Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 in Y.___ geborene X.___, gelernte Schuhmacherin, wurde 1992 während ihrer Schwangerschaft gemeinsam mit ihrem Ehemann während des Z.___ Krieges sieben Monate lang in einem Kriegsgefangenenlager festgehalten, wo sie Misshandlungen erlitt. Mittels des Roten Kreuzes reisten sie und ihr Ehemann 1993 in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Zuletzt arbeitete die Versicherte als Produktionsmitarbeiterin im A.___. Per 31. Oktober 2004 wurde ihr wegen Arbeitsunfähigkeit gekündigt, wobei ihr effektiv letzter Arbeitstag der 21. Mai 2004 (Urk. 8/3) war. Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/2). Im November 2003 war sie aufgrund einer Eileiterschwangerschaft im Spital B.___ hospitalisiert gewesen. Bei dieser Gelegenheit war die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten (vgl. Urk. 8/6 S. 2 und 4).
Am 11. April 2005 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Wiedereinschulungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5-6, Urk. 8/10-11) und teilte der Versicherten mit, dass sie sich aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht einer intensiven sechsmonatigen Behandlung inklusiv Aufenthalt in einer Tagesklinik zu unterziehen und alle angeordneten Aktivitäten einzuhalten habe. Sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, würde die IV-Stelle das Leistungsbegehren so beurteilen, als ob die Behandlung durchgeführt worden wäre (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 8/12) entschied die IV-Stelle, dass die Versicherte die auferlegte Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, obwohl man sie auf die Konsequenzen hingewiesen habe, und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2007 gut und sprach der Versicherten ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2006.01010).
In Nachachtung des Urteils verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2008 ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 83 % (und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) und einem Pensum von 17 % im Aufgabenbereich die Zusprache einer ganzen Rente. Da aufgrund der Einschränkung im Erwerbsbereich bereits eine ganze Rente resultierte, hatte die IV-Stelle auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Eine Schadenminderungspflicht wurde der Versicherten nicht auferlegt (Urk. 8/38).
Im November 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und X.___ gab in diesem Zusammenhang an, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 8/41). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische (Urk. 8/42, 8/44 - 8/47) und erwerbliche (Urk. 8/43) Abklärungen vor und veranlasste eine bidisziplinäre (rheumatologisch - psychiatrische) Abklärung bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spezialisiert auf Rheumaerkrankungen, und bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie (Urk. 8/50). Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 23. September 2009 erstattet (Urk. 8/55 S. 20 - 27). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 (Urk. 8/59) stellte die IV-Stelle die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/60). Am 28. Januar 2010 ersuchte die nunmehr durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretene Versicherte um Sistierung des Verfahrens, damit sie ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehmen lassen könne (Urk. 8/65). Die IV-Stelle entsprach dem Sistierungsgesuch (Urk. 8/66) und am 23. April 2010 reichte die Versicherte den Abklärungsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein und beantragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/67 und 8/68). Die IV-Stelle unterbreitete den Bericht von Dr. E.___ dem psychiatrischen Gutachter Dr. D.___ zur Stellungnahme (Urk. 8/69), welcher in diesem Bericht jedoch keine neuen Aspekte oder neuen Erkenntnisse erblickte (Urk. 8/70). Nachdem die Versicherte ihrerseits zu den Ausführungen von Dr. D.___ Stellung genommen hatte (Urk. 8/72), verfügte die IV-Stelle am 22. Dezember 2010 und setzte die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 1. Februar 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Am 9. März 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
1.4 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, und sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2010 gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ und von Dr. D.___ davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die bisherige, leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben könne. Da für die IV-Stelle im Haushaltsbereich keine rententangierende Einschränkung nachvollziehbar war, verzichtete sie auf eine Haushaltabklärung, ging unverändert von einer Erwerbstätigkeit von 83 % und einem Pensum von 17 % im Aufgabenbereich aus und setzte die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass nicht auf das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ abgestellt werden könne. Es stehe nicht nur im Widerspruch zur Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher sie nach wie vor als zu 100 % arbeitsunfähig erachte (Urk. 1. S. 5). Das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten stehe ebenfalls im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. E.___, welcher sie nach Vorliegen des Gutachtens ausführlich exploriert und beurteilt habe (Urk. 1 S. 6). Dr. E.___ gehe davon aus, dass Dr. D.___ sie, die Beschwerdeführerin, im Vergleich zu seinen Abklärungen in einem sehr guten und auch hoffnungsvollen Zeitpunkt gesehen habe, und seine Beurteilung nur eine Momentaufnahme darstelle. Das Bild, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung bei Dr. E.___ gezeigt habe, zeige jedoch eine nach wie vor hoch traumatisierte Frau, die all ihre Verluste und die angstvollen Erfahrungen in keiner Weise mehr kompensieren könne. Sie sei nicht in einen Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft integrierbar (Urk. 1 S. 6). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tatsache, dass Dr. D.___ auf entsprechende Vorlage hin im Bericht von Dr. E.__ keine neuen Aspekte und keine neuen Erkenntnisse gesehen habe, stelle eine mangelnde Auseinandersetzung mit einer abweichenden Arztmeinung dar, was dazu führe, dass die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. D.___ als Ganzes in Frage gestellt werde. Die Beurteilung von Dr. E.___ sei differenziert, nachvollziehbar und schlüssig und decke sich mit der Beurteilung des langjährigen und sie regelmässig betreuenden Hausarztes, weshalb auf den Bericht von Dr. E.___ abzustellen und nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Sofern nicht an der beantragten 100%igen Arbeitsunfähigkeit festgehalten werde, seien zur Beurteilung des Invaliditätsgrades ergänzende Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich vorzunehmen (Urk. 1 S. 8).
2.3 Strittig ist damit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht rentenrelevant verbessert hat oder nicht, und bejahendenfalls, ob und inwiefern sich die bestehende Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt.
3. Massgebende medizinische Grundlage im Rahmen der mit Urteil vom 28. November 2007 (beziehungsweise mit Verfügung vom 25. Juni 2008) rückwirkend per Mai 2005 festgesetzten ganzen Rente waren die Berichte von Dr. F.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 8/5) und von Dr. G.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/6). Sowohl Dr. F.___ als auch Dr. G.___ hatten die Beschwerdeführerin als körperlich und psychisch völlig dekonditioniert erachtet und dringend eine intensive Therapie mit körperlicher Aktivierung empfohlen. Dr. G.___, der die Beschwerdeführerin ab September 2004 psychiatrisch betreut hatte, hielt zudem fest, die Beschwerdeführerin zeige den ganzen Symptomenkatalog einer posttraumatischen Belastungsstörung mit verspätet eingesetzter Wirkung mit Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen, Angst und Depression. Zudem habe sie über Flash backs, Konzentrationsstörungen, Alpträume und Gereiztheit geklagt. Die ambulante Behandlung mit hochdosierten Antidepressiva und eklektischer Psychotherapie bei einer Konsultation pro Woche habe keine genügende Wirkung gezeigt. An der vorgesehenen Eingliederungstherapie in einer Tagesklinik mit körperlicher Aktivierung habe die Beschwerdeführerin aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen können (Urk. 8/29); das einzige Angebot, das für sie an der Tagesklinik der H.___ in Frage gekommen sei - die Einzelbewegungstherapie -, habe sie aber wahrgenommen.
Gemäss den vorstehend genannten Berichten litt die Beschwerdeführerin damals zusammengefasst an einem rezidivierenden thorakovertebralen Syndrom und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die im November 2003 nach dem Abbruch der Eileiterschwangerschaft zum Ausbruch kam und ab Mai 2004 zu einer völligen Arbeitsunfähigkeit führte.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im November 2008 eingeleiteten und mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren finden sich die folgenden, voneinander teilweise erheblich abweichenden medizinischen Berichte in den Akten:
In seinem Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/45) hielt Dr. F.___ fest, dass der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin geprägt sei von einer depressiven Stimmung und Bewegungsarmut, dass sich die Beschwerdeführerin praktisch nie ohne familiäre Begleitung bewege und nach wie vor durch ihre Erlebnisse im Konzentrationslager des Z.__ Krieges belastet sei. Die Beschwerdeführerin wirke antriebslos und ängstlich. Es könne keine gute Prognose bezüglich des Verlaufs der Beschwerden gestellt werden; eine Arbeitstätigkeit sei nicht denkbar. Es bestehe eine stark verminderte Leistungsfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2004 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eingliederungsmassnahmen wurden als nicht sinnvoll erachtet, da diese in der Vergangenheit mehrfach erfolglos versucht worden seien. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit rechnete Dr. F.___ nicht (Urk. 8/45).
4.2 Anders als Dr. F.___ diagnostizierten Dres. C.___ und D.___ in ihrem von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten vom 23. September 2009 (Urk. 8/55 S. 20 - 27) eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leicht bis mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F. 33.0) sowie eine teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/55 S. 21). Der ebenfalls festgestellte Nikotinabusus, die chronischen Schmerzen sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: Z73.1) wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (Urk. 8/55 S. 21).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Firma A.__ wurde aus internistisch-rheumatologischer Sicht mit 100 % angegeben. Aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit spätestens seit der gutachterlichen psychiatrischen Untersuchung im September 2009 auf cirka 50 % festgelegt, und weiter wurde festgehalten, dass unter konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung eine weitere Verminderung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich und erreichbar erscheine.
4.3 Die IV-Stelle unterbreitete in der Folge das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, schloss sich in ihrer Beurteilung vom 13. Oktober 2009 der Einschätzung von Dres. C.___ und D.___ vollumfänglich an (Urk. 8/57 S. 4) und ging ebenfalls von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus.
4.4 Im von der Beschwerdeführerin veranlassten Bericht vom 23. April 2010 (Urk. 3 = Urk. 8/67) kam Dr. E.___ übereinstimmend mit Dr. F.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein eindrückliches und sehr chronifiziertes Bild einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung zeige und nicht in einen Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft integrierbar sei. Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin täglich, ja sogar stündlich von den traumatischen Ereignissen belastet scheine und es ihr bis heute trotz adäquater medikamentöser und interaktiver Therapien nicht gelungen sei, sich davon zu distanzieren. Die Verluste und die persönlichen traumatisierenden Erfahrungen hätten schwerste Verletzungen im Ich und in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin hinterlassen, die es ihr verunmöglichten, sich längerfristig auf etwas zu konzentrieren. Zudem leide sie unter multiplen psychosomatischen und körperlichen Symptomen und es sei für sie sehr schwierig geworden, in grösseren Gruppen zu sein, vor allem wenn Spannungen aufkämen. Weiter ertrage sie überhaupt keine lauten Töne und keine Autoritäten.
Dr. E.___ ging davon aus, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin im Vergleich zu seinen Abklärungen vom 7. und 23. April 2010 in einem sehr guten und hoffnungsvollen Zeitpunkt gesehen habe, und die Beurteilung von Dr. D.___ daher nur eine Momentaufnahme darstelle, die sowohl der Einschätzung des behandelnden Hausarztes wie auch derjenigen des vorbehandelnden, langjährigen Psychiaters widerspreche. Das Bild, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung bei ihm gezeigt habe, zeige jedoch eine nach wie vor hoch traumatisierte und innerlich auch in ihren Objekten beschädigte Frau, die all ihre Verluste und die angstvollen Erfahrungen in keiner Weise mehr kompensieren könne. Die beschriebene Art der Antriebslosigkeit, der inneren Trauer und Leere verhindere ein positives Zugehen auf gesellschaftliche und arbeitsmässige Herausforderungen. Wenn die Beschwerdeführerin Schritte in diese Richtung mache, gebe es viele und kleinste von aussen beinahe nicht wahrnehmbare neue Traumatisierungen wie zum Beispiel eine erhöhte Lautstärke, ein autoritäres Gehabe, ein zu konsequentes Vorgehen, ein ihr gegenüber als dominat erlebtes Verhalten etc., die bei der Beschwerdeführerin sofort die alten Wunden aufrissen und sie erneut schwer ängstigten und verletzten, weshalb sie nicht in einen Arbeitsprozess der freien Wirtschaft integrierbar sei (Urk. 3 S. 3 und 4).
4.5 Die IV-Stelle stellte Dr. D.___ am 17. August 2010 den Bericht von Dr. E.___ zur Stellungnahme zu und ersuchte um Mitteilung, ob dieser Bericht seine bisherige Beurteilung ändere (Urk. 8/69). Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilte med. pract. D.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Bericht von Dr. E.___ keine neuen Aspekte oder Erkenntnisse enthalte, die nicht bereits im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. September 2009 berücksichtigt worden seien, weshalb die Stellungnahme vom 23. April 2010 nichts an der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf die Diagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ändere (Urk. 8/70).
4.6 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss hielt Dr. med. I.___ für den RAD auch nach Eingang des Berichtes von Dr. E.___ und der entsprechenden Stellungnahmen am 18. Oktober 2010 an der Beurteilung der Dres. D.___ und C.___ fest (Urk. 8/73 S. 3) und ging nach wie vor ebenfalls von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2010 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
5.
5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Bericht von Dr. E.___ das Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht zu entkräften.
Dr. E.___ ging davon aus, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin in einem im Vergleich zu seiner Begutachtung sehr guten und hoffnungsvollen Zeitpunkt gesehen habe, das Gutachten daher nur eine Momentaufnahme beschreibe und deshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geäussert, dass sie im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. D.___ in noch schlechterem Zustand gewesen sei als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___, was der Einschätzung des Psychiaters Dr. D.___ noch mehr entgegensetzen lasse.
Diese Kritik am Gutachten von Dr. D.___ ist jedoch in beiden Punkten unberechtigt. Einerseits gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bei Dr. D.___ selbst an, dass sie an Stimmungsschwankungen leide: Manchmal fühle sie sich gut, so als ob sie fliegen könnte, dann wieder sehr schlecht (Urk. 8/55 S. 10 Ziff. 3.6). Anderseits führte sie bei der Begutachtung durch Dr. D.___ aus, dass es ihr nicht gut gehe, da sie zum einen an die kürzlich verstorbene Schwiegermutter denken müsse, zu der sie eine sehr gute Beziehung gehabt habe, und zum andern Angst habe vor der aktuellen Untersuchung, da sie bei der internistischen Begutachtung vor zwei Wochen von der Ärztin fotografiert und dadurch an das Kriegsgefangenenlager erinnert worden sei, sich wie eine "Kriminelle", wie im Gefängnis gefühlt habe (Urk. 8/55 S. 10 Ziff. 3.6).
Dr. D.___ waren somit die Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin bekannt, und er liess diesen Umstand auch in seine Beurteilung miteinfliessen. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin damals in einem sehr guten und hoffnungsvollen Zustand befunden habe, wenn sie bei der Begutachtung selbst ausführte, es gehe ihr zur Zeit nicht gut.
Dr. D.___ erwähnte in seinem Gutachten sämtliche von Dr. E.___ als traumatisierend beschriebenen Ereignisse und Erfahrungen der Beschwerdeführerin während des Z.___ Krieges (Urk. 8/55 S. 13 ff.) und legte differenziert dar, weshalb er die posttraumatische Belastungsstörung im Vergleich zur Situation nach dem Auftreten der Störung aufgrund der extrauterinen Schwangerschaft und dem Verlust des Kindes als teilremittiert erachte. Er führte zudem aus, weshalb er eine tiefergreifende strukturelle Vulnerabilität im Sinne einer Persönlichkeitsstörung verneine (Urk. 8/55 S. 16). Da Dr. D.___ zu all den im Bericht von Dr. E.___ aufgeführten Ereignissen und Themenkreisen bereits detaillierte Ausführungen gemacht hatte, diese jedoch in seinem Gutachten anders bewertete als Dr. E.___, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich Dr. D.___ in seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. E.___ auf die Bemerkung beschränkte, dass dieser keine neuen Erkenntnisse liefere und am Gutachten festgehalten werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt dies keine mangelnde Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen dar. Da das bidisziplinäre Gutachten von Dres. C.___ und D.___ vom 23. September 2009 im Übrigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist darauf abzustellen und es ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten und jeder leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, was in Anwendung des Prozentvergleichs zu einer 50%igen Erwerbsfähigkeit führt.
5.3 Zu prüfen bleibt aber, ob bei der Beschwerdeführerin überhaupt noch die gemischte Methode anwendbar ist, zumal ihre Tochter im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wenige Tage vor der Volljährigkeit stand. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Dies umso mehr, als bereits bei Erlass der ersten Verfügung weder detaillierte Abklärung vor Ort vorgenommen noch Angaben der Beschwerdeführerin zur Qualifikation eingeholt worden waren. Dies ist nachzuholen.
5.4 Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2010 in Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Umfang ihrer allfälligen Tätigkeit im Aufgabenbereich sowie die sie dabei möglicherweise tangierenden Einschränkungen auf keine genügende Grundlage zu stützen. Mangels genügender Abklärung des Sachverhaltes ist die Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2010, soweit damit ein Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).