Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00105[8C_908/2012]
IV.2011.00105 vereinigt mit IV.2011.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 18. September 2012

in Sachen
1.   X.___
  

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 2 vertreten durch Z.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1967 geborene Y.___ meldete sich am 3. Juni 2008 unter Hinweis auf eine Depression und Angstzustände bei der Sozialversicherungsangstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/19) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/4) bei und holte Berichte des Arbeitgebers (Urk. 6/8) sowie des behandelnden Arztes ein (Urk. 6/6). Zusätzlich ordnete sie eine medizinische Abklärung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 6/16), welcher sein Gutachten am 12. März 2009 erstattete (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 17. August bis am 16. November 2009 im Beruflichen Trainingszentrum B.___ (Urk. 6/39), wobei diese Massnahme nach unentschuldigtem Fernbleiben des Versicherten wieder abgebrochen wurde (Urk. 6/46). In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. November 2009 in Aussicht gestellt, dass ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 6/48, 6/49). Danach zeigte der Versicherte wieder Interesse an einer beruflichen Abklärung (Urk. 6/52), sodass die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2010 eine erneute Kostengutsprache für eine vom 4. Januar bis am 3. April 2010 dauernde Massnahme leistete (Urk. 6/61). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers des Versicherten ein Aktengutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Dezember 2009 auf (Urk. 6/57) und der Versicherte wurde durch Prof. Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) psychiatrisch untersucht (Urk. 6/82 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2008 zugesprochen (Urk. 2 [= 6/84 und 6/98]).

2.       Gegen diese Verfügung führen sowohl der Versicherte wie auch die Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers Beschwerde. Die Vorsorgeeinrichtung X.___ beantragt mit Eingabe vom 1. Februar 2011, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei neu festzulegen; in prozessualer Hinsicht verlangt sie die Durchführung einer gerichtlichen Begutachtung (Urk. 1). Der Versicherte seinerseits beantragt mit Eingabe vom 11. Februar 2011, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 beantragte die IV-Stelle sowohl die Vereinigung der beiden Verfahren wie auch die Abweisung der beiden Beschwerden (Urk. 5 und 7/7). Mit Verfügung vom 15. März 2011 wurde der Prozess Nr. IV.2011.00157 (Beschwerde des Versicherten) mit dem Prozess Nr. IV.2011.00105 (Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung) vereinigt und unter letzterer Prozessnummer weitergeführt (Urk. 8). Der Prozess Nr. IV.2011.00157 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8 und 7/8). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer 2 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 8).
         Mit Replik vom 21. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihren Anträgen fest (Urk. 10), was ihr der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 27. April 2011 gleich tat (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer 2 sei wegen eines chronisch bestehenden psychischen Gesundheitsschadens seit Juni 2007 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihm aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Die Compliance sei gut, denn der Beschwerdeführer 2 sei in ausreichender fachärztlicher Behandlung, weshalb auch die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht angezeigt sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 27‘540.--. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei aufgrund des schwankenden Einkommens des Beschwerdeführers 2 auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten abzustellen, welcher Fr. 61‘200.-- betrage. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %, sodass ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 und 7/2).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vorgebracht, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen seien mangelhaft und würden keine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs erlauben. Gestützt auf das Gutachten des Dr. C.___ - ein Aktengutachten habe einzig deswegen erstellt werden müssen, da der Beschwerdeführer 2 eine Exploration verweigert habe - erscheine die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als wenig plausibel, da der Beschwerdeführer 2 während 20 Jahren in Berufen mit Kunden- und Kollegenkontakten gearbeitet und der behandelnde Psychiater diese Diagnose nie gestellt habe. Bei einander widersprechenden Berichten dürfe der Prozess nicht ohne Würdigung des gesamten Beweismaterials erledigt werden und es seien die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt werde (Urk. 1 und 10).
2.3     Vom Beschwerdeführer 2 wird dagegen geltend gemacht, er könne seine Restarbeitsfähigkeit einzig im geschützten Rahmen verwerten, was sowohl von den betreuenden Personen im Trainingszentrum B.___ wie auch vom behandelnden Psychiater bestätigt werde. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens stelle die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den Lohn eines Hilfsarbeiters ab, da davon auszugehen sei, dass er ohne die psychischen Beeinträchtigungen heute eine intellektuell anspruchsvollere Tätigkeit ausüben würde (Urk. 7/1 und 11).

3.
3.1     Dem Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von 16. Juni 2008 können die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden:
- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit    somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- gegenwärtige depressive Episode
Der Beschwerdeführer 2 sei affektiv niedergestimmt, hoffnungs- und perspektivenlos und seine kognitiven Leistungen seien eingeschränkt. Er leide unter Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, einem grösseren Energiemangel und einem Gefühl der Gefühlslosigkeit. Früher habe er Suizidgedanken gehabt, welche auch jetzt immer wieder wiederkehrend seien. Momentan bestehe jedoch kein Verdacht auf unmittelbare Suizidalität.
         Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer 2 eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 16. Juni 2008. Er sei jedoch zurzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig, weshalb ein Arbeitsplatz im geschützten Rahmen in Frage komme (Urk. 6/6).
3.2     Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 12. März 2009 folgende Diagnosen:
I.  Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige             depressive Episode (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungsneigung
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)
II. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Im Explorationsgespräch habe sich ein 41-jähriger, vorgealtert wirkender, nachlässig gepflegter Mann gezeigt. Von Beginn der Exploration an sei er in der Interaktion sehr auffällig gewesen, anfangs angepasst und unsicher, im Verlauf sicherer, dabei sehr selbstbezogen und hochgradig kränkbar. Er habe sich als Opfer Anderer erlebt und habe umfassend von seinen Benachteiligungserlebnissen trotz der subjektiv erlebten herausragenden Leistung berichtet. Die vorsichtige Frage nach eventuellen Eigenanteilen in Konfliktsituationen habe bei ihm eine Schimpftirade über die Spezies Mensch als „gemeines Schwein“ bewirkt. Beim Beschwerdeführer 2 bestehe eine erhebliche strukturelle Vulnerabilität. Es seien erhebliche Defizite bezüglich der Selbstwahrnehmung, der Fremdwahrnehmung, der Selbststeuerung, der Bindung und der Kommunikation feststellbar. Diese Defizite seien auch in der aktuellen Untersuchung deutlich geworden. Es habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers 2 und der Wahrnehmung seiner Person durch Andere gezeigt. Sein Selbstwertgefühl sei ausgesprochen fragil mit der Tendenz zur Abwertung Anderer um das eigene Selbstwertgefühl zu stabilisieren (Urk. 6/23 S. 9 f.).
         Der Gutachter führte weiter aus, aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen seien die Bewältigungsfähigkeiten des Beschwerdeführers 2, belastende Ereignisse adäquat zu verarbeiten, deutlich eingeschränkt. Dabei bestehe eine nur sehr eingeschränkte Möglichkeit, insbesondere in Konfliktsituationen, auf das Gegenüber flexibel und adäquat zu reagieren. Seine Belastbarkeit und Frustrationstoleranz seien ausgesprochen gering. Interaktionale Schwierigkeiten, die sich aufgrund der wenig realistischen Selbst- und Fremdwahrnehmung ergeben, würden beim Beschwerdeführer 2 innerhalb kurzer Zeit zum Kontaktabbruch führen. Auf dem Boden der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen sei es zur Entstehung wiederkehrender depressiver Episoden gekommen. Auch aktuell würde beim Beschwerdeführer 2 eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik vorliegen. In der angestammten Tätigkeit in der Gastronomie oder als Selbständiger mit Wirtepatent sei aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 60 - 70 % seit Februar 2009 gegeben. In einer adaptierten Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes sei von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch eine mittelgradige Einschränkung der Stress- und Frustrationstoleranz sowie einer erheblichen Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit, insbesondere der Kontakt-, Konflikt- und Anpassungsfähigkeit. Das Erreichen einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % erscheine unter konsequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und geeigneter Eingliederungsmassnahmen in den nächsten neun bis zwölf Monate möglich und zumutbar. Als adaptierte Tätigkeiten seien Tätigkeiten zu nennen, die keine erhöhten Anforderungen an die sozialen Kompetenzen sowie die emotionale Belastbarkeit stellen würden (Urk. 6/23 S. 11 f.).
3.3     Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2009 aus, die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung erscheine ihm wenig plausibel, habe doch der Beschwerdeführer 2 gegen 20 Jahre im Berufen gearbeitet, wo er Kunden- und Kollegenkontakte gehabt habe und er habe offenbar die Arbeiten zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber verrichtet. Bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 2 sei wesentlich, dass der behandelnde Psychiater, der seinen Patienten am besten kenne, nicht von einer Persönlichkeitsstörung spreche, denn eine Persönlichkeitsstörung falle vor allem in regelmässigen Kontakten mit einem Patienten auf. Im Psychostatus erwähne Dr. A.___ die gute Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit während drei Stunden Untersuchung, weshalb er seine Zweifel bezüglich der Diagnose einer depressiven Störung habe. Dr. A.___ sei sich offensichtlich selbst nicht sicher über das Ausmass der depressiven Störung, schreibe er doch von „leicht bis allenfalls mittelgradig“. Wenn er den Alkohol- und Cannabiskonsum ausklammere und davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 2 leicht depressiv sei, ergebe sich daraus eine volle Arbeitsfähigkeit (im bisherigen Beruf) mit einer leistungsmässigen Einbusse von höchstens 20 %. Er könne die RAD-Ärzte nicht verstehen, die dem Beschwerdeführer 2 weder eine Mitwirkungspflicht auferlegt noch ihn zur Schadenminderung bezüglich seines Alkohol- und Cannabiskonsums aufgefordert hätten (Urk. 6/57 S. 7 ff.).
3.4     Der RAD-Arzt Prof. Dr. D.___ berichtete am 17. August 2010, beim Beschwerdeführer 2 verhindere aktuell ein chronischer, seit der frühen Adoleszenz bestehender psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F60.31 sowie Z73.1 und Z73.4) die Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Vordergrund des trotz kontinuierlich lege artis durchgeführter psychiatrischer ambulanter und stationärer Behandlung weitgehend therapieresistenten Krankheitsbilds würden wechselnde, mit depressiven Verstimmungen einhergehende emotionale Krisen stehen, die zu einem meist unvermittelt sich manifestierenden persönlichen Rückzugsverhalten des Beschwerdeführers 2 aus sozialen Bezügen führen würden, verbunden mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung und der vorausschauenden Vorsorge im Hinblick auf Lebensunterhalt und Zukunftsplanung. Eine in Verbindung mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung stehende dissoziale und dysfunktionale Verweigerungshaltung habe bislang alle beruflichen Eingliederungsversuche scheitern lassen. Die anamnestisch beschriebene Substanz-Abhängigkeit sei aktuell nicht festzustellen, ebenso erscheine der Beschwerdeführer 2 in guter Compliance gegenüber den ärztlichen Therapievorschlägen. Vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens sei aktuell eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in stützender und unterstützend-wertschätzender behinderungsangepasster Arbeitsplatzsituation zu postulieren, die bei Stabilisierung des jetzigen Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig auf 80 % des Pensums zu steigern sein wird. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin präzisierte Prof. Dr. D.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass dem Beschwerdeführer 2 eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % in der freien Wirtschaft zumutbar sei (Urk. 6/82 S. 2).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 auf das Gutachten des Dr. A.___ ab. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungsneigung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0). In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 244 ff.). Da der Beschwerdeführer jahrelang in der Gastronomie bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und währenddessen das Wirtepatent erwarb, ohne dass sich Anzeichen auf erhebliche psychische Störungen zeigten beziehungsweise er in keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung stand, erweist sich die Einschätzung des Dr. A.___ als nicht schlüssig. Die aus den IK-Auszügen hervorgehenden Stellenwechsel liegen sodann im branchenüblichen Rahmen und stellen entgegen der Auffassung des Dr. A.___ keinen Hinweis auf eine krankheitswertige Störung dar. Dies wird auch durch die Berichte des Dr. E.___ bestätigt, ist doch in keinem seiner Berichte die erwähnte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung enthalten, obwohl er als behandelnder Psychiater den engsten Kontakt zum Beschwerdeführer 2 pflegte (Urk. 6/6, 19/28, 19/33, 19/37, 19/41 und 19/43). Selbst als die Ärzte der Klinik F.___ den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung äusserten (Urk. 6/6 S. 7), hielt Dr. E.___ kurze Zeit später weiterhin an seiner Einschätzung einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode fest (Urk. 6/6 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass keine echtzeitlichen Hinweise auf psychische Störungen in der Adoleszenz und im weiteren Verlauf des Berufslebens vorliegen, erweisen sich auch die Ausführungen des RAD-Arztes Prof. Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer 2 an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Boarderline-Störung leiden soll, als reichlich spekulativ.
         Im Hinblick auf die depressive Störung handelt es sich in Übereinstimmung mit allen Gutachtern bloss um eine solche mit leicht- bis höchstens mittelgradiger Ausprägung. Deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind aus objektiver Sicht aber grundsätzlich als überwindbar zu betrachten (vgl. dazu etwa Entscheid des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde sind die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 2 durch die Dres. E.___, A.___ und D.___ nicht nachvollziehbar.
4.2     Nach dem Gesagten vermögen das Gutachten des Dr. A.___ wie auch die Berichte der Dres. E.___ und D.___ nicht zu überzeugen. Die Einschätzung des Dr. C.___ erscheint dagegen im Lichte der Rechtsprechung als durchaus nachvollziehbar und erfüllt die für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien, denn aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass Dr. C.___ die entscheidrelevanten medizinischen Vorakten bekannt waren (Urk. 6/57 S. 1 ff.). Er setzte sich sodann insbesondere mit dem Gutachten des Dr. A.___ auseinander (Urk. 6/57 S. 7 f.) und begründete in nachvollziehbarer Weise seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der Diagnose einer leichten depressiven Episode. Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag inhaltlich zu überzeugen und enthält Schlussfolgerungen, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann darauf abgestellt werden, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein kann, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer 2 wurde von Dr. A.___ umfassend psychiatrisch untersucht, wobei letzterer Anamnese und Krankheitsverlauf sowie die erhobenen objektiven Befunde in seinem Gutachten wiedergegeben hat. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse liefern könnten.
4.3     Entgegen der vom Beschwerdeführer 2 vertretenen Ansicht ist ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar, denn vor dem Hintergrund der Einschätzung des Dr. C.___ kann auf den Bericht der Betreuer des Trainingszentrums B.___ nicht abgestellt werden, wird doch die Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes insbesondere mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers 2 begründet (Urk. 6/76 S. 3). Im Übrigen finden sich im erwähnten Bericht keine objektiven Hinweise, die einen geschützten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer 2 nötig machen würden. Aus dem Bericht geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer 2 über leicht überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügt (Urk. 6/76 S. 6). Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 2 auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen wäre.
4.4     Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, wobei eine Leistungsminderung von 20 % zu beachten ist. Damit resultiert kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, sodass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

5.      
5.1     In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist damit die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer 2 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.2     Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, mit welcher er die Zusprechung einer ganzen Rente verlangt, ist entsprechend abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer 2 auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer 2 ist jedoch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer 2 auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer 2 wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).