IV.2011.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1995 in Togo geborene X.___ wurde im Alter von etwa zwei Jahren ausgesetzt, worauf er in ein Kinderheim kam. Im Jahr 1997 wurde er von Y.___ über Terre des Hommes adoptiert.
         Aufgrund schwerer Verhaltensstörungen erfolgte am 7. Februar 2001 eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 (Urk. 8/6) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 2. April 2001 bis 30. April 2003 zu. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 (Urk. 8/8) wies sie hingegen das Begehren um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann sprach die IV-Stelle dem Versicherten Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2002 (Verfügung vom 29. Mai 2002; Urk. 8/13) bis 31. Juli 2005 (Verfügung vom 8. Mai 2003; Urk. 8/21) und danach bis Ende des Schuljahres 2007/2008 (Verfügung vom 8. Juni 2005, Urk. 8/41) zu. In Folge der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ging die Zuständigkeit für Sonderschulmassnahmen von der Invalidenversicherung an den Kanton über (vgl. Urk. 8/45). Die weiteren Kostengutsprachen für Sonderschulmassnahmen des Versicherten erfolgten daher durch die Sekundarschule Z.___ (Urk. 8/57 S. 12-14 und 32).
         Ein Gesuch vom 3. April 2003 um Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie (Urk. 8/19) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2003 ab (Urk. 8/23). Die von der Helsana Versicherungen AG (dem zuständigen Krankenversicherer) dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. September 2003 (Urk. 8/31) ebenfalls ab. Dagegen erhob die Helsana Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Entscheid IV.2003.00359 vom 16. April 2004 abwies (Urk. 8/38).
         Am 9. Juni 2008 meldeten die Eltern den Versicherten wiederum bei der Invalidenversicherung an und beantragten medizinische Massnahmen (Urk. 8/47). Die IV-Stelle erteilte dafür am 25. August 2008 Kostengutsprache (Psychotherapie vom 29. Juni 2008 bis 30. Juli 2010, Urk. 8/53).
         Am 21. März 2010 meldeten sich die Eltern erneut bei der IV-Stelle und reichten ein Gesuch um Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten ein (Urk. 8/58). Sie gaben diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/57 S. 1-85). Am 14. Mai 2010 (Urk. 8/62) ergänzten sie die Akten mit einem Zwischenbericht „Pädagogik“ der Institution K.___, Krisenintervention, vom 13. Mai 2010 (Urk. 8/61 S. 1-5) sowie einem Schreiben des Versicherten an die IV-Stelle (Urk. 8/61 S. 6). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht beim behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein (Urk. 8/66).
         Am 1. August 2010 trat der Versicherte eine Anlehre als Bäckerei-Konditorei-Arbeiter bei der L.___ an (Lehrvertrag vom 29. Juli 2010, Urk. 3).
         Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/70) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 8. November 2011 Einwand erheben (Urk. 8/71) und diesen am 14. Dezember 2010 ergänzen (Urk. 8/76). Am 16. Dezember 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 1. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung vom 16. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Kosten für Unterkunft und Betreuung im Rahmen der Platzierung und Betreuung durch K.___ bei Familie C.___, D.___, seien ab Lehrbeginn im August 2010 zu übernehmen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten (vgl. Art. 5 Abs. 2 ff. IVV) auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 2. Dezember 2008, 9C_745/2008, Erw. 3.2). Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2). Die Frage nach der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit einer Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels ist - wie jene nach den ausbildungsspezifischen Fähigkeiten einer versicherten Person - prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 20. Mai 2008, 9C_796/2007, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.      
2.1     Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG befindet. Ebenfalls nicht streitig ist die Frage, ob die gewählte Ausbildung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Schliesslich steht auch ausser Frage, dass die Unterbringung in der Pflegefamilie erhebliche Mehrkosten verursacht (vgl. Urk. 8/77). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Anlehre als Bäckerei-Konditorei-Arbeiter Anspruch auf Ersatz der durch die Fremdplatzierung entstehenden zusätzlichen Kosten hat.
2.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert sei, beziehungsweise einen Ausbildungsplatz in der freien Wirtschaft gefunden habe. Daher seien berufliche Massnahmen nicht notwendig. Da kein Anspruch auf die Ausrichtung beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung bestehe, könne auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die auswärtige Unterbringung und Betreuung entstehen.
2.3     Der Beschwerdeführer rügt vorab, die IV-Stelle habe sich mit den Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht auseinandergesetzt, und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In materieller Hinsicht sei es offenkundig, dass eine Invalidität bestehe und die derzeitige Unterbringung invaliditätsbedingt erforderlich sei. Daher seien auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten, das heisst die Kosten der Platzierung bei der Pflegefamilie und die Unterstützung durch diese sowie durch K.___, im Rahmen der beruflichen Erstausbildung im Sinne von Art. 16 Ab. 1 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen.

3.      
3.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 129 II 504 Erw. 2.2).
         Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt auch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 Erw. 2b).
3.2     Die IV-Stelle hat sich in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Weder hat sie geprüft, ob und inwiefern der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, noch hat sie dem zentralen Argument des Beschwerdeführers, dass er die Anlehre nur bestehen könne, wenn die bisherige Betreuungssituation aufrecht erhalten werde, gewürdigt. Auch auf den eingeholten ärztlichen Bericht von Dr. A.___ (Urk. 8/66) ist die IV-Stelle mit keinem Wort eingegangen.
3.3     Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Aufgrund des Folgenden kann jedoch eine Rückweisung des Entscheids zufolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unterbleiben.

4.
4.1     Zunächst ist zu klären, ob der Beschwerdeführer als invalid im Sinne von Art. 16 IVG zu gelten hat. Dies ist der Fall, wenn er aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist und ihm wegen dieser Behinderung Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 177 f.). Daher sind der bisherige Werdegang des Beschwerdeführers wie auch dessen gesundheitliche Situation näher zu betrachten.
4.2     Bereits früh zeigte er verhaltensmässige Auffälligkeiten, eine grosse motorische Unruhe sowie Aggressivität, Eigensinn, Ehrgeiz, aber auch Ängste und Bindungsunfähigkeit. Diagnostiziert wurde ein hyperkinetisches Syndrom mit schweren Verhaltensstörungen bei wahrscheinlicher schwerer emotionaler Verwahrlosung und Verdacht auf ein infantiles POS. Der Beschwerdeführer wies eine sehr geringe Frustrationstoleranz auf, hatte aggressive Ausbrüche gegenüber der Mutter, akzeptierte keine Grenzen, log und stahl. Ab dem Jahr 2000 war er in psychotherapeutischer Behandlung (Arztbericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 12. April 2001, Urk. 8/3).
         Im Kindergarten war der Beschwerdeführer wegen starker emotionaler Ausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Probleme schwer führbar. Die motorische Unruhe wurde medikamentös behandelt. Die Frustrationstoleranz war weiterhin ganz gering. Er zeigte grosse orale Bedürfnisse, log, stahl und lief davon. Auch die Situation zu Hause war sehr schwierig. Die Einschulung verlief anfänglich gut, mit begleitender Therapie wurden die immer wieder auftretenden Krisen bewältigt. Mit den steigenden Anforderungen in der ersten Klasse nahmen auch die Lern-, Leistungs- und Verhaltensschwierigkeiten zu. Der Beschwerdeführer reagierte mit Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten gegen andere Kinder. In der Folge war er in der Regelschule nicht mehr tragbar, weshalb Sonderschulmassnahmen zugesprochen wurden. Ab dem 4. August 2002 besuchte er die Sonderschule im F.___, wo er im Internat lebte.
         Aufgrund einer positiven Entwicklung sowie im Hinblick auf den Oberstufenübertritt besuchte er ab August 2007 die Kleinklasse der Tagesschule F.___ und wohnte wieder bei seinen Eltern. Nach einem positiven Einstieg kam es dort jedoch bald zu Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer zeigte ein dominantes und aggressives Verhalten. Er verweigerte sich in der Schule und sowohl dort als auch in der Familie wurde die Situation immer schwieriger. Erneut entwendete er Gegenstände. Im Juni 2008 fand ein externes Timeout bei Familie G.___ statt (Austrittsbericht H.___ vom 26. März 2009, Urk. 8/57 S. 15 ff.).
         Nach einem Schnupperaufenthalt im September 2008 wohnte der Beschwerdeführer im H.___ in I.___, wo er auch die Schule besuchte. Auch dort häuften sich jedoch die Schwierigkeiten und so wurde er im Februar 2009 vom Aufenthalt im H.___ ausgeschlossen. Schule und Therapie endeten per 31. März 2009 (Urk. 8/57 S. 28 ff., 8/57 S. 60 ff., 8/57 S. 15/85-19/85, Ziff. 9). Ab diesem Zeitpunkt wohnte er wieder bei der Timeout-Familie G.___. Nach einer Abklärung durch das Jugendsekretariat Z.___ (Urk. 8/57 S. 20 ff.) wurde der Beschwerde-führer über K.___ platziert.
         Ab dem 6. April 2009 wohnte der Beschwerdeführer bei der Familie C.___ in D.___ (Urk. 8/57 S. 20). Diese Familie hat jahrzehntelange Erfahrungen mit Jugendlichen in schwierigen Lebenssituationen. In der Regel betreut und begleitet sie unter der Verantwortung und mit professioneller Unterstützung von K.___ permanent zwei bis drei Jugendliche (Urk. 8/61 S. 3).
         Ab dem 4. Mai 2009 besuchte der Beschwerdeführer in D.___ die öffentliche Sekundarschule (2. Sek. C). Die auftretenden Schwierigkeiten und grossen Gemütsschwankungen von Aggression bis Depression, Nervosität und Gelassenheit konnten dank der Unterstützung durch die Pflegefamilie C.___ und die Begleitung durch K.___ bewältigt werden (vgl. Bericht von J.___, dipl. Sozialpädagoge HSL und Inhaber der K.___ vom 13. Mai 2010, Urk. 8/61).
4.3     Ab dem 15. Juni 2010 begab sich der Beschwerdeführer erneut in psychotherapeutische Behandlung. Am 28. August 2010 erstattete der behandelnde Psychiater Dr. A.___ der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/66) und stellte diverse Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer unter einer reaktiven Bindungsstörung (ICD-10 F94.1), einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), einem psychoorganischen Syndrom im Sinne der Invalidenversicherung, GG 404 (ICD-10 F07.09), einer Sprachentwicklungsverzögerung, vorrangig expressiv (ICD-10 F80), sowie einer Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10 F81.0) leide.
         In den Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer vor allem in Situationen, in denen ihm mit Autorität begegnet worden sei und in denen er auf Fehlverhalten hingewiesen worden sei oder in denen er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, oft impulsiv-aggressiv reagiert habe. Dies sei vor allem bei einem Wechsel der Betreuungssituation verstärkt vorgekommen. Auch aktuell komme es zu schwierigen Situationen, die jedoch durch die Pflegefamilie mit entsprechender Unterstützung aufgefangen werden könnten.
         Trotz dieser wiederkehrenden Schwierigkeiten im Verhalten und in der Emotionalität scheine aktuell eine stabile Lösung zu bestehen. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Pflegeeltern sei tragfähig und werde durch die Adoptiveltern gestützt. Der Beschwerdeführer habe sich in D.___ sozial und aktuell auch beruflich integriert. Insgesamt sei von einer positiven Prognose in Bezug auf die berufliche Integration auszugehen, sofern die aktuelle Lebenssituation, die sich stabilisierend auswirke, erhalten werden könne. Denn ein stabiles äusseres Umfeld ohne Wechsel der Bezugspersonen erscheine unabdingbar für die weitere berufliche und soziale Integration (vgl. dazu auch den Austrittsbericht aus dem H.___ vom 26. März 2009, Urk. 8/57 S. 15, wo ebenfalls festgehalten wurde, dass Wechsel und Übergänge für den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellten).
         Der Psychiater hielt weiter fest, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dahingehend auswirkten, dass vor allem die geringe Frustrationstoleranz und der Umgang mit Autoritätspersonen in Bezug auf die Arbeitssituation limitierende Folgen haben könnten. Bezüglich medizinischer Massnahmen stehe, neben psychotherapeutischen Massnahmen, die Erhaltung einer stabilen und stützenden sozialen Situation im Vordergrund. Damit könnten zusätzliche Einschränkungen der Eingliederungsfähigkeit vermieden werden.
4.4     Die Vorgeschichte zeigt unzweifelhaft auf, dass der Beschwerdeführer unter diversen psychischen Beeinträchtigungen leidet, die sich unmittelbar auf sein Sozialverhalten auswirken. Er bedarf eines erfahrenen, tragfähigen Umfeldes, das seinen Bedürfnissen umfassend Rechnung tragen kann, da sich ansonsten seine Verhaltensschwierigkeiten nicht nur im familiären Umfeld manifestieren, sondern auch im schulischen beziehungsweise derzeit im beruflichen Umfeld zu negativen Auswirkungen führen können. Dies ist durch die bisherige Biografie wie auch durch den ärztlichen Bericht von Dr. A.___ (Urk. 8/66) klar belegt.

5.      
5.1     Die IV-Stelle schloss offenbar aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Ausbildungsplatz in der freien Wirtschaft gefunden hat, berufliche Massnahmen seien nicht notwendig. Dieser Schluss greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz. Berufliche Massnahmen umfassen mehr als nur das Finden eines Ausbildungsplatzes. Daher bedeutet der Umstand, dass ein solcher Ausbildungsplatz in der freien Wirtschaft gefunden wurde, keineswegs automatisch, dass auf weitere notwendige, flankierende, die Erfolgsaussichten fördernde Massnahmen kein Anspruch mehr besteht (vgl. dazu insbesondere den Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 IVV). Insbesondere aber hat sich die IV-Stelle mit der Frage der invaliditätsbedingten Mehrkosten gar nicht auseinandergesetzt.
5.2     In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer sei lediglich auf Bestreben der Adoptiveltern hin, zu ihrer eigenen Entlastung und weil diese aus persönlichen Gründen den Kontakt beschränken wollten, fremdplatziert. Dies wird der aufgezeigten schwierigen Situation, in welcher selbst qualifizierte Fachpersonen an ihre Grenzen gerieten (vgl. Austrittsbericht H.___ vom 26. März 2009, Urk. 8/57 S. 15 ff.), in keinster Art und Weise gerecht. Selbst der Einwand der IV-Stelle, dass der gewählte Aufenthalt in der Pflegefamilie auch aus erzieherischen beziehungsweise pädagogisch-therapeutischen Gründen erfolgt sei, geht an der Sache vorbei. Einerseits führten gerade die psychischen Beeinträchtigungen zu den Verhaltensauffälligkeiten, welche ihrerseits die gewählten Massnahmen bedingten, anderseits schliesst die Notwendigkeit erzieherischer Massnahmen oder sozialpädagogischer Betreuung die Leistungspflicht der Invalidenversicherung keineswegs aus (BGE 114 V 31 Erw. 2b, Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 26. September 2007, 8C_100/2007, Erw. 3).
5.3     Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle nie bestritten hat, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen leidet, gewährte sie ihm doch wie vorstehend aufgezeigt mehrfach Sonderschulmassnahmen und auch medizinische Massnahmen.

6.      
6.1     Der Beschwerdeführer lebt seit dem 6. April 2009 bei der Familie C.___ in D.___. Er hat dort das gesamte letzte Schuljahr und damit auch die wichtige Zeit der Berufswahl verbracht. Zurzeit befindet er sich in einer seinen Bedürfnissen entsprechenden tragfähigen Wohn- und Lebenssituation, die sozialpädagogisch begleitet und auch von seinen Adoptiveltern unterstützt wird. Darüber hinaus hat er einen offenbar verständnisvollen Lehrmeister gefunden, der ihm - trotz seiner äusserst schwierigen Vorgeschichte - die Chance auf eine reguläre Ausbildung bietet, was keine Selbstverständlichkeit darstellt.
6.2     Es ist allseits anerkannt, dass er sich nicht nur nach Stabilität sehnt, sondern dass er diese aufgrund der schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen unabdingbar braucht für seine weitere positive Entwicklung und für einen erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben, dies geht auch aus dem ärztlichen Bericht des Psychiaters Dr. A.___ hervor (Urk. 8/66).
6.3     Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Elternhaus nach Abschluss der 3. Sekundarklasse und eine gleichzeitige Aufnahme einer Ausbildung hätten ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut überfordert, und eine berufliche Eingliederung wäre dadurch massiv gefährdet, wenn nicht gar verunmöglicht worden. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte stand es offensichtlich auch ausser Frage, den Beschwerdeführer nach Erfüllung der Schulzeit alleine wohnen zu lassen, dabei hätte er jeden Rahmen verloren. Damit aber zeigt sich, dass gerade der (weitere) Aufenthalt in der Pflegefamilie C.___ eine unabdingbare invaliditätsbedingte Voraussetzung für das Bestehen der begonnenen erstmaligen Ausbildung darstellt.
6.4     Damit aber ist die Platzierung in der Pflegefamilie als spezifische, den individuellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragende berufliche Massnahme zu werten (vgl. dazu das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2010, Rz 3041, Aufzählung der zu den Ausbildungskosten gehörenden Aufwendungen, letztes Lemma: „Aufwendungen für sonstige invaliditätsbedingte, für das Erreichen des Ausbildungszieles notwendige Vorkehren“). Die Unterbringung in der Pflegefamilie, zusammen mit der fachlichen Begleitung durch K.___ ist damit nicht lediglich als „auswärtige Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte“ im Sinne von Art. 5 Abs. 6 IVV zu werten. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der durch diese invaliditätsbedingt notwendige Massnahme entstehenden zusätzlichen Kosten. Die Ermittlung dieser Mehrkosten ist nicht Prozessthema.
6.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die IV-Stelle die durch den Gesundheitsschaden verursachten Mehrkosten der auswärtigen Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung zu übernehmen hat.

7.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der ihm zusätzlich entstehenden Kosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne der Erwägungen hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).