Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00098
IV.2011.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 9. Februar 1995 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 14/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 14/5) und liess den Versicherten vom 12. bis 14. Mai 1997 von den Ärzten der MEDAS Y.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Expertise vom 17. Juni 1997, Urk. 14/13). Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 14/16) mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der im August 2000 (Urk. 14/21) beziehungsweise im November 2004 (Urk. 14/30) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2000 (Urk. 14/25) respektive vom 29. November 2004 (Urk. 14/33).
1.1.2   Im Rahmen des im Januar 2010 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 14/38) holte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 14/40) ein und stellte dem Versicherten - unter Hinweis darauf, dass das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13) damals falsch interpretiert worden sei und dass richtigerweise (unverändert) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 37 % bestehe - mit Vorbescheid vom 16. September 2010 (Urk. 14/46) die wiedererwägungsweise Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 14/47, Urk. 14/51), verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2010 die Renteneinstellung per 31. Januar 2011 (Urk. 2).
1.2
1.2.1   Die SUVA, die im Zusammenhang mit verschiedenen in der Zeit zwischen 1976 und 1993 erlittenen Unfällen Taggelder erbracht und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte, stellte ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 4. Juli 1993 - unter Hinweis darauf, dass unfallbedingt wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung wie auch eine allenfalls persistierende Arbeitsunfähigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherers falle - mit Verfügung vom 18. Oktober 1995 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 per 11. Oktober 1995 ein. Die vom Versicherten im Prozess Nr. UV.96.00045 hiegegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht - im Wesentlichen mit der Begründung, die chronischen Rückenbeschwerden seien weder auf den Sturz vom 4. Juli 1993 noch auf die im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Unfälle zurückzuführen und eine allfällige psychische Symptomatik stehe jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 1993 - mit Urteil vom 8. April 1999 ab.
1.2.2   Nachdem X.___ am 16. September 2005 mit der Begründung, die anhaltenden Rückenbeschwerden seien als Spätfolgen des Unfalls vom 23. März 1977 oder allenfalls des am 4. Juli 1993 erlittenen Sturzes zu interpretieren, die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung beantragt hatte, lehnte die SUVA - unter Hinweis darauf, dass es sich beim Rückenleiden des Versicherten um veranlagungs- und krankheitsbedingte Beschwerden handle - ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 31. August 2006 respektive Einspracheentscheid vom 16. Februar 2007 ab. Die hiegegen im Prozess Nr. UV.2007.00156 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden mit Urteil vom 30. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Urteil 8C_796/2009 vom 20. April 2010 vom Bundesgericht bestätigt.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2010 (Urk. 2) liess X.___ am 1. Februar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die un-entgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.“
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 (Urk. 13) auf Abweisung, eventualiter teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung - unter Hinweis darauf, dass die Angaben betreffend die finanziellen Verhältnisse unvollständig und nur teilweise belegt seien - mit Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 16) abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieses Entscheides und beantragte replicando sinngemäss die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 21, Urk. 23). Die IV-Stelle verzichtete am 10. November 2011 auf Erstattung einer Duplik (Urk. 27) und am 27. April 2012 auf eine Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer am 20. März 2012 eingereichten Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2012 (Urk. 29, Urk. 30, Urk. 33).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2003: gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die beweistaugliche und nach wie vor aktuelle Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13), gemäss der der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 18. Juni 1997 zu 70 % arbeitsfähig sei, im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs falsch interpretiert worden sei. Richtigerweise ergebe sich aufgrund der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und gestützt auf den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters als (vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich wohl kaum erzielbares) Valideneinkommen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von (maximal) 37 % (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 13 S. 3). Was die Anspruchsberechtigung pro futuro anbelange, seien, sofern das Gericht zum Schluss gelange, dass die von Dr. med. A.___ am 14. März 2011 festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis 30. Dezember 2010 von Bedeutung sein könnte, weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 13 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil die IV-Stelle, indem sie nicht dargelegt habe, weshalb sie von einer Fehlinterpretation der Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13) im Rahmen der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs ausgehe, und die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von lediglich 10 % (statt eines als angemessen erscheinenden 25%igen Abschlages) nicht begründet habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 4 und S. 5). Obwohl die seit der Rentenzusprache erfolgten Untersuchungen eine - auch radiologisch nachgewiesene - erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hätten, habe die IV-Stelle keine Abklärungen bezüglich des derzeitigen Gesundheitszustandes getroffen und weiterhin auf das 13 Jahre alte Gutachten der MEDAS abgestellt (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 23 S. 3). Insofern erweise sich - entsprechend auch dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin - die Einholung einer aktuellen - orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen umfassenden - medizinischen Beurteilung als unabdingbar (Urk. 21 S. 2, Urk. 23 S. 3).

3.
3.1
3.1.1   Die Rentenverfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 14/16) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten:
         Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, stellten am 10. März 1995 folgende Diagnosen (Urk. 14/6 S. 3):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
- Wirbelsäulenfehlform (schwere linkskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule [LWS] mit thorakalem Gegenschwung)
- degenerativen LWS-Veränderungen (ausgeprägte progrediente Osteochondrose vor allem L2/3)
- muskulärer Dysbalance
- Status nach dreimaliger Kontusion der LWS, letztmals am 4. Juli 1993
- Nikotinabusus
         In der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer bestehe derzeit eine - im Laufe der Zeit noch steigerbare - 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/6 S. 3 und S. 5).
3.1.2   Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 5. April bis 10. Mai 1995 stationär behandelt hatten (vgl. Austrittsbericht vom 17. Mai 1995, Urk. 14/7 S. 2-6), diagnostizierten die Ärzte der Rehabilitationsklinik B.___ am 17. Mai 1995 ein lumbospondylogenes Syndrom links (Urk. 14/7 S. 1). Seit dem 11. Mai 1995 bestehe in der Tätigkeit als Taxichauffeur wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/7 S. 1 und S. 5).
3.1.3   PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt am 13. Dezember 1995 fest, angesichts der fortgeschrittenen lumbalen Torsionsskoliose erschienen die geklagten Beschwerden als glaubhaft. Eine berufliche Reintegration werde sich wohl als schwierig erweisen. Eine körperlich mittelschwer belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar; im Rahmen einer beruflichen Abklärung sei die versuchsweise Ausübung einer Tätigkeit mit einer Belastung von 30 bis 50 % indes möglich (Urk. 14/6 S. 21).
3.1.4   Gestützt auf die Ergebnisse der vom 12. bis 14. Mai 1997 durchgeführten internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen stellten die Ärzte der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. Juni 1997 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/13 S. 10):
- Linkskonvexe Lumbalskoliose mit Spondylose und Osteochondrose Th12-L3
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Neurotische, gegenwärtig situationsbedingt depressiv dekompensierte Persönlichkeit
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 14/13 S. 10):
- Adipositas
- Hypercholesterinämie
- Erhöhter Blutdruck
         Unter Berücksichtigung sowohl der physischen als auch der psychischen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer  als Taxifahrer zu höchstens 60 % arbeitsunfähig; in einer körperlich leichteren Arbeit ohne Heben von Lasten in gemischt stehender/gehender Art bestehe eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/13 S. 12). Obwohl die Prognose aus rein medizinischer Sicht nicht schlecht sei, erschienen die Aussichten betreffend Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund der vom begutachtenden Psychiater festgestellten Charakterzüge als düster (Urk. 14/13 S. 13).
3.2
3.2.1   Der am 30. Dezember 2010 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) lagen folgende medizinischen Akten zu Grunde:
         Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, bei der der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2009 in Behandlung steht (Urk. 14/40 S. 2), stellte am 30. März 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/40 S. 2):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links und chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
- Diskushernien L2/3 und L3/4
- Protrusion L5/S1 mit intraforaminaler Nervenwurzelkompression L5 links
- Arterielle Hypertonie
         Der Beschwerdeführer klage über seit Jahren bestehende rezidivierende Lumboischialgien sowie permanente Lumbalgien, unter Belastung zunehmende radikuläre Symptome mit Ausstrahlungen ins linke Bein, Dysästhesien und Kraftverminderung im ganzen linken Bein sowie zum Teil beträchtliche Ruhe- beziehungsweise nächtliche Schmerzen lumbal. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer, der insofern in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, als die Belastbarkeit des Rückens stark limitiert sei, nicht mehr zumutbar (Urk. 14/40 S. 3). Es könne nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 14/40 S. 4). Zumutbar seien wechselbelastende, nicht vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen und ohne auf Leitern beziehungsweise Gerüste und Treppen Steigen. Keine Einschränkungen bestünden betreffend das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit (Urk. 14/40 S. 5). Aufgrund der recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit multiplen Diskushernien und der permanenten Lumbalgien sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Unter geringgradiger Steigerung der Belastung träten erneute Lumboischialgien mit Ausstrahlung ins linke Bein auf. Die Arbeitsfähigkeit respektive der Invaliditätsgrad hätten sich nicht verändert (Urk. 14/40 S. 6).
3.2.2   In seiner am 25. Juni 2010 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 14/44 S. 2 f.) gelangte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS im Jahr 1997 nicht wesentlich verändert habe. Gestützt auf deren Expertise (Urk. 14/13) sei daher davon auszugehen, dass seit dem 18. Juni 1997 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten (auf 20 kg reduzierte Lastenhandhabung, Wechselbelastung im Gehen/Stehen/Sitzen) bestehe. Die von der IV-Stelle im Rahmen der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs angenommene 23%ige Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur habe nicht der versicherungsmedizinischen Einschätzung entsprochen (Urk. 14/44 S. 3).
3.2.3   Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der radiologischen Untersuchung hielt der RAD-Arzt Dr. D.___ am 16. Dezember 2010 fest, auf dem Niveau der LWS seien die bereits bekannten und im Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13) beschriebenen degenerativen Veränderungen ersichtlich. Auch die Röntgenbilder der Halswirbelsäule (HWS) zeigten degenerative Veränderungen. Im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 1997 hätten in diesem Bereich des Bewegungsapparates unauffällige Befunde bestanden, weshalb diesbezüglich auch keine Röntgenbilder vorhanden seien. Die behandelnde Rheumatologin habe im aktuellen Bericht keine entsprechenden Beschwerden oder Schmerzsyndrome erwähnt, was mit der Angabe des Beschwerdeführers übereinstimme, bei unverändertem Gesundheitszustand vermehrt an Rückenschmerzen zu leiden. Da im Rahmen radiologischer Untersuchungen, die nicht aufgrund von Beschwerden oder klinischen Befunden veranlasst worden seien, neu entdeckte degenerative Veränderungen keine Aussagen betreffend funktionelle oder berufsrelevante Einschränkungen zuliessen, und Beschwerden im Bereich des Nackens weder in den Arztberichten dokumentiert noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden seien, könne weiterhin auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter der MEDAS abgestellt werden (Urk. 14/52 S. 2).
3.3
3.3.1   Aus den seit der Verfügung vom 30. Dezember 2010 (Urk. 2) ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         PD Dr. C.___ hielt am 25. Februar 2011 fest, angesichts der klinischen Befunde (Ischialgie, Lasègue-Phänomen links) lasse sich der Gesundheitszustand ohne eine MRI-Untersuchung nicht zuverlässig beurteilen. Insofern könne auch nicht auf das Gutachten aus dem Jahr 1997 abgestellt werden. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse sei davon auszugehen, dass in einer körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 22/2 S. 2).
3.3.2   Dr. A.___ stellte am 14. März 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15 S. 2):
- Chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C5 und C6 rechts bei
- Diskushernien C3/4, C4/5 und C5/6 mit zentralen diskalen Duralsackimpressionen in allen drei Etagen
- ventrolateraler Myelokompression C5/6
- bilateraler Protrusion C6/7     -        Osteochondrosen C3-C7    -        Unkovertebralarthrosen C3/4, C4/5 und C6/7, ossäre Neuroforami-  nalstenose C3/4 beidseits, C4/C5 rechts
- Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei
- Protrusion L5/S1 mit Osteochondrosen und Spondylarthrose links
- Neuroforamenstenose mit intraforaminaler L5-Kompression links
- Protrusion L4/5 mit Spondylarthrosen und Neuroforamenstenose links, ausschliesslich anteriore Diskushernien L2/3 und L3/4
- Arterielle Hypertonie
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis peritendinotica beidseits
         Seit der letzten Berichterstattung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert. Es seien - bei radiologisch recht eindrücklichem Befund mit drei Diskushernien, die in allen Etagen zu diskalen Duralsackimpressionen und auf Höhe C5/6 auch zu einer Myelokompression führten - progrediente Zervikalgien mit Zervikobrachialgien mit Nervenbeteiligung C5 und C6 rechts aufgetreten. Daneben bestünden recht fortgeschrittene segmentale degenerative Veränderungen von C3-C7. Die Lumbalgien beziehungsweise Lumboischialgien mit rezidivierenden radikulären Reizsymptomen L5 links persistieren unverändert. Es bestehe eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Streckhaltung der HWS, eine ausgedehnte muskuläre Verspannung zervikal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, eine Hyposensibilität über Dermatom C6 rechts und L5 links sowie eine Hyposensibilität L5. Das Addson-Manöver rechts und der Lasègue seien positiv ausgefallen. Eine rückenbelastende Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr und eine adaptierte Tätigkeit nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang zumutbar (Urk. 15 S. 3). Ab wann wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei noch offen (Urk. 15 S. 4).
3.3.3   Gestützt auf die Ergebnisse der neurologischen Untersuchung vom 23. März 2011 stellte Dr. Z.___ am 27. März 2011 folgende Diagnosen (Urk. 22/1 S. 1):
- Lumboischialgie und sensibles radikuläres L5-Syndrom links bei
- lumbaler Segmentdegeneration und Neuroforamenstenose L5/S1
- Verdacht auf depressive Störung
         Klinisch-neurologisch bestehe ein sensibles radikuläres L5-Syndrom links sowie radikulär nicht eindeutig zuordenbare Sensibilitätsstörungen am linken Bein. Ein motorisches Defizit sei derzeit nicht nachweisbar, und akute Denervationszeichen fänden sich elektromyographisch in der Kennmuskulatur von L5 und S1 links keine. Eine eindeutige Indikation für eine Dekompressionsoperation in Höhe L5/S1 bestehe demnach nicht. Die Schmerzsymptomatik und die radikuläre Sensibilitätsstörung seien allerdings mit den degenerativen Veränderungen in diesem Segment und mit der linksbetonten Neuroforamenstenose gut erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Nachvollziehbaren Schmerzen eine körperlich belastende Tätigkeit - wohl auch langfristig - nicht zumutbar. Da vermutlich eine relevante depressive Störung bestehe, sei dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Abklärung und gegebenenfalls Behandlung empfohlen worden (Urk. 22/1 S. 2).
3.3.4   PD Dr. C.___ gelangte nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. Z.___ vom 27. März 2011 (Urk. 22/1) am 29. April 2011 zum Schluss, dass die neuroforaminäre Stenose L5/S1 ursächlich für die Belastungsbeschwerden sei. Der Beschwerdeführer sei aus nachvollziehbaren Gründen ausserstande, einer körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 22/3).
3.3.5   Am 12. März 2012 berichtete Dr. Z.___, betreffend das radikuläre L5-Syndrom links bei lumbaler Segmentdegeneration mit Neuroforamenstenose L5/S1 links sei der Verlauf weiterhin wechselhaft; zeitweise bestehe eine recht deutlich eingeschränkte Mobilität und Gehfähigkeit. Nachdem schon bei der Konsultation vom 23. März 2011 deutlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer auch an einer - wohl durch die chronische Schmerzbelastung und die schwierige psychosoziale Situation verursachten (Urk. 30 S. 2) - depressiven Störung leide, sei eine Einzelpsychotherapie und eine medikamentöse antidepressive Behandlung initiiert worden. Wegen einer deutlichen Zunahme der depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer am 9. März 2012 für eine stationäre psychiatrische Behandlung angemeldet worden (Urk. 30 S. 1).

4.       Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe es - in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) - unterlassen, die Festsetzung des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen auf 10 % zu begründen (Urk. 1 S. 6), erweist sich als unbegründet. Tatsächlich rechtfertigte die Beschwerdegegnerin den gewährten Abschlag damit, dass aufgrund des zu beachtenden Belastungsprofils (keine Lastenhandhabung über 20 kg, Tätigkeit in Wechselbelastung, kein längeres Sitzen) von einer Reduktion des mutmasslich erzielbaren Lohns um 10 % auszugehen sei (vgl. Urk. 2 S. 2). Was die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, weshalb sie von einer Fehlinterpretation des Gutachtens der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13) ausgehe (Urk. 1 S. 5 und S. 6), anbelangt, ist aus den - dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus bekannten - Akten (vgl. insbesondere Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 [Urk. 14/13 S. 12] und Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 25. Juni 2010 [Urk. 14/44 S. 3)] ohne Weiteres ersichtlich, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Experten der MEDAS, auf die sie an sich abstellte, missverstanden beziehungsweise ungenau gelesen und in der Folge bei der Ermittlung des Invalideneinkommens statt korrekterweise auf die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit auf das betreffend die Arbeit als Taxichauffeur bescheinigte Restleistungsvermögen von lediglich 40 % (Urk. 14/13 S. 12) abgestellt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer, dem die Gründe für die Wiedererwägung jedenfalls in der Beschwerdeantwort klar dargelegt wurden (Urk. 13 S. 2), im Rahmen dieses Verfahrens replicando (Urk. 21 und Urk. 23) Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), noch einmal vorzubringen, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin eine neue, im Ergebnis gleich lautende Verfügung zu erlassen hätte.

5.
5.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Aushilfs-Taxichauffeur noch zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 14/14 S. 2, Urk. 14/18). Allerdings wurde dabei - wie bereits dargelegt (vgl. E. 4) - übersehen, dass diese (angestammte) Tätigkeit den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen Rechnung trägt und die Experten der MEDAS dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Version eine mindestens 70%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 14/13 S. 12). Die Ärzte der MEDAS berücksichtigten in ihrem Gutachten, in dem sie sich - gestützt auf die Ergebnisse der fundierten internistischen (Urk. 14/13 S. 7 ff. und S. 14 f.), orthopädischen (Urk. 14/13 S. 9 f. und S. 16-19) sowie psychiatrischen (Urk. 14/13 S. 20 f.) Untersuchung und in Kenntnis der Vorakten (Urk. 14/13 S. 4 ff.) - umfassend zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit äusserten (Urk. 14/13 S. 11 f.), sämtliche geklagten Beschwerden (Urk. 14/13 S. 3 f.). Auch legten sie einleuchtend dar, weshalb sie bezüglich der Arbeit als Taxichauffeur von einer maximal 60%igen und betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit von einer höchstens 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 14/13 S. 11 f.). Aufgrund des Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit gar eine höhergradige Arbeitsfähigkeit bescheinigten, als dies die Gutachter der MEDAS taten, und zur Zumutbarkeit einer den bestehenden Leiden optimal angepassten Tätigkeit gar keine Stellung nahmen (Urk. 14/6 S. 3 und S. 5, Urk. 14/7 S. 1 und S. 5, Urk. 14/6 S. 21), ging die IV-Stelle - jedenfalls anlässlich der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs - zu Recht von der Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 14/13) aus (zum Beweiswert eines Arztberichts vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die - auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der Ausübung der angestammten Tätigkeit im Pensum von 40 % optimal verwerte, beruhende - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 1998 (Urk. 14/16) erweist sich demnach als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Da sich ein allfälliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 1994 aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens auf eine Teilrente gerichtet hätte, ist die Berichtigung der Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 14/16) von erheblicher Bedeutung. Deren Wiedererwägung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.
5.2     Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 1994 einen Teilrentenanspruch gehabt hätte, kann vorliegend insofern offen bleiben, als die IV-Stelle die bis 31. Januar 2011 ausgerichteten Rentenzahlungen (zu Recht) nicht zurückforderte und die vorhandenen Akten jedenfalls keine hinreichende Grundlage bieten, um über einen allfälligen Leistungsanspruch ex nunc et pro futuro (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1) befinden zu können. Aus der aktuellen Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. A.___ geht nämlich hervor, dass sich der physische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache insofern verschlechtert hat, als der Beschwerdeführer neu - möglicherweise bereits seit einem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) - an mit objektivierbaren organischen Befunden (vgl. auch Stellungnahme Dr. D.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 14/52 S. 2) erklärbaren zervikalen Beschwerden leidet (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 14. März 2011, Urk. 15). Ob und bejahendenfalls inwiefern sich diese - weder von PD Dr. C.___ (Urk. 22/2, Urk. 22/3) noch von Dr. Z.___ (Urk. 22/1, Urk. 30) erwähnten - Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit auswirken, lässt sich indes gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten ebenso wenig beantworten wie die Frage, ob - wie dies Dr. Z.___ andeutete - seit der Rentenzusprache eine mit einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten zusätzlichen Leistungseinbusse verbundene Verschlimmerung der psychischen Symptomatik eingetreten ist (vgl. hiezu Berichte Dr. Z.___ vom 27. März 2011 [Urk. 22/1 S. 2] und vom 12. März 2012 [Urk. 30]).
5.3     Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 (Urk. 14/16) in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat, und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers pro futuro neu befinde.

6.       Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gesuch um Wiedererwägung (Urk. 21) der Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 16) erweist sich damit als obsolet.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2011 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern unter Beilage des Doppels von Urk. 33
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).