Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00104
IV.2011.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 19. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1954 geborene X.___ arbeitete seit März 1981 als Bauarbeiter im Tiefbau bei der Y.___ AG (Arbeitgeberbescheinigung vom 12. September 2005, Urk. 8/8). Am 6. August 2004 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt dabei ein HWS-Distorsionstrauma (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. August 2006, Prozess-Nr. UV.2005.00238, Urk. 8/33). Am 30. August 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. März 2006 (Urk. 8/20) bzw. Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 (Urk. 8/30) einen Rentenanspruch von X.___. Die am 17. November 2006 eingereichte Beschwerde (Urk. 8/34/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. September 2007 ab (Prozess-Nr. IV.2006.01021; Urk. 8/40). Auf ein erneutes Leistungsbegehren von X.___ vom 7. April 2008 (Urk. 8/43) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2008 nicht ein (Urk. 8/46).
1.2     Am 27. Januar 2009 liess sich X.___ durch Rechtsanwältin Claudia Bretscher erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 8/51-52). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 23. Februar 2009, Urk. 8/62), holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 16. Februar 2009, Urk. 8/60) bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 18. Februar 2009, Urk. 8/65) und bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 27. Mai 2009, Urk. 8/67) ein und gab beim Zentrum C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 18. Januar 2010 erstattete (Urk. 8/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juni 2010, Urk. 8/84, und Einwand vom 24. August 2010, Urk. 8/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 1. Februar 2011 durch Rechtsanwältin D.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 11. März 2011 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), teilte Rechtsanwältin D.___ am 19. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer neu von der G.___ vertreten werde (Urk. 12). Nachdem innert Frist keine Replik erstattet worden war, teilte die G.___ am 14. Juli 2011 mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet. 
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125  V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 24. September 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr, in einer mittelschweren angepassten Tätigkeit aber voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/40).
3.2
3.2.1   Im aktuellen Verfahren hielt Dr. Z.___ mit Bericht vom 16. Februar 2009 als Diagnose (1) eine Mischpsychose mit paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie und chronischer Depression, (2) ein chronisches zervikospondylogenes-/zephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma und neuropsychologischen Defiziten, (3) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit degenerativen LWS-Veränderungen, (4) eine chronische Prostatitis, (5) eine chronische Hepatitis B und (6) einen Status nach Refluxösophagitis fest. Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 6. August 2004 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Beschwerdeführer seien keine Tätigkeiten mehr zumutbar (Urk. 8/60).
3.2.2   Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Februar 2009 eine chronisch paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, bestehend vermutlich seit Jahren. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tiefbauhilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/65).
3.2.3   Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 27. Mai 2009 als Diagnosen eine rezidivierende schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ein chronisches Schmerz-Syndrom und eine chronische Hepatitis B. Der Beschwerdeführer sei seit 6. August 2004 und wahrscheinlich immer noch in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/67).
3.2.4   Das C.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Januar 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) bei (a) Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004 und (b) leichtgradiger Diskusprotrusion HWK 6/7 und HWK 5/6 ohne Neurokompression oder Hinweis für Myelopathie (MRI vom 16. August 2004), (2) chronische Schulterschmerzen beidseits (ICD-10 F79.61) mit (a) radiologisch unauffälligem Befund beidseits (Röntgen 18. Dezember 2002 und MRI), (b) durch wiederholte beidseitige Infiltrationen glenohumeral, subakromial und in das AC-Gelenk kein Hinweis für lokale Schmerzursache (Klinik F.___, 10. November 2003) und (c) mit symmetrisch freier Beweglichkeit ohne Hinweise für Impingement, Läsion von Rotatorenmanschette, Labrum, Bizepssehne oder Akromioklavikulargelenk und (3) chronische Knieschmerzen ventral beidseits (ICD-10 M79.66) bei (a) radiologisch unauffälligem Befund rechts (Röntgen 28. Oktober 2005) und (b) reizlosen, symmetrisch frei beweglichen Kniegelenken ohne Hinweis für Meniskusläsion oder Instabilität fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte das C.___ (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) eine Adipositas (BMI 32 kg/m2; ICD-10 E66.0) und (3) eine chronische, HBE-Antigen negative Hepatitis B (ICD-10 B18.1). Beim Beschwerdeführer könne aufgrund der orthopädischen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter und in jeglichen anderen körperlich schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Körperlich leichte bis mittelschwer belastende, adaptierte Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer jedoch mit einer 100%igen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 8/77).
3.2.5   Dr. A.___ nahm am 9. Juli 2010 zum Gutachten des C.___ Stellung. Er hielt dabei fest, der Beschwerdeführer sei ein einfacher aufrechter Mann, kaum in der Lage über lange Zeit, die wie es das Gutachten beschreibe „Phantasien“ zu produzieren, um der Umgebung glaubhaft zu machen, er sei krank. Er halte diese Phänomene nicht für „Halluzinationen“, sondern für ernsthafte psychische Symptome. Es werde im Gutachten festgehalten, beim Beschwerdeführer könne ausser der somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Er wäre mit der Revision seiner Diagnose chronisch paranoid halluzinatorische Schizophrenie noch einverstanden, genauer wäre wohl schizophrenieforme Störung. Auch dass die neuroleptische Therapie bisher den schwarzen Mann und den Hund nicht zum Verschwinden gebracht hätten, sei seines Erachtens kein Grund, diesem Phänomen den Charakter eines psychotischen Symptoms abzuerkennen und es ins Reich der Phantasien zu verweisen. Seines Erachtens liege die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei 50 bis 100 %. (Urk. 8/89).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 16. Dezember 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des C.___ vom 18. Januar 2010 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/83).
4.2
4.2.1   Das C.___ führte beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine psychiatrische und eine orthopädische Begutachtung durch.
4.2.2   Gemäss C.___ berichtete der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung lebhaft von seinen Beschwerden. Er zeigte eine ausgeprägte Mimik und Gestik. Er sprach viel und er nahm einen guten affektiven Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher auf. Die Stimmung war nach Ansicht der Gutachter herabgesetzt, leicht depressiv. Der Beschwerdeführer klagte über körperliche Beschwerden und erwähnte seine optischen „Halluzinationen“. Das Denken war gemäss C.___ formal unauffällig. Befürchtungen und Zwänge konnten vom C.___ nicht festgestellt werden. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen waren gemäss C.___ nicht vorhanden. Es fanden sich keine circadianen Besonderheiten. Hinweise für sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstschädigung wurden nicht gefunden. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung waren ungestört. Die Psychomotorik war nach Einschätzung des C.___ unauffällig. Der Beschwerdeführer nahm einen guten affektiven Kontakt zum Untersucher auf. Hinweise für mangelnde Affektsteuerung und fehlende Impulskontrolle fanden sich nicht. Die Selbstwertregulation war gemäss C.___ unauffällig, Zeichen für eine gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb fanden sich nicht (Urk. 8/77/12).
         Hinsichtlich der Diagnosestellung erklärte das C.___, seit dem Unfall im Jahr 2004 leide der Beschwerdeführer praktisch am ganzen Körper unter Schmerzen. Die Schmerzen seien therapieresistent, durchgeführte Therapien führten eher zu einer Verschlimmerung der Beschwerden. Seit 2005 klage der Beschwerdeführer auch über Depressionen, er verstehe darunter Halluzinationen von einem schwarzen Mann, der ihn nachts verfolge, und von einem schwarzen Hund, der ihm tagsüber nachstelle. Er befinde sich seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aufgrund der Schmerzen und der „Depression“ fühle er sich nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall die Arbeit nicht mehr aufgenommen. Dies habe zunehmend zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zu Schwierigkeiten im Zusammenleben mit seiner Familie geführt. Auf dem Hintergrund dieser zunehmenden psychosozialen Belastungssituation könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen werden. Neben der somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Auch die vom Beschwerdeführer geklagten „Halluzinationen“ seien nicht mit einer psychiatrischen Störung vereinbar. Eine schizophrene Störung liege sicherlich nicht vor. Extrem selten trete eine schizophrene Erstmanifestation nach dem fünfzigsten Lebensjahr bei einem Mann auf. Halluzinationen im Rahmen einer schizophrenen Störung seien auch nicht monoton, sondern wechselhaft, immer wieder neue Bilder und Vorstellungen belasteten die Patienten. Es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass ein schizophrener Patient während Jahren immer die genau selben Halluzinationen habe. Der Beschwerdeführer zeige auch keinerlei Grundsymptome einer schizophrenen Erkrankung. Das Denken sei nicht zerfahren, nicht assoziativ. Es liege auch überhaupt keine Ich-Störung vor. Der Beschwerdeführer habe sich im Gegenteil im Rahmen der Untersuchung sehr ich-stark gezeigt, so habe er bestimmt von seinen Symptomen und von seiner Überzeugung, nicht arbeiten zu können, erzählt. Er habe auch den Behörden und Versicherungen Vorwürfe gemacht, dass sie sein Leiden nicht anerkennen würden. Diese Verhaltensweisen seien bei einer ich-schwachen Person, wie sie im Allgemeinen Schizophrenie-Patienten seien, nicht typisch. Das Aufnehmen eines guten affektiven Kontakts zum Dolmetscher und zum Untersucher spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer schizophrenen Störung. Chronisch schizophrene Patienten profitierten zudem von einer neuroleptischen Therapie, da sie dann deutlich weniger unter Halluzinationen litten. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass sich seine Halluzinationen durch Neuroleptika überhaupt nicht beeinflussen liessen, entspreche daher nicht der klinischen Erfahrung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Halluzinationen“ seien also nicht mit einer psychiatrischen Störung vereinbar. Sie schienen eher seiner Fantasie zu entsprechen, mit ihnen möchte der Beschwerdeführer seine Umgebung davon überzeugen, dass er psychisch krank sei, nicht arbeiten könne. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung des Beschwerdeführers herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen gewissen Lebensverleider beklagt, Suizidgedanken habe er explizit verneint. Der Beschwerdeführer unternehme nach eigenen Angaben täglich viermal einen einstündigen Spaziergang. Er interessiere sich für Sportsendungen am Fernsehen. Er habe angegeben, maximal eine halbe Stunde am Stück schlafen zu können, aus Angst vor den genannten Träumen. Insgesamt schlafe er aber während 24 Stunden etwa 5 Stunden. Bei der Untersuchung habe er keinen übermüdeten Eindruck gemacht. Nach dem Gesagten lägen keine Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere depressive Störungen vor. Das C.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht, ausser der anhaltenden somatoformen Störung sich keine psychiatrische Diagnose stellen lasse. Die somatoforme Schmerzstörung führt gemäss C.___ jedoch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. So lasse sich ein ausgeprägter sozialer Rückzug nicht feststellen. Die Tatsache, dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden (Urk. 8/77/13-14).
         Die Ausführungen des C.___, weshalb neben der somatoformen Schmerzstörung keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne, sind schlüssig. Das C.___ legt zudem in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Art dar, weshalb die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Es ist daher schlüssig, dass das C.___ aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte.
4.2.3 Anlässlich der orthopädischen Begutachtung stellte das C.___ fest, dass das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain zwar verlangsamt, jedoch mitsamt der geprüften Varianten unauffällig ist. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich bei der Gegenspannung eine mässige Bewegungseinschränkung im thorakolumbalen Abschnitt, wobei der vermehrte Finger-Boden-Abstand allerdings später durch den Langsitz, bei welchem der Beschwerdeführer die Finger bei gestreckten Kniegelenken bis nahe an die Malleolen heranführen konnte, relativiert wurde. Bei der expliziten Prüfung der Kopfrotation war diese gemäss C.___ deutlich vermindert, in abgelenkter Situation aber aktiv und frei und beidseits bis in die Endstellung möglich. An den oberen und unteren Extremitäten stellte das C.___ eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung fest. Während der gesamten Untersuchung kam es gemäss C.___ im Sitzen, Stehen, Gehen sowie auf der Untersuchungsliege zu wiederholtem Stöhnen sowie zur teilweise massiv ausgeprägten lumboglutealen Schmerzangaben. Diese erfolgten insbesondere bei der Untersuchung der unteren Extremitäten in Rückenlage, jedoch keinesfalls in sitzender Position mit hängenden Beinen. Gemäss C.___ waren fünf von fünf Waddell-Zeichen positiv. Auf neurologischer Ebene konnte das C.___ keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems feststellen. So konnte eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer Ebene besteht gemäss C.___ eine leichtgradige Diskusprotrusion HWK 6/7, beginnend auch HWK 5/6. Es fehlten jedoch Hinweise für eine Neurokompression oder Myelopathie. Obwohl der Beschwerdeführer den Beschwerdebeginn mit August 2004 angebe, seien bereits ein Jahr zuvor HWS-Aufnahmen angefertigt worden, welche keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Gemäss C.___ war auch der Befund am rechten Kniegelenk sowie an den Schultergelenken altersentsprechend regelrecht. Zusammenfassend hielt das C.___ dementsprechend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls begründen liessen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie erhebliche Inkonsistenzen sind gemäss C.___ ein klarer Hinweis darauf, dass im Wesentlichen eine nicht-organische Komponente der Schmerzen vorliege. Nicht geklärt bleibt nach Ansicht des C.___ die Tatsache, dass es trotz wiederholt durchgeführter konservativer Therapiemassnahmen sowie körperlich langdauernder Schonung während mehrerer Jahre nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen ist. Das C.___ wies zudem darauf hin, dass nicht klar zum Ausdruck komme, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv ist, da der Beschwerdeführer ausgerechnet am Untersuchungstag keine Analgetika zu sich genommen hat (Urk. 8/77/19-20). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das C.___ aufgrund der vorgenannten Befunden den Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit aber weiterhin für zumutbar hält.
4.2.4 Da das C.___ aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, ist schlüssig, dass es den Beschwerdeführer insgesamt für eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit für zu 100 % arbeitsfähig hält. Das C.___ berücksichtigte bei seiner Einschätzung sowohl seine eigenen Untersuchungen als auch die vorhandenen medizinischen Akten. Es setzte sich zudem eingehend mit anderslautenden ärztlichen Beurteilungen auseinander. Das Gutachten vom 18. Januar 2010 bildet daher insgesamt eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.3     Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Gegensatz zum C.___ auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.1). Dr. Z.___ legt jedoch in seinem Bericht vom 16. Februar 2009 nicht in nachvollziehbarer Weise dar, welche Befunde zu dieser Arbeitsunfähigkeit führen. Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. Z.___ gilt es zudem zu beachten, dass er einerseits im Gegensatz zu den Ärzten des C.___ weder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie noch Facharzt für Orthopädie ist und dass andererseits der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Insgesamt vermag daher der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Februar 2009 das Gutachten des C.___ nicht in Frage zu stellen.
4.4     Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 18. Mai 2009 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.2.2). Auch im Bericht vom 9. Juli 2010 macht er keine ausdrücklichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 3.2.5), sondern er hält lediglich fest, dass seines Erachtens eine 50- bis 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Da Dr. A.___ sich aber ausdrücklich nicht mit der Einschätzung des C.___ einverstanden erklärt, ist davon auszugehen, dass er die 50- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht. Dr. A.___ begründet diese Arbeitsunfähigkeit durch die chronisch paranoid halluzinatorische Schizophrenie bzw. die schizophrenieforme Störung. Er erklärt hierbei, dass er es unzulässig fände, den schwarzen Mann und den schwarzen Hund einfach als „Phantasien“ abzutun. Als Begründung führt er an, die Tatsache, dass die neuroleptische Therapie bisher den schwarzen Mann und den Hund nicht zum Verschwinden gebracht hätten, sei seines Erachtens kein Grund, diesen Phänomenen den Charakter eines psychotischen Symptoms abzuerkennen (Urk. 8/89). Dr. A.___ begründet jedoch nicht positiv, weshalb ein psychotisches Symptom vorliegen soll. Er geht insbesondere auch nicht auf die weiteren Argumente des C.___ ein, welches neben dem Nichtwirken der neuroleptischen Therapie auch anfügt, dass eine schizophrene Erstmanifestation bei einem Mann extrem selten nach dem fünfzigsten Lebensjahr auftrete, dass Halluzinationen im Rahmen einer schizophrenen Störung nicht monoton, sondern wechselhaft seien, dass sich der Beschwerdeführer sehr ich-stark zeige und dass er einen guten affektiven Kontakt zum Dolmetscher und zum Untersucher aufgenommen habe (E. 4.2.2). Seine Berichte vermögen daher das Gutachten des C.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
4.5     Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht 27. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.3). Es ist nicht klar, ob er diese Arbeitsunfähigkeit lediglich für die angestammte oder auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestieren wollte. Dr. B.___ nennt in seinem Bericht keinerlei Befunde und er erklärt auch nicht, welche Diagnosen inwieweit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Sein Bericht vermag daher die Einschätzung des C.___ auch nicht zu erschüttern.
4.6     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 18. Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen ist.

5.
5.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. August 2004 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/77/23, E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Da der Beschwerdeführer sich im Januar 2009 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/51-52), ist der hypothetische Rentenbeginn im Juli 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2         Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit Juli 2009. Das hiesige Gericht hat im Urteil 24. September 2007 das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 auf höchstens Fr. 73'903.15 festgesetzt (Urk. 8/40 E. 5.3). Es rechtfertigt sich auch im vorliegenden Verfahren auf diesen Wert abzustellen. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht ein Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 73'903.15 einem Einkommen im Jahr 2009 von Fr. 78'133.50 (Fr. 73'903.15 : 115,3 x 121,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T.1.93, F]).
5.3
5.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich auf die Tabellenlöhne abzustellen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2009 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 - 2012 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T.1.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'228.45 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41,6 : 120 x 122,5) für ein 100%-Pensum.
5.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.3.3   Da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung ausführen kann und Lasten über 15 Kilogramm zu vermeiden sind und er bereits mehr als 57 Jahre alt ist (Urk. 8/77/24), ist ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 52'044.20 (Fr. 61'228.45 x 0.85).
5.4     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'133.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'044.20 resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'089.30 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (Fr. 26'089.30 : Fr. 78'133.50). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Rentenanspruch. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen vollständigen Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich so oder so als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).