 29. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte wegen Depressionen, Platzangst, Versagensängsten, Diabetes, Teilresektion der Bauchspeicheldrüse mit Komplikationen sowie fünf Bauchspeicheldrüsenentzündungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 30. August 2005 rückwirkend ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 8/23-25), nachdem sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein psychiatrisches Gutachten hatte erstellen lassen (Gutachten vom 30. März 2005, Urk. 8/15/6-27). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Vom 1. April 2006 bis am 31. März 2007 war X.___ zusätzlich bei der Baugenossenschaft B.___ als Vorstandsmitglied tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 31. März 2007 war (Arbeitgeberbericht vom 14. November 2008 [Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 14. Februar 2011], Urk. 8/44).
1.2 Anlässlich der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom 18. Juli 2008, Urk. 8/33), medizinische Berichte (Urk. 8/32; Urk. 8/35-36; Urk. 8/38), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/34) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/37; Urk. 8/44) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/49), 2. März 2009 (Urk. 8/51) und 31. März 2009 (Urk. 8/56) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 8/56/2). Nachdem die IV-Stelle daraufhin einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/57-58) eingeholt hatte, stellte der Versicherte am 25. August 2009 ein Revisionsbegehren, in welchem er eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/64, unter Beilage eines medizinischen Berichts von Dr. med. C.___, Leitender Arzt der Privatklinik D.___, '___', vom 14. August 2009 [Urk. 8/63]). Die IV-Stelle liess darauf den Versicherten beim Center E.___ AG, '___', (E.___) bidisziplinär - internistisch-gastroenterologisch und psychiatrisch - begutachten (Gutachten vom 26. Februar 2010, Urk. 8/74). Der Versicherte nahm am 29. April 2010 (Urk. 8/80), 27. Mai 2010 (Urk. 8/82) und 31. Mai 2010 (Urk. 8/83, unter Beilage eines medizinischen Berichts von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 26. Mai 2010 [Urk. 8/84]) zu diesem Gutachten Stellung und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/82/3). Nachdem X.___ mit Eingabe vom 14. Juli 2010 erneut um eine ganze Invalidenrente ersucht (Urk. 8/86, unter Beilage eines medizinischen Berichts der Privatklinik D.___ vom 9. Juli 2010 [Urk. 8/85]) und mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/88) zwei weitere medizinische Berichte (Bericht von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie speziell Wirbelsäulenchirurgie, Leitender Arzt an der Abteilung Neurochirurgie der Klinik H.___, '___', vom 15. September 2010 [Urk. 8/87/1-2] und von Prof. Dr. med. I.___, GastroZentrum der Klinik H.___, vom 27. Juli 2010 [Urk. 8/87/3-4]) eingereicht hatte, verfügte die IV-Stelle am 14. Dezember 2010 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente, wobei die Leistungsreduktion per 1. Februar 2011 erfolgte (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, mit Eingabe vom 31. Januar 2011 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine höhere Rente als eine halbe auszubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 14. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und er demzufolge bloss noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, oder ob weiterhin Anspruch auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung besteht. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 30. August 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.1) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Herabsetzungsverfügung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2) zu beantworten.
3.
3.1
3.1.1 Der Zusprache einer Dreiviertelsrente im Jahre 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen das Gutachten von Dr. A.___ vom 30. März 2005 (Urk. 8/15/6-27) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Mai 2005, Urk. 8/20).
3.1.2 Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ 30-50 % leisten zu können, aber nicht mehr. Er könne sich sein Arbeitspensum selber einteilen (Urk. 8/15/16). Beim Beschwerdeführer seien eine tiefe Selbstverunsicherung und ein ausgesprochen schlechtes Selbstwertgefühl aufgefallen, wobei Letzteres überwiegend im Gesamtkontext einer mittelschweren depressiven Störung zu sehen sei. Die lang gezogene dysthyme Symptomatik sei im Rahmen dessen zu sehen, was früher als ‚neurotische Depression’ bezeichnet worden sei. Des Weiteren liege eine anale, rigide, anankastische, zu Kontrollzwängen neigende Persönlichkeitsstruktur vor. Er tue sich zufolge seiner Zwangsrituale vermutlich auch im Berufsleben recht schwer. Die Zwangsstruktur habe eine verminderte Arbeitsleistung zur Folge (Urk. 8/15/23). Die chronische Müdigkeit beziehungsweise Leistungsschwäche seien wahrscheinlich multifaktoriell und überwiegend somatisch bedingt (Urk. 8/15/24). Man könne beim Beschwerdeführer von einem allgemeinen Erschöpfungssyndrom sprechen. Auch die Eisenmangelanämie trage wohl zur reduzierten Vigilanz bei. Nebst einer möglichen postoperativen Depression spiele wohl auch die zwanghafte Persönlichkeitsstruktur zu einem wesentlichen Teil mit. Zusammenfassend bestehe ein komplexer somatopsychischer Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Der Gesundheitsschaden umfasse a) eine Vielzahl von somatischen Diagnosen bei einem allgemein vorgealterten Patienten, der nach einer Pankreasteilresektion hohe Insulindosen brauche, b) eine postoperative Depression mittleren Grades mit Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten bei einer seit Jahren zu neurotisch bedingten dysthymen Verstimmungen neigenden Persönlichkeitsstruktur sowie c) eine Zwangsstörung im Sinne einer rigiden, anankastischen Persönlichkeit mit imperativer Kontrollzwangsymptomatik. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Klinikentlassung des Beschwerdeführers nach den erwähnten Eingriffen und Komplikationen. Sein Belastungsprofil liege seither in seiner angestammten Tätigkeit bei 30 bis höchstens 50 %, aktuell etwa bei 30 % (Urk. 8/15/25). Die ohnehin eingeschränkte Arbeitsfähigkeit werde zusätzlich reduziert durch die Zwangsstörung, die im Gesamtkontext der postoperativen Depression vermutlich eine Akzentuierung erfahren habe. Es sei demnach unter Berücksichtigung aller Faktoren von einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Versicherungsberater - eine andere Tätigkeit komme nicht in Frage - von einer Restarbeitsfähigkeit von 30-50 % auszugehen. Nach Aufhellen der depressiven Stimmungslage könne eventuell mit einer leichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Indessen werde der vorgealterte und an Kontrollzwängen leidende Beschwerdeführer wohl nie mehr eine Arbeitsfähigkeit höher als 60 % realisieren können (Urk. 8/15/26).
3.2 Im Rahmen des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.2.1 In seinem Bericht vom 2. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. F.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
1. Angst und Depression gemischt, bestehend seit mindestens dem Jahr 1991;
2. Zwangsstörung, ebenfalls mindestens seit dem Jahr 1991 bestehend;
3. Diabetes, bestehend seit dem Jahr 1999;
4. seit Februar 2003 bestehender Verdacht auf psychoorganische Veränderung nach fast letaler respiratorischer Insuffizienz;
5. Status nach wiederholter Laparotomie und Totalexstirpation der Bauchspeicheldrüse, einlegen eines Netzes wegen Bauchhernie.
Seit mindestens Februar 2004 bestehe zumindest eine 70%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Versicherungsexperte (Urk. 8/32/1). Nur dank der Situation, seine Arbeit aktuell speziell vollständig autonom einzuteilen zu können, sei überhaupt eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich teilweise (Urk. 8/32/2). Der Beschwerdeführer leide weiterhin an Flash-Backs aus der Zeit des Aufwachens aus dem Koma auf der Intensivstation und benötige jeden Morgen ein rund 90minütiges Ritual, bis er sich einigermassen konzentrieren könne. Auch leide er anhaltend an körperlichen Beschwerden, die enorm handicapierend seien (Bauchblähungen, Druckgefühle im Magen), die wiederum mit Angstpanikgefühlen einhergingen und Phasen, in denen er nicht ansprechbar sei. Umgekehrt führten Angst-Panikzustände zur Verstärkung der körperlichen Probleme. Aufgrund seiner enormen Leistungsbereitschaft und seinem Leistungswillen arbeite er weiterhin über seinen gesundheitlichen Verhältnissen. Das extreme und selten so ausgeprägte Zusammengehen von Stress, Angst-Panik und körperlichen Reaktionen sei seit Jahren beobachtbar, nicht zu durchbrechen und habe sich in den vergangenen zwei Jahren fortgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei gemessen an der früheren Arbeitsfähigkeit weiterhin als maximal 30 % zu beurteilen (Urk. 8/32/3). In der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung grundsätzlich in nicht vorhersehbarer Einsatzfähigkeit und durch psychophysische überrasche Ermüdbarkeit bis zu Erschöpfung, Konzentrationsverlust sowie Antriebslosigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Rahmen von zwei bis vier Stunden noch zumutbar, wobei aber eine um 10-50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (Urk. 8/32/4). Theoretisch wären zwar andere Tätigkeiten denkbar. Am jetzigen Arbeitsplatz könnten die vorhandenen Fähigkeiten jedoch trotz der massiven gesundheitlichen Behinderung optimal umgesetzt werden, da er in Rhythmus und Einteilung der Zeit und Arbeit so viel Autonomie besitze wie kaum in einer anderen Anstellung (Urk. 8/32/5).
3.2.2 Prof. Dr. med. J.___, GastroZentrum der Klinik H.___, führte in seinem Bericht vom 11. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- chronisch rezidivierende Pankreaskorpus- und Pankreasschwanzpankreatitis mit:
- rezidivierenden Pankreatitisschüben in den Jahren 2001-2002;
- Status nach laparaskopischer Cholezystektomie im September 2001;
- möglicherweise posttraumatischer Pankreasgangstenose (endoskopische retrograde Cholangiopankreatikografie [ERCP] am 3. Januar 2001);
- schwere exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz, insulinpflichtig seit November 2001;
- schwere postoperative respiratorische Insuffizienz mit Langzeitbeatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003;
- rezidivierende Dünndarm-Subileusphasen bis aktuell.
Im Weiteren diagnostizierte Prof. J.___ einen Status nach Thrombose der Arteria subclavia und axillaris längst, katheterbedingt, eine Dauerantikoagulation mit Marcoumar, eine schwere postoperative Dekonditionierung mit generalisierter Muskelatrophie, eine arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, einen hypogonadotroper Hypogonadismus unklarer Ätiologie sowie rezidivierende depressive Phasen (Urk. 8/35/2). Der Beschwerdeführer sei, soweit bekannt, zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit dem 50%igen Arbeitspensum könne er seine Arbeit einigermassen gut einteilen, teilweise auch zuhause arbeiten. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wäre aufgrund seiner Leistungsfähigkeiten nicht möglich. Soweit beurteilbar sei der Gesundheitszustand nicht mehr verbesserungsfähig beziehungsweise könne die Arbeitsfähigkeit nicht erhöht werden (Urk. 8/35/3).
3.2.3 Dr. Z.___ gab in ihrem Bericht vom 16. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende an:
- Pankreasschwanzresektion, bestehend seit dem Jahr 2003;
- Pseudozyste des Pankreas mit/bei
- subtotaler Pankreatektomie, Zystojunostomie im Jahre 2003, in der Folge insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
- rezidivierendes Schmerzsyndrom Ober- und Mittelbauch, im Jahre 2008 zweimalige Hospitalisation wegen Dünndarmsubileus;
- depressive Störung und Angststörung, bestehend seit dem Jahr 1999.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z.___ eine koronare und hypertensive Herzkrankheit. Als Versicherungsexperte sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2004 anhaltend zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/36/2). Subjektiv und objektiv bestehe seit den Pankreasoperationen eine prekäre Situation bezüglich somatischen und psychiatrischen Exazerbationen. Auch banale Erkrankungen führten zu längeren Erholungszeiten. Der Beschwerdeführer neige zur Dissimulation (Urk. 8/36/3). Tendenziell verschlechtere sich der Gesundheitszustand (Urk. 8/36/4). Das Tragen von schweren Lasten bis Lendenhöhe sowie das Hantieren mit schweren Werkzeugen beziehungsweise das grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen seien dem Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr, das Heben von leichten und mittelschweren Lasten bis Lendenhöhe, die Kniebeuge, das Gehen über lange Strecken, das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Treppen-Steigen beziehungsweise Besteigen von Leitern nur noch beschränkt zumutbar (Urk. 8/36/4-5). Das Gleichgewicht beziehungsweise Balancieren sei eingeschränkt. Er arbeite mit seiner ca. 30%igen Arbeitstätigkeit an der Grenze seiner Belastbarkeit. Eine Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit sei weder zu erwarten noch anzuraten (Urk. 8/36/5). In der bisherigen Berufstätigkeit sei seit dem Jahr 2004 ein ca. 30%iges Arbeitspensum noch zumutbar (Urk. 8/36/6).
3.2.4 In ihrem Bericht vom 15. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1. Angst und Depression gemischt, bestehend seit dem Jahr 1991;
2. Zwangsstörung, ebenfalls bestehend seit dem Jahr 1991;
3. Verdacht auf psychoorganische Veränderung nach fast letaler respiratorischer Insuffizienz, bestehend seit Februar 2003;
4. Status nach Laparatomie und Bauchspeichelexstirpation.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ einen Diabetes mellitus Typ pankreativ, bestehend seit November 2001. Seit Februar 2004 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % gegeben (Urk. 8/38/2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/38/4). In der bisherigen Berufstätigkeit sei ein Pensum von ungefähr 30 % noch zumutbar (Urk. 8/38/6).
3.2.5 Die Privatklinik D.___ berichtete am 14. August 2009 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Mai bis am 14. August 2009, bei Eintritt seien keine kognitiven Einschränkungen aufgefallen. Hinsichtlich Affekt und Stimmung habe es des zweiten Blickes bedurft, um eine erhebliche Ausprägung depressiver Symptome feststellen und fühlen zu können. Motorik und Antrieb seien ausgeglichen bis leicht gesteigert, der Kontakt gut herstellbar gewesen. Suizidgedanken seien eindeutig bejaht worden, die Mittelwahl jedoch eindeutig verneint. Der Beschwerdeführer habe sich klar von der Ausführung suizidaler Handlungen distanzieren können (Urk. 8/63/2). Bei Austritt sei er nicht symptomfrei und nicht als arbeitsfähig einzustufen gewesen. Bis und mit 29. August 2009 sei er zu 100 % arbeitsunfähig.
Als Diagnose nannte Dr. C.___ (Urk. 8/63/3):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11);
- Diabetes mellitus Typ I;
- arterielle Hypertonie;
- Hyperlipoproteinämie;
- Adipositas;
- chronische Pankreatitis, Status nach mehreren Bauchoperationen und wiederholtem Subileus.
3.2.6 In seinem Bericht vom 10. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. F.___ an, dass die Depression im Jahre 2008 und erneut vom Mai bis August 2009 exazerbiert sei (Urk. 8/66/1). Der Beschwerdeführer sei im Gespräch verlangsamt, phasenweise zittrig und habe auch kurze Konfusionen. Es bestehe ein feinschlägiger Tremor. Eine Magnetresonanztomographie am 24. September 2009 habe mässige Zeichen einer Leukenzephalopathie mit teilweise älteren lakunären Defekten im Stammganglienbereich ergeben. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 8/66/2). Als Versicherungsexperte sei der Beschwerdeführer vom 13. Mai bis am 31. August 2008 sowie vom 17. September bis am 23. Oktober 2008 zu 100 %, danach vom 1. November 2008 bis 2009 zu 70 % und seit dem 1. September 2009 anhaltend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/66/1-2). Fahrtauglichkeit bestehe nicht länger als eine Stunde, nur in gewohnter Umgebung und bloss je nach Tageszeit beziehungsweise Verfassung. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Sie seien zeitlich limitiert, auch unter der Voraussetzung, dass er seinen Rhythmus und den Arbeitsinhalt selber bestimmen könne. Bei Arbeiten im Büro des Arbeitgebers benötige er je nach Umständen - er leide an Lärmempfindlichkeit - Timeouts. In der bisherigen Berufstätigkeit wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihm seit Oktober 2008 noch ein Pensum von zehn bis maximal zwölf Stunden pro Woche zumutbar. Dem Beschwerdeführer kämen die flexiblen Bedingungen und das Verständnis seines Arbeitgebers bezüglich Arbeitsfähigkeit entgegen (Urk. 8/66/3). Prognostisch gehe es darum, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit zu erhalten. Mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne kaum gerechnet werden (Urk. 8/66/2).
3.2.7
3.2.7.1 In ihrem internistisch-gastroenterologischen und psychiatrischen E.___-Gutachten vom 26. Februar 2010 zuhanden der Beschwerdeführerin stellten Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk. 8/74/23):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1);
2. anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5);
3. chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivierenden Schüben
a) Laparaskopie Cholezystektomie im September 2001;
b) exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz seit November 2001;
c) linksseitige Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion am 16. Januar 2003;
d) Pankreaskopfzystenoperation am 16. Mai 2003;
e) rezidivierender Dünndarm-Subileus;
f) Bauchwand- und Narbenhernien mit Status nach Netzeinlage im Mai 2004;
g) Status nach Ulcus duodeni im Mai 2008 und Juli 2008 (nichtsteroidales Antirheumatika [NSAR]);
4. pankreopriver Diabetes mellitus seit November 2001 substituiert;
5. stark verzögerte Magenentleerung und Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes (Gastroskopie am 8. Januar 2010);
6. Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeitbeatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003, seither sogenannte Flashbacks.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (Urk. 8/74/23-24):
1. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt;
2. Hypercholesterinämie, medikamentös eingestellt;
3. hypogonadaler Hypogonadismus, mit Testosteron-Spritzen substituiert;
4. schädlicher Tabakgebrauch (ICD-10 F17);
5. Status nach operierter Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts;
6. postoperative Dekonditionierung mit Flashbacks und passagären Muskelatrophien nach Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion mit schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz im Jahre 2003 und Pankreaskopfzystenoperation im Jahre 2003.
Der Beschwerdeführer sei polymorbide. Bereits aus internistischer Sicht führten die Folgen der mehrfach operierten Pankreaserkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer anankastischen Primärpersönlichkeitsstruktur eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradig depressiver Symptomatik. Vor dem Hintergrund der prognostisch ungünstigen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit dysfunktionalem Verhalten und daraus resultierender Dekompensationsbereitschaft ergebe sich eine gesamthafte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/74/24). Dabei seien sowohl die Leistungsminderung wie auch eine Reduktion des möglichen Arbeitszeitpensums inbegriffen. Der Beschwerdeführer könne sämtliche körperlichen leichten Arbeiten, die seinem Ausbildungsstand entsprächen, verrichten. Er könne solche Verweistätigkeiten ebenfalls im Rahmen einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % unter einbezogener Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe auch in adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % (Urk. 8/74/25).
Aus rein psychiatrischer Optik bestehe ein eingeschränktes Durchhaltevermögen mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, so dass sich aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe (Urk. 8/74/21). Diese Einschätzung sei auch für adaptierte Tätigkeiten zu berücksichtigen. Aus allgemein internistisch-gastroenterologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/74/22).
Gegenüber dem Jahr 2005 habe sich keine wesentliche Verbesserung im psychopathologischen Befund eingestellt. Die prognostisch ungünstige und zur Dekompensationsbereitschaft beitragende Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit ausgeprägten anankastischen Zügen bestehe fort. Eine wesentliche Veränderung der Befunde auf internistisch-gastroenterologischem Gebiet habe sich gegenüber August 2005 nicht eingestellt. Eine geringfügige Verbesserung auf der Funktionsebene sei durch die Anpassung an die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verzeichnen. Daraus resultiere eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 40 % im Jahre 2005 auf nunmehr 50 % (Urk. 8/74/28). Der Beschluss zur Zusprache der Invalidenrente habe sich auf die Einschätzung des RAD vom 27. April 2005 gestützt, wonach von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit, hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen, ausgegangen worden sei. Insoweit habe sich durch Adaption eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 10 % eingestellt (Urk. 8/74/29).
3.2.7.2 Dr. N.___ und Dr. L.___ führten in ihrem im Rahmen des E.___-Gutachtens erstellten internistisch-gastroenterologischen Teilgutachten vom 15. Februar 2010 an, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer schweren chronischen und wiederholt aktiven Bauchspeichelentzündung leide. Die Bauchspeicheldrüsenfunktion sei vollständig verschwunden und müsse vollständig substituiert werden. Da er infolge der Entfernung des Schwanzanteiles der Bauchspeicheldrüse eine endokrine Pankreasinsuffizienz habe, müsse das Insulin regelmässig verabreicht werden. Im Weiteren bestehe eine Magenentleerungsstörung, welche den Übertritt der Speise aus dem Magen in den Darm verzögere, und leide der Beschwerdeführer nach einem Zwölffingerdarmgeschwür an Magensäure. Zudem bestehe nach vollständiger Pankreasentfernung ein Vitamin B12-Mangel. Der erhöhte Blutdruck und der Cholesterinspiegel seien gut eingestellt. Darüber hinaus sei ein erheblicher Nikotinabusus vorhanden (Urk. 8/74/36).
3.2.8 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. März 2010 fest, dass seit dem 30. August 2005 keine wesentliche Verbesserung der somatischen und psychopathologischen Befunde ausgewiesen sei. Auf der Funktionsebene sei jedoch eine geringe Verbesserung durch die Anpassung des Beschwerdeführers an die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verzeichnen, anzunehmen seit dem 19. Februar 2010. In bisheriger und angepasster Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/89/4).
3.2.9 Dr. F.___ wies in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2010 darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Hospitalisation in der Klinik D.___ im Austrittsrating deutlich schlechter gewesen sei als bei der Entlassung nach der ersten Hospitalisation. Mit den Hospitalisationen seien wie der aktuellen [Hospitalisation] längere Phasen mit einer zuvor nicht aufgetretenen Apathie und Zerstreutheit einher gegangen. Es habe mindestens drei Monate nach der zweiten Hospitalisation gedauert, bis er nur annähernd wieder in der Verfassung vor der Verschlechterung vor dem ersten Klinikeintritt gewesen sei. Daraus sei Arbeitslosigkeit auf Zeit gefolgt. Weder eine allfällige leichte Besserung noch deren präzise Festlegung auf 10 % seien nachvollziehbar (Urk. 8/84/1). Es sei davon auszugehen, dass die beiden - internistisch-gastroenterologisches und psychiatrisches - Leiden einen kumulativen Effekt hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit hätten. Bezüglich der kleineren lakunären Defekte in den Stammganglien müssten weitere Abklärungen durchgeführt werden (Urk. 8/84/2).
3.2.10 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/85/3):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2);
- hirnorganisch bedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitung (ICD-10 F06.8);
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1);
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25);
- Diabetes mellitus Typ I;
- arterielle Hypertonie;
- metabolisches Syndrom, Hepatopathie;
- chronische Pankreatitis, Status nach mehreren Bauchoperationen und wiederholtem Subileus;
- Vitamin D- und Vitamin B12-Mangel;
- Harnwegsinfekt.
Bei Klinikeintritt seien Affekt und Stimmung deutlich depressiv, Motorik und Antrieb gehemmt gewesen. Suizidgedanken seien bejaht worden, der Beschwerdeführer habe sich gleichzeitig aber von einer Umsetzung klar distanzieren können. Die testpsychologische Untersuchung am 14. Juni 2010 habe eine hohe Leistungsbereitschaft, eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit, ein deutlich herabgesetzter Antrieb, ein reduziertes psychomotorisches Tempo, eine deutliche Verlangsamung in den Aufmerksamkeitstests, eine reduzierte Flexibilität bei der parallelen Informationsverarbeitung, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit sowie eine Einschränkung im Planen ergeben. All dies sei vereinbar mit leichteren degenerativen, rechtsfrontalen, subkortikalen Funktionseinbussen (Urk. 8/85/2). Es bestünden deutliche Hinweise auf hirnorganisch bedingte kognitive Einschränkungen, welche bezüglich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers relevant sein dürften. Der sehr schlechte Zustand bei Klinikeintritt habe leicht gebessert werden können, so dass bei Klinikaustritt nur noch eine mittelgradige depressive Störung vorgelegen sei. Beim Austritt seien im Vordergrund der Symptomatik weiterhin die ausgeprägte Erschöpfung - bei gleichzeitiger innerer Unruhe - und die rasche Ermüdbarkeit gestanden (Urk. 8/85/3).
3.2.11 In seiner Stellungnahme vom 24. November 2010 wies RAD-Arzt Dr. O.___ darauf hin, dass eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der E.___-Begutachtung nicht ausgewiesen sei. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/89/6).
4.
4.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2005 ging Dr. A.___ von einer dauerhaften 50-70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater aus; eine andere Tätigkeit komme nicht in Frage (E. 3.1.2). In seinem Bericht vom 2. Juli 2008 betrachtete Dr. F.___ den Beschwerdeführer demgegenüber in psychiatrischer Hinsicht als Versicherungsexperte als seit mindestens Februar 2004 zumindest zu 70 % arbeitsunfähig, andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. Der jetzige Arbeitsplatz sei optimal leidensangepasst (E. 3.2.1). Dr. Z.___ attestierte eine anhaltende ca. 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit seit dem 1. Januar 2004, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern (vgl. E. 3.2.3). Auch Dr. K.___ erachtete den Beschwerdeführer generell als seit Februar 2004 zu 70 % arbeitsunfähig (E. 3.2.4). Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer daraufhin aber in der bisherigen Tätigkeit als Versicherungsexperte vom 13. Mai bis am 31. August 2008 sowie vom 17. September bis am 23. Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in Bezug sowohl auf die bisherige Tätigkeit als auch auf leidensangepasste Tätigkeiten ab Oktober 2008 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 70 % beziehungsweise 80 % (E. 3.2.6). Prof. Dr. J.___ hinwiederum hielt den Beschwerdeführer demgegenüber am 11. August 2008 als bloss zu 50 % dauerhaft arbeitsunfähig (vgl. E. 3.2.2). Auch Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ bescheinigten in ihrem E.___-Gutachten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit, geltend - zumindest - seit dem 26. Februar 2010 (vgl. E. 3.2.7.1).
Es stellt sich demnach die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
4.2
4.2.1 Dr. A.___ begründete in seinem psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2005 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer Vielzahl von somatischen Diagnosen, einer postoperativen Depression mittleren Grades mit Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten sowie einer Zwangsstörung im Sinne einer rigiden, anankastischen Persönlichkeit mit imperativer Kontrollzwangsymptomatik (E. 3.1.2).
4.2.2 Rund fünf Jahre später begründeten die E.___-Gutachter Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ - auf deren Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Urk. 8/89/4-6) - die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5), eine chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivierenden Schüben, einen seit November 2001 substituierten pankreopriven Diabetes mellitus, eine stark verzögerten Magenentleerung und einen Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes sowie einen Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeitbeatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003 mit seitherigen Flashbacks (E. 3.2.7.1).
4.2.3 Das internistisch-gastroenterologische und psychiatrische Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - der Beschwerdeführer wurde in psychiatrischer Hinsicht eingehend klinisch untersucht -, setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und ist auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Die Schlussfolgerung der E.___-Experten ist abgesehen von der wohl eher hypothetischen Schlusseinschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise begründet. Was die Schlusseinschätzung anbelangt, gingen die Gutachter von einer Adaption und deshalb von einer geringfügigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auf 50 % aus (vgl. E. 3.2.7.1). Der RAD folgte den E.___-Gutachtern und ging von einer Arbeitsfähigkeit von neu 50 % aus (Urk. 8/89/6). Diese Steigerung erscheint allerdings reichlich hypothetisch, zumal neue somatische Diagnosen dazugekommen sind (Ulcus duodeni und bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarms). Zudem wiesen die Gutachter selbst darauf hin, dass bei grundsätzlich leichter Verbesserung der psychischen Situation es zwischenzeitlich zur Verschlimmerung mit Hospitalisation - sie erwähnen eine solche aus dem Jahre 2009 - gekommen sei (vgl. Urk. 8/74/29). Die Beschwerdegegnerin stellte denn auch in der angefochtenen Verfügung weiterhin auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1 und S. 3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 1).
Was der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. F.___, (vgl. Urk. 8/4/5; Urk. 8/66/2) gegen das Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar im Vergleich mit dessen Gesundheitszustand am 30. August 2005 eine arbeitsfähigkeitsrelevante Verschlechterung in Form einer Exazerbation der Depression im Jahre 2008 und erneut vom Mai bis August 2009 (vgl. E. 3.2.6). In dieser Zeit, am 18. Juli 2008, gab der Beschwerdeführer indessen selbst an, nach wie vor - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen - zu 40 % arbeitstätig zu sein (Urk. 8/33). Eine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der willentlichen Überwindung der einer Arbeitstätigkeit entgegenstehenden Krankheitsmerkmale nach objektiven Kriterien, welche auch bei einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung vorzunehmen ist (vgl. E. 1.1.2), fehlt in den Berichten von Dr. F.___. Da er mitunter offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellte - so beispielsweise bei der Aussage, dass dieser jeden Morgen ein rund 90minütiges Ritual benötige, damit er sich einigermassen konzentrieren könne (E. 3.2.1) -, ist bezüglich der Angaben von Dr. F.___ die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was demgegenüber die Aussagen von Dr. F.___ in somatischer Hinsicht anbelangt, können sie fachärztliche Beurteilungen von vornherein nicht erschüttern, da er kein Facharzt für physische Leiden ist. Inwieweit die internistisch-gastroenterologischen und psychiatrischen Leiden bei der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit kumulativ zu berücksichtigen sind, fällt in das Ermessen der begutachtenden Fachärzte.
Demnach kann auf das E.___-Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ abgestellt werden und ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. August 2005 nicht wesentlich geändert hat.
4.2.4 Dieser Befund wird auch durch die übrigen medizinischen Berichte nicht erschüttert. Der Gastroenterologe Prof. Dr. J.___ bezog sein Attest der 50%igen Arbeitsunfähigkeit offenbar auf entsprechende Bescheinigungen anderer Ärzte, soweit sie ihm bekannt waren (vgl. E. 3.2.2). Seine Aussage, dass das 50%ige Arbeitspensum gerade einigermassen gut einteilbar sei (E. 3.2.2), stützt sich offensichtlich auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst. Eine eigene Einschätzung der zumutbaren verbleibenden Arbeitsfähigkeit nahm Prof. Dr. J.___ nicht vor. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, (vgl. Urk. 8/33/1; Urk. 8/85/2) begründete ihre Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % damit, dass die subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführers dem objektiven Befund entspreche und er mit seiner rund 30%igen Arbeitstätigkeit an der Grenze seiner Belastbarkeit arbeite (E. 3.2.3). Dem steht indes bereits entgegen, dass der Beschwerdeführer gerade in jener Zeit - Bericht von Dr. Z.___: 16. August 2008 (E. 3.2.3), Selbstangabe des Beschwerdeführers: 18. Juli 2008 (Revisionsfragebogen, Urk. 8/33) - angab, zu 40 % arbeitstätig zu sein (Urk. 8/33/1). Die behandelnde (vgl. Urk. 8/33/1; Urk. 8/85/2) Internistin und Endokrinologin-Diabetologin Dr. K.___ hinwiederum begründete ihre Einschätzung der seit Februar 2004 dauerhaft verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht näher. Insbesondere geht aus der von Dr. K.___ angegebenen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber jenem von Ende August 2005 hervor. Auf die Aussagen von Dr. K.___ in psychiatrischer Hinsicht kann von vornherein nicht abgestellt werden, da sie keine Psychiatrie-Fachärztin ist. Der Psychiater Dr. C.___ schliesslich machte keine längerfristigen Angaben zur verbleibenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.5; E. 3.2.10).
4.2.5 Die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes Dr. O.___, dass eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (vgl. E. 3.2.8 und E. 3.2.11), ist somit nachvollziehbar und schlüssig.
5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung der Einkommensverhältnisse auf einen Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 2. Juli 2009 (vgl. Urk. 8/62/1; Urk. 8/89/6), welcher bezüglich des Invalideneinkommens jedoch einzig auf das Einkommen im Jahre 2008 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto abstellte und das in den Jahren 2009 und 2010 erzielte Einkommen nicht berücksichtigte. Da bereits die ursprüngliche Rentenzusprache medizinisch-theoretisch ohne Einkommensvergleich vorgenommen worden war, das Valideneinkommen bei Versicherungsagenten schwer einzuschätzen ist, die Invalideneinkommen schwankend gewesen sind, das Einkommen im Jahre 2008 einen „Ausreisser“ nach oben darstellt und umgekehrt auch nicht zugunsten des Beschwerdeführers auf Einkommen abgestellt werden kann, die eine höhere erwerbliche Einschränkung als die medizinisch attestierte nahe legen, ist auch im erwerblichen Bereich von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auszugehen.
6. Der Beschwerdeführer hat damit weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Unrecht per Ende Januar 2011 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
8.
8.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2010 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).