Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00107.
IV.2011.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war von 1984 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2006 als Abteilungsleiter bei der Firma W.__ AG tätig (Urk. 6/13/1-5). Wegen Rücken- und Hüftbeschwerden (vgl. Urk. 6/10/5 und Urk. 6/11/3) meldete er sich am 26. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen, namentlich unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 9. Juni 2007 (Urk. 6/16 und Ergänzung vom 12. Dezember 2007, Urk. 6/30) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 2007 eine halbe Rente zu (unangefochten gebliebene Verfügung vom 22. Mai 2008 [Urk. 6/62, Begründungsteil Urk. 6/32]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 24. Juli 2007 [Urk. 6/17]).
         Am 12. August 2009 stellte X.___ ein Gesuch um Rentenerhöhung, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/73). Die eingeholten medizinischen Unterlagen (Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 28. August 2009 [Urk. 6/75/7-11] sowie Berichte des Spitals Y.___ und der Klinik Z.___ [Urk. 6/83/1-10]) ergaben laut Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine rentenrelevanten Veränderungen, weshalb die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens abwies (Verfügung vom 27. Dezember 2010, Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Erhöhung der Invalidenrente, wobei er namentlich auf eine Bandscheibenoperation im April 2008 hinwies. Zudem ersuchte er das Gericht um Bestellung eines Rechtsbeistandes, da er sich einen solchen nicht leisten könne.
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Aktenlage und deren Würdigung durch den RAD um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Mit Schreiben vom 16. März 2011 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt, und es wurde ihm zudem mitgeteilt, dass das Gericht einer Partei nur ganz ausnahmsweise von sich aus einen Rechtsbeistand bestelle, was im vorliegenden Verfahren nicht notwendig erscheine, da die Beschwerde den Anforderungen genüge. Überdies wurde er - nachdem er zwei Wochen vor Beschwerdeerhebung Rechtsanwealt Mauro G. Mora mandatiert hatte (Urk. 6/99-100) - darauf hingewiesen, dass der Anwalt oder die Anwältin ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen könne. Ein solches Gesuch erfolgte bis anhin nicht.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Invalidenrente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2008 in rentenrelevanter Weise verändert hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich gemäss Feststellungsblatt (Urk. 6/17) bei der ursprünglichen Rentenzusprache massgeblich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 18. März 2007 (Urk. 6/10/5-6) und von Dr. med. C.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 26. März 2007 (Urk. 6/11/3-4) sowie auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Juni 2007 (Urk. 6/16). Im wesentlichen übereinstimmend wurde in diesen Unterlagen ein lumbovertebrales Syndrom bei Spondylarthrosen festgehalten. Erwähnt wurden weiter eine leichte Hüftarthrose und eine leichte Diskopathie. Während Dr. B.___ den Diabetes mellitus und die Adipositas explizit in der Diagnoseliste mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufnahm (Urk. 6/10/5), räumte Dr. C.___ dem Diabetes keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 6/11/3), und Dr. A.___ machte diesbezüglich keine Unterscheidungen (vgl. Urk. 6/16/12). Dr. C.___ wies ferner darauf hin, dass die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde die Beschwerden nur teilweise erklären könnten. Es bestehe zweifellos eine funktionelle Begleitkomponente (Urk. 6/11/4). Dies bestätigte auch Dr. A.___, indem er auf die auch von ihm festgestellten Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und dem Beschwerdebild hinwies (Urk. 6/16/18). Dr. A.___ schätzte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiter als "nicht ungünstig" ein und erachtete diese weiterhin zu 50 % zumutbar. Dieser Beurteilung folgte letztlich auch die Beschwerdegegnerin.
2.2
2.2.1         Während sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 22. März 2006 (erwähnt im Gutachten von Dr. A.___, Urk. 6/16/12) eine leicht rechtsbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/L5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts zeigte, ergab eine neue MRI-Untersuchung der LWS vom 23. Juli 2007 nun eine grosse breitbasige mediane Diskushernie L4/L5 mit foraminaler Einengung sowie Kontakt zur NW L4 rechts foraminal und extraforaminal. Deswegen wurde der Beschwerdeführer vom 4. bis 22. Dezember 2007 im Spital Y.___ mittels intensiver Physiotherapie und Infiltrationen behandelt. Die Ärzte äusserten sich auch zur Arbeitsfähigkeit und schätzten diese auf 40 % für leichte körperliche Arbeit (Bericht vom 21. Dezember 2007, Urk. 6/83/7-12). Da diese konservativen Massnahmen offenbar nicht den gewünschten Erfolg hatten, wurde am 23. April 2008 an der Klinik Z.___ eine Hemilaminektomie L4/L5 rechts mit Dekompression der ausgehenden Nervenwurzel L4 durchgeführt (Bericht vom 25. April 2008, Urk. 6/94/6).
2.2.2   Zum weiteren Verlauf gibt der Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Februar 2009 Auskunft (Urk. 6/83/5-6). Die Ärzte stellten fest, dass die Bandscheiben-Operation im April 2008 eine dreimonatige deutliche Schmerzlinderung gebracht habe, danach hätten sich wieder praktisch dieselben Symptome entwickelt. Nach wie vor bestünden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein lumboradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom, wahrscheinlich der Wurzel L5 rechts. Die Ursache der Beschwerden sei allerdings unklar. Teilweise seien diese durch die Facettengelenksarthrosen L4/L5 und L3/L4 erklärbar. Es gebe aber keine Hinweise auf ein Wurzelausfallsyndrom. Zum gleichen Schluss gelangten die Ärzte auch nach erneuten bildgebenden Abklärungen im Bericht vom 5. März 2009 (Urk. 6/83/3-4). Am 7. August 2009 wurde die Behandlung in der Klinik Z.___ ohne weitere Massnahmen abgeschlossen (Urk. 6/83/1-2).
2.2.3   Am 8. Oktober 2010 berichtete Dr. C.___ über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2010 (Urk. 6/94/7-8). Er hielt die bekannten rheumatologischen Diagnosen fest und führte weiter aus, es sei nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer an ausgeprägten Schmerzen, betont in der Lumbalregion und in den Beinen, leide. Aufgrund der nicht sehr ausgeprägten degenerativen Veränderungen müsse auch eine gewisse Symptomausweitung vermutet werden. Eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit könne der Beschwerdeführer wohl nicht mehr ausüben.
2.3         Insgesamt finden sich in den ärztlichen Unterlagen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand gegen Ende 2007 tatsächlich verschlechtert haben könnte. So schätzte das Spital Y.___ im Dezember 2007 die Arbeitsfähigkeit nur noch auf 40 % (Urk. 6/83/8) und die Bandscheiben-Operation im April 2008 hatte wohl für einen gewissen Zeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu Folge. Diese vorübergehenden Veränderungen, welche noch vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. Mai 2008 stattfanden, sind aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil eine Rentenerhöhung ohnehin erst ab Stellung des Revisionsbegehrens am 12. August 2009 (Urk. 6/73) erfolgen könnte (Art. 88bis lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den ärztlichen Unterlagen finden sich nach dem Gesagten (vorstehend E. 2.2.2-2.2.3) indessen keine klaren Hinweise darauf, dass sich die gesundheitliche Entwicklung nach der Operation vom April 2008 wieder massiv verschlechtert hätte. Grundlegende neue Befunde wurden keine erhoben, und nach wie vor lassen sich nach Aussagen der Ärzte die Beschwerden durch die zweifellos vorhandenen degenerativen Veränderungen nur teilweise erklären. In diesem Sinne erscheint die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 22. Dezember 2010 (Urk. 6/97/2) nachvollziehbar und plausibel, dass die neueren Arztberichte keine neuen medizinischen Aspekte beinhalten. Damit ist keine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.       Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).