IV.2011.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ besuchte in Tunesien das Gymnasium, reiste 1987 in die Schweiz ein und war von 1988 bis Ende 2002 als Bankangestellter bei der Y.___ AG tätig. Wegen seit März 2002 bestehender psychischer Probleme meldete er sich am 3. Februar 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2004 fest. Die dagegen am 3. Juni 2004 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Dezember 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 11/38). In der Folge liess die IV-Stelle weitere psychiatrische Untersuchungen durchführen, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. März 2006 erneut ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht in dem Sinne gutgeheissen, als es die Sache erneut zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/73).
         In der Folge ordnete diese die psychiatrische Begutachtung des Versicherten an (Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2009, Urk. 11/89) und stellte mit Vorbescheid vom 6. Februar 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/92). Nach ergänzenden Abklärungen in neurologischer Hinsicht (Gutachten vom 23. Oktober 2009, Urk. 11/114) und durch Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 11/128 S. 6 ff.) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 am getroffenen Vorbescheid fest (Urk. 11/129 = Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers am 1. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2003 eine ganze Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer einen ergänzenden ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters einreichen (Urk. 7).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2003 bis zur angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2010, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
         Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Da sich aber für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden rechtlichen Belange aus materiellrechtlicher Sicht für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 keine Änderungen ergeben haben, sollen nachfolgend die aktuell in Kraft stehenden Bestimmungen zitiert werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der dissoziativen Störung ohne Komorbidität unter Beachtung der heutigen Rechtsprechung keine leistungsbegründende IV-relevante Gesundheitsstörung ausgewiesen sei. Ebenfalls liege aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Beschwerdeführer der stationären Untersuchung gestellt und diese aufgrund eines Missverständnisses früher abgebrochen habe, so dass ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden könne; die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zeige sich auch aus dem weiteren Verlauf. Die Diagnose der dissoziativen Störung trage nur einem Teil der vorliegenden Symptome Rechnung. Würde man von einer solchen ausgehen, müsste auch das Vorliegen einer Komorbidität berücksichtigt werden. In jedem Fall sei eine Prüfung der Förster-Kriterien nötig, was zum Ergebnis führe, dass dem Beschwerdeführer die Leidensüberwindung nicht zugemutet werden könne. Überdies sei der Beschwerdeführer auch einem durchschnittlichen Arbeitgeber als Arbeitsnehmer nicht mehr zuzumuten (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Die für das Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine nicht näher bezeichnete depressive Störung (ICD-10 F32.9). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich, der Grad der Arbeitsfähigkeit könne wegen der erheblichen Inkonsistenzen jedoch nicht eingeschätzt werden. Gleiches gelte für den relativen Anteil psychosozialer beziehungsweise krankheitsbedingter Faktoren. Es hätten sich bei eingeschränkter Untersuchbarkeit keine konsistenten Hinweise darauf ergeben, dass die Einsicht des Beschwerdeführers in seine Erkrankung aufgehoben wäre. Aus medizinischer Sicht hätte dieser der auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nachkommen können. Eine Besserung der Erwerbsfähigkeit durch eine medikamentöse Behandlung oder durch einen längeren stationären Aufenthalt könne retrospektiv nur als möglich bezeichnet werden (Urk. 11/89 S. 22 ff.).
2.3.2   Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2009 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2009 in ihrer Behandlung stehe und ca. alle zwei Wochen zu Gesprächen erscheine. Er mache auf sie einen deutlich leidenden Eindruck, wobei es sich als äusserst schwierig erweise, diesen Eindruck in diagnostischen Kategorien auszudrücken, wobei sie eine gewisse depressive Symptomatik feststellen könnten. Der Beschwerdeführer mache auf sie den Eindruck eines schwer traumatisierten Menschen und sie würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Sie könnten keine ambulante, stationäre oder medikamentöse Therapie empfehlen, von der sie nur ansatzweise überzeugt wären, dass sie Heilungserfolg verspreche würde (Urk. 11/107).
         In ihrem Bericht vom 12. Januar 2010 hielten Dr. A.___ und lic. phil B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2009 abmachungsgemäss zu sieben Konsultationen erschienen sei. Es hätten Gespräche mit begleitendem und stützendem Charakter stattgefunden. Aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers seien verhaltens- und erlebensverändernde Behandlungsmethoden massiv überfordernd und somit nicht indiziert. Weiter seien keine Medikamente verordnet worden, da der Patient Psychopharmaka aufgrund seiner negativen Erfahrungen ablehne. Es werde auch keine substanzielle Verbesserung seines Zustandes erwartet, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nahezu ausgeschlossen werden (Urk. 11/115).
         Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 hielten Dr. A.___ und lic. phil B.___ überdies fest, dass der Beschwerdeführer neben der vom RAD anerkannten dissoziativen Störung auch an Ängsten und einer depressiven Symptomatik hoher Ausprägung leide, so dass von einer Komorbidität auszugehen sei; dies auch ohne Berücksichtigung der Symptomatik einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wie eine ihrer Verdachtsdiagnosen laute. Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % (Urk. 7).
2.4     Die Fachärzte des Z.___ gehen in ihrem Gutachten in ausführlicher Weise auf die vorhandenen medizinischen Vorakten ein (Urk. 11/89 S. 3 ff.) und diskutieren die von anderen Fachärzten gestellten Diagnosen und Differentialdiagnosen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 11/89 S. 15 ff.). Unter Berücksichtigung der seit Beginn der Abklärungen im November 2002 herrschenden Unklarheit bezüglich Diagnose und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist das vorliegende Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen, auch wenn eine exakte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht erfolgen konnte. Demgegenüber vermag die Einschätzung der gesundheitlichen Situation durch Dr. A.___ und lic. phil. B.___ nicht zu überzeugen. So halten sie in ihrem Bericht vom 4. Mai 2009 fest, dass sie eine gewisse depressive Symptomatik hätten feststellen können (Urk. 11/107). In ihrem Schreiben vom 3. Februar 2011 ist demgegenüber von einer depressiven Symptomatik in hoher Ausprägung die Rede, was nicht nur der Ersteinschätzung erheblich widerspricht, sondern auch dem therapeutischen Setting. So erschien der Beschwerdeführer etwa in der Zeit zwischen Mai 2009 und Januar 2010 nur höchstens einmal im Monat zu einem begleitendem und stützendem Gespräch, was die Vermutung nahelegt, dass in diagnostischer Hinsicht doch eher von der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ auszugehen ist, welche den Beschwerdeführer aufgrund des stationären Aufenthalts ebenfalls seit längerer Zeit kennen. Hinsichtlich der Einschätzung der behandelnden Ärzte ist überdies zu berücksichtigen, dass diese wie Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, was das Gericht berücksichtigen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Insgesamt kann demnach auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden. Daran vermag auch das Schreiben der Frau des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2009 nichts zu ändern (Urk. 11/93). So kann aus der Aussage, dass allein Medikamente zu einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes geführt hätten, nichts gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens abgeleitet werden. Eine medikamentöse Therapie ist gemäss Gutachten indiziert und dem Beschwerdeführer zuzumuten (Urk. 11/89 S. 22). Eine in der Vergangenheit erzielte Verbesserung des Zustandes ist demnach im Rahmen der Würdigung des Verlaufs der Erkrankung zu berücksichtigen; zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung wohl nur über einen Zeitraum von rund zwei Monaten erfolgt ist (Urk. 11/89 S. 14). Weiter spielt es für die Schlussfolgerungen des Gutachtens keine Rolle, ob der Beschwerdeführer als Aushilfskraft auf dem Bauernhof der Schwester der Frau tätig war oder lediglich zu Besuch dort weilte. Weiter erscheint zwischen dem Chauffieren zu einem Arzttermin und dem Begleiten zu einem solchen kein erheblicher Unterschied zu bestehen. Beide Sachverhalte zeigen lediglich, dass der Beschwerdeführer gewisse Aktivitäten wahrnehmen konnte und auch neben der Tatsache, dass er verheiratet ist, sozial nicht völlig isoliert scheint.
2.5     Aus diagnostischer Sicht ist demnach von einer nicht näher bezeichneten depressiven Störung (ICD-10 F32.9) auszugehen. Nach dem Diagnostischen und Statistischen Manual Psychischer Störungen handelt es sich dabei beispielsweise um die folgenden Störungen: prämenstruelle dysphorische Störungen, leichte depressive Störungen von mindestens zwei Wochen mit weniger als fünf der für Major Depression definierten Kriterien, rezidivierende kurze depressive Störungen, postpsychotische Depressionen bei Schizophrenie, Episoden einer Major Depression, die eine Wahnhafte Störung, eine Nicht Näher Bezeichnete Psychotische Störung oder die Akutphase eine Schizophrenie überlagert, Symptomkonstellationen die allenfalls auch durch eine Substanz induziert sind. Auch wenn es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist doch ersichtlich, dass die in casu in Frage kommenden Störungen (leichte depressive Störung, kurze depressive Störung) nicht die Schwere einer leichten depressiven Episode erreichen. Schon allein aufgrund der gestellten Diagnose stellt sich demnach die Frage, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Auch das therapeutische Setting sowie die nach wie vor abgelehnte medikamentöse Behandlung sind ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht unter einem erheblichen Leidensdruck leidet, zumal aufgrund der Ausführungen im Gutachten hinsichtlich der Schadenminderung mehr hätte erwartet werden können.
         Selbst wenn man von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgehen würde, führt dies nicht zur Bejahung eines Leistungsanspruchs. Aufgrund der nun nahezu zehnjährigen Abklärungsdauer und insbesondere der ausführlichen Würdigung der Vorakten durch die Gutachter des Z.___ ist in Bezug auf die genaue Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von einer (zumindest teilweisen) Beweislosigkeit auszugehen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Sozialversicherungsverfahren jedoch nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Auch anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung wurde festgehalten, dass die rudimentären Äusserungen des Beschwerdeführers eine Rekonstruktion der Krankheitsentwicklung nach eigenanamnestischen Angaben nicht zulasse (Urk. 11/89 S. 16). Eine genauere diagnostische Einordnung der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit scheiterte demnach auch an der Mitwirkung des Beschwerdeführers (Urk. 11/89 S. 20, vgl. Urk. 11/120 und 11/124). Ginge man demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leidet, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sich dieser auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der langjährigen und umfangreichen Abklärungen seitens der Verwaltung sowie der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers ist diese Beweislosigkeit aber vom Versicherten zu tragen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus rein somatisch-neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 11/114 S. 8).
         Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.

3.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).