IV.2011.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 18. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1981 geborene X.___ meldete sich am 28. April 2008 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers (Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) bei (Urk. 7/7/1-33) und liess die Versicherte am 10. Juni 2009 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 4. August 2009, Urk. 7/22). In der Folge teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2009 (Urk. 7/25) - unter Hinweis auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 30 % - mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Auf hiegegen von der Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 7/29, Urk. 7/35, Urk. 7/41, Urk. 7/54) und nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ zum am 25. September 2009 der Strafkammer des Kantonsgerichts I.___ zur Anklage gebrachten Sachverhalt (Urk. 7/46, Urk. 7/47) verfügte die IV-Stelle am 28. Dezember 2010 - unter Hinweis darauf, dass es der Versicherten frei stehe, ein Gesuch um Hilfe bei der Stellensuche einzureichen - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
1.2     Die AXA, die im Zusammenhang mit zwei von der Versicherten am 24. Januar beziehungsweise am 19. März 2004 erlittenen Unfällen (Autounfall respektive Ausrutschen auf Treppe) Taggelder erbracht hatte und für die Heilbehandlungskosten aufgekommen war, stellte ihre Leistungen für die beiden genannten Ereignisse mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 7/7 S. 2-4) respektive Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 per 30. November 2004 ein, weil die persistierenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht auf von X.___ am 3. Februar 2006 im Prozess Nr. UV.2006.00042 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2006 bestätigt. Die hiegegen gerichtete Beschwerde der Versicherten wies das Bundesgericht mit Urteil U 601/06 vom 31. Oktober 2007 ab.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2010 (Urk. 2) liess X.___ am 1. Februar 2011 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„Es sei der Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2007 zuzusprechen.
Eventualiter ist die Sache nach Vorliegen der Beschwerdeantwort an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasst.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“
         Die IV-Stelle schloss am 7. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 4. August 2009 (Urk. 7/22) und die ergänzende Stellungnahme vom 29. April 2010 (Urk. 7/47) sowie die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 22. Dezember 2010 (Urk. 7/68 S. 8) - damit, dass die posttraumatische Belastungsstörung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und damit einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad in nämlicher Höhe bedingte (Urk. 2 S. 1-3, Urk. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ Begutachtungsinstituts vom 4. August 2009 (Urk. 7/22) sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich. Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei davon auszugehen, dass sie infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung seit dem 24. Januar 2004 gänzlich arbeitsunfähig sei und demnach - angesichts der am 28. April 2008 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug - ab dem 1. April 2007 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.
3.1     Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, die Beschwerdeführerin am 26. November 2004 im Auftrag der AXA untersucht hatte, stellte er in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/7 S. 16-26) folgende Diagnosen (Urk. 7/7 S. 21):
- Personenwagen-Selbstunfall mit
- multiplen Kontusionen und Distorsionen, alle ausgeheilt
- Sturz von der Treppe mit
- Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts
- kleiner Knorpelauffaserung an der medialen Talusrolle rechts
- Status nach OSG-Arthroskopie mit Shaving und Spülung rechts
         In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin und in jeder vorwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit sei die - adipöse (BMI von 37,4) - Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/7 S. 22 und S. 24).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 4. September 2008 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9 S. 2 = Urk. 7/13 S. 2):
- Schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit März 2004
- nach emotionalem und sexuellem Missbrauch im März 2004
- Verletzung des rechten Sprunggelenks
- nach Autounfall am 27. Januar 2004, verursacht durch Täter
- Therapieresistente Adipositas permagna
- Migräne
         Die Beschwerdeführerin, die seit dem 29. August 2005 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 7/9 S. 3), sei in den Jahren 2003 und 2004 durch einen Staatsangehörigen von V.___, der massive Morddrohungen ausgestossen und rohe körperliche Gewalt angewandt habe, psychisch extrem unter Druck gesetzt und wiederholt vergewaltigt worden. Obwohl der fragliche Mann keinen Führerausweis besessen habe, habe er sie immer wieder gezwungen, ihn ihr Auto lenken zu lassen. Nachdem er am 24. Januar 2004 auf der Autobahn einen schweren Unfall verursacht habe, habe er durch Morddrohungen erwirkt, dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe das Fahrzeug gelenkt, und diese noch während mehrerer Monate unter Druck gesetzt. Erst im vergangenen Jahr sei eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Nicht wesentlich gewesen für die Krankheitsentwicklung sei der am 19. März 2004 erlittene Treppensturz. Die psychischen und physischen Beeinträchtigungen hätten zum Verlust der Arbeitsstelle, zum definitiven Scheitern der Ehe sowie zu einem finanziellen und sozialen Abstieg geführt (Urk. 7/9 S. 7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich noch (Urk. 7/9 S. 4). Neben den direkten Folgen der langen und intensiven Traumatisierung wirkten sich auch der Stellenverlust, der soziale Abstieg und die Scheidung ungünstig auf die Gesundheit beziehungsweise die Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/9 S. 6). In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin bestehe seit dem 1. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9 S. 2). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 7/9 S. 5).
3.3     Die Ärzte der Klinik C.___, Stoffwechselzentrum, stellten am 4. September 2008 folgende Diagnosen (Urk. 7/22 S. 38):
- Adipositas Klasse III
- Komplexe psychosoziale Situation
- Chronische Kopfschmerzen; Differentialdiagnose: Migräne
- regelmässiger Triptan- und NSAID-Gebrauch
         Bei der Beschwerdeführerin, die angebe, trotz Umsetzung aller vorgeschlagenen Ernährungsmassnahmen nicht abnehmen zu können, sei aufgrund der traumatischen Vergangenheit das Vorliegen einer Essstörung zu vermuten. Es sei ihr daher eine medikamentöse Behandlung mit Topamax empfohlen worden (Urk. 7/22 S. 39).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 27. Oktober 2008 folgende - sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende - Diagnosen (Urk. 7/17 S. 6):
- Adipositas permagna (letzte Messung am 16. Juni 2006: BMI 44), seit 2000
- Persistierende OSG-Beschwerden, seit 2004, bei Status nach
- Distorsionstrauma im rechten OSG im Januar 2004
- erneuter Distorsion des OSG rechts im März 2004
- OSG-Arthroskopie und Débridement am 9. Juni 2004
- Mitralklappenprolaps mit leichter Mitralinsuffizienz 2003
         Ob überdies ein psychischer Gesundheitsschaden bestehe, könne er nicht beurteilen (Urk. 7/17 S. 6 und S. 7). Die Beschwerdeführerin, die von Ende November 2004 bis Mitte Juni 2006 bei ihm in Behandlung gestanden habe (Urk. 7/17 S. 6), sei ab dem 8. April 2005 wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/17 S. 7).
3.5     Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen/allgemeinmedizinischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung vom 10. Juni 2009 stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 4. August 2009 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/22 S. 17 f.):
- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1
- Chronische Restbeschwerden Rückfuss rechts, ICD-10 M79.67
- Status nach OSG-Arthroskopie rechts mit Knorpel-Shaving und Spülung am 9. Juni 2004, ICD-10 Z98.8
- Status nach OSG-Distorsionstraumata am 24. November 2004 und am 19. März 2004, ICD-10 T93.3
- aktuell keine Zeichen einer Instabilität
- Adipositas permagna (BMI 49 kg/m2), ICD-10 E66.0
         Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 7/22 S. 18):
- Anamnestisch intermittierendes zervikothorakales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, derzeit ohne fassbares klinisches Korrelat, ICD-10 M54.8
- Mitralklappenprolaps
- Kopfschmerzen, multifaktoriell bedingt
         Aus der - im Vordergrund stehenden - posttraumatischen Belastungsstörung, die Ängste und depressive Verstimmungen auslöse, resultiere eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung sowohl der durch die chronische OSG-Problematik und die die Adipositas bedingten Einschränkung der Belastbarkeit als auch des psychischen Leidens sei die Explorandin - seit dem 24. Januar 2004 (Urk. 7/22 S. 19) - in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg und einer maximalen Geh- und Stehdauer von 30 Minuten am Stück - im Rahmen eines 100%-Pensums mit vermehrten Pausen - noch zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/22 S. 18). Zwar fühle sich die Beschwerdeführerin kaum mehr arbeitsfähig; diese subjektive Einschätzung, die sicher auch durch die psychosoziale Situation beeinflusst werde, lasse sich indes aufgrund der objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigen. Tatsächlich sei es ihr zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, trotz Beschwerden mit einer etwas eingeschränkten Leistungsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/22 S. 19 und S. 20).
3.6     In seiner am 13. August 2009 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 7/23 S. 5) gelangte der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, zum Schluss, dass gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 4. August 2009 von einer seit dem 24. Januar 2004 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer anderen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei.
3.7     In ihrer - im Auftrag der Pensionskasse der Beschwerdeführerin verfassten und auf den Akten beruhenden - Stellungnahme vom 17. November 2009 (Urk. 7/44 = Urk. 7/58) zum Vorbescheid vom 25. September 2009 (Urk. 7/25) stellte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Vertrauensärztin SGV, Klinik G.___, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), folgende Diagnosen (Urk. 7/44 S. 9):
- Morbide Adipositas (BMI 49 kg/m2), konsekutiv chronische Überlastung von Wirbelsäule und Bein-/Fussgelenken
- Zustand nach arthroskopischem Knorpel-Shaving und arthroskopischer Spülung im OSG rechts am 10. Juni 2004
- Oculäre Siccaproblematik („trockene Augen“), konsekutiv Tendenz zu Belpharitiden (Augenlidentzündungen)
- Engwinkelsituation in beiden Augen, Zustand nach prophylaktischer YAG-Iridotomie: am 14. November 2008 rechts, am 8. Dezember 2008 links
- Hohe Hyperopie und hoher Astigmatismus beidseits, Amblyopie
- Posttraumatische Belastungsstörung
         Es sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle auf das - weitgehend mit der Beurteilung des Hausarztes Dr. D.___ übereinstimmende - Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 4. August 2009 (Urk. 7/22) abgestellt habe. Die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ sei vordergründig mit der Tatsache, dass letzterer sich die Sichtweise der Beschwerdeführerin zu eigen gemacht und ausschliesslich auf deren subjektive Aussagen abgestellt habe, zu erklären (Urk. 7/44 S. 11).
3.8     Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Einwand vom 23. November 2009 (Urk. 7/41) Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des Begutachtungsinstituts W.___ geäussert hatte, hielt der RAD-Psychiater Dr. Z.___ am 22. Februar 2010 fest, aufgrund der sich aus den Akten betreffend das Strafverfahren gegen den Bekannten der Beschwerdeführerin ergebenden Erkenntnisse beziehungsweise des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Falschaussagen zu ihren Ungunsten gemacht habe, falle differentialdiagnostisch das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung in Betracht. Es erscheine daher als sinnvoll, den Gutachtern des Begutachtungsinstituts W.___ die relevanten Strafakten zukommen zu lassen und ihnen Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/68 S. 3 f.).
3.9     In der Folge gelangten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ - nach Kenntnisnahme der Anklageschrift vom 25. September 2009 in Sachen der Staatsanwaltschaft des Kantons I.___ als Anklägerin und der Beschwerdeführerin als Geschädigter gegen einen Bekannten letzterer betreffend Vergewaltigung, Verstösse gegen das SVG etc. (Urk. 7/40) - am 29. April 2010 zum Schluss, bei den erlebten Traumatisierungen handle es sich um keine lebensgeschichtlich frühen Belastungen, die sich aus versicherungsmedizinischer Sicht negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken vermocht hätten. Insbesondere aufgrund der Biographie der Beschwerdeführerin, die bis zum Autounfall im Jahr 2004 vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei und eine normale Sozialsituation aufgewiesen habe, sei eine Persönlichkeitsstörung auszuschliessen (Urk. 7/47 S. 1). Die nach ICD-10 geltenden Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie sie nach einer posttraumatischen Belastungsstörung entstehen könne, seien nicht erfüllt. Insofern sei auch nach Kenntnisnahme der den Strafverfahrensakten zu entnehmenden Informationen am Gutachten vom 4. August 2009 (Urk. 7/22) festzuhalten (Urk. 7/47 S. 2).
3.10   Die seit dem 19. März 2010 behandelnde Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Sportmedizin SGSM, hielt auf entsprechende Anfrage der zuständigen Fürsorgebehörde hin am 22. Mai 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der kürzlich erfolgten medikamentösen Umstellung aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Im weiteren Therapieverlauf sei es sicherlich wichtig, die noch junge Patientin wieder zu aktivieren und wiedereinzugliedern (Urk. 7/53 S. 1).
3.11   Dr. F.___ gab auf entsprechende Anfrage der Pensionskasse der Beschwerdeführerin am 24. September 2010 an, die neu ergangenen Akten böten keinen Anlass, von der Einschätzung vom 17. November 2009 (Urk. 7/44) abzuweichen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die unbestrittenermassen vorhandene psychische Störung keinen Schweregrad erreiche, der eine höhergradige als die bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit rechtfertigte (Urk. 7/64).
3.12   Am 22. Dezember 2010 hielt der RAD-Arzt Dr. Z.___ fest, die von Dr. H.___ - infolge einer medikamentösen Umstellung für die Dauer einer Adaptionsperiode - bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit stelle keine dauerhafte invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar und sei im Übrigen aufgrund seiner eigenen langjähren psychiatrischen Erfahrung mit Psychopharmaka nicht nachvollziehbar. Wohl hätten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2010 (Urk. 7/47) die Schwere der Opfersituation der Beschwerdeführerin zu wenig gewürdigt; entscheidend sei indes, dass trotz des Erlebten keine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 eingetreten sei und die Beschwerdeführerin offenbar genügend Resilienz habe entwickeln können. Insofern ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche zu einer von der gutachterlichen Einschätzung abweichenden Beurteilung führten (Urk. 7/68 S. 8).

4.
4.1     Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin - unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) - aufgrund der rechtsseitigen Fussbeschwerden und der weiteren somatischen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin und in einer anderen vorwiegend sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/7 S. 22 und S. 24, Urk. 7/17 S. 7, Urk. 7/22 S. 19, Urk. 7/44 S. 11). Hinsichtlich der psychischen Symptomatik gingen die Ärzte übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/22 S. 17 f., Urk. 7/9 S. 2, Urk. 7/44 S. 9 und S. 11, Urk. 7/47, Urk. 7/64, Urk. 7/68 S. 8). Davon, dass - wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ am 22. Februar 2010 differentialdiagnostisch in Betracht gezogen hatte (Urk. 7/68 S. 3 f.) - nebst der genannten Diagnose eine Persönlichkeitsänderung vorläge, ist angesichts der Tatsache, dass kein anderer Arzt je Verdacht auf eine entsprechende Störung äusserte und die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ am 29. April 2010 eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (wie auch eine Persönlichkeitsstörung) explizit verneinten (Urk. 7/47), nicht auszugehen. Was die Auswirkungen der - nicht schon per definitionem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bedeutenden (Urk. 1 S. 7) - posttraumatischen Belastungsstörung auf das Leistungsvermögen anbelangt, gelangten die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ gestützt auf die medizinischen und weiteren Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auch deren - zwischenzeitlich mit Urteil des Kantonsgerichts I.___ vom 27. Oktober 2010 (Urk. 7/66) im Wesentlichen bestätigte, von den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ indes schon zuvor nicht angezweifelte (Urk. 1 S. 7) - Schilderung der traumatischen Erlebnisse (Urk. 7/22 S. 10) und aufgrund der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen (deren zeitlicher Umfang an sich noch keinen Anlass gibt, die erhobenen Befunde in Zweifel zu ziehen [Urk. 1 S. 7; vgl. hiezu etwa Urteil 8C_365/2012 des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 E. 6.3 mit Hinweisen]) mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt sei, als sie - wegen der Ängste und depressiven Verstimmungen - im Rahmen eines ihr zumutbaren Vollzeitpensums lediglich eine Leistung von 70 % zu erbringen in der Lage sei (Urk. 7/22 S. 18). Die überzeugende Einschätzung der Gutachter Begutachtungsinstituts W.___, deren Verzicht auf die Durchführung einer neuropsychologischen angesichts des Fehlens von Anhaltspunkten für erhebliche neuropsychologische Defizite keinen Mangel am Gutachten darstellt (Urk. 1 S. 7), wird durch die Beurteilung der behandelnden Psychiater nicht in Frage gestellt. Zwar bescheinigte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin für die Dauer der Adaption an die neue medikamentöse Behandlung eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit; gleichzeitig brachte die genannte Ärztin indes zum Ausdruck, dass sie eine berufliche Widereingliederung nach der Anpassungsphase als sinnvoll und durchaus möglich erachte (Urk. 7/53 S. 1). Auch Dr. B.___s Beurteilungen tun der Beweiskraft der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ keinen Abbruch. Der genannte Psychiater, der eine stationäre psychiatrische Behandlung trotz der über Jahre hinweg attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit offenbar nie in Betracht zog, legte in seinen diversen Berichten (Urk. 7/8, Urk. 7/9) nämlich nicht schlüssig dar, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen die Beschwerdeführerin, die im März 2004 noch während rund zwei Wochen vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 7/14 S. 4 und S. 10), seit dem 24. Januar 2004 (Urk. 7/8 S. 2), mithin einem gut anderthalb Jahre vor Behandlungsbeginn im August 2005 (Urk. 7/8 S. 3) liegenden Zeitpunkt, gänzlich ausserstande sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin, die guten Kontakt zur Mutter, zur Schwester und zu anderen Verwandten pflegt (Urk. 7/22 S. 9), sowohl in der Lage ist, ihren Haushalt selbständig zu führen (Urk. 7/22 S. 7 und S. 8) als auch ihre Nichte zu hüten (Urk. 7/8 S. 3), und durch die angegebenen Ängste und Konzentrationsstörungen jedenfalls nicht daran gehindert wurde, zur Begutachtung alleine mit dem Auto nach J.___ zu fahren (Urk. 7/22 S. 8).
4.2     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch - aufgrund einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer damit verbundenen 30%igen Erwerbseinbusse beziehungsweise eines demnach 30%ige Invaliditätsgrades - verneinte (Urk. 2).

5.
5.1     Da die Beschwerdeführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit angesichts des Umstands, dass sie von der Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt wird (Urk. 3/2, Urk. 7/28), ausgewiesen ist und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
           Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).