Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00097[8C_596/2011]
IV.2011.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete von 1998 bis Juli 2006 als Glätterin bei der Y.___ (Urk. 10/1 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 26. Oktober 2006 wegen verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 10/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/8-9, Urk. 10/15-16, Urk. 10/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/6-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/5) ein, zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 10/12) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 10/27).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/31-34) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2008 zunächst das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/37) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/39). Die dagegen am 4. Dezember 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 10/45/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. August 2009 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/48; Prozess-Nr. IV.2008.01264). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung (Urk. 10/54) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/62-67) mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/69 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2011 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung sowie in formeller Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 15. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 15. Dezember 2010 auf das Gutachten von Dr. med. Z.___. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 35 %, verneinte einen Rentenanspruch und stellte die während der Dauer des Verfahrens ausgerichteten Rentenleistungen ein (Urk. 2 S. 1 f.).
         In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bereits im Urteil vom 31. August 2009 sei festgehalten worden, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin erlauben würden, trotz der Schmerzen eine ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit auszuüben. Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe sich weder aus den Akten noch sei eine solche geltend gemacht worden (Urk. 9 Ziff. 3).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, auch wenn es nach Massgabe des Urteils vom 31. August 2009 um zusätzliche medizinische Abklärungen im somatischen Bereich gegangen sei, müsse ein neuer Rentenentscheid die psychischen Einschränkungen mitberücksichtigen. Dies sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 5). Auch leide das Gutachten von Dr. Z.___ an erheblichen Mängeln (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe zudem aus dem Gutachten falsche Schlüsse gezogen. Bei richtiger Betrachtungsweise müsse die Arbeitsfähigkeit als Verpackungs- oder Montagearbeiterin nicht bei 80 % sondern bei 40 % liegen und der lohnmindernde Faktor bei 25 % angesetzt werden (Urk. 1 S. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.

3.
3.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2009 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 10/48 S. 11 ff.):
            "Die Spannungen finanzieller und familiärer Natur, unter denen die Beschwerdeführerin litt, sind unbestrittenermassen beträchtlich. Dass sie angesichts der Häufung von finanziellen und familiären Problemen nicht mehr in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist nachvollziehbar und deckt sich mit der Definition leichter depressiver Episoden. Diese bestimmt, dass die erkrankte Person Schwierigkeiten hat, ihre normale Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen (...).
            Im März 2006 begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ wegen Depression in Behandlung (...), und ihr Zustand hat sich dank Therapie, insbesondere Tabletten, beruhigt (...), was sich auch in den von Dr. B.___ erhobenen Befunden zeigt. Während Dr. C.___ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung am 19. Oktober 2006 bei der Beschwerdeführerin eine leichte Einschränkung der kognitiven Funktionen, ein deutlich eingeengtes und um die körperlichen Beschwerden kreisendes, formales Denken, eine gedrückte, freudlose und labile Stimmungslage, eine deutlich verminderte affektive Modulationsfähigkeit sowie einen deutlich verminderten Antrieb feststellte, trat seither insofern eine Verbesserung ein, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration durch Dr. B.___ am 28. April 2008 eine leicht gedrückte Grundstimmung, eine leichte Antriebsstörung sowie ein intaktes formales und inhaltliches Denken aufwies. Folglich haben sich die depressiven Symptome eindeutig zurückgebildet. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. B.___ von einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (...) auszugehen. Daran vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern, zumal die Anamnese, die angegebenen Beschwerden wie auch die erhobenen Befunde im Wortlaut exakt mit denjenigen des Gutachtens von Dr. C.___ übereinstimmen (...).
            In Anbetracht der dominierenden Rolle der psychosozialen Faktoren könnte nur eine ausgeprägte psychische Störung von Krankheitswert eine Invalidität begründen (...). Eine solche liegt aber gerade nicht vor.
            Leichte depressive Episoden sind definitionsgemäss vorübergehender Natur (...). Labile psychische Leiden sind aber nur ausnahmsweise invalidisierend (...). Im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme reichen die leichten depressiven Episoden der Beschwerdeführerin nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken. In diesem Lichte gesehen kann aus psychiatrischer Hinsicht somit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden (E. 4.1).
            Die im Gutachten von Dr. B.___ gestellte Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (...) vermag als solche in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken (...). In Würdigung der Aktenlage und insbesondere der obigen Ausführungen ist bezüglich der zusätzlich gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (...) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine selbständige psychische Störung hinreichender Intensität im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt.
            Die Angaben der Beschwerdeführerin lassen zudem nicht auf einen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens schliessen, zumal sie tagsüber den Kontakt zu einer Nachbarin oder ihrer Schwiegertochter pflegt und meistens sonntags zusammen mit ihrem Ehemann Freunde besucht (...). Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. So liegt bei einer laut Dr. B.___ anfangs 2005 eingetretenen Verstärkung und Chronifizierung der bereits vorhandenen Rückenschmerzen und Entwicklung einer depressiven Störung im Rahmen einer Anpassungsproblematik noch kein langjähriger Krankheitsverlauf vor (...). Ausserdem sind dem Gutachten von Dr. B.___ keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die somatischen Beeinträchtigungen eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Ein primärer Krankheitsgewinn liegt ebenso wenig vor wie ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin dank Therapie mit Tabletten beruhigt habe. Vor diesem Hintergrund deutet nichts auf eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung hin.
            Aus rechtlicher Sicht sprechen demnach keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine allenfalls ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit auszuüben (E. 4.2).
            In somatischer Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Akten (...) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 29. November 2005 an einer Diskushernie L5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der abgehenden Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S1 links, einer Retrolisthesis L5/S1, einer medianen Diskushernie C2/3 und einer Fazettengelenksarthrose C7/Th1 leidet.
            Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. April 2006 (...) sowohl in der angestammten als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings erwartete er eine Verbesserung des Zustands bis Ende Mai 2006 und das Erreichen einer zumindest 50%igen Teilarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit, sofern die verordnete Physiotherapie mit Rückenschulungen und Anleitungen zu eigenen aktiven Bewegungsübungen verbunden werde (...). Dr. E.___ stimmte insofern mit Dr. D.___ überein, als sie die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 27. November 2006 (...) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 30. November 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, ohne jedoch die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit zu beurteilen. So vermerkte sie lediglich, dass eine allfällige Einschränkung der Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit erst nach einer Besserung des Gesundheitszustands zu bestimmen sei. Ob im Zeitpunkt der Untersuchung vom 22. November 2006 bei Dr. E.___ bereits eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten war oder nicht, lässt sich anhand der von Dr. E.___ erhobenen Befunde, wonach eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe (...), nicht beurteilen.
            Mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung eignen sich diese Angaben nicht für eine objektivierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. E.___ die vertrauensärztliche Stellung einer Hausärztin zukommt, ist ihr Arztbericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen (...).
            Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule vorliegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Insgesamt liegen jedoch keine Berichte vor, anhand derer die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden beurteilt werden könnte, weshalb weitere Abklärungen notwendig sind (E. 4.3)."
3.2     Am 11. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, begutachtet. In seinem Gutachten vom 21. März 2010 nannte Dr. Z.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/54 S. 41 Ziff. 3.1.1):
-  chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
-  rechtskonvexer Torsions-Skoliose 1. Grades
-  Facettenatypie der unteren LWS und Spondylarthrose L5/S1
-  leichter Spondylosis deformans
-  muskulären Dysbalancen und myostatischer Insuffizienz mässigen Grades
-  leichtem Hohl-Rundrücken, geringerer Retroposition L5 auf S1
-  CT-Nachweis eines Bandscheibenvorfalles Dezember 2005 L5/S1 mit fraglichem Nervenwurzelkontakt S1
-  chronisches myofasziales bzw. tendomyogenes pseudoradikuläres Nacken-Schulter-Arm Syndrom rechts mit/bei
-  geringer rechtskonvexer Skoliose
-  muskulärer Dysbalance
-  Osteochondrose, Spondylosis deformans C5/6 und CT-Nachweis eines kleinen Bandscheibenvorfalles C2/3 im Februar 2006 ohne Nervenwurzel-Kompressions-Symptomatik
-  Facettengelenkarthrose C7/Th1 sowie leichter Einengung des Zwischenwirbelloches C5/6 rechts ohne funktionelle Beeinträchtigung und
-  grenzwertiger Bewegungseinschränkung der HWS bezüglich Vor- und Rückneigung
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ sodann folgende Diagnosen (S. 42 Ziff. 3.1.2):
- wechselnde Schultergelenksbeschwerden rechts mit fraglicher Rotatoren-Manschetten-Schädigung
- Arthralgie der Finger unklarer Ursache ohne Bewegungsdefizit, schnellender Daumen rechts bei Verdacht auf Tendinitis hyperplastica
- Grosszehengrundgelenks-Arthrose links mehr als rechts
- Schwellneigung des rechten Beins unklarer Ursache; Besenreiser-Varizen an beiden Beinen
- geringe Knochenhaut- und Sehnenansatzreizung am äusseren Ellenbogengelenks-Knorren rechts
         Ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes führte Dr. Z.___ zusätzlich folgende Diagnosen auf (S. 42 Ziff. 3.1.3):
- leichte depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Migräne ohne Aura
- Laut Aktenlage Status nach Schädel-Hirn-Trauma unklarer Ausprägung 2000
         Der Gutachter führte aus, das Gangbild in der Untersuchungssituation einschliesslich der differenzierten Gangarten sei völlig unauffällig. Demgegenüber sei die Kooperation bei der Kraftprüfung insbesondere an den Beinen so unvollständig gewesen, dass eine glaubhafte Bewertung der tatsächlich verfügbaren Kraftleistung in der bewusstseinsnahen Kontrollsituation nicht möglich gewesen sei. Auch an den Armen sei es streckenweise zu stark wechselnder Intensität des Kraftaufbaus bzw. zu einem frühzeitigen Abbruch der Kraftleistung gekommen, obwohl der äusserlich erkennbare Zustand der Muskulatur und die Bewegungsmuster insgesamt vollkommen normal gewesen seien. Aus orthopädischer Sicht müsse daher davon ausgegangen werden, dass die von psychiatrischer Seite gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zutreffe. Dies mache zumindest ein ausgeprägtes Schonverhalten bzw. die konsequente Verfolgung einer Schmerzvermeidungsstrategie verständlich, soweit nicht sogar eine aggravatorische Komponente vorliege (S. 42 f. Ziff. 3.2). Insgesamt seien im Bereich der Arme und Beine bzw. auch der Wirbelsäule mehr als leichte bis maximal mässige leidensbedingte funktionelle Defizite nicht festzustellen. So könne die Beschwerdeführerin vollschichtig und regelmässig leichte und zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten ausführen. Aus prophylaktischen Gründen einerseits und wegen der objektiv nachweisbaren Aufbrauch- und Umformungsveränderungen andererseits dürfe sie schwere körperliche Arbeiten nicht mehr ausführen (S. 44 f.). Zumutbar erscheine nur eine Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit etwa zu gleichen Teilen während eines Arbeitstages oder auch eine Tätigkeit vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen (S. 45 Ziff. 3.3.1).
         Die letzte Tätigkeit als Glätterin in einer Betriebswäscherei im Stehen könne die Beschwerdeführerin nur in einem Pensum von maximal 6 bis 33 % ausüben, wenn sie zusätzlich während eines Teils der Arbeitszeit herumgehen müsse und auch die Gelegenheit zum zwischenzeitlichen Absitzen habe (S. 45 f. Ziff. 3.3.1). Für die Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 47).
         Erstmals sei die Beschwerdeführerin durch die Hausärztin Dr. E.___ ab dem 30. November 2005 auf unbefristete Zeit für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Wann genau sich eine Besserung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe, lasse sich den Akten nicht präzise entnehmen. Üblicherweise würden akute LWS-Beschwerden bzw. HWS-Funktionsstörungen der beschriebenen Art bei adäquater Behandlung in einem Zeitrahmen von einem bis drei Monaten abklingen, so dass nach heutiger Einschätzung davon auszugehen sei, dass unter rein somatischen Gesichtspunkten die Beschwerdeführerin spätestens ab März 2006 wieder in der Lage gewesen sein müsse, den grösseren Teil ihrer Haushaltsarbeiten selbst zu erledigen. In jedem Fall verbliebe aber eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr für den angestammten wie auch für den Hausfrauen-Arbeitsbereich (S. 52).
         Unter rein somatischen Gesichtspunkten habe die Beschwerdeführerin spätestens ab März 2006 wieder eine Arbeitsfähigkeit für leichteste Tätigkeiten in einem Rahmen von 67 bis 100 % erreicht. Dies entspreche einer konkreten Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Hinweise für zwischenzeitlich aufgetretene Verschlimmerungen der somatischen Beschwerden seien den Akten nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen (S. 53 Ziff. 3.3.3.2).
         Aus orthopädischer und rehabilitativer Sicht sei die Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie über einen längeren Zeitraum erforderlich (S. 53 Ziff. 3.4.1). Parallel dazu sei die Durchführung einer Physiotherapie und insbesondere die Unterweisung in ergotherapeutischen Grundsätzen dringend angezeigt. Selbstverständlich gehöre zu einem solchen Behandlungsangebot auch eine psychologische bzw. gegebenenfalls psychiatrische Betreuung. Diese Anwendungen würden eine deutliche Stabilisierung des Kraftleistungsvermögens und damit eine deutlich bessere Bereitschaft zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erwarten lassen. Das Leistungsvermögen selbst könne voraussichtlich so weit gesteigert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vollschichtig leichte und vorübergehend und vereinzelt mittelschwere körperliche Arbeiten regelmässig ausführen könne, sondern auch in der Lage sein werde, während etwa 40 bis 70 % der vollen Schicht mittelschwere Arbeiten zu leisten. Medizinisch-theoretisch werde sie bezüglich der Bewegungsorgane nach Durchführung der genannten Massnahmen mit einem Pensum von 100 % arbeiten können (S. 54 f.).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde insbesondere vor, ein neuer Rentenentscheid müsse die psychischen Einschränkungen mitberücksichtigen, auch wenn diese für sich alleine keine Invalidität begründen würden. Weder Dr. Z.___ noch die Beschwerdegegnerin hätten jedoch die psychischen Einschränkungen bei der Gesamtbeurteilung miteinbezogen (Urk. 1 S. 5).
         Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. August 2009 hielt das hiesige Gericht fest, aus rechtlicher Sicht würden keine hinreichenden Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine ihren körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit auszuüben (Urk. 10/48 E. 4.2). Davon ist im Folgenden auszugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2010 auf dem Fragebogen bezüglich der Revision der Invalidenrente selber erklärte, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 10/55 Ziff. 1.1), und sich auch aus ihren Angaben bezüglich Beschwerdeschilderung, Systemanamnese, aktueller sozialer Situation sowie Tagesablauf im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Z.___ (Urk. 10/54 Ziff. 2.1, 2.2.6-7, 2.4) keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es seit dem Urteil vom 31. August 2009 aus psychiatrischer Sicht zu keinen Veränderungen gekommen ist und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgeschlossen werden kann.
4.2     Was sodann die somatischen Beschwerden betrifft, waren mit Urteil vom 31. August 2009 diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen angeordnet worden (Urk. 10/48 E. 4.4), worauf die Beschwerdegegnerin eine fachärztliche orthopädisch-chirurgische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasste. Das in der Folge von Dr. Z.___ erstattete Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf seine nachvollziehbar und ausführlich begründete Einschätzung abgestellt werden kann.
         Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern.
         Was die geltend gemachte offenkundige Befangenheit von Dr. Z.___ betrifft, welcher von Anfang an und wiederholt gemeint habe, die Beschwerdeführerin habe doch gar nichts (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass sich Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung, es liege ein ausgeprägtes Schonverhalten bzw. eine konsequente Verfolgung einer Schmerzvermeidungsstrategie wenn nicht sogar eine aggravatorische Komponente vor (Urk. 10/54 S. 43), auf Beobachtungen von Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin während der Untersuchung stützte. So beispielsweise auf die Beobachtung, dass während dem Gang vom Hausflur bis zum Untersuchungsraum keine Gangbildstörung auffiel, die Beschwerdeführerin unauffällig auf die Untersuchungsliege abliegen und dort mit gestreckten Beinen verbleiben konnte und weder beim Abliegen noch beim Wiederaufrichten entlastende Stützgriffe beobachtet werden konnten. Die Aufforderung, den Langsitz einzunehmen, beantwortete die Beschwerdeführerin offenbar zunächst verbal mit Unvermögen; die Einnahme des Langsitzes erfolgte dann jedoch auffällig zügig ohne massgebliche Schmerzäusserungen nach dem Hinweis des Gutachters, dass sie sich zuvor mehrfach hingelegt und wieder aufgerichtet habe. Das Wiederhinlegen war ebenfalls ohne Ausweichen des Rumpfes auf direktem Wege möglich (Urk. 10/54 S. 25 Ziff. 2.5.1). Auch bei der Kraftprüfung des Kopfes und der Rumpfdrehung kam es immer wieder zu nur kurzzeitiger Kraftentwicklung und einem sehr schnellen Kraftabfall trotz mehrfacher Aufforderung, dies in krassem Widerspruch zur Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Weg zur Kraftprüfung auf beiden Beinen ohne erkennbare Behinderung und ohne Hilfsmittel bewältigt hatte und sich auch innerhalb des Untersuchungsraumes bei der Gangbildprüfung wie auch im Sitzen unauffällig bewegt hatte (Urk. 10/54 S. 28 f.). Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung eines ausgeprägten Schonverhaltens bzw. einer konsequenten Verfolgung einer Schmerzvermeidungsstrategie wenn nicht sogar einer aggravatorischen Komponente demnach ausführlich und nachvollziehbar. Eine Befangenheit des Gutachters kann damit jedenfalls nicht begründet werden.
         Ebenso haben fehlende Rückfragen bei der Hausärztin sowie dem behandelnden Psychiater nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge. Insbesondere auch deshalb nicht, da sich Dr. Z.___ kritisch mit den vorliegenden Arztberichten auseinandergesetzt hat (Urk. 10/54 S. 57 f. Ziff. 3.5.2).
         Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit falsch interpretiert (Urk. 1 S. 7). Zutreffend ist zwar grundsätzlich, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. dem Haushaltsbereich für die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Rolle spielt. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation jedoch, dass Dr. Z.___ ausdrücklich von einer konkreten Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 10/54 S. 53 Ziff. 3.3.3.2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden.
4.3     Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit März 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Nachdem in psychiatrischer Hinsicht nach wie vor nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, besteht kein Anlass, die Sache erneut zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2     Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Glätterin. Dabei würde sie gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin im Jahre 2006 ohne den Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'530.-- erzielen (Urk. 10/7 Ziff. 16), mithin Fr. 58'890.-- pro Jahr.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, in den Jahren 2006 und 2007 von 41,7 Stunden sowie seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Nachdem die Beschwerdeführerin seit Juli 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'189.80 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7), mithin gerundet Fr. 50'278.-- (Fr. 4'189.80 x 12) pro Jahr. Nachdem der Beschwerdeführerin lediglich ein Arbeitspensum von 80 % zugemutet werden kann, ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 40'222.-- auszugehen.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen können der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten in einem Pensum von 80 % zugemutet werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leidensabzug vorgenommen (Urk. 10/58). Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint jedoch ein Leidensabzug von mehr als 10 % - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 7) - nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. April 2007, I 936/05, sowie in Sachen O. vom 6. Juli 2007, I 620/06), zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit statistisch mit einem höheren Lohn rechnen kann (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2).
5.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 36'200.-- (vgl. vorstehend E. 5.3; Fr. 40'222.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'890.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'690.--, was einem Invaliditätsgrad von 38.5 % entspricht und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2010 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     In ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass dem Gesuch stattzugeben ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
6.2     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Mit Honorarnote vom 19. Mai 2011 machte Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 5.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 54.-- geltend (Urk. 12). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1'269.50 auszurichten.


Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihr Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1'269.50  (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).