IV.2011.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, war von 1974 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 1. Mai 2008 als Primarlehrer tätig (Urk. 10/8 Ziff. 2.1. Ziff. 2.3 und Ziff. 2.7). Am 9. Januar 2009 wurde er aus gesundheitlichen Gründen per 30. April 2009 aus dem Schuldienst entlassen (Urk. 10/1) und bezieht seit 1. Mai 2009 eine Berufsinvalidenrente der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK, vgl. Urk. 10/12/11 Mitte).
         Am 15. Januar 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 10/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) ein. Zudem veranlasste sie ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches dieser am 22. Juni 2009 erstattete (Urk. 10/12) und am 27. Juli 2009 ergänzte (Urk. 10/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 10/26 = Urk. 2/1) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die Verfügung wurde dem Versicherten am 22. Dezember 2010 zugestellt (vgl. Urk. 10/28-29 und Urk. 10/32/1-2).
1.2     Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Januar 2010 und die Einholung eines Gutachtens. Eventuell sei das Schreiben im Sinne einer Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten (Urk. 10/32 S. 3).

2.
2.1     Am 1. Februar 2011, hierorts eingegangen am 2. Februar 2011, erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ein rechtsgenügliches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Am 31. Januar 2011, hierorts eingegangen am 3. Februar 2011, überwies die IV-Stelle das Schreiben des Versicherten vom 25. Januar 2011 dem hiesigen Gericht zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abwiesung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
2.2     Am 12. Juni 2012 wurde eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt (Urk. 12 und Protokoll S. 2-5). Das Protokoll der Instruktionsverhandlung wurde den Parteien am 12. Juni 2012 zugestellt (Urk. 14).
         Am 11. Juli 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme (Urk. 16), welche dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Gleichzeitig wurde die BVK zum Prozess beigeladen (Urk. 17).
         Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 (Urk. 18) erklärte die BVK Verzicht auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 24. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
         Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 (Urk. 20) wurde der Beschwerdegegnerin am 17. September 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den genannten belastenden Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der genannten Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den genannten Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nach Ablauf des Wartejahres beziehungsweise im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ am 25. Mai 2009 jedoch kein medizinischer Gesundheitsschaden vorgelegen habe, welcher eine Einschränkung von mehr als 15 % in jeglicher Tätigkeit rechtfertige (S. 1 unten, S. 3 unten). Gestützt darauf ermittelte sie im Sinne eines Prozentvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt beziehungsweise das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten genüge den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es sei ein neues Gutachten zu erstellen, welches den aktuellen Gesundheitszustand berücksichtige und sich explizit zur Arbeitsfähigkeit als Lehrperson äussere, sofern nicht aufgrund anderer objektiver Kriterien der Invaliditätsgrad festgestellt werden könne (S. 3 Ziff. II.4).
2.3     Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 12. Juni 2012 wurde vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin den in der Verfügung vorgenommenen Einkommensvergleich, insbesondere die Bemessung des Invalideneinkommens, überprüfe und plausibilisiere (Protokoll der Instruktionsverhandlung S. 5).
         In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 (Urk. 16) stellte sich die Beschwerdegegnerin zusammenfassend auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe oder bestehe. Vielmehr seien klare und nachvollziehbare Diagnosen gestellt worden, welche rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründeten. Zudem sei auf die verschiedenen psychosozialen und damit invaliditätsfremden Faktoren hinzuweisen. Selbst wenn - was bestritten werde - angenommen werden müsste, dass in irgendeiner Form invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen bestünden, könnte unter sehr grosszügiger Berechnung des Invalideneinkommens und bei unbestrittenem Valideneinkommen von Fr. 128‘880.-- für das Jahr 2009 lediglich ein 32%iger und damit nicht rentenauslösender Invaliditätsgrad errechnet werden (S. 3 oben). Dem Beschwerdeführer seien aufgrund seiner Ausbildung zum Primarlehrer und seiner jahrelangen Erfahrung in spezifisch pädagogischen Tätigkeiten zumindest Berufs- und Fachkenntnisse zuzuschreiben, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabelle TA 7 Ziffer 36 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen sei. Unter grosszügiger Berücksichtigung der eventuell wiederkehrenden Konzentrations- und Geduldseinschränkungen (welche bestritten würden und im Grunde nicht invaliditätsrelevant seien) sowie der möglichen Überforderung hinsichtlich des Führens einer Schulklasse sei auf das Niveau 3 abzustellen, womit für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 87‘818.50 resultiere (S. 2 unten, S. 3 oben). Zur Diskussion betreffend berufliche Massnahmen sei schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände klar auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen sei (S. 3 Mitte).
2.4     In seiner Stellungnahme vom 13. September 2012 (Urk. 20) hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, dass er vom Vertrauensarzt der BVK für pädagogische Tätigkeiten berufsunfähig geschrieben worden sei. Somit könne er seine in diesem Bereich erworbenen Berufs- und Fachkenntnisse nicht mehr verwerten. In den ihm noch möglichen Tätigkeiten habe er keine spezifische Berufserfahrung. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei daher auf die Tabelle TA1 der LSE, Wert „Total Männer“ abzustellen (S. 3 Mitte). Da er nicht mehr als Lehrperson tätig sein könne und in einem anderen Beruf beziehungsweise in einer anderen Tätigkeit keine qualifizierte Ausbildung beziehungsweise keine qualifizierte Berufserfahrung ausweise, sei vom Anforderungsniveau 4 auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘114.65. Bei unbestrittenem Valideneinkommen für das Jahr 2009 von Fr. 128‘880.-- (S. 3 oben) resultiere mithin ein eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 57.23 % (S. 4 unten).
2.5     Strittig und zu prüfen ist somit, ob beim Beschwerdeführer - versicherungsrelevante - Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen und ob diese gegebenenfalls zu einem Leistungsanspruch führen.

3.
3.1     Am 6. November 2008 erstattete Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ein Gutachten im Auftrag der BVK (Urk. 10/12/13-22). Als Diagnosen nannte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie Burn-out (S. 10 lit. c) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Berufsunfähigkeit (S. 10 lit. a).
         In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem erlernten Beruf als Lehrer überdurchschnittlich und über 30 Jahre im gleichen Schulhaus engagiert. Einige Schicksalsschläge in seinem Leben hätten ihm offenbar derart viel Kraft abgefordert, dass sein Engagement im Lehrerberuf in den letzten Jahren deutlich darunter gelitten habe. Vor allem private Probleme mit seiner Lebenspartnerin sowie seinem Adoptivsohn aus einer früheren Beziehung hätten sich als derart gravierend erwiesen, dass er bei diesen Problemen jeweils organisierend und therapeutisch stark gefordert gewesen sei. Über viele Jahre hinweg habe sich der Beschwerdeführer mit bewundernswerter Energie für sein privates Umfeld eingesetzt und erreicht, dass einige primär schwierige Fälle doch noch einen zufrieden stellenden Verlauf genommen hätten. In den letzten Jahren habe dies aber viel Substanz gekostet, und die Energie sei zum Erliegen gekommen. Als schliesslich das Schulhaus, in welchem er seit seiner Lehrerausbildung über 30 Jahre lang gearbeitet habe, in eine grössere Einheit eingegliedert worden sei, habe er sich zunehmend einsam und nicht mehr getragen gefühlt. Es seien Probleme mit den Schülern aufgetreten, weswegen die Schulpfleger ihm anfänglich zu grösserer Sorge geraten und schliesslich aber auch seine Leistungen als ungenügend qualifiziert hätten. Die Situation sei im Frühling dieses Jahres derart eskaliert, dass der Beschwerdeführer bei Elterngesprächen geweint habe und vom Schulleiter aufgefordert worden sei, eine Auszeit zu nehmen. Bevor es überhaupt dazu habe kommen können, sei der Beschwerdeführer psychisch zusammengebrochen und vom Hausarzt schliesslich ab 1. Mai 2008 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Schuldienst sei kaum zu rechnen (S. 9).
3.2     In seinem Bericht vom 21. Januar 2009 (Urk. 10/6) nannte der den Beschwerdeführer seit Dezember 2004 behandelnde (Ziff. 1.2) Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei Problemen im beruflichen Umfeld (Ziff. 1.1) und attestierte dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Pädagoge (Ziff. 1.6). Er führte aus, seines Erachtens bestehe im bisherigen Beruf absolute Berufsunfähigkeit. Eine Tätigkeit in einem anderen, mit weniger psychischem und sozialem Stress verbundenen, hoch strukturierten Tätigkeitsumfeld sollte aber möglich sein (Ziff. 1.11).
3.3     Am 22. Juni 2009 erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/12/1-8). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine am 25. Mai 2009 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1).
         Als Diagnosen nannte Dr. Y.___ eine gebesserte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Arbeitsplatzprobleme und familiäre Schwierigkeiten (S. 6 Ziff. 1).
         In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe seinen Beruf als Lehrer während vielen Jahren zufriedenstellend ausgeübt. Er sei aber im privaten Bereich in belastende Situationen geraten. So sei die erste Ehe geschieden worden und seine neue Partnerin psychisch in bedeutendem Ausmass erkrankt und habe mehrmals hospitalisiert werden müssen. In der Folge habe er seine Partnerin intensiv betreuen müssen. Es habe auch erhebliche Schwierigkeiten mit seinem Adoptivsohn gegeben. Im Herbst 2008 seien zudem seine beiden Eltern kurz hintereinander gestorben (S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer hätte vermutlich die privaten Probleme verarbeiten können, wenn nicht zusätzlich im beruflichen Umfeld Schwierigkeiten aufgetreten wären. Der administrative und generelle Druck am Arbeitsplatz sei immer stärker geworden. Anfang 2008 sei er überfordert gewesen und man habe ihm eine Auszeit empfohlen. Im Oktober 2008 sei er unter dem Bild einer Depression respektive eines Burn-outs dekompensiert. Die von ihm wahrgenommene Symptomatik (Adynamie, Erschöpfungszustände, Magenkrämpfe, Verstimmungen, Neigung zum Weinen usw.) hätten als Symptome einer depressiven Reaktion aufgefasst werden können. Diese Diagnose berücksichtige die Tatsache, dass es bestimmte Ursachen gewesen seien, welche zu den Verstimmungen geführt hätten. Es könne dagegen die Diagnose einer depressiven Episode nicht bestätigt werden. Bei dieser Krankheit seien in der Regel keine klaren Ursachen zu erkennen. Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2008 arbeitsuntätig. Es habe eine günstige Lösung gefunden werden können, indem er vorzeitig pensioniert worden sei (S. 5 unten).
         Die depressive Reaktion habe sich unterdessen zurückgebildet. Heute fänden sich nur in geringem Ausmass Symptome derselben (gelegentliche Antriebsverminderung, Leidensdruck in Hinsicht auf die frühere Tätigkeit usw.). Die ICD-10 beschränke die Dauer einer depressiven Reaktion auf zwei Jahre. Dieser Zeitraum sei nicht abgelaufen (S. 6 oben). Trotz der eingetretenen gesundheitlichen Besserung sei der Beschwerdeführer als Lehrer grossteils arbeitsunfähig. Es wäre nämlich zu befürchten, dass es wieder zu einer Überforderung und somit Verstärkung der depressiven Reaktion käme. Der Beschwerdeführer könnte aber ähnliche berufliche Tätigkeiten zum Beispiel als Aushilfs- oder Nachhilfelehrer durchführen. Die jetzt noch vorhandene, milde Symptomatik schränke die entsprechende Arbeitsfähigkeit um 15 % ein (S. 6 Mitte, vgl. auch S. 7 Ziff. 2-3).
         Seine Beurteilung stimme grossteils mit derjenigen des Hausarztes überein, insbesondere was die Diagnose angehe. Es handle sich um ein reaktives, rückbildungsfähiges psychisches Leiden (S. 7 Ziff. 6). Heute würden die psychosozialen Faktoren überwiegen. Ein psychisches Leiden mit Krankheitswert führe nur in einem mässigen Ausmass zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8).
3.4     In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2009 (Urk. 10/13) führte Dr. Y.___ auf Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hin aus, die Arbeit als Lehrer werde beim Beschwerdeführer in erster Linie durch die im Gutachten erwähnten ungünstigen psychosozialen Faktoren (erfolgte Pensionierung, Desinteresse an weiterer beruflicher Tätigkeit, derzeitige zufriedenstellende Lebensführung) eingeschränkt (S. 1 Mitte). Auch in ähnlichen Tätigkeiten (Aus- und Nachhilfe) sei die Arbeitsfähigkeit in erster Linie durch die ungünstigen psychosozialen Faktoren eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sowohl in der Tätigkeit als Lehrer wie auch in einer „ähnlichen Arbeit“ eine krankheitsbedingte Einschränkung von 15 % bestanden. Diese dürfte unterdessen verschwunden sein (S. 1 unten, S. 2 oben). Angesichts der ab Anfang Mai 2009 kaum noch vorhandenen psychischen Krankheit sei der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Lehrer nicht in wesentlichem Ausmass eingeschränkt. Es sei allerdings nicht auszuschliessen, dass er nach einigen Jahren Tätigkeit als Lehrer in eine depressive Reaktion geraten könnte (S. 2).
3.5     In seiner Stellungnahme vom 14. August 2009 (Urk. 10/14/4) führte Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, eine theoretische zukünftige depressive Reaktion könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden. Zusammenfassend habe vom 1. Mai 2008 bis April 2009 für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mai 2009 bestehe für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15 %.
3.6     Am 14. Dezember 2009 erstatteten die RAD-Ärzte Dr. B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine weitere Stellungnahme (Urk. 10/27). Sie führten aus, die von Dr. Z.___ genannte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom könne nicht nachvollzogen werden. Dr. Z.___ habe auch keine psychopathologische Befunderhebung vorgenommen (S. 2 oben). Im Gegensatz zu Dr. Z.___ habe Dr. Y.___ einen psychopathologischen Status aufgenommen. Aus diesem gehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor, und es werde keine spezielle Vulnerabilität für Anpassungsstörungen beschrieben, insbesondere auch keine Persönlichkeitsstörung. Der Begründung, dass der Beschwerdeführer als Lehrer nicht mehr arbeitsfähig sei, könne deshalb auch nicht gefolgt werden (S. 2 unten).
         Zusammenfassend habe im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 25. Mai 2009 kein medizinisch begründeter Gesundheitsschaden vorgelegen, welcher eine Einschränkung von mehr als 15 % in jeglicher Tätigkeit rechtfertige. Die Prognose könne bei vorbestehender vulnerabler Persönlichkeitsstruktur ungünstig sein. Im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich aus den Akten aber keine entsprechenden Hinweise. Die Prognose des Gutachters, wonach es wieder zu einer Verstärkung der depressiven Reaktion kommen könne, sei nicht nachvollziehbar und ihr sei nicht zu folgen. Bei Wegfall der subjektiv empfundenen Mobbing-Situation könnte aber prognostisch ein selbstlimitierendes Verhalten und die geringe Motivation des Beschwerdeführers, wieder in den Lehrerberuf einzusteigen (bei gegenwärtiger vorzeitiger Pensionierung durch die BVK) sich ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eine solche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wäre aber als invaliditätsfremd anzusehen. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Y.___ am 25. Mai 2009 bleibe für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestehen (S. 3).

4.
4.1
4.1.1   Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während über 30 Jahren als Lehrer gearbeitet hat, wobei dies seinen eigenen Angaben zufolge sein Wunschberuf gewesen sei, welchen er mit Leib und Seele ausgeübt habe (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung S. 2 unten und S. 3 oben). Im privaten Bereich war der Beschwerdeführer jedoch vor allem aufgrund einer psychischen Erkrankung seiner Lebenspartnerin und infolge von Problemen mit seinem Adoptivsohn aus einer früheren Beziehung während mehreren Jahren grossen Belastungen ausgesetzt, die ihn organisierend und therapeutisch stark forderten und ihm viel Kraft raubten. Nachdem im Laufe der Zeit aufgrund von Umstrukturierungen und zunehmender Bürokratisierung auch im beruflichen Umfeld erhebliche Probleme aufgetreten sind, die sich nicht zuletzt auf die Zusammenarbeit mit den Schülern ausgewirkt haben, ist der Beschwerdeführer Mitte 2008 psychisch dekompensiert (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3 sowie Protokoll der Instruktionsverhandlung S. 3 oben und S. 3 unten).
         Ab Mai 2008 attestierte ihm sein Hausarzt, Dr. A.___, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Pädagoge (vorstehend E. 3.2). Im November 2008 gelangte auch der von der BVK beauftragte Gutachter Dr. Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 100 % berufsunfähig sei (vorstehend E. 3.1).
         Während der Allgemeinmediziner Dr. Z.___ als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie Burn-out nannte (vorstehend E. 3.1), diagnostizierte der Allgemeinmediziner Dr. A.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F.43.2) bei Problemen im beruflichen Umfeld (vorstehend E. 3.2).
4.1.2   In Übereinstimmung mit Dr. A.___ beurteilte der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ im Juni 2009 - nach im Mai 2009 erfolgter Untersuchung - das Beschwerdebild des Beschwerdeführers als reaktives, rückbildungsfähiges psychisches Leiden und stellte fest, dass es unterdessen zu einer Rückbildung der depressiven Reaktion gekommen sei. Das im Untersuchungszeitpunkt noch feststellbare psychische Leiden erachtete Dr. Y.___ nur noch in einem mässigen Ausmass als die Arbeitsfähigkeit einschränkend und attestierte dem Beschwerdeführer in einer ähnlichen beruflichen Tätigkeit wie der Lehrertätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (vorstehend E. 3.3).
         Dr. Y.___ erachtete den Beschwerdeführer aber als Lehrer trotz der eingetretenen gesundheitlichen Besserung als grossteils arbeitsunfähig, mit der Begründung, dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lehrer eine erneute Überforderung und damit eine Verstärkung der Depression zu befürchten wäre (vorstehend E. 3.3).
4.1.3   Die gutachterliche Beurteilung ist begründet und nachvollziehbar. Insbesondere wurde anhand der erhobenen Symptomatik und der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers dargelegt, inwiefern sich die depressive Reaktion zurückgebildet hat und daher die Arbeitsfähigkeit in einer dem Lehrerberuf ähnlichen Tätigkeit lediglich noch in leichtem Ausmass (15 %) eingeschränkt ist.
         Dass Dr. Y.___ anlässlich seiner Begutachtung im Mai 2009 nur noch geringgradige psychische Beeinträchtigungen ausmachen beziehungsweise nur noch eine bedingt krankheitswertige Diagnose nennen konnte, erscheint denn auch plausibel, sind doch - nachdem der Beschwerdeführer per Ende April 2009 aus dem Schuldienst entlassen und für berufsinvalid erklärt worden war - die wesentlichen (beruflichen) Belastungselemente, namentlich der fordernde Umgang mit einer Klasse im Schulzimmer als Stressor, weggefallen.
         Nachvollziehbar und einleuchtend ist sodann auch die von Dr. Y.___ gestellte Prognose, wonach bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Schulbetrieb ein Rückfall im Sinne einer erneuten Überforderung mit Verstärkung der depressiven Reaktion zu befürchten wäre. Insofern vermag denn auch die von Dr. A.___ und Dr. Z.___ festgestellte Berufsinvalidität zu überzeugen.
         Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3), so dass darauf grundsätzlich abzustellen ist. Weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wurden, sind nicht angezeigt.
4.1.4   Soweit Dr. Y.___ seine gutachterliche Beurteilung in der ergänzenden Stellungnahme vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.4) dahingehend korrigierte, dass der Beschwerdeführer angesichts der im Untersuchungszeitpunkt kaum noch vorhandenen psychischen Krankheit auch die Tätigkeit als Lehrer wieder zu 85 % ausüben könne, ist festzuhalten, dass dies mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung lediglich noch zu erhebende leichtgradige Symptomatik im Sinne einer Momentbeurteilung zwar nachvollzogen werden kann. Allerdings wies Dr. Y.___ auch in seiner ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Lehrer psychisch erneut dekompensieren könnte. Vor dem Hintergrund dieser Prognose sowie mit Blick auf die sowohl von Dr. Z.___ als auch von Dr. A.___ festgestellte Berufsunfähigkeit erscheint es daher nicht sachgerecht, von einer (dauerhaft) wiedererlangten Arbeitsfähigkeit als Lehrer auszugehen. Insofern vermag die lediglich gestützt auf die Akten abgegebene gegenteilige Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) nicht zu überzeugen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. Juni 2012 glaubhaft ausgesagt, dass er sich verkrampfe, wenn die Klasse komme, er nicht mehr gut schlafen könne und nervös werde (Protokoll der Instruktionsverhandlung S. 3 unten), weshalb eine Wiederaufnahme der Lehrertätigkeit unrealistisch erscheint.
         Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann jedoch letztlich sowohl die Frage, ob aufgrund der von Dr. Y.___ zu erhebenden nurmehr geringgradigen psychischen Beeinträchtigung auf eine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit als Lehrer geschlossen werden kann, als auch die Frage, ob in einer angepassten Tätigkeit eine 15%ige Einschränkung, wie sie von Dr. Y.___ und den RAD-Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ postuliert wurde, ausgewiesen ist, oder ob angesichts der offenkundigen und in allen ärztlichen Berichten genannten psychosozialen und damit invaliditätsfremden Belastungsfaktoren nicht vielmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre, offen bleiben.
4.2
4.2.1   In diagnostischer Hinsicht bestätigte der Psychiater Dr. Y.___ die von Dr. A.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), wobei er die depressive Reaktion in nachvollziehbarer Weise (vgl. vorstehend 4.1.3) als gebessert bezeichnete und die Störung unter ICD-10 F43.21 subsumierte.
         Das Beschwerdebild einer Anpassungsstörung entspricht einem leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert (vgl. ICD-10 F43.21, vgl. auch Gutachten von Dr. Y.___, Urk. 6/12/6 oben). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Anpassungsstörung wohl Krankheitswert zu, es handelt sich jedoch um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_408/210 vom 22. November 2010 E. 4.3, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_65/2007 vom 30. November 2007 E. 2.3, je mit Hinweisen). Zur Prüfung der Frage, ob einer Anpassungsstörung ausnahmsweise doch invalidisierende Wirkung zukommt, wendet die Rechtsprechung die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien (BGE 130 V 352) analog an (Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
         Danach setzt die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer voraus. Fehlt es an einer solchen psychischen Komorbidität, müssen weitere qualifizierte Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Es sind dies (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit", im Gegensatz zum sekundären Krankheitsgewinn) oder (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.2.2   Das Vorliegen einer Komorbidität ist beim Beschwerdeführer klar zu verneinen, wurden doch nebst der Anpassungsstörung keine weiteren psychiatrischern Diagnosen gestellt beziehungsweise nannte Dr. Y.___ lediglich Arbeitsplatzprobleme und familiäre Schwierigkeiten und damit invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren. Sodann sind auch die alternativen Kriterien nicht erfüllt. So sind keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen aktenkundig, ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens zu verneinen (vgl. Urk. 6/12/3 f., Protokoll der Instruktionsverhandlung S. 2 unten und S. 4), gibt es keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn und ist schliesslich auch das Kriterium unbefriedigender Behandlungsergebnisse nicht erfüllt.
         Damit ist eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit klarerweise zu verneinen, womit keine Invalidität im Rechtssinne besteht, wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zutreffend erkannt hat (vgl. Urk. 16 S. 1 unten).
4.2.3   Zum gleichen Schluss gelangte man auch, ginge man von der von Dr. Z.___ genannten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom - welche vom Psychiater Dr. Y.___ und den RAD-Ärzten Dr. B.___ und Dr. C.___ indes als unzutreffend bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) - aus. Denn auch bei dieser psychischen Störung handelt es sich definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3), und damit grundsätzlich nicht invalidisierend ist. Im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme, wie sie im Bericht von Dr. Z.___ klar ausgewiesen sind, reichte auch die von Dr. Z.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006 E. 4.2).
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch das von Dr. Z.___ diagnostizierte Burn-out als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt und grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3     Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Invaliditätsbemessung offen gelassen werden. Immerhin ist zu bemerken, dass bei einer Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE mit Blick auf den Bildungs- und Ausbildungsstand des Beschwerdeführers ein Abstellen auf Niveau 4, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. September 2012 geltend machte (Urk. 20 S. 4 unten), ausser Betracht fällt, werden doch dort insbesondere intellektuell anspruchslose Hilfstätigkeiten lohnmässig erfasst. Sofern der Beschwerdeführer aber nicht dem Stressor Klassenzimmer ausgesetzt ist, ist davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage ist, Tätigkeiten mit einem höheren Anspruch an den Intellekt auszuüben als jene, welche durch das Niveau 4 erfasst sind. Damit resultierte auch bei einer allfälligen Invaliditätsbemessung kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
4.4     Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).