IV.2011.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ war vom 14. Dezember 1998 bis 31. August 2003 zu 100 % als Chauffeur und Mithilfe Backstube bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/14, Urk. 8/22). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen mangelnder Präsenzfähigkeit gekündigt (Urk. 8/22). Am 11. Januar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Angst, Panik und Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 26. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2004 zu (Urk. 8/33). Nach durchgeführtem Revisionsverfahren teilte die Verwaltung X.___ am 13. April 2005 den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Invalidenrente mit (Urk. 8/45). Anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die Verwaltung ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 11. Oktober 2009 zu den Akten (Urk. 8/56). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 16. Dezember 2010 die Einstellung der laufenden Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 1. Februar 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ver-ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).


2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2     Die erstmalige Rentenzusprechung basierte hauptsächlich auf folgenden psychiatrischen Berichten: Aus dem Bericht des Dr. med.  Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2003 geht hervor, dass der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig ist, da er an einer schweren generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und an einer mittelgradig depressiven Störung (ICD-10 F32.11) leidet (Urk. 8/18 S. 16 ff.). Mit psychiatrischem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Februar 2004 wurde die Panikstörung dahingehend spezifiziert, dass es sich dabei um eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) handle, weshalb ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/19). Zum gleichen Ergebnis gelangte die Ärztin anlässlich des ersten Revisionsverfahrens mit Bericht vom 11. April 2005 (Urk. 8/43).
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.___, MBA FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2009 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit liege aufgrund der psychischen Einschränkungen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor.


3.
3.1     Dr. med. B.___ hielt in seinem Gutachten fest, dass der Versicherte an einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) leide. Im Affekt sei der Beschwerdeführer bedrückt, ein Antriebsmangel sei nicht erkennbar, kognitive Einschränkungen würden nicht bestehen. Der Versicherte habe über seine Ängste berichtet, welche ein Würgegefühl hervorrufen würden. Bei Anstrengungen habe er panikartige Gefühle. Da anlässlich der Untersuchung das Ausmass der objektiv geringen Störung gegenüber dem subjektiv dramatisch Erlebten auffallend sei, müsse die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt gestellt werden, da weder die Angst noch die Depression vorherrschen würde und objektiv ausgeprägt genug seien. Zwar seien Angstsymptome dokumentiert, jedoch keine Angststörung. Das gleiche gelte für eine depressive Episode, zwar seien die Kriterien aus subjektiver Sicht erfüllt, jedoch aus Sicht des Psychiaters, seien die Eingangskriterien für eine depressive Störung nach ICD-10 nicht gegeben. Die anlässlich der Untersuchung festgestellte Verdeutlichungstendenz erfülle weder die Definition einer Aggravation noch einer Simulation, jedoch verdeutliche sie das Auseinanderfallen zwischen psychiatrisch erhobenen Befunden und subjektiven Empfindungen. Daraus resultiere aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bezüglich des Verlaufs und der im Recht liegenden Arztberichte ging der Psychiater davon aus, dass seit der ursprünglich diagnostizierten Störung über die letzten Jahre eine Verbesserung stattgefunden habe.
3.2     Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, wonach auf das Gutachten nicht abzustellen sei, da die Diagnosestellung und die Arbeitsunfähigkeit anders laute, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dies keine triftigen Gründe sind, um dem Gutachten seinen Beweiswert abzuerkennen. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Gutachten auf einer sorgfältig durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und der Gutachter nachvollziehbar sowohl die anders lautende Diagnosestellung zu begründen vermag, wie auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt 23 Seiten - umfassend. Die psychiatrischen Zusammenhänge werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet, so ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde durchaus nachvollziehbar, dass die objektiven Befunde vom subjektiven Erleben abweichen. Das Gutachten genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des Dr. B.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere vermag daran der Bericht des Medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. November 2010 des Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe und Supervisior, nichts zu ändern, denn in diesem Bericht werden ohne jegliche Begründung Diagnosen gestellt und es wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus subjektiver Sicht des Patienten angenommen (Urk. 8/72). Insgesamt ist demnach von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen ist.


4.       Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 60'001.-- respektive von Fr. 42'001.-- aus. Dabei berücksichtigte die Verwaltung keinen leidensbedingten Abzug, während der Beschwerdeführer einen 25%igen Abzug beantragt. Es ergibt sich weder aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % noch aufgrund des fehlenden Ausbildungsstandes eine zusätzliche Benachteiligung des Beschwer-deführers gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern. Denn es ist festzuhalten, dass die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht ungewöhnlich hoch und umfassend sind und der Beschwerdeführer auch in der angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Demnach wäre auch ein Prozentvergleich denkbar, der wie der von der Verwaltung getätigte Einkommensvergleich in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde.


5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).